Betreff
26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems" I. Beratung der Stellungnahmen 1. Beteiligungen der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB 2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB II. Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" III. Feststellungsbeschluss nebst Begründung
Vorlage
283/14
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Schon seit längerem sucht die Feuerwehr nach einem Grundstück für ein neues Gerätehaus rechts der Ems. Der bisherige Standort an der Overbergstraße/Altenrheiner Straße entspricht nicht mehr den feuerwehrtechnischen sowie –taktischen Anforderungen. Wesentlicher Grund für einen Standortwechsel an die Bergstraße sind gesetzliche Vorgaben, die Mindestanforderungen für die Alarmierungs- bzw. Einsatzzeiten definieren.

Mit der Durchführung dieses Bauleitplanverfahrens sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

 

Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB hat vom 20. August bis einschließlich 20. September 2013 stattgefunden. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht worden mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt, d.h. insbesondere zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb eines Monats aufgefordert.

 

Die Abwägungsbeschlüsse aus der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung sowie der Feststellungsbeschluss wurden bereits am 6. November 2013 im Stadtentwicklungsausschuss und am 10. Dezember 2013 im Rat der Stadt Rheine einstimmig gefasst (s. Vorlagen Nr. 436/13 und 436/13/1).

 

Verfahrenswiederholung:

 

Nach Feststellungsbeschluss des Rates am 10.12.2013 wurde im Januar 2014 die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes, Kennwort: „Feuerwehr rechts der Ems“ der Bezirksregierung Münster zur Genehmigung vorgelegt. Am 01.04.2014 wurde telefonisch mitgeteilt, dass - unter Hinweis auf ein Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts – die Flächennutzungsplanänderung nicht genehmigt werden kann.

In dem Urteil vom 18.07.2013 wurde entschieden, dass die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung eines Bauleitplan-Entwurfs auch schlagwortartige Informationen darüber enthalten muss, welche Umweltbelange in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden. Die mit der Bekanntmachung beabsichtigte Anstoßwirkung erfordere eine schlagwortartige Zusammenfassung und Charakterisierung. Eine bloße Auflistung ohne inhaltliche Charakterisierung verfehle diese Anstoßwirkung.

Demgegenüber listet die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, die am 08.08.2013 in der Tageszeitung erfolgte, lediglich in Spiegelstrichen die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen auf. Diese Form der Bekanntgabe ist seit Jahren in allen Städten und Gemeinden des Regierungsbezirks (und darüber hinaus) übliche Praxis. Sie ist auch bisher nicht von der Genehmigungsbehörde moniert worden, entspricht aber letztlich nicht den Erfordernissen in der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

 

In einer rechtssicheren Bekanntmachung muss zu der Benennung der „Art der umweltbezogenen Information“, hier beispielsweise der „Umweltbericht“, künftig eine weitere Konkretisierung erfolgen: „Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstigen Sachgütern sowie zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung“;

oder - nicht nur Benennung der „Artenschutzrechtlichen Prüfung“, sondern „Ar­tenschutzrechtliche Prüfung zu Avifauna und Fledermausfauna sowie Prognose möglicher Eingriffsfolgen“.

Hierdurch soll – nunmehr höchstrichterlich entschieden - eine größere Anstoßwir­kung und damit eine höhere Motivation der Öffentlichkeit zur Beteiligung in den Bauleitplanverfahren erreicht werden.

 

Demnach wurde das Verfahren zur Flächennutzungsplanänderung „Feuerwehr rechts der Ems“, ab der fehlerhaften bzw. unvollständigen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung, wiederholt. D.h. der Bekanntmachungstext hat nunmehr die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammengefasst und schlagwortartig charakterisiert.

Die Wiederholung der Verfahrensschritte ab Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gilt auch für den im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: „Feuerwehr rechts der Ems“.

 

Alle anderen Bauleitplanverfahren bzw. Bekanntmachungen, die ab Oktober 2013 veröffentlicht wurden, entsprechen den höchstrichtlich entschiedenen Anforde­rungen.

Nach der Urteilsverkündung am 18.07.2013 wurde intensivst in Fachkreisen über eine rechtskonforme und praxisnahe Umsetzung diskutiert. Erst am 04.02.2014 verfügte die Bezirksregierung Münster eine „Handreichung“ an die Kommunen. Letztlich hat die Stadt Rheine das BVerwG-Urteil frühzeitig umgesetzt, so dass nur 2 Planverfahren („Feuerwehr“ und „Catenhorner Straße“) einer Nachbesserung bzw. Verfahrenswiederholung bedürfen.

