Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014
Vorlage
348/14
Aktenzeichen
FB 7 gr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, folgenden Beschluss zu fassen:

 

1.           Der Einspruch vom 17. Juni 2014 gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine wird zurückgewiesen.

 

2.           Die Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014 wird für gültig erklärt.

 


Begründung:

 

 

1.    Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine

 

Das Ergebnis der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt.

 

Die Wahlleiterin hat das Ergebnis der Wahl am 6. Juni 2014 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)

 

O  jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

o  die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,

o  sowie die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.

 

Die Frist zu Einlegung von Einsprüchen endete am 6. Juli 2014.

 

Gemäß § 40 KWahlG und § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Rat) einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

 

 

 

 

2.      Gesetzliche Grundlagen der Wahlprüfung

 

Nach § 40 Absatz 1 Satz 1 KWahlG hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

§ 40 Absatz 1 KWahlG eröffnet vier Möglichkeiten der Entscheidung des Rates, wovon drei Reaktionen auf drei verschiedene Wahlfehler sind:

 

  1. Wenn ein Vertreter gewählt wurde, der nicht wählbar war, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe a KWahlG).

 

  1. Sind Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei Wahlhandlungen vorgekommen, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist  die Wahl im § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 40 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 42 KWahlG).

 

  1. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnenden (§ 40 Absatz 1 Buschstabe c i.V.m. § 43 KWahlG).

 

  1. Wird festgestellt, dass keiner der drei genannten Fehler unter Ziffer 1 bis 3 vorliegt, ist die Wahl für gültig zu erklären (§ 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG).

 

Zweck und Ziel der Wahlprüfung ist, das von den Wahlorganen festgestellte Wahlergebnis auf sein rechtmäßiges Zustandekommen hin zu prüfen. Es wird die Gültigkeit der Wahl und die Ordnungsmäßigkeit des Ergebnisses untersucht. Dabei handelt es sich um ein objektives Verfahren, das den Zielen und öffentlichen Interessen der Sicherung eines rechtmäßigen Ablaufs der Wahl und einer rechtmäßigen Zusammensetzung der Vertretung dient.

 

Dies hat zur Folge, dass Wahlfehler den in einer Wahl zum Ausdruck gebrachten Willen der Bürger nur dann verletzen, wenn sich ohne sie eine andere, für die Mandatsverteilung entscheidende Stimmenmehrheit ergeben kann. Ein Einspruch kann daher nur dann Erfolg haben, wenn er sich auf eklatante Wahlfehler stützt, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende sein. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.1993, Az.: 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 ff.)

 

 

 

 

3.    Vorprüfung über eingegangene Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014 gem. § 40 Absatz 1 Satz 1 KWahlG

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014  ist – nachdem zunächst über 100 Einsprüche per Mail durch den Einspruchführer an die Wahlleiterin gerichtet wurden - am 17. Juni 2014 ein Einspruch zur Niederschrift gegeben worden. Der Einspruch wurde durch den Einspruchführer noch weitergehend bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (6. Juli 2014) ergänzt.

 

Der Einspruch umfasst ca. 150 Dokumente und über 300 Seiten. Auch wenn der Einspruch verschiedene Themenkreise umfasst und die Dokumente zum Einspruch zu unterschiedlichen Zeitpunkten per E-Mail übersandt oder persönlich überbracht wurden, hat der Einspruchführer zum Ausdruck gebracht, dass es sich insgesamt um einen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl handelt. Dieser Einspruch wird auch in einem Vorgang bearbeitet.

 

Den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates obliegt ein vollständiges Akteneinsichtsrecht im Rahmen der Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl. Der Einspruch nebst begründenden Unterlagen sowie die sich aus der Recherche der Verwaltung ergebenen Dokumente sowie sonstige im Zusammenhang mit der Kommunalwahl stehende Dokumente, stehen den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates in der Sitzung zur Einsichtnahme zur Verfügung. Sie können bei Bedarf auch im Vorfeld zur Sitzung in der Verwaltung eingesehen werden.

 

Neben dem konkreten am 17. Juni 2014 zur Niederschrift gegebenen Einspruch hat der Einspruchsführer eine Vielzahl von E-Mails sowie verschiedene Dokumente (Zeitungsartikel, Briefe, Fotos, etc.) als begründende Unterlagen zum Gegenstand seines Einspruchs erhoben, die teilweise bis in das Jahr 2010 zurück datieren.

 

Aufgrund der Komplexität des Einspruches und des Umfanges der eingereichten Unterlagen wurden für eine sachverhaltsbezogene Prüfung die Inhalte des Einspruchs in Themenfelder zusammengefasst und anschließend durch die Verwaltung geprüft.

 

Neben den Einwendungen des Einspruchführers, die konkret der Kommunalwahl 2014 zugeordnet werden können, wurde von diesem auch eine Vielzahl von Sachverhalte in das Einspruchsverfahren eingebracht, die nach diesseitigem Dafürhalten in keinem Zusammenhang zur Wahl am 25. Mai 2014 stehen. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die Wahlprüfungsorgane in diesem Verfahren den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt zu ermitteln haben, im Wesentlichen von der Art des beanstandeten Wahlergebnisses und des gerügten Wahlmangels abhängt. Lässt sich ausschließen, dass dieser sich auf das im konkreten Fall in Zweifel gezogene Wahlergebnis und die Zuteilung der Mandate ausgewirkt haben kann, so bedarf es regelmäßig keiner weiteren „Ermittlung“, so dass der Einspruch ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.12.1991, Az. 2 BvR 562/91, BVerfGE 85, 148-164). Dies gilt im vorliegenden Fall insgesamt für die seitens des Einspruchsführers vorgetragenen Sachverhalte in Bezug auf

 

  • die Europawahl 2014

 

  • die Haushaltssatzung der Stadt Rheine

 

  • Schriftwechsel und Presseartikel zu seinem Parteiausschlussverfahren

 

  • Erklärungen und Presseartikel zu Prozessen zwischen dem Einspruchsführer und der Stadt Rheine bzw. Mitarbeitern der Stadt Rheine

 

  • Erklärungen und Schriftwechsel zur Mandatsniederlegung des Einspruchsführers im Rat der Stadt Rheine aus dem Jahr 2010

 

  • Einwände zu kommunalpolitischen Themen z. B. Sekundarschule, Emsgalerie, Hertie-Immobilie, Mobilfunkantenne Jahnstadion usw.

 

  • Einwände zum Thema Schriftverkehr der Bürgermeisterin zum Erhalt des Bundeswehrstandort Bentlage Heeresflieger sowie der anschließenden Presseberichterstattung

 

  • Einwände zum Thema Bebauung Grundstücke Bültstiege und Catenhorner Straße und der Nennung von Bodenpreisen durch die Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN

 

 

Einer weitergehenden Prüfung wurden die nachstehenden Themenfelder des Einspruchs unterzogen, da sich bei diesen jedenfalls nicht ausschließen lässt, dass diese bezogen auf § 40 KWahlG erheblich sein könnten:

 

 

a)    Unzulässige Wahlbeeinflussung bzw. unzureichende Information der Wählerschaft durch die Bürgermeisterin aufgrund der Nichtbehandlung von Anregungen und Beschwerden des Einspruchsführers gem. § 24 Gemeindeordnung

 

Der Einspruchsführer führt aus, dass aufgrund der „Nichtbehandlung“ der von ihm gestellten Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO eine unzulässige Wählerbeeinflussung aufgrund der unzureichenden Information der Wählerschaft stattgefunden habe. Durch das Vorenthalten möglicher Informationen gegenüber dem Rat und dem Haupt- und Finanzausschuss durch die Bürgermeisterin seien bewusst Sachverhalte anders oder gar nicht dargestellt worden, um Nachteile im Wahlkampf zu vermeiden. Die Nichtbehandlung der vom Einspruchsführer eingebrachten Anträge stelle ferner einen unzulässigen Eingriff in das Recht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG dar. Der Einspruchsführer führt weiter an, dass eine öffentliche Behandlung seiner Anregungen und Beschwerden möglicherweise zu einer höheren Wahlbeteiligung und einem anderen Wahlergebnis geführt hätte.

 

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Festzustellen ist, dass mit Schreiben der Stadt Rheine vom 23. August 2012 dem Einspruchsführer mitgeteilt wurde, dass er in knapp zwei Jahren 781 Dokumente an die Verwaltung gerichtet habe, davon 50 Anregungen und Beschwerden gemäß § 24 GO NRW. In keinem Fall war der Beschwerdeführer oder Mitglieder seiner Familie unmittelbar durch behördliche Maßnahmen betroffen. Aufgrund der – wegen Art, Umfang und Form - rechtsmissbräuchlichen Ausübung seiner Bürgerrechte werde die Stadt daher, solange nicht der Antragsteller selbst oder dessen Familie durch ein behördliches Verfahren unmittelbar persönlich betroffen sind, ab sofort auf E-Mails, Einwendungen, Anträge etc. nicht mehr reagieren. Hierüber wurden die Vorsitzenden aller im Stadtrat vertretenen Fraktionen unterrichtet. Ebenfalls wurden dem Landrat des Kreises Steinfurt als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde sowie dem Regierungspräsident als Obere Staatliche Verwaltungsbehörde das Schreiben zur Kenntnis zugeleitet.

 

Das Vorgehen der Verwaltung, die Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW des Einspruchführers nicht mehr zu behandeln, erfolgte ohne zeitlichen und inhaltlichen Bezug zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 und diente allein der Aufrechterhaltung der Handlungsfähigkeit der Stadt Rheine im Umgang mit dem Beschwerdeführer und dessen Äußerungen.

 

§ 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG, setzt aber voraus, dass Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung vorgekommen sind. Die Entscheidung der Verwaltung die Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW nicht zu behandeln stellen keine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl dar, da das Handeln der Verwaltung zeitlich aber vor allem auch inhaltlich nicht im Kontext zur Kommunalwahl 2014 erfolgte.

 

Selbst wenn in dem Vorgehen der Verwaltung eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b KWahlG erkennen möchte, fehlt der erheblichen Einfluss auf das Wahlergebnis im Wahlbezirke bzw. auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste. Hierzu hat der Einspruchsführer auch selber keine nachvollziehbare Begründung liefern können, sondern allein Mutmaßungen und fernliegende Sachzusammenhänge in den Raum gestellt.

 

Ein Einspruch kann nur dann Erfolg haben, wenn er sich auf so eklatante Wahlfehler stützt, die auf die Sitzverteilung von Einfluss sind oder sein können. Dabei darf es sich nicht nur um eine theoretische Möglichkeit handeln, sie muss eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegend sein. (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.10.1993, Az.: 2 BvC 2/91, BVerfGE 89, 243 ff) Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon auszugehen, dass sich bei einer Behandlung der Anregungen des Einspruchsführers eine höhere Wahlbeteiligung bzw. ein anderes Wahlergebnis ergeben hätte, wie dieses von ihm in Betracht gezogen wird. Mit den Anregungen des Einspruchsführers wurden keine wesentlich neuen Sachverhalte oder Argumente zu einzelnen Themen vorgebracht. Vielmehr waren die mit den Anträgen verbundenen „Anregungen“ bereits im Meinungsbildungsprozess vielfach vertreten.

 

Auch kann in diesem Zusammenhang eine Neutralitätspflichtsverletzung durch die Bürgermeisterin nicht erkannt werden. Die Nichtbehandlung der Anträge des Einspruchsführers erfolgte unabhängig vom Inhalt des Antrages und den mit dem Antrag verbundenen möglichen politischen Aussagen.

 

 

b)    Einwände gegen die Handlungsfähigkeit des Vorstandes des SPD-Ortsvereins

 

Der Einspruchsführer gibt an, dass er keine Einladung zur Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins am 6. Oktober 2013 erhalten habe und seine Ehefrau ihre Einladung verspätet erhalten habe. In dieser Mitgliederversammlung sei neben anderen Vorstandsmitgliedern des SPD-Ortsvereins auch der Vorsitzende gewählt worden. Aufgrund dieses Form- und Fristfehlers sei die Wahl des Vorsitzenden unrechtmäßig und dieser nicht berechtigt, die Wahlvorschläge des SPD-Ortsvereins zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine zu unterzeichnen. Die Wahlvorschläge hätten nach Auffassung des Einspruchsführers daher nicht zugelassen werden dürfen.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins am 6. Oktober 2013 ist zu entnehmen, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung am 19.09.2013 form- und fristgerecht versandt wurde und der Einspruchsführer an der Versammlung teilgenommen hat.

 

Weiterhin wurde seitens des SPD-Ortsvereins darauf hingewiesen, dass in der Einlieferung zum Postversender sich auch die Einladungen des Einspruchsführers und dessen Ehefrau befanden. Dieses sei vor Versand geprüft worden.

