Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Integrationsrat der Stadt Rheine beschließt die folgende neue Geschäftsordnung:
Geschäftsordnung
für den
Integrationsrat der Stadt Rheine
vom 18. September
2014
Auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878),
hat der Integrationsrat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 18. September 2014
die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
I. Vorbereitung
der Integrationsratssitzungen
§ 1
Einberufung
der Sitzungen des
Integrationsrates
(1) Der/Die Vorsitzende beruft
den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der
Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der
Integrationsratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden
Gegenstände dies verlangt.
(2) Die Einberufung erfolgt
durch die Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle
Integrationsratsmitglieder sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten. Auf
Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem
Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied sowie die/der
jeweilige Teilnehmer(in) noch seine entsprechende elektronische Adresse, an die
die Einladung übermittelt werden soll, anzugeben.
(3) In der Einladung sind Zeit,
Ort und Tagesordnung anzugeben.
§ 2
Ladungsfrist
(1) Die Einladung muss
mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der
Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.
(2) In besonders dringenden
Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die
Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.
§ 3
Aufstellung der Tagesordnung
(1) Der/Die Vorsitzende setzt
die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in
schriftlicher Form spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens
einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder vorgelegt werden.
(2) Der/Die Vorsitzende legt
ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. Betrifft ein
Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt ist, weist
der/die Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit
durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.
§ 4
Unterrichtung der Öffentlichkeit
über die Sitzungstermine
Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsratssitzung ist die
Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, ohne dass es einer
öffentlichen Bekanntmachung bedarf.
§ 5
Anzeigepflicht
bei Verhinderung
(1) Integrationsratsmitglieder,
die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich
dem/der Vorsitzenden mitzuteilen.
(2) Entsprechendes gilt für
Integrationsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.
II. Durchführung der
Integrationsratssitzungen
1. Allgemeines
§ 6
Öffentlichkeit
der Integrationsratssitzungen
(1) Die Sitzungen des
Integrationsrates sind öffentlich. Jede(r) hat das Recht als Zuhörer(in) an
öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die
räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer(innen) sind nicht berechtigt,
das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates
zu beteiligen.
(2) Es wird für die
Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden
Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im
Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder
Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.
(3) Darüber hinaus kann der
Antrag eines Integrationsratsmitgliedes oder auf Vorschlag der/des Bürgermeisterin/s
für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge
und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in
nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder
dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu
unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.
§ 7
Vorsitz
(1) Der Integrationsrat wählt für die Dauer
seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache in geheimer Abstimmung eine(n)
Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Für jede Funktion ist ein
eigener Wahlgang durchzuführen.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person,
die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten
als gültige Stimmen.
Erreicht niemand mehr als
die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer
in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Integrationsrat kann
den/die Vorsitzende(n) abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in
der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem
Eingang des Antrags und der Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von
mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen.
Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der
in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/die Nachfolger(in) ist
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter(innen) entsprechend.
(3) Der/Die Vorsitzende führt
den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt
sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die Reihenfolge der
Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach Abs. 1. Die Sitzung
bei der Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter(innen) sowie
bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet der/die
Altersvorsitzende.
(4) Der/Die Vorsitzende hat die
Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung in der
Sitzung.
§ 8
Beschlussfähigkeit
(1) Vor Eintritt in die
Tagesordnung stellt der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie
die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift
vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.
Er gilt als
beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen
Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur
Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.
§ 9
Befangenheit
(1) Muss ein Mitglied des
Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs 7, 31 GO von der Mitwirkung an der
Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den
Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem
Integrationsratsvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei
einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem
für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.
(2) In Zweifelsfällen
entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.
(3) Verstößt ein Mitglied des
Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der
Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Teilnahme
(1) Als Gäste mit beratender
Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates der/die Bürgermeister(in)
oder ein/e von ihr/ihm zu benennende(r) Mitarbeiter(in) teilnehmen.
(2) Der Integrationsrat kann
beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige
oder Vertreter(innen) anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.
2. Gang
der Beratungen
§ 11
Änderung und Erweiterung der Tagesordnung
(1) Der Integrationsrat kann vor
Eintritt in die Tagesordnung beschließen,
a) die Reihenfolge der
Tagesordnungspunkte zu ändern,
b) Tagesordnungspunkte zu
teilen oder miteinander zu verbinden,
c) Tagesordnungspunkte
abzusetzen.
Die Verweisung eines zur
Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die
nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs 2 handelt.
(2) Die Tagesordnung kann in der
Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um
Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster
Dringlichkeit sind. Der Beschluss des Integrationsrates ist in die
Niederschrift aufzunehmen.
(3) Ist ein Gegenstand in die
Tagesordnung aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt ist, setzt
der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der
Tagesordnung ab.
