Betreff
Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze
Vorlage
261/14
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

I.   Zwischen den Fraktionen abgestimmter Vorschlag:

 

Folgende stimmberechtigte Ratsmitglieder werden von den Fraktionen in folgenden Ausschüssen zur/zum Ausschussvorsitzenden bzw. zur/zum 1. stellvertretenden bzw. 2. stellvertretenden Ausschussvorsitzenden bestimmt:

 

Ausschuss

 

Vorsitzender

1. stellv. Vors.

2. stellv. Vors.

Haupt- und Finanzaus­schuss

BM Dr. Kordfelder

-

-

Rechnungsprüfungsaus­schuss

 

 

 

Jugendhilfeausschuss

 

-

-

-

Wahlausschuss

 

Wahlleiter

Vertreter im Amt

-

Wahlprüfungsausschuss

 

 

 

 

Bauausschuss

 

 

 

 

Kulturausschuss

 

 

 

 

Schulausschuss

 

 

 

 

Sozialausschuss

 

 

 

 

Sportausschuss

 

 

 

 

Stadtentwicklungsaus­schuss "Planung und Umwelt"

 

 

 

 

 

Alternativ:

 

II. Kein zwischen den Fraktionen abgestimmter Vorschlag = Verhältniswahl (Zugreifverfahren)

 

Da das Einigungsverfahren über die Verteilung der Ausschussvorsitze und der stellvertretenden Ausschussvorsitze gescheitert ist, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze und die stellvertretenden Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben.

 

Das Höchstzahlverfahren für die 1. stellvertretenden bzw. 2. stellvertretenden Aus­schussvorsitze ist jeweils von vorn zu beginnen.


Begründung:

 

zu I:

 

§ 58 Abs. 5 GO geht davon aus, dass die Fraktionen zunächst versuchen, sich über die Verteilung der Ausschussvorsitze zu einigen und dass es ihnen außerdem gelingt, für den erzielten Kompromiss im Rat eine breite Mehrheit zu finden.

Kommt eine solche Einigung zwischen den Fraktionen zustande und wird sie vom Rat widerspruchslos zur Kenntnis genommen, so sind die Namen der von den Fraktionen bestimmten Ausschussvorsitzenden in der öffentlichen Ratssitzung zu nennen.

 

Am Einigungsverfahren müssen alle Fraktionen des Rates beteiligt werden. Erklärt eine Fraktion von vornherein, sich am Einigungsverfahren nicht zu beteiligen, so ist das Einigungsverfahren als gescheitert anzusehen.

Insofern hat die Bürgermeisterin in der Ratssitzung vor der Abstimmung die Fragen zu stellen, ob es noch weitere Wahlvorschläge von Fraktionen gibt und, falls nicht, ob sich alle Fraktionen auf den vorliegenden Vorschlag geeinigt haben.

 

Das Einigungsverfahren gilt auch als gescheitert, wenn der von den Fraktionen zunächst erzielten Einigung nachträglich von mindestens einem Fünftel (9) der Ratsmitglieder widersprochen wird.

 

Bei dem am 05. Juni 2014 stattgefundenen interfraktionellen Gespräch haben sich alle im Rat der Stadt Rheine vertretenen Fraktionen auf das folgende Benennungsrecht für die Ausschussvorsitzenden geeinigt:

 

Ausschuss

 

Vorsitzender

1. stellv. Vors.

2. stellv. Vors.

Bemerkung

Rechnungsprüfungsaus­schuss

SPD

CDU

CDU

 

Wahlprüfungsausschuss

 

CDU

SPD

SPD

 

Bauausschuss

 

SPD

CDU

CDU

 

Kulturausschuss

 

CDU

SPD

SPD

 

Schulausschuss

 

CDU

SPD

SPD

 

Sozialausschuss

 

SPD

CDU

CDU

 

Sportausschuss

 

CDU

SPD

SPD

 

Stadtentwicklungsaus­schuss „Planung und Umwelt“

CDU

SPD

SPD

 

 

 

zu II:

 

Falls eine Einigung zwischen den einzelnen Fraktionen nicht zustande gekommen wäre bzw. diese nicht mit der erforderlichen Mehrheit im Rat angenommen wird, ist das Zugreifverfahren gemäß § 58 Abs. 5 GO durchzuführen. Hierzu bedarf es keines besonderen Ratsbeschlusses. Durch das Zugreifverfahren soll sichergestellt werden, dass die Verteilung der Ausschussvorsitze den politischen Kräfteverhältnissen innerhalb des Rates entspricht. Die Verteilung der Ausschussvorsitze erfolgt zwingend nach dem d'hondtschen-Höchstzahlverfahren, wobei auch Listenverbindungen zwischen einzelnen Fraktionen eingegangen werden können, um die Aussichten auf die Zuteilung von Ausschussvorsitze zu verbessern. Hierauf ist aber bei der Behandlung des Tagesordnungspunktes rechtzeitig und unmissverständlich hinzuweisen.

 

Grundlage des Zugreifverfahrens sind die Mitgliederzahlen der Fraktionen (ggfls. Listenverbindungen), die durch 1, 2, 3 usw. zu teilen sind. Die Fraktionen benennen jeweils die Ausschüsse, deren Vorsitze sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das von der Bürgermeisterin zu ziehen ist.

 

Zum Ausschussvorsitzenden bzw. Stellvertreter kann nur ein stimmberechtigtes Ratsmitglied, das gleichzeitig Mitglied des Ausschusses ist, benannt werden.

 

In den vergangenen Wahlperioden hat es sich für zweckmäßig erwiesen, für jeden Ausschuss nicht nur eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, sondern zwei stellvertretende Vorsitzende zu benennen.

 

Gem. § 58 Abs. 5 Satz 6 GO findet das Verfahren auch auf die Benennung der stellvertretenden Vorsitzenden entsprechende Anwendung, d. h. das Höchstzahlverfahren beginnt für die 1. und 2. stellvertretenden Ausschussvorsitzenden jeweils von vorn.

 

 

Dem Zugreifverfahren unterliegen nicht:

 

-  der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze im Haupt- und Finanz­ausschuss, denn gemäß § 57 Abs. 3 GO führt die Bürgermeisterin den Vorsitz im HFA.

    Die stellvertretenden Bürgermeister sind nicht kraft Amtes stellvertretende Vorsitzende des HFA. Vielmehr wählt der HFA gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Vertreter/innen der Vorsitzenden.

 

-  der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Jugendhilfeausschuss, denn gemäß § 4 Abs. 5 des Ausführungsgesetzes zum KJHG werden die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren/dessen Stellvertretung von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft (also Ratsmitglieder) angehören, gewählt.

 

-  der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Wahlausschuss, denn gemäß § 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist der Wahlleiter kraft Amtes Vorsitzender und sein Vertreter im Amt stellvertretender Vorsitzender im Wahlausschuss.