Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss wählt in getrennten Wahlgängen
RM zum/zur Vorsitzenden
und
RM zum/zur stellv. Vorsitzenden
des Jugendhilfeausschusses.
Begründung:
§ 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) regelt, dass für das Jugendamt, soweit das Achte Buch des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und das AG KJHG nichts anderes bestimmen, die Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der jeweils gültigen Fassung gilt.
In § 4 Abs. 5 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG ist Folgendes
geregelt:
„Die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren
Stellvertretung werden von den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus
den Mitgliedern, die der Vertretungskörperschaft
angehören, gewählt."
§ 50 GO NW sagt aus, dass die vorgeschlagene Person gewählt ist, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
Die Wahl hat in getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
In analoger Anwendung des § 67 Abs. 5 GO NW leitet der/die Altersvorsitzende die Sitzung bei der Wahl des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sowie bei allen Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen.
Wahlen werden nach § 50 Abs. 2 GO NW – wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht – durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.
Nach der Wahl haben die Gewählten die Frage des/der Altersvorsitzenden zu beantworten, ob sie die Wahl annehmen. Im Anschluss daran übernimmt der/die gewählte Vorsitzende die Leitung der Sitzung.