(4) Wird nach Aufruf eines
Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den
Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus
der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt der/die Vorsitzende von
Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.
§ 12
Redeordnung
(1) Der/Die Vorsitzende ruft
jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen
Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die
Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag
von einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates in die Tagesordnung
aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung), so ist zunächst den
Antragsteller(inne)n die Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen.
Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die
Berichterstatter(in) das Wort. Sitzungssprache ist Deutsch.
(2) Wer das Wort ergreifen will,
hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der
Meldungen zu erteilen. Melden sich mehrere Sitzungsteilnehmer(innen)
gleichzeitig, so bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der
Wortmeldungen.
(3) Außerhalb der Reihenfolge
wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden
soll.
(4) Der/Die Bürgermeister(in)
oder der/die von ihr/ihm benannte Mitarbeiter(in) (§ 10 Abs. 1) ist
berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.
(5) Die Redezeit beträgt im
Regelfall höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die
nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben
Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon
unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss Ausnahmen zulassen.
§ 13
Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung
können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden. Dazu
gehören insbesondere folgende Anträge:
a) auf Schluss der
Aussprache (§ 14),
b) auf Schluss der
Rednerliste (§ 14),
c) auf Vertagung,
d) auf Unterbrechung oder
Aufhebung der Sitzung,
e) auf Ausschluss oder
Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
f) auf namentliche oder
geheime Abstimmung,
g) auf Absetzung einer
Angelegenheit von der Tagesordnung.
(2) Wird ein Antrag zur
Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates
für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.
(3) Über Anträge zur
Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden
mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den
jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt
der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
§
14
Schluss
der Aussprache, Schluss der Rednerliste
Jedes Mitglied des Integrationsrates, das
sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des
Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein
solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden
Wortmeldungen bekannt.
§ 15
Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des
Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu
stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen
(Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen
Beschlussentwurf enthalten.
(2) Jedes Mitglied des
Integrationsrates und die/der Bürgermeister(in) sind berechtigt, Zusatz- und
Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 16
Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache
stellt der/die Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge
zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen
bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im
Regelfall durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche
Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des
Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens
einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die
geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben
Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime
Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird
vom/von der Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.
§ 17
Fragerecht der Mitglieder des
Integrationsrates
(1) Anfragen von Mitgliedern des
Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in der
unmittelbar bevorstehenden Integrationsratssitzung beantwortet werden sollen,
sind dem/der Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung
schriftlich einzureichen.
(2) Die Anfragen dürfen sich nur
auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine
kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen
oder Wertungen enthalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter
Rechtsfragen.
Eine Aussprache findet
nicht statt.
3. Ordnung in den Sitzungen
§ 18
Ordnungsgewalt
(1) In den Sitzungen des
Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung. Seiner
Ordnungsgewalt unterliegen – vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser Geschäftsordnung
– alle Personen, die sich während einer Integrationsratssitzung im Sitzungssaal
aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung
verletzt, kann vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus
dem Sitzungssaal gewiesen werden.
(2) Entsteht während einer
Integrationsratssitzung unter den Zuhörer(inne)n störende Unruhe, so kann
der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer(innen)
bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf
andere Weise nicht zu beseitigen ist
§
19
Ordnungsmaßnahmen
(1) Redner(innen), die vom Thema
abschweifen, kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen.
(2) Redner(innen), die ohne
Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz
entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung
rufen.
(3) Hat ein(e) Redner(in)
bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2)
erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die
Redner(in) Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/Einer
Redner(in), dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben
Integrationsratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder
erteilt werden.
(4) Eine(n)
Sitzungsteilnehmer(in), der/die grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat
und der/die dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem/der
dreimal das Wort entzogen worden ist, kann der/die Vorsitzende aus der Sitzung
verweisen. Der/Die Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.
§ 20
Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen
(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach
§ 19 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu.
(2) Über die Berechtigung der
Ordnungsmaßnahmen befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die
Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem/der Betroffenen zuzustellen.
III. Niederschrift über die
Integrationsratssitzungen, Unterrichtung der
Öffentlichkeit
§ 21
Niederschrift
(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch den/die
Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss
enthalten:
a) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des
Integrationsrates,
b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,
c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer
etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,
d) die behandelten
Beratungsgegenstände,
e) die gestellten Anträge,
f) die gefassten
Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.
(2) Der/Die Schriftführer(in)
wird vom Integrationsrat bestellt. Soll ein(e) Bedienste(r) der Stadtverwaltung
bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der/dem
Bürgermeister(in).
(3) Die Niederschrift wird
vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) unterzeichnet.
Verweigert eine(r) der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der
Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des
Integrationsrates sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten in der Form
zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt (§ 1 Abs. 2).
