Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss beschließt:
- Der
Schulträger wird in den Schulkonferenzen bei der Wahl von Schulleitungen
durch den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied vertreten, bzw.
bei Verhinderung durch den Produktverantwortlichen Schulen.
- Als weitere
beratende Vertreterinnen bzw. Vertreter des Schulträgers werden benannt:
a)
RM
Stefan Gude
b)
RM Ulrike
Stockel
c)
RM Claudia
Reinke
- Für die
Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Besetzung von
stellvertretenden Schulleitungsstellen in den (erweiterten) Schulkonferenzen
werden ebenfalls die Vertreter/innen analog der Punkte 1 und 2 benannt.
Begründung:
Die
Schulkonferenz wählt gem. § 61 Abs. 2 SchulG in geheimer Wahl aus den von der
oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den
Schulleiter (Anm.: Stellenneubesetzung). Hierfür wird die Schulkonferenz um ein
stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu
drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend
teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der
Schule angehören. Auch ist die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz,
die sich an der Schule beworben haben, ausgeschlossen.
Auf Grund
dieser gesetzlichen Vorgabe schlägt die Verwaltung für die Wahl der
Schulleitungen die im Beschlussvorschlag aufgeführten Regelungen vor.
Die o.a. gesetzliche
Regelung gilt nur für die Wahl der Schulleitungen.
Das
Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat jedoch bis zu einer abschließenden
Regelung verfügt, dass für die stellvertretenden Schulleitungen den erweiterten
Schulkonferenzen im Rahmen einer Anhörung das Recht zur Stellungnahme eingeräumt
wird.
Die Verwaltung
schlägt vor, für das Anhörungsverfahren bei der Besetzung von stellvertretenden
Schulleitungsstellen in den (erweiterten) Schulkonferenzen ebenfalls die
entsprechenden Vertreter/innen analog der Punkte 1 und 2 des Beschlussvorschlages
zu benennen.