Betreff
Wahl der/des Ausschussvorsitzenden und ihrer/seines Stellvertreterin/Stellvertreters
Vorlage
319/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss wählt in getrennten Wahlgängen

 

                       RM                                                zum/zur Vorsitzenden

 

                       und

 

                       RM                                                zum/zur stellv. Vorsitzenden

 

des Jugendhilfeausschusses.


Begründung:

 

§ 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) regelt, dass für das Jugendamt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und das AG KJHG nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der jeweils gültigen Fassung gilt.

 

In § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG ist Folgendes geregelt:

 

„Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft angehören, gewählt."

 

§ 50 GO NW sagt aus, dass die vorgeschlagene Person gewählt ist, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

 

Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.

 

In analoger Anwendung des § 67 Abs. 5 GO NW leitet der/die Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sowie bei allen Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen.

 

Wahlen werden nach § 50 Abs. 2 GO NW – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

 

Nach der Wahl haben die Gewählten die Frage des/der Altersvorsitzenden zu beantworten, ob sie die Wahl annehmen. Im Anschluss daran übernimmt der/die gewählte Vorsitzende die Leitung der Sitzung.