Vorbemerkung / Kurzerläuterung:
Die vorliegende Planung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans bereitet
die Ausweisung einer Wohnbaulandfläche an der Catenhorner Straße durch den
parallel in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. 229 „Catenhorner
Straße – Ost“ vor und wurde zuletzt in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
„Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten (Vorlage 118/14). Dabei wurden vom
Ausschuss Empfehlungen zu den verschiedenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen
aus den durchgeführten Beteiligungsschritten ausgesprochen, ein Beschluss zu den
Abwägungsempfehlungen gefasst und der anstehende Feststellungsbeschluss vorberaten.
Ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes hat nunmehr dazu geführt, dass aktuell alle Städte
und Gemeinden von der Bezirksregierung im Regierungsbezirk Münster aufgefordert
sind, die im Verfahren befindlichen Bauleitpläne auf mögliche Formfehler bei
der ortsüblichen Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfes zu
prüfen. Mit dem maßgeblichen Urteil 4 CN 3/12 hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass es bei den ortsüblichen Bekanntmachungen zur Auslegung von
Bauleitplänen nicht ausreicht, wenn darin - wie bislang in der bundesweiten
Planungspraxis üblich und als ausreichend angesehen - pauschal auf die
Möglichkeit der Einsichtnahme der zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen
hingewiesen wird. Vielmehr muss die Bekanntmachung urteilsgemäß die für die Planung
eine Rolle spielenden und in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen
behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken schlagwortartig zusammenfassen und
diese inhaltlich charakterisieren. Nur so sei sicher gestellt, der „gesetzlich
gewollten Anstoßfunktion“ der Bekanntmachung gerecht zu werden.
Die ortsüblichen
Bekanntmachungen für die Auslegung von Bauleitplänen, die in der Zeit vom Urteilsspruch
bis Oktober 2013 bei der Stadt Rheine erfolgten, wurden von der Verwaltung
geprüft, da mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 04. Februar 2014
Städte und Gemeinden auf das für die Bauleitplanung bedeutende Urteil
hingewiesen und konkrete Umsetzungsempfehlungen gegeben wurden. Nach aktueller
Rücksprache mit der Bezirksregierung Münster am 01.04.2014 und 03.04.2014 hat
diese im Zusammenhang mit einem anderen Bauleitplanverfahren deutlich gemacht,
dass Bauleitpläne mit derart fehlerbehafteter Bekanntmachung zur Offenlegung
einer rechtlichen Unsicherheit unterliegen.
Die Verwaltung
hat daher entschieden, hier den sichersten Weg einer Wiederholung von
Verfahrensschritten zu gehen.
Die 30.
FNP-Änderung, Kennwort „Catenhorner Straße – Ost“ ist von dem hier beschriebenen,
aber „heilbaren“ Formfehler betroffen; eine Heilung des Formfehlers erfordert
jedoch eine neue Offenlegung der Planung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Ab dem
fehlerhaft durchgeführten Verfahrensschritt (Bekanntmachung der Offenlage) muss
das Planverfahren wiederholt werden. Die neue Rechtssprechung ist dabei zu
berücksichtigen.
Für die neu
durchzuführende Offenlegung sind der dieser Vorlage anhängende Planentwurf
nebst Begründung sowie alle zur Planung vorliegenden umweltbezogenen Informationen
vorgesehen. Die vorgesehene Planung zielt, wie zuletzt in der Vorlage 118/14 bereits vorgestellt und in der Sitzung
des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ am 19.02.2014 beraten, darauf ab, Wohnbaufläche auszuweisen, um die
von der Wohnungsgesellschaft der Stadt Rheine anvisierte Wohnungsbebauung (3
Mehrfamilienhäuser mit jeweils 6 Wohneinheiten) auf der bisherigen
Grünlandfläche zu ermöglichen.
In dem
vorliegenden, zur neuen Offenlage vorgesehenen Entwurf sowie seiner Begründung
wurden alle bisher zu dieser Planung gewonnenen Erkenntnisse und die gefassten
Beschlüsse und Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und
Umwelt“ zu den im Rahmen der Planung beratenen abwägungsrelevanten Stellungnahmen
beachtet.
Die beratenen
abwägungsrelevanten Stellungnahmen stammen aus
- den frühzeitigen Beteiligungen zur
Planung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB (vgl. Vorlage Nr. 171/13)
- der durchgeführten
Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und der ersten, vom 07.
Oktober 2013 bis einschließlich 07. November 2013 formfehlerbehaftet durchgeführten
Offenlage der Planunterlagen (vgl. Vorlage 118/14)
Dem Entwurf ist
eine Begründung beigefügt. In dieser werden die wesentlichen Inhalte der
Planung sowie deren Zustandekommen wiedergegeben und erläutert. Zudem können
die sonstigen wesentlichen Planunterlagen unverändert der Vorlage 118/14
entnommen werden.
Da bis zum Stand
des Offenlegungsbeschlusses das Verfahren ohne erkennbaren Mangel durchgeführt
wurde, kann auf die bis dahin gefassten Beschlüsse aufgebaut werden und das
Verfahren an dieser Stelle mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag anknüpfen.
Der aktuellen Rechtssprechung kann somit Rechnung getragen und eine
rechtssichere Verfahrensdurchführung und Planung erreicht werden.
Aus den bisherigen Ausführungen leitet sich der nachfolgende Beschlussvorschlag
ab.
Beschlussvorschlag/Empfehlung:
I. Offenlegungsbeschluss
Der Rat der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: " Catenhorner Straße - Ost“, nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung bezieht sich auf das Flurstück 809, Flur 106, Gemarkung Rheine Stadt, und befindet sich östlich der Catenhorner Straße (K 69) in einem Bereich zwischen Bühnertstraße und Edith-Stein-Straße.
Der räumliche Geltungsbereich ist im Übersichtsplan geometrisch eindeutig dargestellt.