In analoger
Anwendung des § 67 Abs. 3 GO werden die stellvertretenden Vorsitzenden und die
übrigen Mitglieder des Integrationsrates von dem/der gewählten Vorsitzenden
eingeführt und zur gesetzlichen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben
verpflichtet.
Vorschlag für den
Wortlaut der Verpflichtung:
“Ich
verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und Können
wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und die Gesetze beachten
und meine Pflichten zum Wohle der Stadt Rheine erfüllen werden.
So wahr
mir Gott helfe.“
Der Zusatz „So wahr mir Gott helfe.“ ist nicht verpflichtend, sondern freiwillig.
Was die
Verpflichtung zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung der Aufgaben im
Einzelnen beinhaltet, ist an verschiedenen Stellen in der Gemeindeordnung
konkretisiert. Was hier für Rats- und Ausschussmitglieder geregelt ist, gilt
gem. § 27 Abs. 7 GO auch für die Mitglieder des Integrationsrates.
So regelt z. B. der § 43 GO, dass die Ratsmitglieder verpflichtet sind,
in ihrer Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch
Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung zu handeln; sie sind
an Aufträge nicht gebunden.
Für die Tätigkeit als Mitglied des Rates und der Ausschüsse gelten die
Vorschriften der §§ 30 "Verschwiegenheitspflicht", 31 "Ausschließungsgründe"
und 32 "Treuepflicht":
Verschwiegenheitspflicht
(§ 30 GO):
Rats- und Ausschussmitglieder haben - auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit - über die ihnen dabei bekannt gewordenen
Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist,
besonders vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen ist, Verschwiegenheit zu
wahren. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt
verwerten.
Rats- und Ausschussmitglieder dürfen ohne
Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu wahren
haben, weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen
abgeben; die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, erteilt bei Ratsmitgliedern der
Rat und bei Ausschussmitgliedern der Ausschuss.
Wer diese
Pflichten verletzt oder ein als geheim oder vertraulich bezeichnetes amtliches
Schriftstück oder dessen wesentlichen Inhalt ganz oder zum Teil einem anderen
mitteilt und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, kann strafrechtlich
zur Verantwortung gezogen werden.
Im Übrigen ist der Rat befugt, gegen das
Rats- oder Ausschussmitglied, gegen den ehrenamtlich tätigen Einwohner oder den
zum Ehrenamt berufenen Bürger nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 GO ein Ordnungsgeld
festzusetzen.
Ausschließungsgründe (§ 31 GO):
Rats- und Ausschussmitglieder dürfen weder
beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit
1.
ihnen selbst,
2.
einem ihrer Angehörigen,
3.
einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht ver-
tretenen natürlichen oder juristischen
Person
einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil
bringen kann. Unmittelbar ist der Vor- oder Nachteil, wenn die Entscheidung
eine natürliche oder juristische Person direkt berührt.
Weitere Ausschließungsgründe sowie
Einzelheiten über das Mitwirkungsverbot sind in § 31 GO geregelt.
Die Offenbarungspflicht über
Ausschließungsgründe besteht bei Ratsmitgliedern gegenüber der
Treuepflicht (§ 32 Abs. 1 GO):
Rats- und Ausschussmitglieder haben eine
besondere Treuepflicht gegenüber der Gemeinde. Sie dürfen Ansprüche anderer
gegen die Gemeinde nicht geltend machen, es sei denn, dass sie als gesetzliche
Vertreter handeln.
Ob diese Voraussetzung im Zweifelsfall
vorliegt, entscheidet bei Ratsmitgliedern der Rat und bei Ausschussmitgliedern
der Ausschuss.
Verpflichtung auf gemeindliche Aufgaben:
Bei den in der Verpflichtungsformel
angesprochenen Aufgaben handelt es sich um gemeindliche Angelegenheiten, die
sich aus dem örtlichen Wirkungskreis der Gemeinde ergeben.
Gemäß § 2 GO NW sind die Gemeinden in ihrem
Gebiet, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen,
ausschließliche und eigenverantwortliche Träger der öffentlichen Verwaltung.
Der Wirkungskreis der Gemeinden ist nach der
rechtlichen Aufgabenverteilung zwischen den Trägern öffentlicher Aufgaben
(Bund, Länder, Gemeinden) auf die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
beschränkt, d. h., auf solche Angelegenheiten, die in der örtlichen
Gemeinschaft wurzeln oder zu der örtlichen Gemeinschaft einen spezifischen
Bezug haben sowie von der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und
selbständig bewältigt werden können.
Dies ergibt sich aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes. Die rechtlichen Schranken werden überschritten, wenn die Gemeinde zu allgemeinen, überörtlichen, vielleicht hochpolitischen Fragen Resolutionen fasst oder für oder gegen eine Politik Stellung nimmt.