Betreff
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine
Vorlage
198/14
Aktenzeichen
Fachbereich 3
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- u. Finanzausschuss der Stadt Rheine empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine die folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom 17.März 2004 zu beschließen.

 

1.   Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine vom____________

 

Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1, § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NRW S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (GV.NRW S. 474), der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW S. 878) und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW S. 687), beschließt der Rat der Stadt Rheine folgende 1. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine:

 

 

§ 1 Gebührensätze

 

Die Anlage 1 (Gebührensätze) erhält folgende Fassung:

 

Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Rheine gelten folgende Regelsätze:

 

  1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene Stunde pauschal 52,00 €
  1. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 26,00 €
  2. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im
    Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1:
    Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer 1.
  3. Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe c

 

        4.1    Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene Stunde 52,00 €

 

        4.2    Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene Stunde 52,00 €

 

        4.3    Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene Stunde
52,00 €

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten

 

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.05.2014 in Kraft.


Begründung:

 

Die Feuerwehr Rheine ist gem. § 6 FSHG zuständig für die ordnungsgemäße und fristgerechte Durchführung von Brandschauen für baulicher Objekte. Hierfür sind nach der Gebührensatzung vom 17.März 2004 Verwaltungsgebühren zu erheben. Diese betragen zurzeit je Stunde 40 Euro. Die Beträge sind seit dem Jahr 2004 nicht mehr angepasst worden. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen (§ 5 Abs. 4 KAG). Im Rahmen der Überarbeitung der Satzungen soll nunmehr eine Anpassung auf 52 Euro je Stunde erfolgen. Es ist erforderlich, im Rahmen der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für eine kostendeckende Verwaltungsgebühr Sorge zu tragen.

 

Der Bereich der gebührenpflichtigen Brandschauen wird von einem Mitarbeiter der Abteilung Vorbeugender Brandschutz (BesGr A 9) mit einem Anteil von ca. 10 % der Arbeitszeit durchgeführt. Insgesamt wurden dabei im Jahr 2013 92 Brandschauen mit einem Gesamtaufwand von 165 Stunden durchgeführt. Die anfallenden Kosten wurden unter Zuhilfenahme des Berechnungsverfahrens der KGSt wie folgt ermittelt:

 

Personalkosten Bes. Gr. A 9 (Jahreswert)

63.800 Euro

Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (Jahreswert)

9.700 Euro

 

Gemeinkosten (als pauschaler Zuschlag 20 % der Personalkosten)

12,760 Euro

Gesamt (Jahreswert)

86.260 Euro

Insgesamt für die Kalkulation zugrunde zu legen (10 %):

8.600 Euro

 

Somit ergibt sich je Stunde ein Wert von 52,12 Euro. Es wird daher vorgeschlagen, den Wert auf 52 Euro je Stunde festzusetzen. Die Gebührenhöhe und deren Auskömmlichkeit sind regelmäßig zu überprüfen. Aufgrund des sehr geringen Volumens sind die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwaltungsgebührenanpassung ebenfalls sehr gering.