 

Nunmehr wurde die Bekanntmachung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplanes „Feuerwehr rechts der Ems“ neu verfasst und die öffentliche Auslegung vom 22.04. bis einschließlich 23.05.2014 wiederholt durchgeführt.

In der Ratssitzung am 01.07.2014 müssen die Abwägungsbeschlüsse aus der damaligen Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung (20.08.-20.09.2013) erneut gefasst werden. Im Rahmen der Wiederholung der öffentlichen Auslegung (22.04.-23.05.2014) sind keine Stellungnahmen eingegangen, so dass sich hieraus keine Planänderungen ergeben haben.

Letztlich sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Feststellungsbeschluss zu fassen.

 

Nach den Beschlussfassungen wird diese Flächennutzungsplanänderung der Bezirksregierung Münster erneut zur Genehmigung vorgelegt. Eine kurzfristige Prüfung wurde zugesagt, so dass die Wirksamwerdung des Flächennutzungsplans bzw. Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans im August/September diesen Jahres erfolgen könnte.

 

Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung plus Umweltbericht (Anlagen 3 und 4) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind. Die Begründung inkl. Umweltbericht ist als Verdeutlichung der Entscheidungsfindung bzw. als Basismaterial bei gerichtlicher Abwägungskontrolle mit zu beschließen.

 

Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).

 

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Beratung der Stellungnahmen

 

1.      Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

Es wird festgestellt, dass aus der Öffentlichkeit keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

2.      Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger

         öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

2.1    Landwirtschaftskammer NRW, Kreisstelle Steinfurt, Saerbeck;

          Stellungnahme vom 6. August 2013

 

Inhalt:

 

„Gegen das o.g. Planvorhaben werden landwirtschaftliche Bedenken als öffentlich-rechtlicher Belang vorgetragen.

Bereits mit Schreiben vom 18.04.2013 habe ich vorgetragen, dass durch die Planung zumindest eine Einschränkung der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Ludger Werning und Gerd Otting zu erwarten ist. Ebenfalls betroffen sind die landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe Heinrich Rötger und Antonius Lanze.

Dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung bereits in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind ist offensichtlich. Wegen der erforderlichen langen Aufenthaltszeiten des Personals von Feuerwehr und Rettungsdienst ist zu befürchten, dass bereits durch die Bestandssituation vor Ort eine Konfliktsituation zwischen der landwirtschaftlichen Betriebsführung im Außenbereich und der vorgesehenen Nutzung im – mit Planumsetzung erweiterten – Innenbereich geschaffen wird.

Auch lässt die derzeitige Planung befürchten, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z.B. durch Wohnbebauung, an die landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird.

Offen ist auch, wie eine Konfliktsituation zwischen landwirtschaftlichem und Rettungsdienstverkehr kompensiert werden soll. Hierbei sind insbesondere die verkehrsintensiven Aussaat- und Erntezeiten zu berücksichtigen, in denen die Unfall- bzw. Kollisionsgefahr erheblich steigt und in der auch Verzögerungen im Rettungsdienstverkehr nicht ausgeschlossen werden können.

Dass die vorgesehene Ausweisung wegen seiner besonderen Zweckbestimmung in dem betroffenen Gebiet erfolgt, ist nachvollziehbar dargestellt. Entsprechend wird die Ausweisung selbst nicht kritisch beurteilt.

Es ist jedoch nicht erkennbar, wie den zuvor beschriebenen Konfliktsituationen mit der Landwirtschaft durch effektive Kompensationsmaßnahmen vor Ort begegnet und damit ein zweckdienliches Nebeneinander von Feuerwehr/Rettungs-wesen und Landwirtschaft angestrebt wird.

Hinsichtlich der ggf. erforderlichen Kompensationsmaßnahmen rege ich an, diese
a)  durch Aufwertung von Waldbeständen (Umwandlung von Nadel- in Laubhöl-

      zer) oder

b)  entlang von Gewässerläufen an Uferrandstreifen zu realisieren. Vgl. hierzu
Absicht der Regionalplanungsbehörde, Biotopverbunde durch Ausweisung von Schutzgebieten an Gewässerufern zu schaffen.“

 

Abwägungsempfehlung:

 

Die Bedenken im 1. Abschnitt werden bereits selbst beantwortet, in dem anerkannt wird bzw. es „offensichtlich ist“, dass die Betriebe wegen der umliegenden Wohnbebauung derzeit schon in ihrer Entwicklung eingeschränkt sind.

 

Die vorliegende Planung bzw. künftige Nutzung als Feuerwehr bzw. Rettungsdienst berücksichtigt die Gemengelage bzw. die genehmigten, landwirtschaftlichen Emissionen. Laut Ausbreitungsberechnung im geruchstechnischen Gutachten beträgt die Gesamtbelastung an Geruchsimmissionen im Bereich der geplanten Freiwilligen Feuerwehr bis zu 30 % der Jahresstunden. Eine konkrete Staffelung der Aufenthaltszeiten ist der Begründung zum Bebauungsplan auf Seite 9 sowie der Nrn. 2 und 4 der textlichen Festsetzungen zu entnehmen.

 

Wie in der, auf Seite 9 der Begründung abgedruckten Rastergeruchskarte ersichtlich, wird im Bereich der bestehenden Wohnbebauung der Immissionswert für Wohngebiete von 0,10 – entsprechend einer relativen flächenbezogenen Häufigkeit der Geruchsstunden von 10 % der Jahresstunden – bereits überschritten. Somit sind die landwirtschaftlichen Betriebe in ihren Entwicklungsmöglichkeiten derzeit schon durch die vorhandene Bebauung stärker eingeschränkt als durch die geplante Ansiedlung der Freiwilligen Feuerwehr. Eine Verschlechterung der Immissionslage durch die Ansiedlung der Feuerwehr findet also nicht statt.

 

Desweiteren wird befürchtet, dass nach Umsetzung des Planvorhabens ein weiteres Heranrücken des Innenbereichs, z.B. durch Wohnbebauung an die landwirtschaftlichen Betriebe erfolgen wird. Zu entgegnen ist, dass bisher alle geruchstechnischen Gutachten eine „Nord-Entwicklung“ der Wohnbebauung für nicht vertretbar erachten. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nördlich des geplanten Feuerwehrgerätehauses 14 bis 23 % der Jahresstunden zu verzeichnen und liegen damit weit über den zulässigen 10 %. Eine Wohnbebauung kann hier erst entstehen, wenn die 10 % der Jahresstunden eingehalten werden. Dies kann nur durch ein deutliche Verbesserung der derzeitigen Immissionslage erfolgen, letztlich nur in enger Kooperation mit den umliegenden Landwirten.

 

In den verkehrsintensiven, unfallträchtigen Aussaat- und Erntezeiten müssen nicht nur die Feuerwehr- und Rettungswagen, sondern insbesondere die diesbezüglich konfliktverursachenden Landwirte besonders Rücksicht nehmen. In Einzelfällen können Verzögerungen im Feuerwehr- und Rettungsdienst nicht ausgeschlossen werden. Trotzdem erkennt der Einwender an, dass die Ausweisung bzw. der gewählte Standort „nachvollziehbar dargestellt“ und „selbst nicht kritisch beurteilt“ wird.

 

Die grundsätzlichen Anregungen zu den Kompensationsmaßnahmen werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind hier die Eingriffs-/Ausgleichsmaßnahmen bereits im Umweltbericht (S. 18 ff) ausführlich beschrieben und konkret definiert sowie räumlich verortet worden. Insofern gibt es darüber hinaus keinen weiteren Handlungsbedarf.

 

 

2.2    Sonstige Stellungnahmen

 

Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.

 

 

 

II.     Beschluss über die Abwägungsempfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt"

 

Der Rat der Stadt Rheine nimmt die Empfehlungen des Stadtentwicklungsausschusses "Planung und Umwelt" zu den Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 3 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) sowie § 4 Abs. 1 (s. Vorlage Nr. 312/13) und § 4 Abs. 2 BauGB (s. Vorlage Nr. 436/13) billigend zur Kenntnis und beschließt diese. Er nimmt hiermit – zum allein maßgebenden Zeitpunkt des Feststellungsbeschlusses – die vollständige Erfassung, Bewertung und gerechte Abwägung aller von der Planung betroffenen Belange vor.

 

 

 

III.    Feststellungsbeschluss nebst Begründung

 

Gemäß der §§ 1 Abs. 8 und 6 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW S. 878)

wird die 26. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems" und die Begründung hierzu beschlossen.