Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Der Einspruch vom 17. Juni 2014 gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen.
2. Die Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014 wird für gültig erklärt.
Begründung:
1. Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl der
Vertretung der Stadt Rheine
Das Ergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine hat der
Wahlausschuss in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt.
Die Wahlleiterin hat das Ergebnis der Wahl am 6. Juni 2014 öffentlich
bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß
§ 39 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
O jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
o die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
o sowie die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß §
40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von
den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen
Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt
werden.
Die Frist zu Einlegung von Einsprüchen endete am 6. Juli 2014.
Gemäß § 40 KWahlG und § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss
die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Rat) einen Beschlussvorschlag
zu unterbreiten.
2. Gesetzliche Grundlagen der Wahlprüfung
Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach
Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
§ 40 Absatz 1 KWahlG eröffnet vier
Möglichkeiten der Entscheidung des Rates, wovon drei Reaktionen auf drei
verschiedene Wahlfehler sind:
- Wenn ein Vertreter gewählt wurde, der nicht wählbar war, so ist
das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a
KWahlG).
- Sind Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei
Wahlhandlungen vorgekommen, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl im § 42 Abs. 1 ersichtlichen
Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl
anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 42 KWahlG).
- Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt,
so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnenden (§ 40 Absatz
1 Buschstabe c i.V.m. § 43 KWahlG).
- Wird
festgestellt, dass keiner der drei genannten Fehler unter Ziffer 1 bis 3
vorliegt, ist die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz 1 Buchstabe d
KWahlG).
Zweck und Ziel der
Wahlprüfung ist, das von den Wahlorganen festgestellte Wahlergebnis auf sein
rechtmäßiges Zustandekommen hin zu prüfen. Es wird die Gültigkeit der Wahl und
die Ordnungsmäßigkeit des Ergebnisses untersucht. Dabei handelt es sich um ein
objektives Verfahren, das den Zielen und öffentlichen Interessen der Sicherung
eines rechtmäßigen Ablaufs der Wahl und einer rechtmäßigen Zusammensetzung der
Vertretung dient.
Dies hat zur Folge, dass Wahlfehler den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen der Bürger nur dann verletzen, wenn sich ohne sie eine andere, für die Mandatsverteilung entscheidende Stimmenmehrheit ergeben kann. Ein Einspruch kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er sich auf eklatante Wahlfehler stützt, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.1993, Az.: 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 ff.)
3. Vorprüfung
über eingegangene Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der
Stadt Rheine am 25. Mai 2014 gem. § 40 Absatz 1 Satz 1 KWahlG
Gegen die Gültigkeit der Wahl zur
Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014
ist – nachdem zunächst über 100 Einsprüche per Mail durch den Einspruchführer
an die Wahlleiterin gerichtet wurden - am 17. Juni 2014 ein Einspruch zur Niederschrift
gegeben worden. Der Einspruch wurde durch den Einspruchführer noch weitergehend
bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (6. Juli 2014) ergänzt.
Der Einspruch umfasst ca. 150 Dokumente und über 300 Seiten. Auch wenn
der Einspruch verschiedene Themenkreise umfasst und die Dokumente zum Einspruch
zu unterschiedlichen Zeitpunkten per E-Mail übersandt oder persönlich
überbracht wurden, hat der Einspruchführer zum Ausdruck gebracht, dass es sich
insgesamt um einen Einspruch
gegen die Gültigkeit der Wahl handelt. Dieser Einspruch wird auch in einem
Vorgang bearbeitet.
Den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates obliegt ein vollständiges Akteneinsichtsrecht im
Rahmen der Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl. Der Einspruch nebst begründenden
Unterlagen sowie die sich aus der Recherche der Verwaltung ergebenen Dokumente
sowie sonstige im Zusammenhang mit der Kommunalwahl stehende Dokumente, stehen
den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates in der Sitzung zur
Einsichtnahme zur Verfügung. Sie können bei Bedarf auch im Vorfeld zur Sitzung
in der Verwaltung eingesehen werden.
Neben dem konkreten am 17. Juni 2014 zur Niederschrift gegebenen
Einspruch hat der Einspruchsführer eine Vielzahl von E-Mails sowie verschiedene
Dokumente (Zeitungsartikel, Briefe, Fotos, etc.) als begründende Unterlagen zum
Gegenstand seines Einspruchs erhoben, die teilweise bis in das Jahr 2010 zurück
datieren.
Aufgrund der Komplexität des Einspruches und des Umfanges der
eingereichten Unterlagen wurden für eine sachverhaltsbezogene Prüfung die
Inhalte des Einspruchs in Themenfelder zusammengefasst und anschließend durch
die Verwaltung geprüft.
Neben den Einwendungen des Einspruchführers, die konkret der
Kommunalwahl 2014 zugeordnet werden können, wurde von diesem auch eine Vielzahl
von Sachverhalte in das Einspruchsverfahren eingebracht, die nach diesseitigem
Dafürhalten in keinem Zusammenhang zur Wahl am 25. Mai 2014 stehen. Hierzu ist
festzustellen, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die Wahlprüfungsorgane
in diesem Verfahren den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt zu
ermitteln haben, im Wesentlichen von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses
und des gerügten Wahlmangels abhängt. Lässt sich ausschließen, dass dieser sich
auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung
der Mandate ausgewirkt haben kann, so bedarf es regelmäßig keiner weiteren
„Ermittlung“, so dass der Einspruch ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden
kann. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.1991, Az. 2 BvR
562/91, BVerfGE 85, 148-164). Dies gilt im vorliegenden Fall insgesamt für die
seitens des Einspruchsführers vorgetragenen Sachverhalte in Bezug auf
- die
Europawahl 2014
- die
Haushaltssatzung der Stadt Rheine
- Schriftwechsel
und Presseartikel zu seinem Parteiausschlussverfahren
- Erklärungen
und Presseartikel zu Prozessen zwischen dem Einspruchsführer und der Stadt
Rheine bzw. Mitarbeitern der Stadt Rheine
- Erklärungen
und Schriftwechsel zur Mandatsniederlegung des Einspruchsführers im Rat
der Stadt Rheine aus dem Jahr 2010
- Einwände zu
kommunalpolitischen Themen z. B. Sekundarschule, Emsgalerie,
Hertie-Immobilie, Mobilfunkantenne Jahnstadion usw.
- Einwände
zum Thema Schriftverkehr der Bürgermeisterin zum Erhalt des
Bundeswehrstandort Bentlage Heeresflieger sowie der anschließenden Presseberichterstattung
- Einwände
zum Thema Bebauung Grundstücke Bültstiege und Catenhorner Straße und der
Nennung von Bodenpreisen durch die Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN
Einer weitergehenden Prüfung wurden die nachstehenden Themenfelder des
Einspruchs unterzogen, da sich bei diesen jedenfalls nicht ausschließen lässt,
dass diese bezogen auf § 40 KWahlG erheblich sein könnten:
a) Unzulässige
Wahlbeeinflussung bzw. unzureichende Information der Wählerschaft durch die Bürgermeisterin
aufgrund der Nichtbehandlung von Anregungen und Beschwerden des
Einspruchsführers gem. § 24 Gemeindeordnung
Der Einspruchsführer führt aus, dass aufgrund
der „Nichtbehandlung“ der von ihm gestellten Anregungen und Beschwerden gem. §
24 GO eine unzulässige Wählerbeeinflussung aufgrund der unzureichenden
Information der Wählerschaft stattgefunden habe. Durch das Vorenthalten
möglicher Informationen gegenüber dem Rat und dem Haupt- und Finanzausschuss
durch die Bürgermeisterin seien bewusst Sachverhalte anders oder gar nicht
dargestellt worden, um Nachteile im Wahlkampf zu vermeiden. Die Nichtbehandlung
der vom Einspruchsführer eingebrachten Anträge stelle ferner einen unzulässigen
Eingriff in das Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG dar. Der
Einspruchsführer führt weiter an, dass eine öffentliche Behandlung seiner
Anregungen und Beschwerden möglicherweise zu einer höheren Wahlbeteiligung und
einem anderen Wahlergebnis geführt hätte.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Festzustellen ist, dass mit Schreiben der
Stadt Rheine vom 23. August 2012 dem Einspruchsführer mitgeteilt wurde, dass er
in knapp zwei Jahren 781 Dokumente an die Verwaltung gerichtet habe, davon 50
Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW. In keinem Fall war der Beschwerdeführer
oder Mitglieder seiner Familie unmittelbar durch behördliche Maßnahmen
betroffen. Aufgrund der – wegen Art, Umfang und Form - rechtsmissbräuchlichen
Ausübung seiner Bürgerrechte werde die Stadt daher, solange nicht der Antragsteller
selbst oder dessen Familie durch ein behördliches Verfahren unmittelbar persönlich
betroffen sind, ab sofort auf E-Mails, Einwendungen, Anträge etc. nicht mehr
reagieren. Hierüber wurden die Vorsitzenden aller im Stadtrat vertretenen
Fraktionen unterrichtet. Ebenfalls wurden dem Landrat des Kreises Steinfurt als
Untere Staatliche Verwaltungsbehörde sowie dem Regierungspräsident als Obere
Staatliche Verwaltungsbehörde das Schreiben zur Kenntnis zugeleitet.
Das Vorgehen der Verwaltung, die Anregungen
und Beschwerden gem. § 24 GO NRW des Einspruchführers nicht mehr zu behandeln,
erfolgte ohne zeitlichen und inhaltlichen Bezug zur Kommunalwahl am 25. Mai
2014 und diente allein der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadt
Rheine im Umgang mit dem Beschwerdeführer und dessen Äußerungen.
§ 40 Absatz 1
Buchstabe b KWahlG, setzt aber voraus, dass Unregelmäßigkeiten bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung vorgekommen sind. Die
Entscheidung der Verwaltung die Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW
nicht zu behandeln stellen keine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl
dar, da das Handeln der Verwaltung zeitlich aber vor allem auch inhaltlich
nicht im Kontext zur Kommunalwahl 2014 erfolgte.
Selbst wenn in
dem Vorgehen der Verwaltung eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Absatz 1
Buchstabe b KWahlG erkennen möchte, fehlt der erheblichen Einfluss auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirke bzw. auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste. Hierzu hat der Einspruchsführer auch selber keine nachvollziehbare
Begründung liefern können, sondern allein Mutmaßungen und fernliegende Sachzusammenhänge
in den Raum gestellt.
Ein Einspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn er sich auf so eklatante
Wahlfehler stützt, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können.
Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss
eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegend
sein. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.1993, Az.: 2 BvC
2/91, BVerfGE 89, 243 ff) Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht
davon auszugehen, dass sich bei einer Behandlung der Anregungen des
Einspruchsführers eine höhere Wahlbeteiligung bzw. ein anderes Wahlergebnis
ergeben hätte, wie dieses von ihm in Betracht gezogen wird. Mit den Anregungen
des Einspruchsführers wurden keine wesentlich neuen Sachverhalte oder Argumente
zu einzelnen Themen vorgebracht. Vielmehr waren die mit den Anträgen
verbundenen „Anregungen“ bereits im Meinungsbildungsprozess vielfach vertreten.
Auch kann in diesem Zusammenhang eine Neutralitätspflichtsverletzung
durch die Bürgermeisterin nicht erkannt werden. Die Nichtbehandlung der Anträge
des Einspruchsführers erfolgte unabhängig vom Inhalt des Antrages und den mit dem
Antrag verbundenen möglichen politischen Aussagen.
b)
Einwände gegen die Handlungsfähigkeit des
Vorstandes des SPD-Ortsvereins
Der Einspruchsführer gibt an, dass er keine
Einladung zur Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins am 6. Oktober 2013
erhalten habe und seine Ehefrau ihre Einladung verspätet erhalten habe. In
dieser Mitgliederversammlung sei neben anderen Vorstandsmitgliedern des
SPD-Ortsvereins auch der Vorsitzende gewählt worden. Aufgrund dieses Form- und
Fristfehlers sei die Wahl des Vorsitzenden unrechtmäßig und dieser nicht berechtigt,
die Wahlvorschläge des SPD-Ortsvereins zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine
zu unterzeichnen. Die Wahlvorschläge hätten nach Auffassung des Einspruchsführers
daher nicht zugelassen werden dürfen.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung
des SPD-Ortsvereins am 6. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Einladung zur
Mitgliederversammlung am 19.09.2013 form- und fristgerecht versandt wurde und
der Einspruchsführer an der Versammlung teilgenommen hat.
Weiterhin wurde seitens des SPD-Ortsvereins
darauf hingewiesen, dass in der Einlieferung zum Postversender sich auch die
Einladungen des Einspruchsführers und dessen Ehefrau befanden. Dieses sei vor
Versand geprüft worden.
Unstreitig ist, dass der Einspruchsführer an
der Mitgliederversammlung teilnahm und auch die Möglichkeit hatte eine
Wahlentscheidung zu treffen. Fest steht nach glaubhafter Aussage der handelnden
Personen, dass die Einladungen rechtzeitig, insbesondere unter Wahrung der
Frist- und Formerfordernisse versandt wurden. Diesem hat der Einspruchsführer
auch nicht widersprochen.
Die Einladung ist – nach eigener Einlassung
des Einspruchsführers auch bei seiner Ehefrau – nach Darstellung des
Einspruchsführers allerdings verspätet – zugegangen. Nur der Einspruchsführer
habe ein solche nicht erhalten und erst in der Versammlung die Einladung – auf
Nachfrage - erhalten.
Grundsätzlich stellt ein Einladungsmangel
einen erheblichen Mangel dar, der – sofern substantiiert vorgetragen –
letztlich zur Unwirksamkeit einer Fall führen kann. Auch obliegt in diesem Fall
– in Anwendung der Entscheidung BGHZ 49, 209 (211) – es der Vereinigung, die
Ordnungsmäßigkeit der Wahl darzulegen und zu beweisen.
Zunächst bestehen erhebliche Zweifel an dem
hier geforderten substantiiertem Vorbringen. Auch wenn der Versand von
Schreiben immer die Gefahr in sich birgt, dass diese verlorengehen oder
verspätet befördert werden, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest
außergewöhnlich, wenn Einladungen – gerade an den selben Haushalt gerichtet –
einmal – wenn auch verspätet - zugehen und einmal nicht. Letztlich kommt es auf
diese Frage aber nicht an, da dadurch keine negativen Folgen für den
Einspruchsführer entstanden sind.
Es ist ein Grundsatz des Verbandsrechtes,
dass die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht ausgeschlossen sein darf.
Grundsätzlich sind also alle derartigen Fehler – und seien sie auch nur
formaler Natur – rechtserheblich, die dieses Recht beschränken, weil dem
Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm
darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer
Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die
Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen
(vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04,
NJW-RR 2006,
831, 832). Hierzu kann sicherlich auch der behauptete Mangel gehören.
Wenn aber, wie vorliegend, der Einspruchsführer nicht nur an der Versammlung
teilnimmt sondern durch Teilnahme auch seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen
kann, ist nicht erkennbar, welchen Beschränkungen seine Rechte hier unterliegen
sollten.
Letztlich dürfte damit auch das Ergebnis der
Wahl vom Willen des Einspruchsführers getragen sein, so dass die Frage seines
Einflusses auf die Wahl positiv zu beantworten sein dürfte.
Selbst wenn es einen Ladungsgehler gegeben
haben sollte, so hat er sich vorliegend nicht ausgewirkt; es fehlt somit schon
am Kausalitätszusammenhang.
Somit bestehen gegen die Wahl des
Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins keine Einwände. Die Wahlvorschläge des
SPD-Ortsvereins sind somit gültig unterzeichnet.
Im vorliegenden
Sachverhalt konnte keine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl
festgestellt werden, die im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte, da die Zulassung
der Wahlvorschläge der SPD rechtmäßig war.
c) Einwände
gegen die Reihenfolge der Reserveliste des Wahlvorschlages der SPD-Ortsvereines
Der Einspruchsführer gibt an, dass die
Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlages des SPD-Ortsvereines für die
Reserveliste nicht dem Votum der Mitgliederversammlungen am 23. November 2013
bzw. am 16. Januar 2014 entspricht. Konkret wird beanstandet, dass für den
Reservelistenplatz Nr. 37 nicht Herr Udo Mollen sondern Herr Tim Köhler in der
Mitgliederversammlung am 16. Januar 2014 zur Wahl stand. Als Beweis werden vom
Einspruchsführer zwei Stimmzettel angeführt, die in der betreffenden
Mitgliederversammlung verwendet wurden.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Seitens des SPD-Ortsvereins wurde zum
Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:
„Bei
der Eröffnung des Wahlaktes werden die Wahlzettel ausgeteilt und bei der
Schließung des Wahlaktes komplett wieder eingesammelt. Da die KandidatInnen mit
der Wahlausschusssitzung zugelassen wurden, sind die originalen Wahlzettel
nicht bis heute aufgehoben worden. Wir verweisen auf das eingereichte Protokoll
(liegt bereits vor), bei der die Richtigkeit der Wahl und der Wahlvorschläge
mit den Unterschriften des Versammlungsleiters (Dominik Bems), der
Protokollantin (Anna-Lena Scheinig), sowie den Personen zur Versicherung an
Eides statt bestätigt (Günter Thum und Werner Bems) werden.“
Seitens der Verwaltung wurde festgestellt,
dass die Niederschriften über Mitgliederversammlungen am 23. November 2013 bzw.
16. Januar 2014 und den dort gewählten Bewerbern der Reserveliste mit dem
eingereichten Wahlvorschlag für die Reserveliste des SPD-Ortsvereins
übereinstimmen. Ebenfalls hat die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichnung der
Niederschriften sowie der eingereichten Wahlvorschläge stattgefunden. Auch
wurden durch die in den Mitgliederversammlungen gewählten Bewerber/innen ihre
Zustimmungserklärungen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag gegeben. Ebenfalls
wurden gegen die öffentliche Bekanntmachung des Wahlvorschlages für die Reserveliste
des SPD-Ortsvereines keine Einwände – mit Ausnahme des Einspruchsführers –
erhoben.
Selbst unter der Annahme, dass ein Fehler in
der Reihenfolge der Bewerber zwischen der Besetzung der Reservelistenplätze Nr.
37 und Nr. 38 bestehe, so ist eine Auswirkung dieses Fehler auf Sitzzuteilung
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen.
d) Fehlende
Verzichtserklärungen bei den Nachwahlen für die Reserveliste des Wahlvorschlages
der SPD-Ortsvereins
In der Mitgliederversammlung des
SPD-Ortsvereins am 23. November 2013 hat die Bewerberin für den
Reservelistenplatz Nr. 8 die Wahl nicht angenommen habe.
Der Einspruchsführer beanstandet, dass in der
Mitgliederversammlung am 16.01.2014 erneut über die Vergabe der
Reservelistenplätze 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36,
und 38 mit Ausnahme der Bewerberin des Reservelistenplatzes 8 keine
Verzichtserklärung durch die bisher gewählten Bewerber erfolgte.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Die fehlende Wahlannahme durch die Kandidatin
für den Reservelistenplatz 8 machte den erneuten Wahlgang am 16.01.2014
erforderlich. Aufgrund der Umstände, dass jeder zweite Reservelistenplatz durch
eine Frau belegt werden soll, wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Januar
2014 einzeln über die Reservelistenplätze 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24,
26, 28, 30, 32, 34, 36, und 38 abgestimmt, wodurch die betreffenden
Bewerberinnen jeweils zwei Reservelistenplätze nach vorne „aufgerutscht“ sind.
Als einziger Mann wurde Herr Tim Köhler vom
bisherigen Reservelistenplatz 39 auf Reservelistenplatz 38 gewählt. Ein
ausdrücklicher Verzicht der Bewerber/innen auf den bisherigen Reservelistenplatz
ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da dieser in der Annahme der
Wahl für den neuen Reservelistenplatz konkludent und sachlogisch enthalten ist.
Im vorliegenden
Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der
Bewerber/innen in der Reserveliste des SPD-Ortsverbandes festzustellen, die im
Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk
oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss
gewesen sein können.
e)
Einwände gegen die Bekanntmachung über die
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Vertretung der
Stadt Rheine vom 8. Januar 2014
Der Einspruchsführer erklärt, dass die
Bekanntmachung vom 8. Januar 2014, veröffentlicht am 13. Januar 2014, zur
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung
der Stadt Rheine am 25. Mai 2014 fehlerhaft sei. Die Bekanntmachung enthalte
unter Ziffer 2.4.1 Unterstützungsunterschriften (§ 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG) einen
Fehler, da die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag
im Wahlbezirk mit 20 Unterschriften angegeben wurde. Die richtige Anzahl der
Unterstützungsunterschriften betrage jedoch 5.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Der Fehler wurde mit Bekanntmachung vom 14.
März 2014, veröffentlicht am 18. März 2014, korrigiert. Die fehlerhafte
Bekanntmachung hat keine Auswirkungen auf die Wahlergebnisse in den
Wahlbezirken oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten, da eine
rechtzeitige Berichtigung vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge (7.
April 2014, 18 Uhr) erfolgte.
f)
Beeinträchtigung des Wahlablaufes in den
Wahllokalen Breckweg und Marienschule Hauenhorst durch einen Festumzug
Der Einspruchsführer gibt an, dass der
Wahlablauf in den Wahllokalen Breckweg und Marienschule Hauenhorst durch den
Festumzug zum Jubiläum des Bürgerschützenvereins Hauenhorst beeinträchtigt
wurde. Insbesondere sieht er mögliche Beeinträchtigungen in der Erreichbarkeit
der Wahllokale. Der Einspruchsführer sieht einen eklatanten Verstoß gegen die
Wahlrechtsgrundsätze.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Festzustellen ist, dass die Zugänglichkeit zu
den Wahllokalen Breckweg und Marienschule ganztägig gegeben war. In der Woche
vor der Wahl wurde in der Presse auf den Festumzug hingewiesen, sowie auf die
Erreichbarkeit der Wahllokale. Weder am Wahltag noch im Folgenden wurden Beschwerden
durch Wähler/innen zur Erreichbarkeit der Wahllokale an die Wahlbehörde
gerichtet. Die Wahlbeteiligung in beiden Wahllokalen liegt zudem über der
durchschnittlichen Wahlbeteiligung in Rheine.
Es ist nicht davon auszugehen, dass es aufgrund
des durchgeführten Festumzuges zu Beeinträchtigungen kam, die im Sinne des § 40
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.
g) Neutralitätsverstoß
der Verwaltung im Zusammenhang mit der Anbringung von Wahlwerbung im
Stadtgebiet
Der Einspruchsführer beanstandet eine
widerrechtliche Plakatierung durch Überdeckung des Verkehrszeichens 394 (an der
Laterne befestigter roter umlaufender Aufkleber, der anzeigt, dass diese
Laterne einer Nachtabschaltung unterliegt). Durch ein „absacken“ der
Wahlplakatierung am Laternenmast werde der rote Ring (Verkehrszeichen 394)
überdeckt. Ebenfalls beanstandet der Einspruchsführer, dass Wahlplakatträger an
Bäumen befestigt wurden und erkennt hierin einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung
der Stadt Rheine. Einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Verwaltung
sieht der Einspruchsführer darin, dass Wahlwerbung der Partei Bündnis´90/DIE
GRÜNEN durch die Verwaltung entfernt wurde und gegen die anderer Parteien nicht
vorgegangenen wurde.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Bei gemeldeten Verkehrsgefährdungen durch
Wahlplakate (einschließlich der Überdeckung des Verkehrszeichens 394) wurden
durch die Verwaltung die jeweiligen Ansprechpartner der Parteien kontaktiert,
mit der Aufforderung die Mängel zu beheben.
Umgestoßene Pflanzkübel der Partei Bündnis
90/DIE GRÜNEN wurden durch die Technischen Betriebe AöR kostenpflichtig
entfernt, da diese gefährdend in den Straßenraum ragten bzw. keine
Standfestigkeit mehr besaßen. Hier wurde einer konkreten akuten
ordnungsrechtlichen Gefahr für die Verkehrsteilnehmer begegnet.
Seitens der Verwaltung wurden die
Parteien/Wählergruppen gleichermaßen behandelt. Keine der Parteien/Wählergruppen,
die an der Kommunalwahl teilgenommen haben, hat die ergriffenen Maßnahmen der
Verwaltung beanstandet und als einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht
betrachtet.
Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der
Stadt Rheine aufgrund angebrachter Wahlplakatträger mit Kabelbindern konnte
nicht festgestellt werden, da keine Schädigungen an den Bäumen entstanden sind.
Diese wäre – selbst bei Vorliegen – aber auch erkennbar irrelevant für die
Kommunalwahl sondern schlicht ein im Nachhinein zu ahndender Vorwurf gegenüber
dem Verursacher.
Im vorliegenden
Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der
Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes
auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den
Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.
h) Einwände
gegen das Nominierungsverfahren der BewerberInnen der Partei Bündnis´90/DIE
GRÜNEN
Der Einspruchsführer beanstandet das
Nominierungsverfahren der Partei Bündnis´90/DIE GRÜNEN und sieht mögliche
Mängel im Ablauf der Mitgliederversammlung, da es sich nur um eine
Klausursitzung gehandelt habe. Als Beweis wird die Berichterstattung der Grünen
auf der eigenen Homepage angeführt.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Auf Anforderung der Verwaltung hat die Partei
Bündnis´90/DIE GRÜNEN die Einladung zur Mitgliederversammlung zur Aufstellung
der Bewerber/innen zur Kommunalwahl 2014 übersandt. Ebenfalls wurde eine
Ausfertigung der Niederschrift über den Versammlungsverlauf übersandt, die
ergänzend zur vorgeschriebenen Niederschrift gem. § 26 Abs. 4 Ziffer 3 Anlage
9a Kommunalwahlordnung gefordert wird.
Die Einladung, die durch den Vorstand an die
Mitglieder der Partei Bündnis´90/Die GRÜNEN versandt wurde, enthält die
erforderlichen Tagesordnungspunkte für die Nominierung der Bewerber/innen zur
Wahl der Vertretung der Stadt Rheine. Auch ergibt sich aus der zusätzlich
beigefügten Niederschrift ein Versammlungsverlauf, der keine Anhaltpunkte für
Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung (Wahl) der Bewerber/innen zur
Vertretung der Stadt Rheine zulässt. Letztlich kommt es bei der Versammlung
auch nicht auf die Bezeichnung sondern den – hier regelgerechten – Ablauf der
Zusammenkunft an.
Im vorliegenden
Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der
Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes
auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den
Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.
i)
Verletzung des Neutralitätspflichtgebots
durch die Bürgermeisterin
Der Einspruchsführer beanstandet, dass durch
die Bürgermeisterin/Wahlleiterin gegen das Neutralitätspflichtgebot verstoßen
wurde. Er führt diesen Verstoß an verschiedenen Stellen an und begründet diesen
mit unterschiedlichen Sachdarstellungen. Im Wesentlichen lassen sich die
Vorwürfe in die folgenden Themenfelder gliedern:
- Es wird die Teilnahme der Bürgermeisterin/Wahlleiterin an
verschiedenen Wahlveranstaltungen des SPD-Ortsvereines als
Neutralitätspflichtsverstoß gewertet.
· Es wird vom Einspruchführer angeführt, dass
die Bürgermeisterin/die Wahlleiterin gegen die Neutralitätspflicht verstößt, da
seine Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW nicht behandelt wurden.
- Die Bürgermeisterin/Wahlleiterin war lt. Einspruchsführer über den
nicht handlungsfähigen Parteivorsitz (nicht ordnungsgemäß gewählten
Vorsitzenden) des SPD-Ortsvereines unterrichtet und habe gegen ihre
Neutralitätspflicht verstoßen, da der Wahlvorschlag der SPD zugelassen
wurde.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG ist Wahlleiter
für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, stellv. Wahlleiter ist
jeweils sein Vertreter im Amt. Dieses Amt übt der Bürgermeister, unabhängig von
seiner Zugehörigkeit zu einer Partei oder Wählergruppe aus.
Für die Funktion des Wahlleiters besteht eine
besondere Unvereinbarkeitsregelung, um Interessenskonflikte auszuschließen.
Danach können Bewerber für das Amt des Bürgermeisters nicht gleichzeitig
Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben. Das Amt des
Bürgermeisters war nicht Gegenstand der Wahl am 25.05.2014. Daher lagen die
gesetzlichen Anforderungen für die Wirkung der Unvereinbarkeitsregelung gem. §
2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG nicht vor.
Wie dem Einspruchsführer auch durch die
Bezirksregierung mitgeteilt wurde, ergibt sich aus den allgemeinen
Wahlrechtsgrundsätzen zwar ein Neutralitätsgebot für Bürgermeister (Wahlleiter)
hinsichtlich ihrer Amtsausübung in Wahlkampfzeiten, allerdings ist es auch den
Bürgermeistern nicht verwehrt, sich wie jeder andere Bürger am Wahlkampf zu
beteiligen. Soweit dieses Engagement nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern
als Privatperson/Parteimitglied geschieht, ist dieses nicht zu beanstanden.
Konkrete Neutralitätspflichtverletzungen sind
aus der Teilnahme an parteipolitischen Veranstaltungen durch Frau Dr.
Kordfelder nicht zu erkennen, da Frau Dr. Kordfelder diese nicht in amtlicher
Funktion als Bürgermeisterin/Wahlleiterin besucht hat, sondern als Privatperson/Parteimitglied.
Das Thema „Nichtbehandlung von Anregungen und
Beschwerden gem. § 24 Gemeindeordnung“ wurde unter Buchstabe a) und das Thema
„Handlungsfähigkeit des Vorstandes des SPD-Ortsvereins“ wurde unter Buchstabe
d) dieser Vorlage geprüft.
Im vorliegenden
Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der
Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes
auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den
Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.
j) Angaben
zur Wählbarkeit (Wohnsitz) des Wahlbewerbers Herr Dominik Bems
Der Einspruchsführer erhebt Zweifel an der
Wählbarkeit von Herrn Dominik Bems, da sich dieser als Student der
Politikwissenschaften in Münster und als freier Mitarbeiter von Frau
Arndt-Brauer (MdB) in Berlin aufhalte. Daher sei es fraglich, ob der
Lebensmittelpunkt die Stadt Rheine sei.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Neben dem Wohnsitz in Rheine sind im
Meldeverzeichnis keine weiteren Wohnsitze für Herrn Dominik Bems verzeichnet.
Somit ergibt sich kein Anlass an der Richtigkeit zur Wohnsitzangabe des
Bewerbers zu zweifeln.
k) Angaben
zum Beruf Wahlbewerbers Dominik Bems
Der Einspruchsführer beanstandet, dass der
Bewerber Herr Dominik Bems in der amtlichen Bekanntmachung die Berufsangabe
„Student der Politikwissenschaften/Soziologie“ und in der Vorstellung der
Wahlbezirksbewerber durch die Münsterländische Volkszeitung als Beruf „freier
Mitarbeiterin“ von MdB Frau Arndt-Brauer angibt. Weiterhin zweifelt der
Einspruchsführer an, dass Herr Bems „freier Mitarbeiter“ von Frau Arndt-Brauer
(MdB) ist.
Ergebnis
der Vorprüfung durch die Verwaltung
Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 2 wird im
Wahlvorschlag neben anderen persönlichen Angaben auch der Beruf des Bewerbers
abgefragt. Hier hat sich der Bewerber für einen Beruf zu entscheiden, auch wenn
er mehrere unterschiedliche Berufe ausübt bzw. erlernt hat.
Aus den Vorschriften Kommunalwahlgesetzes
bzw. der Kommunalwahlordnung ist nicht abzuleiten, dass es dem Wahlbewerber
untersagt ist, neben den von ihm im Wahlvorschlag angegebenen Beruf auf weitere
von ihm ausgeübte Berufe/Tätigkeiten im Rahmen des Wahlkampfes hinzuweisen.
Ferner ist festzustellen, dass nach Recherche der Verwaltung Herr Bems freier
Mitarbeiter von Frau Arndt-Brauer ist.
4. Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
Es ist gemäß § 40 Absatz I Buchstabe a) bis d)KWahlG in folgender
Weise zu beschließen:
a) „Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit
eines Vertreters für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters
anzuordnen.“
Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass bei allen
gewählten Vertretern die Wählbarkeit vorliegt. Das Ausschieden eines Vertreters
ist nicht anzuordnen.
b)
„Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung
der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen
sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für
ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“
Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der
Wahlhandlung, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im
Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze
aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können
sind nicht bekannt geworden.
c)
„Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für
ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§
43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen
verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im
jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die
Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so
gilt Buchstabe b entsprechend.“
Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl der Vertretung der
Stadt Rheine in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt. Gründe für eine
Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.
d)
„Wird festgestellt, dass keiner der unter
Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu
erklären.“
Da kein Fall der Buchstaben a) bis c) vorliegt, ist gemäß § 40 Absatz
1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz die Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine für
gültig zu erklären.
Hinweis:
Den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates steht ein umfassendes
Akteneinsichtsrecht zu. Folgende Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:
1. Die
Wahlniederschriften nebst Anlagen der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände
2. Die
Wählerverzeichnisse, die gleichzeitig Wahlscheinverzeichnis sind.
3. Der
Einspruch vom 17. Juni 2014 nebst begründenden Unterlagen und den in der Vorprüfung
der Verwaltung gesammelten Dokumenten
4. Die
zugelassenen Wahlvorschläge zur Kommunalwahl einschließlich der Niederschriften
über die Mitgliederversammlungen zur Wahl der Bewerber/innen
5. Die
Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses vom 27. Mai 2014 (Feststellung
des amtlichen Wahlergebnisses)
6. Sonstige Unterlagen zur Kommunalwahl 2014
(z. B. Bekanntmachungen, etc.)