Betreff
Mitwirkung des Schulträgers bei der Wahl von Schulleitungen
Vorlage
317/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss beschließt:

 

  1. Der Schulträger wird in den Schulkonferenzen bei der Wahl von Schulleitungen durch den Schuldezernenten als stimmberechtigtes Mitglied vertreten, bzw. bei Verhinderung durch den Produktverantwortlichen Schulen.
  2. Als weitere beratende Vertreterinnen bzw. Vertreter des Schulträgers werden benannt:

a)   RM Stefan Gude

b)   RM Ulrike Stockel

c)   RM Claudia Reinke

  1. Für die Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens bei der Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen in den (erweiterten) Schulkonferenzen werden ebenfalls die Vertreter/innen analog der Punkte 1 und 2 benannt.

 


Begründung:

 

Die Schulkonferenz wählt gem. § 61 Abs. 2 SchulG in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter (Anm.: Stellenneubesetzung). Hierfür wird die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Auch ist die Mitwirkung von Mitgliedern der Schulkonferenz, die sich an der Schule beworben haben, ausgeschlossen.

 

Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgabe schlägt die Verwaltung für die Wahl der Schulleitungen die im Beschlussvorschlag aufgeführten Regelungen vor.

 

Die o.a. gesetzliche Regelung gilt nur für die Wahl der Schulleitungen.

 

Das Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW hat jedoch bis zu einer abschließenden Regelung verfügt, dass für die stellvertretenden Schulleitungen den erweiterten Schulkonferenzen im Rahmen einer Anhörung das Recht zur Stellungnahme eingeräumt wird.

 

Die Verwaltung schlägt vor, für das Anhörungsverfahren bei der Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen in den (erweiterten) Schulkonferenzen ebenfalls die entsprechenden Vertreter/innen analog der Punkte 1 und 2 des Beschlussvorschlages zu benennen.