VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Schon seit längerem sucht
die Feuerwehr nach einem Grundstück für ein neues Gerätehaus rechts der Ems.
Der bisherige Standort an der Overbergstraße/Altenrheiner Straße entspricht
nicht mehr den feuerwehrtechnischen sowie –taktischen Anforderungen.
Wesentlicher Grund für einen Standortwechsel an die Bergstraße sind gesetzliche
Vorgaben, die Mindestanforderungen für die Alarmierungs- bzw. Einsatzzeiten
definieren.
Mit der Durchführung
dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen
werden.
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 20. August bis einschließlich 20. September 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.
Die Abwägungsbeschlüsse aus der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie der Feststellungsbeschluss wurden bereits am 6. November 2013 im Stadtentwicklungsausschuss und am 10. Dezember 2013 im Rat der Stadt Rheine einstimmig gefasst (s. Vorlagen Nr. 436/13 und 436/13/1).
Verfahrenswiederholung:
Nach Feststellungsbeschluss des Rates am 10.12.2013 wurde im Januar
2014 die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Feuerwehr rechts
der Ems“ der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vorgelegt. Am 01.04.2014
wurde telefonisch mitgeteilt, dass - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
– die Flächennutzungsplanänderung nicht genehmigt werden kann.
In dem Urteil vom 18.07.2013 wurde entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung
der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen
darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen
behandelt werden. Die mit der Bekanntmachung beabsichtigte Anstoßwirkung
erfordere eine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung. Eine
bloße Auflistung ohne inhaltliche Charakterisierung verfehle diese
Anstoßwirkung.
Demgegenüber listet die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, die
am 08.08.2013 in der Tageszeitung erfolgte, lediglich in Spiegelstrichen die
verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen auf. Diese Form der Bekanntgabe
ist seit Jahren in allen Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks (und darüber
hinaus) übliche Praxis. Sie ist auch bisher nicht von der Genehmigungsbehörde
moniert worden, entspricht aber letztlich nicht den Erfordernissen in der
aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
In einer rechtssicheren Bekanntmachung muss zu der Benennung der „Art
der umweltbezogenen Information“, hier beispielsweise der „Umweltbericht“,
künftig eine weitere Konkretisierung erfolgen: „Umweltbericht mit Aussagen zu
den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern sowie zur
Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung“;
oder - nicht nur Benennung der „Artenschutzrechtlichen Prüfung“,
sondern „Artenschutzrechtliche Prüfung zu Avifauna und Fledermausfauna sowie
Prognose möglicher Eingriffsfolgen“.
Hierdurch soll – nunmehr höchstrichterlich entschieden - eine größere
Anstoßwirkung und damit eine höhere Motivation der Öffentlichkeit zur
Beteiligung in den Bauleitplanverfahren erreicht werden.
Demnach wurde das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung „Feuerwehr
rechts der Ems“, ab der fehlerhaften bzw. unvollständigen Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung, wiederholt. D.h. der Bekanntmachungstext hat nunmehr
die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen
nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert.
Die Wiederholung der Verfahrensschritte ab Bekanntmachung der
öffentlichen Auslegung gilt auch für den im Parallelverfahren aufgestellten
Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: „Feuerwehr rechts der Ems“.
Alle anderen Bauleitplanverfahren bzw. Bekanntmachungen, die ab Oktober
2013 veröffentlicht wurden, entsprechen den höchstrichtlich entschiedenen
Anforderungen.
Nach der Urteilsverkündung am 18.07.2013 wurde intensivst in
Fachkreisen über eine rechtskonforme und praxisnahe Umsetzung diskutiert. Erst
am 04.02.2014 verfügte die Bezirksregierung Münster eine „Handreichung“ an die
Kommunen. Letztlich hat die Stadt Rheine das BVerwG-Urteil frühzeitig umgesetzt,
so dass nur 2 Planverfahren („Feuerwehr“ und „Catenhorner Straße“) einer Nachbesserung
bzw. Verfahrenswiederholung bedürfen.
Nunmehr wurde die Bekanntmachung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes
„Feuerwehr rechts der Ems“ neu verfasst und die öffentliche Auslegung vom
22.04. bis einschließlich 23.05.2014 wiederholt durchgeführt.
In der Ratssitzung am 01.07.2014 müssen die Abwägungsbeschlüsse aus der
damaligen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (20.08.-20.09.2013) erneut gefasst
werden. Im Rahmen der Wiederholung der öffentlichen Auslegung
(22.04.-23.05.2014) sind keine Stellungnahmen eingegangen, so dass sich hieraus
keine Planänderungen ergeben haben.
Letztlich sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.
Nach den Beschlussfassungen wird diese Flächennutzungsplanänderung der
Bezirksregierung Münster erneut zur Genehmigung vorgelegt. Eine kurzfristige Prüfung
wurde zugesagt, so dass die Wirksamwerdung des Flächennutzungsplans bzw.
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans im August/September diesen Jahres
erfolgen könnte.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung plus Umweltbericht (Anlagen 3 und 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung inkl. Umweltbericht ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
2.1 Landwirtschaftskammer
NRW, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck;
Stellungnahme vom 6. August 2013
Inhalt:
„Gegen das o.g.
Planvorhaben werden landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher
Belang vorgetragen.
Bereits mit Schreiben
vom 18.04.2013 habe ich vorgetragen, dass durch die Planung zumindest eine
Einschränkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Ludger Werning und
Gerd Otting zu erwarten ist. Ebenfalls betroffen sind die landwirtschaftlichen
Vollerwerbsbetriebe Heinrich Rötger und Antonius Lanze.
Dass die Betriebe
wegen der umliegenden Wohnbebauung bereits in ihrer Entwicklung eingeschränkt
sind ist offensichtlich. Wegen der erforderlichen langen Aufenthaltszeiten des
Personals von Feuerwehr und Rettungsdienst ist zu befürchten, dass bereits
durch die Bestandssituation vor Ort eine Konfliktsituation zwischen der
landwirtschaftlichen Betriebsführung im Außenbereich und der vorgesehenen
Nutzung im – mit Planumsetzung erweiterten – Innenbereich geschaffen wird.
Auch lässt die
derzeitige Planung befürchten, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein
weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z.B. durch Wohnbebauung, an die
landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird.
Offen ist auch, wie
eine Konfliktsituation zwischen landwirtschaftlichem und Rettungsdienstverkehr
kompensiert werden soll. Hierbei sind insbesondere die verkehrsintensiven
Aussaat- und Erntezeiten zu berücksichtigen, in denen die Unfall- bzw.
Kollisionsgefahr erheblich steigt und in der auch Verzögerungen im
Rettungsdienstverkehr nicht ausgeschlossen werden können.
Dass die vorgesehene
Ausweisung wegen seiner besonderen Zweckbestimmung in dem betroffenen Gebiet
erfolgt, ist nachvollziehbar dargestellt. Entsprechend wird die Ausweisung
selbst nicht kritisch beurteilt.
Es ist jedoch nicht
erkennbar, wie den zuvor beschriebenen Konfliktsituationen mit der
Landwirtschaft durch effektive Kompensationsmaßnahmen vor Ort begegnet und
damit ein zweckdienliches Nebeneinander von Feuerwehr/Rettungs-wesen und
Landwirtschaft angestrebt wird.
Hinsichtlich
der ggf. erforderlichen Kompensationsmaßnahmen rege ich an, diese
a) durch Aufwertung von Waldbeständen
(Umwandlung von Nadel- in Laubhöl-
zer) oder
b) entlang von Gewässerläufen an Uferrandstreifen zu realisieren. Vgl.
hierzu
Absicht der Regionalplanungsbehörde, Biotopverbunde durch Ausweisung von
Schutzgebieten an Gewässerufern zu schaffen.“
Abwägungsempfehlung:
Die Bedenken im 1. Abschnitt werden bereits selbst beantwortet, in dem anerkannt wird bzw. es „offensichtlich ist“, dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung derzeit schon in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind.
Die vorliegende Planung bzw. künftige Nutzung als Feuerwehr bzw. Rettungsdienst berücksichtigt die Gemengelage bzw. die genehmigten, landwirtschaftlichen Emissionen. Laut Ausbreitungsberechnung im geruchstechnischen Gutachten beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich der geplanten Freiwilligen Feuerwehr bis zu 30 % der Jahresstunden. Eine konkrete Staffelung der Aufenthaltszeiten ist der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 9 sowie der Nrn. 2 und 4 der textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Wie in der, auf Seite 9 der Begründung abgedruckten
Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im Bereich der bestehenden Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von
0,10 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der
Geruchsstunden von 10 % der Jahresstunden – bereits überschritten. Somit sind
die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten derzeit
schon durch die vorhandene Bebauung stärker eingeschränkt als durch die
geplante Ansiedlung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Verschlechterung der
Immissionslage durch die Ansiedlung der Feuerwehr findet also nicht statt.
Desweiteren wird befürchtet, dass nach
Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z.B.
durch Wohnbebauung an die landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird. Zu
entgegnen ist, dass bisher alle geruchstechnischen Gutachten eine
„Nord-Entwicklung“ der Wohnbebauung für nicht vertretbar erachten. Zum jetzigen
Zeitpunkt sind nördlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses 14 bis 23 % der
Jahresstunden zu verzeichnen und liegen damit weit über den zulässigen 10 %.
Eine Wohnbebauung kann hier erst entstehen, wenn die 10 % der Jahresstunden
eingehalten werden. Dies kann nur durch ein deutliche Verbesserung der
derzeitigen Immissionslage erfolgen, letztlich nur in enger Kooperation mit den
umliegenden Landwirten.
In den verkehrsintensiven, unfallträchtigen
Aussaat- und Erntezeiten müssen nicht nur die Feuerwehr- und Rettungswagen,
sondern insbesondere die diesbezüglich konfliktverursachenden Landwirte
besonders Rücksicht nehmen. In Einzelfällen können Verzögerungen im Feuerwehr-
und Rettungsdienst nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem erkennt der Einwender
an, dass die Ausweisung bzw. der gewählte Standort „nachvollziehbar
dargestellt“ und „selbst nicht kritisch beurteilt“ wird.
Die grundsätzlichen Anregungen zu den Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind hier die Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen bereits im Umweltbericht (S. 18 ff) ausführlich beschrieben und konkret definiert sowie räumlich verortet worden. Insofern gibt es darüber hinaus keinen weiteren Handlungsbedarf.
2.2 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"
Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 3 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 4 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.
III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878)
wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems" und die Begründung hierzu beschlossen.