Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- u. Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der
Stadt Rheine die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17.März
2004 zu beschließen.
1.
Änderung der Satzung
über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 122), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs.
1 Buchstabe f der Gemeindordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW S. 878) und der §§ 4 und 5
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober
1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S. 687),
beschließt der Rat der Stadt Rheine folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung
von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine:
§ 1
Gebührensätze
Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende
Fassung:
Für die Bemessung
der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:
- Durchführung
einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene Stunde pauschal 52,00 €
- Vorbereitung
und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je
angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €
- Durchführung
einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im
Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1. - Leistungen
gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00
€
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je
angefangene Stunde
52,00 €
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am
01.05.2014 in Kraft.
Begründung:
Die Feuerwehr
Rheine ist gem. § 6 FSHG zuständig für die ordnungsgemäße und fristgerechte
Durchführung von Brandschauen für baulicher Objekte. Hierfür sind nach der Gebührensatzung
vom 17.März 2004
Der Bereich der
gebührenpflichtigen Brandschauen wird von einem Mitarbeiter der Abteilung
Vorbeugender Brandschutz (BesGr A 9) mit einem Anteil von ca. 10 % der
Arbeitszeit durchgeführt. Insgesamt wurden dabei im Jahr 2013 92 Brandschauen
mit einem Gesamtaufwand von 165 Stunden durchgeführt. Die anfallenden Kosten
wurden unter Zuhilfenahme des Berechnungsverfahrens der KGSt wie folgt ermittelt:
Personalkosten
Bes. Gr. A 9 (Jahreswert) |
63.800 Euro |
Sachkosten
eines Büroarbeitsplatzes (Jahreswert) |
9.700 Euro |
Gemeinkosten
(als pauschaler Zuschlag 20 % der Personalkosten) |
12,760 Euro |
Gesamt
(Jahreswert) |
86.260 Euro |
Insgesamt
für die Kalkulation zugrunde zu legen (10 %): |
8.600 Euro |
Somit ergibt sich
je Stunde ein Wert von 52,12 Euro. Es wird daher vorgeschlagen, den Wert auf 52
Euro je Stunde festzusetzen. Die Gebührenhöhe und deren Auskömmlichkeit sind
regelmäßig zu überprüfen. Aufgrund des sehr geringen Volumens sind die
finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen