Betreff
Bürgschaftserklärung zu Gunsten von Kinderland gGmbH
Vorlage
307/14
Aktenzeichen
II - 2/10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die vorliegende Bürgschaftserklärung zu Gunsten der Stadt Rheine vom 26.07.2000 an „Lernen fördern e.V.“ zurückgegeben wird, weil ein Sicherungszweck nicht (mehr) existiert.

 


Begründung:

 

Im Mai 2014 ist „Lernen fördern e.V.“ an das Jugendamt herangetreten und hat um Rückgabe der Bürgschaftserklärung zu Gunsten der „Kinderland gGmbH“ aus dem Jahr 2000 gebeten.

 

Diese Bürgschaftserklärung (vgl. Anlage 1) hatte „Lernen fördern e.V.“ seinerzeit abgegeben, als die Übertragung der Trägerschaft für den Kindergarten des „Lernen fördern e.V.“ an der Ludwig-Erhard-Str. auf die „Kinderland gGmbH“ vom Jugendhilfeausschuss beschlossen worden war (vgl. Anlage 2).

 

 

I. Ausgangspunkt: Voraussetzung des Rückgabebegehrens bzgl. der Bürgschaft

 

Ein Anspruch des Bürgschaftsgebers auf Rückgabe der Bürgschaft besteht dann, wenn kein Sicherungszweck mehr gegeben ist oder aber nie bestanden hat.

 

Hierzu Folgendes:

 

 

1. Sicherungszweck im Zusammenhang mit der Übertragung auf die „Kinderland gGmbH“?

 

Für ein Rückgabebegehren ist zu prüfen, ob die am 29.11.2000 vom Jugendhilfeausschuss beschlossene Übertragung des Kindergartens von „Lernen fördern e.V.“ auf die „Kinderland gGmbH“ von der Bürgschaftserklärung abhängig gemacht worden ist.

 

Hierzu Folgendes:

 

Im Beschlussvorschlag der Vorlage Nr. 593/00 (vgl. Anlage 2), der so vom Jugendhilfeausschuss unverändert beschlossen wurde, wird die Bürgschaftserklärung nicht genannt.

 

Maximal könnte man aus der Begründung der Vorlage (Seite 6 untere Hälfte) ableiten, dass der Hinweis auf die vorliegende Bürgschaftserklärung ein Teil der Entscheidungsgrundlage gewesen sein sollte.

 

Den vorherigen Ausführungen in der Vorlage ist jedoch zu entnehmen, dass die Immobilie weiter im Besitz von „Lernen fördern e.V.“ verbleibt und deswegen auf Grund des bestehenden Erbbaurechtsvertrages mit „Lernen fördern e.V.“ kein zusätzliches finanzielles Risiko für die Stadt Rheine entsteht. Auch im Vergleich zu anderen Trägern von Kindertageseinrichtungen, die ebenfalls die Rechtsform gGmbH haben, bestand kein besonderer Handlungsbedarf im Hinblick auf ein besonderes Sicherungsbedürfnis; in vergleichbaren Fällen wurden also keine Bürgschaften verlangt.

 

Auch ohne die „freiwillig“ von „Lernen fördern e.V.“ vorgelegte Bürgschaftserklärung war die Trägerübertragung ausreichend begründet.

 

Der Grund, warum „Lernen fördern e.V.“ eine Bürgschaftserklärung vorgelegt hat, ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass zeitgleich der Kreis Steinfurt ebenfalls über eine Trägerübertragung in seinem Jugendamtsbezirk zu befinden hatte. Der Kreisjugendhilfeausschuss hatte im Mai 2000 auf einer Bürgschaftserklärung bestanden.

 

Es ist somit festzuhalten, dass die im Jahr 2000 beschlossene Übertragung des Kindergartens an der Ludwig-Erhard-Str. von „Lernen fördern e.V.“ auf die „Kinderland gGmbH“ nicht von einer Bürgschaftserklärung abhängig gemacht wurde. Dieser Sachverhalt scheidet also als Sicherungszweck aus.

 

 

2. andere Sicherungszwecke?

 

Fraglich ist, ob und welcher sonstige Sicherungszweck evtl. vereinbart war und ob dieser ggf. noch besteht:

 

Eine Absicherung der Investitionszuwendungen, die mit einer Zweckbindung von 30 Jahren 1996 an „Lernen fördern e.V.“ gegangen sind, war nicht notwendig, da „Lernen fördern e.V.“ weiterhin Inhaber der Erbbaurechtes ist und lediglich der „Kinderland gGmbH“ die Immobilie zur Verfügung stellt.

 

Dann verbleiben als möglicher Sicherungszweck nur die laufenden Betriebskostenzuschüsse. Im Jahr 2000 erfolgte die Finanzierung noch nach dem GTK. Die vom Träger zu finanzierenden Anteile an den Overheadkosten waren größer als die heutigen Anteile nach dem KiBiz, so dass seinerzeit ein höheres Insolvenz-Risiko bestanden hat.

 

Es war jedoch in der Vorlage Nr. 593/00 auch schon darauf hingewiesen worden, dass es andere Träger von Kindertageseinrichtungen in Rheine mit der Rechtsform gGmbH gibt, bei denen auf eine zusätzliche Absicherung verzichtet worden war. Es gab und gibt daher keinen Grund die „Kinderland gGmbh“ anders zu behandeln.

 

 

II. Zusammenfassung

 

Zusammenfassend ist festzustellen,

§  dass es zumindest fraglich ist, ob es einen sachlichen Grund für einen Sicherungszweck gegeben hat,

§  dass sich selbst im Falle seines Vorliegens dieser Sicherungszweck spätestens mit Einführung des KiBiz im Jahre 2006 erledigt hat

 

Auch wenn „Lernen fördern e.V.“ die Bürgschaftserklärung seinerzeit aus den Erkenntnissen des Verfahrens beim Kreis Steinfurt quasi im „vorauseilenden Gehorsam freiwillig“ vorgelegt hat, wäre es rechtswidrig, dem Herausgabe- / Rückgabeanspruch nicht nachzukommen und die Bürgschaftserklärung in der vorliegenden Form als Sicherung für derzeit noch gar nicht existente, eventuelle zukünftige Ansprüche festzuhalten.

 

 

III. Rechtsfolge

 

Zusammenfassend hat der „Lernen fördern e.V.“ Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaft.