Betreff
Geschäftsordnung für den Integrationsrat der Stadt Rheine
Vorlage
334/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Integrationsrat der Stadt Rheine beschließt die folgende neue Geschäftsordnung:

 

 

Geschäftsordnung

für den Integrationsrat der Stadt Rheine

vom 18. September 2014

 

 

Auf der Grundlage des § 27 Abs. 7 Satz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Integrationsrat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 18. September 2014 die folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

 

I.     Vorbereitung der Integrationsratssitzungen

 

§ 1

 

Einberufung der Sitzungen des

Integrationsrates

 

(1)   Der/Die Vorsitzende beruft den Integrationsrat ein, so oft es die Geschäftslage erfordert. Der Integrationsrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Integrationsratsmitglieder unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangt.

 

(2)   Die Einberufung erfolgt durch die Übersendung einer schriftlichen Einladung an alle Integrationsratsmitglieder sowie an die nach § 6 Teilnahmeberechtigten. Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege erfolgen. In diesem Fall hat das jeweilige Mitglied sowie die/der jeweilige Teilnehmer(in) noch seine entsprechende elektronische Adresse, an die die Einladung übermittelt werden soll, anzugeben.

 

(3)   In der Einladung sind Zeit, Ort und Tagesordnung anzugeben.

 

 

§ 2

 

Ladungsfrist

 

(1)   Die Einladung muss mindestens 10 volle Tage vor dem Sitzungstag abgesendet werden. Der Tag der Absendung und der Sitzungstag sind hierbei nicht einzurechnen.

 

(2)   In besonders dringenden Fällen kann die Ladungsfrist bis auf 3 volle Tage abgekürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung besonders zu begründen.

 

 

§ 3

 

Aufstellung der Tagesordnung

 

(1)   Der/Die Vorsitzende setzt die Tagesordnung fest. Er/Sie hat dabei Vorschläge aufzunehmen, die ihm/ihr in schriftlicher Form spätestens am 14. Tag vor dem Sitzungstag von mindestens einem Fünftel der Integrationsratsmitglieder vorgelegt werden.

 

(2)   Der/Die Vorsitzende legt ferner die Reihenfolge der einzelnen Tagesordnungspunkte fest. Betrifft ein Vorschlag einen Gegenstand, der keine Angelegenheit der Stadt ist, weist der/die Vorsitzende in der Tagesordnung darauf hin, dass die Angelegenheit durch Geschäftsordnungsbeschluss von der Tagesordnung wieder abzusetzen ist.

 

 

§ 4

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit

über die Sitzungstermine

 

Über Zeit, Ort und Tagesordnung der Integrationsratssitzung ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, ohne dass es einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf.

 

 

§ 5

 

Anzeigepflicht bei Verhinderung

 

(1)   Integrationsratsmitglieder, die verhindert sind, an einer Sitzung teilzunehmen, haben dies unverzüglich dem/der Vorsitzenden mitzuteilen.

 

(2)   Entsprechendes gilt für Integrationsratsmitglieder, die die Sitzung vorzeitig verlassen wollen.

 

 

II.   Durchführung der Integrationsratssitzungen

 

1.    Allgemeines

 

§ 6

 

Öffentlichkeit der Integrationsratssitzungen

 

(1)   Die Sitzungen des Integrationsrates sind öffentlich. Jede(r) hat das Recht als Zuhörer(in) an öffentlichen Sitzungen des Integrationsrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. Die Zuhörer(innen) sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Integrationsrates zu beteiligen.

 

(2)   Es wird für die Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen, für die nach der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall weder Gründe des öffentlichen Wohls noch berechtigte Ansprüche oder Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit gebieten.

 

(3)   Darüber hinaus kann der Antrag eines Integrationsratsmitgliedes oder auf Vorschlag der/des Bürgermeisterin/s für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge und Vorschläge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag oder dem Vorschlag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nichtöffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.

 

 

§ 7

 

Vorsitz

 

(1)   Der Integrationsrat wählt für die Dauer seiner Wahlzeit aus seiner Mitte ohne Aussprache in geheimer Abstimmung eine(n) Vorsitzende(n) und zwei Stellvertreter(innen). Für jede Funktion ist ein eigener Wahlgang durchzuführen.

        Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen.

        Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(2)   Der Integrationsrat kann den/die Vorsitzende(n) abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Integrationsrates muss eine Frist von mindestens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder. Der/die Nachfolger(in) ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Vorschriften gelten für die Stellvertreter(innen) entsprechend.

 

(3)   Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz im Integrationsrat. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung übernimmt sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) den Vorsitz. Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt sich aufgrund des Wahlergebnisses nach Abs. 1. Die Sitzung bei der Wahl des/der Vorsitzenden und seiner/ihrer Stellvertreter(innen) sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen, leitet der/die Altersvorsitzende.

 

(4)   Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung in der Sitzung.

 

 

§ 8

 

Beschlussfähigkeit

 

(1)   Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der/die Vorsitzende die ordnungsgemäße Einberufung sowie die Beschlussfähigkeit der Versammlung fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. Der Integrationsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der in der Hauptsatzung bestimmten Zahl der Mitglieder anwesend ist.

        Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist.

 

(2)   Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Integrationsrat zur Behandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Einberufung auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

 

 

§ 9

 

Befangenheit

 

(1)   Muss ein Mitglied des Integrationsrates annehmen, nach §§ 27 Abs 7, 31 GO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert dem Integrationsratsvorsitzenden anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei einer öffentlichen Sitzung kann das Mitglied des Integrationsrates sich in dem für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes aufhalten.

 

(2)   In Zweifelsfällen entscheidet der Integrationsrat darüber, ob ein Ausschließungsgrund besteht.

 

(3)   Verstößt ein Mitglied des Integrationsrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Integrationsrat dies durch Beschluss fest. Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

 

§ 10

 

Teilnahme

 

(1)   Als Gäste mit beratender Stimme können an den Sitzungen des Integrationsrates der/die Bürgermeister(in) oder ein/e von ihr/ihm zu benennende(r) Mitarbeiter(in) teilnehmen.

 

(2)   Der Integrationsrat kann beschließen, zur Beratung einzelner Punkte der Tagesordnung Sachverständige oder Vertreter(innen) anderer Behörden und Organisationen hinzuzuziehen.

 

 

2.    Gang der Beratungen

 

§ 11

 

Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

 

(1)   Der Integrationsrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,

 

        a) die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte zu ändern,

        b) Tagesordnungspunkte zu teilen oder miteinander zu verbinden,

        c) Tagesordnungspunkte abzusetzen.

 

        Die Verweisung eines zur Beratung in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Tagesordnungspunktes in die nichtöffentliche Sitzung darf nur dann erfolgen, wenn es sich um eine geheimhaltungsbedürftige Angelegenheit im Sinne von § 6 Abs 2 handelt.

 

(2)   Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch Beschluss des Integrationsrates erweitert werden, wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die keinen Aufschub dulden oder die von äußerster Dringlichkeit sind. Der Beschluss des Integrationsrates ist in die Niederschrift aufzunehmen.

 

(3)   Ist ein Gegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden, der keine Angelegenheit der Stadt ist, setzt der Integrationsrat durch Geschäftsordnungsbeschluss den Gegenstand von der Tagesordnung ab.

 

(4)   Wird nach Aufruf eines Tagesordnungspunktes, der eine Angelegenheit betrifft, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt fällt, ein Geschäftsordnungsantrag nach Abs. 3 aus der Mitte des Integrationsrates nicht gestellt, stellt der/die Vorsitzende von Amts wegen den Antrag und lässt darüber abstimmen.

 

 

§ 12

 

Redeordnung

 

(1)   Der/Die Vorsitzende ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Vorschlag von einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates in die Tagesordnung aufgenommen worden ist (§ 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung), so ist zunächst den Antragsteller(inne)n die Gelegenheit zu geben, ihren Vorschlag zu begründen. Ist eine Berichterstattung vorgesehen, so erhält zunächst der/die Berichterstatter(in) das Wort. Sitzungssprache ist Deutsch.

 

(2)   Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. Das Wort ist in der Reihenfolge der Meldungen zu erteilen. Melden sich mehrere Sitzungsteilnehmer(innen) gleichzeitig, so bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Wortmeldungen.

 

(3)   Außerhalb der Reihenfolge wird das Wort erteilt, wenn ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt werden soll.

 

(4)   Der/Die Bürgermeister(in) oder der/die von ihr/ihm benannte Mitarbeiter(in) (§ 10 Abs. 1) ist berechtigt, auch außerhalb der Reihenfolge das Wort zu ergreifen.

 

(5)   Die Redezeit beträgt im Regelfall höchstens 10 Minuten. Ein Mitglied des Integrationsrates sowie die nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten dürfen höchstens dreimal zum selben Punkt der Tagesordnung sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. Der Integrationsrat kann hiervon durch Beschluss Ausnahmen zulassen.

 

 

§ 13

 

Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)   Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Integrationsrates gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

        a) auf Schluss der Aussprache (§ 14),

        b) auf Schluss der Rednerliste (§ 14),

        c) auf Vertagung,

        d) auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,

        e) auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,

        f) auf namentliche oder geheime Abstimmung,

        g) auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung.

 

(2)   Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Integrationsrates für und gegen diesen Antrag sprechen. Danach ist über den Antrag abzustimmen.

 

(3)   Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Integrationsrat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

 

§ 14

 

Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

 

Jedes Mitglied des Integrationsrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der/die Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

 

 

§ 15

 

Anträge zur Sache

 

(1)   Jedes Mitglied des Integrationsrates ist berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Integrationsrates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

 

(2)   Jedes Mitglied des Integrationsrates und die/der Bürgermeister(in) sind berechtigt, Zusatz- und Änderungsanträge zu dem nach Abs. 1 gestellten Antrag zu stellen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 16

 

Abstimmung

 

(1)   Nach Schluss der Aussprache stellt der/die Vorsitzende die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

 

(2)   Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

 

(3)   Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Mitglieds des Integrationsrates in der Niederschrift zu vermerken.

 

(4)   Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Integrationsrates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

(5)   Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

 

(6)   Das Abstimmungsergebnis wird vom/von der Vorsitzenden bekannt gegeben und in der Niederschrift festgehalten.

 

 

§ 17

 

Fragerecht der Mitglieder des Integrationsrates

 

(1)   Anfragen von Mitgliedern des Integrationsrates an die Verwaltung in Angelegenheiten der Stadt, die in der unmittelbar bevorstehenden Integrationsratssitzung beantwortet werden sollen, sind dem/der Vorsitzenden spätestens fünf Werktage vor Beginn der Sitzung schriftlich einzureichen.

 

(2)   Die Anfragen dürfen sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen, müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Das Fragerecht dient nicht zur Klärung abstrakter Rechtsfragen.

        Eine Aussprache findet nicht statt.

 

 

3.    Ordnung in den Sitzungen

 

§ 18

 

Ordnungsgewalt

 

(1)   In den Sitzungen des Integrationsrates handhabt der/die Vorsitzende die Ordnung. Seiner Ordnungsgewalt unterliegen – vorbehaltlich der §§ 19 und 20 dieser Geschäftsordnung – alle Personen, die sich während einer Integrationsratssitzung im Sitzungssaal aufhalten. Wer sich ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann vom/von der Vorsitzenden zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

 

(2)   Entsteht während einer Integrationsratssitzung unter den Zuhörer(inne)n störende Unruhe, so kann der/die Vorsitzende nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer(innen) bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist

 

 

§ 19

 

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)   Redner(innen), die vom Thema abschweifen, kann der/die Vorsitzende zur Sache rufen.

 

(2)   Redner(innen), die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann der/die Vorsitzende zur Ordnung rufen.

 

(3)   Hat ein(e) Redner(in) bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann der/die Vorsitzende ihm/ihr das Wort entziehen, wenn der/die Redner(in) Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. Einem/Einer Redner(in), dem/der das Wort entzogen ist, darf es in derselben Integrationsratssitzung zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt nicht wieder erteilt werden.

 

(4)   Eine(n) Sitzungsteilnehmer(in), der/die grob gegen die Sitzungsordnung verstoßen hat und der/die dreimal erfolglos zur Ordnung gerufen worden ist oder dem/der dreimal das Wort entzogen worden ist, kann der/die Vorsitzende aus der Sitzung verweisen. Der/Die Betroffene hat den Sitzungssaal unverzüglich zu verlassen.

 

 

§ 20

 

Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

 

(1)   Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 4 dieser Geschäftsordnung steht dem/der Betroffenen der Einspruch zu.

(2)   Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahmen befindet der Integrationsrat in der nächsten Sitzung ohne die Stimme des/der Betroffenen. Diesem/Dieser ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Integrationsrates ist dem/der Betroffenen zuzustellen.

 

 

III.      Niederschrift über die Integrationsratssitzungen, Unterrichtung der

          Öffentlichkeit                                                                                             

 

§ 21

 

Niederschrift

 

(1) Über die im Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist durch den/die Schriftführer(in) eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss enthalten:

        a) die Namen der anwesenden und fehlenden Mitglieder des Integrationsrates,

        b) die Namen der sonstigen an den Beratungen teilnehmenden Personen,

        c) Ort und Tag sowie Zeitpunkt des Beginns, einer etwaigen Unterbrechung und der Beendigung der Sitzung,

        d) die behandelten Beratungsgegenstände,

        e) die gestellten Anträge,

        f) die gefassten Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen.

 

(2)   Der/Die Schriftführer(in) wird vom Integrationsrat bestellt. Soll ein(e) Bedienste(r) der Stadtverwaltung bestellt werden, so erfolgt die Bestellung im Einvernehmen mit der/dem Bürgermeister(in).

 

(3)   Die Niederschrift wird vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer(in) unterzeichnet. Verweigert eine(r) der Genannten die Unterschrift, so ist dies in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Integrationsrates sowie den nach § 10 Abs. 1 Teilnahmeberechtigten in der Form zuzuleiten, wie die Einberufung erfolgt (§ 1 Abs. 2).

 

 

§ 22

 

Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beschlüsse

 

(1)   Über den wesentlichen Inhalt der vom Integrationsrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten. Dies kann dadurch geschehen, dass der/die Vorsitzende den Wortlaut eines vom Integrationsrat gefassten Beschlusses im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung der örtlichen Presse zugänglich macht.

 

(2)   Die Unterrichtung gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Integrationsrates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass der Integrationsrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

 

 

IV.   Arbeitskreise

 

§ 23

 

Arbeitskreise

 

(1)     Der Integrationsrat kann für die Beratung bestimmter Themen Arbeitskreise einrichten. Die Größe der Arbeitskreise und ihre Leitung werden vom Integrationsrat festgelegt.

 

(2)     Die Arbeitskreise sind berechtigt, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen. Deren Zahl darf die Zahl der Mitglieder nicht übersteigen.

 

(3)     Die Arbeitsergebnisse der Arbeitskreise sind dem Integrationsrat schriftlich vorzulegen.

 

 

V.    Datenschutz

 

 

§ 24

 

Datenschutz

 

(1)   Die Mitglieder des Integrationsrates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit Zugang zu vertraulichen Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, haben bzw. von ihnen Kenntnis erlangen, dürfen solche Daten nur zu dem jeweiligen, der rechtmäßigen Aufgabenerfüllung dienenden Zweck verarbeiten oder offenbaren.

 

(2)   Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

 

(3)   Vertrauliche Unterlagen sind alle Schriftstücke, automatisierte Dateien und sonstige Datenträger, die als solche gekennzeichnet sind oder personenbezogene Daten enthalten. Hierzu zählen auch mit vertraulichen Unterlagen in Zusammenhang stehende handschriftliche oder andere Notizen.

 

 

§ 25

Datenverarbeitung

 

(1)   Die Mitglieder des Integrationsrates sind verpflichtet, vertrauliche Unterlagen so aufzubewahren, dass sie ständig vor Kenntnisnahme und Zugriff Dritter (z. B. Familienangehörige, Besucher, Parteifreunde, Nachbarn etc.) gesichert sind. Dieses gilt auch für den Transport der Unterlagen. In begründeten Einzelfällen ist der/dem Bürgermeister/in auf Verlangen Auskunft über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen zu geben.

 

(2)   Eine Weitergabe von vertraulichen Unterlagen oder Mitteilung über den Inhalt an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Zeit nach Ausscheiden aus dem Integrationsrat.

 

(3)   Die Mitglieder des Integrationsrates sind bei einem Auskunftsersuchen eines Betroffenen nach dem Landesdatenschutzgesetz verpflichtet, der/dem Bürgermeister/in auf Anfrage schriftlich Auskunft über die bei ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zu einer bestimmten Person gespeicherten Daten zu erteilen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 DSG NRW).

 

(4)   Vertrauliche Unterlagen sind unverzüglich und dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen, wenn diese für die Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden.

        Bei vertraulichen Beschlussunterlagen einschließlich aller damit in Zusammenhang stehenden Unterlagen ist dieses regelmäßig anzunehmen, wenn die Niederschrift über die Sitzung, in der der jeweilige Tagesordnungspunkt abschließend behandelt wurde, genehmigt ist.

 

(5)   Bei einem Ausscheiden aus dem Integrationsrat sind alle vertraulichen Unterlagen sofort dauerhaft zu vernichten bzw. zu löschen.

        Die Unterlagen können auch der Stadtverwaltung zur Vernichtung bzw. Löschung übergeben werden.

 

        Die ausgeschiedenen Mitglieder haben die Vernichtung bzw. die Löschung aller vertraulichen Unterlagen gegenüber der/dem Bürgermeister/in schriftlich zu bestätigen.

 

 

VI.   Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

 

§ 26

 

Schlussbestimmungen

 

Jedem Mitglied des Integrationsrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung während der Wahlzeit geändert, so ist auch die geänderte Fassung auszuhändigen.

 

 

§ 27

Inkrafttreten

 

Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Integrationsrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Geschäftsordnung vom 17. November 2005 außer Kraft.

 

 

 

Anhang

 

Kompetenzen des Integrationsrates

 

Auf der Grundlage des Ratsbeschlusses vom 5. Juli 2005 hat der Integrationsrat folgende Kompetenzen:

      Der Integrationsrat erhält ein Initiativrecht, d. h., er hat die Befugnis, Anregungen und Vorschläge in allen die Stadt betreffenden Angelegenheiten an den Rat und seine Ausschüsse zu leiten.

      Der Integrationsrat erhält ein Informationsrecht. Durch dieses Recht erwirbt er einen Anspruch auf eine umfängliche Information über alle Beratungen und Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse.

      Der Integrationsrat erhält ein Vorberatungsrecht. Durch dieses Recht wird sichergestellt, dass im Rat und in den Ausschüssen zu beratende migrationsrelevante Themen im Integrationsrat vorberaten werden.

      Dem Integrationsrat werden zur Erfüllung seiner Aufgaben (Geschäftskosten) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel angemessene Finanz- und Sachmittel zur Verfügung gestellt.

      Der Integrationsrat wirkt durch seine Vertreter(innen) in der Funktion als Sachkundige(r) Einwohner(in) in den Ausschüssen an der Beratung über die Haushaltssatzung mit.

      Die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Integrationsrates erfolgt durch den Fachbereich Jugend, Familie und Soziales/Fachstelle Migration.

      Der Integrationsrat betreibt eine eigene Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt durch den/die Vorsitzende(n) des Integrationsrates mit Unterstützung durch die zuständigen Stellen der Verwaltung.

      Der Integrationsrat schlägt für alle Ausschüsse – soweit rechtlich zulässig – Sachkundige Einwohner(innen) vor.

      Anfragen des Integrationsrates an die Verwaltung sollen in der jeweils nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, beantwortet werden.

      Bei der Gestaltung von Richtlinien zur Vergabe integrationsfördernder Mittel (Zuschüsse an Träger, Zuschüsse an Zuwandervereine, ergänzende Angebote, Woche des ausländischen Mitbürgers, Städtepartnerschaften, einmalige Ausschüttungen des Landes usw.) berät der Integrationsrat die Entscheidung des Sozialausschusses vor z. B.

           Erlass und Änderung fachbezogener Richtlinien

              Förderung sozialer Einrichtungen (mit Bezug zur Migration und Integration), soweit nicht durch Richtlinien geregelt.


Begründung:

 

Gem. § 27 Abs. 7 Satz 3 GO regelt der Integrationsrat seine inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung.

 

Im § 7 Abs. 1 der Geschäftsordnung wird ein vereinfachtes Wahlverfahren für die/den Vorsitzenden und ihre/seiner Stellvertreter/innen vorgeschlagen, das aber erst bei der übernächsten Wahl Anwendung finden kann, denn die neue Geschäftsordnung kann frühestens mit dem Tag nach der Beschlussfassung in Kraft treten.

 

Die näheren Erläuterungen hierzu ergeben sich aus der als Anlage beigefügten Synopse. Die Änderungen gegenüber der derzeit noch gültigen Fassung sind durch Fettdruck besonders kenntlich gemacht und im Beschlussvorschlag übernommen worden.

 

Es wird empfohlen, die vorgeschlagenen Änderungen zu Beginn dieser neuen Wahlperiode im Rahmen einer Neufassung der Geschäftsordnung zu beschließen.


Anlage:

 

Synopse über die Änderungsvorschläge