Betreff
Einführung und Verpflichtung der stellvertretenden Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Integrationsrates
Vorlage
333/14
Art
Beschlussvorlage

In analoger Anwendung des § 67 Abs. 3 GO werden die stellvertretenden Vorsitzenden und die übrigen Mitglieder des Integrationsrates von dem/der gewählten Vorsitzenden eingeführt und zur gesetzlichen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben verpflichtet.

 

Vorschlag für den Wortlaut der Verpflichtung:

 

“Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen werden.

So wahr mir Gott helfe.“

 

Der Zusatz „So wahr mir Gott helfe.“ ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.

 

 

Was die Verpflichtung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben im Einzelnen beinhaltet, ist an verschiedenen Stellen in der Gemeindeordnung konkretisiert. Was hier für Rats- und Ausschussmitglieder geregelt ist, gilt gem. § 27 Abs. 7 GO auch für die Mitglieder des Integrationsrates.

 

So regelt z. B. der § 43 GO, dass die Ratsmitglieder verpflichtet sind, in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

 

Für die Tätigkeit als Mitglied des Rates und der Ausschüsse gelten die Vorschriften der §§ 30 "Verschwiegenheitspflicht", 31 "Ausschließungsgründe" und 32 "Treuepflicht":

 

Verschwiegenheitspflicht (§ 30 GO):

 

Rats- und Ausschussmitglieder haben - auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist, besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen ist, Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.

 

Rats- und Ausschussmitglieder dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben; die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss.

 

Wer diese Pflichten verletzt oder ein als geheim oder vertraulich bezeichnetes amtliches Schriftstück oder dessen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.

Im Übrigen ist der Rat befugt, gegen das Rats- oder Ausschussmitglied, gegen den ehrenamtlich tätigen Einwohner oder den zum Ehrenamt berufenen Bürger nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 GO ein Ordnungsgeld festzusetzen.

 

Ausschließungsgründe (§ 31 GO):

 

Rats- und Ausschussmitglieder dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit

 

                   1. ihnen selbst,

                   2. einem ihrer Angehörigen,

                   3. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht ver-

                      tretenen natürlichen oder juristischen Person

 

einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Unmittelbar ist der Vor- oder Nachteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.

Weitere Ausschließungsgründe sowie Einzelheiten über das Mitwirkungsverbot sind in § 31 GO geregelt.

 

Die Offenbarungspflicht über Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliedern gegenüber der Bürgermeisterin und bei Ausschussmitgliedern gegenüber der/dem Ausschussvorsitzenden vor Eintritt in die Verhandlung. Über Ausschließungsgründe entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss. Ein Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wird vom Rat bzw. vom Ausschuss durch Beschluss festgestellt.

 

Treuepflicht (§ 32 Abs. 1 GO):

 

Rats- und Ausschussmitglieder haben eine besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche Vertreter handeln.

Ob diese Voraussetzung im Zweifelsfall vorliegt, entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss.

 

Verpflichtung auf gemeindliche Aufgaben:

 

Bei den in der Verpflichtungsformel angesprochenen Aufgaben handelt es sich um gemeindliche Angelegenheiten, die sich aus dem örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde ergeben.

 

Gemäß § 2 GO NW sind die Gemeinden in ihrem Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.

 

Der Wirkungskreis der Gemeinden ist nach der rechtlichen Aufgabenverteilung zwischen den Trägern öffentlicher Aufgaben (Bund, Länder, Gemeinden) auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft beschränkt, d. h., auf solche Angelegenheiten, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu der örtlichen Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben sowie von der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können.

Dies ergibt sich aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Die rechtlichen Schranken werden überschritten, wenn die Gemeinde zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen fasst oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt.