Betreff
30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine Kennwort: "Catenhorner Straße - Ost" I. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
118/14/1
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Vorbemerkung / Kurzerläuterung:

 

Die vorliegende Planung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet die Ausweisung einer Wohnbaulandfläche an der Catenhorner Straße durch den parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 229 „Catenhorner Straße – Ost“ vor und wurde zuletzt in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten (Vorlage 118/14). Dabei wurden vom Ausschuss Empfehlungen zu den verschiedenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen aus den durchgeführten Beteiligungsschritten ausgesprochen, ein Beschluss zu den Abwägungsempfehlungen gefasst und der anstehende Feststellungsbeschluss vorberaten.

 

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hat nunmehr dazu geführt, dass aktuell alle Städte und Gemeinden von der Bezirksregierung im Regierungsbezirk Münster aufgefordert sind, die im Verfahren befindlichen Bauleitpläne auf mögliche Formfehler bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfes zu prüfen. Mit dem maßgeblichen Urteil 4 CN 3/12 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass es bei den ortsüblichen Bekanntmachungen zur Auslegung von Bauleitplänen nicht ausreicht, wenn darin - wie bislang in der bundesweiten Planungspraxis üblich und als ausreichend angesehen - pauschal auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen hingewiesen wird. Vielmehr muss die Bekanntmachung urteilsgemäß die für die Planung eine Rolle spielenden und in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken schlagwortartig zusammenfassen und diese inhaltlich charakterisieren. Nur so sei sicher gestellt, der „gesetzlich gewollten Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung gerecht zu werden.

 

Die ortsüblichen Bekanntmachungen für die Auslegung von Bauleitplänen, die in der Zeit vom Urteilsspruch bis Oktober 2013 bei der Stadt Rheine erfolgten, wurden von der Verwaltung geprüft, da mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 04. Februar 2014 Städte und Gemeinden auf das für die Bauleitplanung bedeutende Urteil hingewiesen und konkrete Umsetzungsempfehlungen gegeben wurden. Nach aktueller Rücksprache mit der Bezirksregierung Münster am 01.04.2014 und 03.04.2014 hat diese im Zusammenhang mit einem anderen Bauleitplanverfahren deutlich gemacht, dass Bauleitpläne mit derart fehlerbehafteter Bekanntmachung zur Offenlegung einer rechtlichen Unsicherheit unterliegen.

 

Die Verwaltung hat daher entschieden, hier den sichersten Weg einer Wiederholung von Verfahrensschritten zu gehen.

 

Die 30. FNP-Änderung, Kennwort „Catenhorner Straße – Ost“ ist von dem hier beschriebenen, aber „heilbaren“ Formfehler betroffen; eine Heilung des Formfehlers erfordert jedoch eine neue Offenlegung der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ab dem fehlerhaft durchgeführten Verfahrensschritt (Bekanntmachung der Offenlage) muss das Planverfahren wiederholt werden. Die neue Rechtssprechung ist dabei zu berücksichtigen.

 

Für die neu durchzuführende Offenlegung sind der dieser Vorlage anhängende Planentwurf nebst Begründung sowie alle zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen vorgesehen. Die vorgesehene Planung zielt, wie zuletzt in der Vorlage 118/14 bereits vorgestellt und in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten, darauf ab, Wohnbaufläche auszuweisen, um die von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine anvisierte Wohnungsbebauung (3 Mehrfamilienhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten) auf der bisherigen Grünlandfläche zu ermöglichen.

 

In dem vorliegenden, zur neuen Offenlage vorgesehenen Entwurf sowie seiner Begründung wurden alle bisher zu dieser Planung gewonnenen Erkenntnisse und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ zu den im Rahmen der Planung beratenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen beachtet.

 

Die beratenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen stammen aus

 

  • den frühzeitigen Beteiligungen zur Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (vgl. Vorlage Nr. 171/13)

 

  • der durchgeführten Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der ersten, vom 07. Oktober 2013 bis einschließlich 07. November 2013 formfehlerbehaftet durchgeführten Offenlage der Planunterlagen (vgl. Vorlage 118/14)

 

Dem Entwurf ist eine Begründung beigefügt. In dieser werden die wesentlichen Inhalte der Planung sowie deren Zustandekommen wiedergegeben und erläutert. Zudem können die sonstigen wesentlichen Planunterlagen unverändert der Vorlage 118/14 entnommen werden.

 

Da bis zum Stand des Offenlegungsbeschlusses das Verfahren ohne erkennbaren Mangel durchgeführt wurde, kann auf die bis dahin gefassten Beschlüsse aufgebaut werden und das Verfahren an dieser Stelle mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag anknüpfen. Der aktuellen Rechtssprechung kann somit Rechnung getragen und eine rechtssichere Verfahrensdurchführung und Planung erreicht werden.

Aus den bisherigen Ausführungen leitet sich der nachfolgende Beschlussvorschlag ab.

 

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.       Offenlegungsbeschluss

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost“, nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

 

Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf das Flurstück 809, Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich östlich der Catenhorner Straße (K 69) in einem Bereich zwischen Bühnertstraße und Edith-Stein-Straße.

 

Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig dargestellt.