§ 22
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die
Beschlüsse
(1) Über den wesentlichen Inhalt
der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in
geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die
Vorsitzende den Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im
unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.
(2) Die Unterrichtung gilt
grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates, die in
nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Integrationsrat
im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.
IV. Arbeitskreise
§
23
Arbeitskreise
(1) Der Integrationsrat kann für die Beratung
bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und
ihre Leitung werden vom Integrationsrat festgelegt.
(2) Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen.
Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.
(3) Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise
sind dem Integrationsrat schriftlich vorzulegen.
V. Datenschutz
§ 24
Datenschutz
(1) Die Mitglieder des
Integrationsrates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu
vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von
ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der
rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.
(2) Personenbezogene Daten sind
Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten
oder bestimmbaren natürlichen Person.
(3) Vertrauliche Unterlagen sind
alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als
solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen
auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche
oder andere Notizen.
§
25
Datenverarbeitung
(1) Die Mitglieder des
Integrationsrates sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren,
dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige,
Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für
den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem
Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen
zu geben.
(2) Eine Weitergabe von
vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ist nicht
zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Integrationsrat.
(3) Die Mitglieder des
Integrationsrates sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem
Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage
schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer
bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).
(4) Vertrauliche Unterlagen sind
unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die
Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.
Bei vertraulichen
Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen
ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in
der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt
ist.
(5) Bei einem Ausscheiden aus
dem Integrationsrat sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu
vernichten bzw. zu löschen.
Die Unterlagen können auch
der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.
Die ausgeschiedenen
Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen
Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.
VI. Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
§ 26
Schlussbestimmungen
Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine
Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung
während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage
nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft. Gleichzeitig
tritt die frühere Geschäftsordnung vom 17. November 2005 außer Kraft.
Anhang
Kompetenzen des Integrationsrates
Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 5.
Juli 2005 hat der Integrationsrat folgende Kompetenzen:
‑ Der Integrationsrat erhält ein Initiativrecht, d. h., er hat
die Befugnis, Anregungen und Vorschläge in allen die Stadt betreffenden
Angelegenheiten an den Rat und seine Ausschüsse zu leiten.
‑ Der Integrationsrat erhält ein Informationsrecht. Durch
dieses Recht erwirbt er einen Anspruch auf eine umfängliche Information über
alle Beratungen und Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse.
‑ Der Integrationsrat erhält ein Vorberatungsrecht. Durch
dieses Recht wird sichergestellt, dass im Rat und in den Ausschüssen zu
beratende migrationsrelevante Themen im Integrationsrat vorberaten werden.
‑ Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben
(Geschäftskosten) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel angemessene Finanz-
und Sachmittel zur Verfügung gestellt.
‑ Der Integrationsrat wirkt durch seine Vertreter(innen) in der
Funktion als Sachkundige(r) Einwohner(in) in den Ausschüssen an der Beratung
über die Haushaltssatzung mit.
‑ Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des
Integrationsrates erfolgt durch den Fachbereich Jugend, Familie und
Soziales/Fachstelle Migration.
‑ Der Integrationsrat betreibt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit.
Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) des
Integrationsrates mit Unterstützung durch die zuständigen Stellen der
Verwaltung.
‑ Der Integrationsrat schlägt für alle Ausschüsse – soweit rechtlich
zulässig – Sachkundige Einwohner(innen) vor.
‑ Anfragen des Integrationsrates an die Verwaltung sollen in
der jeweils nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten,
beantwortet werden.
‑ Bei der Gestaltung von Richtlinien zur Vergabe
integrationsfördernder Mittel (Zuschüsse an Träger, Zuschüsse an
Zuwandervereine, ergänzende Angebote, Woche des ausländischen Mitbürgers,
Städtepartnerschaften, einmalige Ausschüttungen des Landes usw.) berät der
Integrationsrat die Entscheidung des Sozialausschusses vor z. B.
Erlass
und Änderung fachbezogener Richtlinien
Förderung
sozialer Einrichtungen (mit Bezug zur Migration und Integration), soweit nicht
durch Richtlinien geregelt.
Begründung:
Gem. § 27 Abs. 7 Satz 3 GO regelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.
Im § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird ein vereinfachtes Wahlverfahren für die/den Vorsitzenden und ihre/seiner Stellvertreter/innen vorgeschlagen, das aber erst bei der übernächsten Wahl Anwendung finden kann, denn die neue Geschäftsordnung kann frühestens mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft treten.
Die näheren Erläuterungen hierzu ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse. Die Änderungen gegenüber der derzeit noch gültigen Fassung sind durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht und im Beschlussvorschlag übernommen worden.
Es wird empfohlen, die vorgeschlagenen Änderungen zu Beginn dieser neuen Wahlperiode im Rahmen einer Neufassung der Geschäftsordnung zu beschließen.