 

Unstreitig ist, dass der Einspruchsführer an der Mitgliederversammlung teilnahm und auch die Möglichkeit hatte eine Wahlentscheidung zu treffen. Fest steht nach glaubhafter Aussage der handelnden Personen, dass die Einladungen rechtzeitig, insbesondere unter Wahrung der Frist- und Formerfordernisse versandt wurden. Diesem hat der Einspruchsführer auch nicht widersprochen.

 

Die Einladung ist – nach eigener Einlassung des Einspruchsführers auch bei seiner Ehefrau – nach Darstellung des Einspruchsführers allerdings verspätet – zugegangen. Nur der Einspruchsführer habe ein solche nicht erhalten und erst in der Versammlung die Einladung – auf Nachfrage - erhalten.

 

Grundsätzlich stellt ein Einladungsmangel einen erheblichen Mangel dar, der – sofern substantiiert vorgetragen – letztlich zur Unwirksamkeit einer Fall führen kann. Auch obliegt in diesem Fall – in Anwendung der Entscheidung BGHZ 49, 209 (211) – es der Vereinigung, die Ordnungsmäßigkeit der Wahl darzulegen und zu beweisen.

 

Zunächst bestehen erhebliche Zweifel an dem hier geforderten substantiiertem Vorbringen. Auch wenn der Versand von Schreiben immer die Gefahr in sich birgt, dass diese verlorengehen oder verspätet befördert werden, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest außergewöhnlich, wenn Einladungen – gerade an den selben Haushalt gerichtet – einmal – wenn auch verspätet - zugehen und einmal nicht. Letztlich kommt es auf diese Frage aber nicht an, da dadurch keine negativen Folgen für den Einspruchsführer entstanden sind.

 

Es ist ein Grundsatz des Verbandsrechtes, dass die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten nicht ausgeschlossen sein darf. Grundsätzlich sind also alle derartigen Fehler – und seien sie auch nur formaler Natur – rechtserheblich, die dieses Recht beschränken, weil dem Mitglied dadurch nicht nur faktisch sein Stimmrecht genommen, sondern ihm darüber hinaus die ebenfalls in den Kernbereich elementarer Mitgliedschaftsrechte fallende Befugnis abgeschnitten wird, auf die Willensbildung der Gemeinschaft durch Rede und Gegenrede Einfluss zu nehmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Februar 2006 - II ZR 200/04, NJW-RR 2006, 831, 832). Hierzu kann sicherlich auch der behauptete Mangel gehören. Wenn aber, wie vorliegend, der Einspruchsführer nicht nur an der Versammlung teilnimmt sondern durch Teilnahme auch seine Mitgliedschaftsrechte wahrnehmen kann, ist nicht erkennbar, welchen Beschränkungen seine Rechte hier unterliegen sollten.

 

Letztlich dürfte damit auch das Ergebnis der Wahl vom Willen des Einspruchsführers getragen sein, so dass die Frage seines Einflusses auf die Wahl positiv zu beantworten sein dürfte.

 

Selbst wenn es einen Ladungsgehler gegeben haben sollte, so hat er sich vorliegend nicht ausgewirkt; es fehlt somit schon am Kausalitätszusammenhang.

 

Somit bestehen gegen die Wahl des Vorsitzenden des SPD-Ortsvereins keine Einwände. Die Wahlvorschläge des SPD-Ortsvereins sind somit gültig unterzeichnet.

 

Im vorliegenden Sachverhalt konnte keine Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahl festgestellt werden, die im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein könnte, da die Zulassung der Wahlvorschläge der SPD rechtmäßig war.

 

 

c)    Einwände gegen die Reihenfolge der Reserveliste des Wahlvorschlages der SPD-Ortsvereines

 

Der Einspruchsführer gibt an, dass die Reihenfolge des eingereichten Wahlvorschlages des SPD-Ortsvereines für die Reserveliste nicht dem Votum der Mitgliederversammlungen am 23. November 2013 bzw. am 16. Januar 2014 entspricht. Konkret wird beanstandet, dass für den Reservelistenplatz Nr. 37 nicht Herr Udo Mollen sondern Herr Tim Köhler in der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2014 zur Wahl stand. Als Beweis werden vom Einspruchsführer zwei Stimmzettel angeführt, die in der betreffenden Mitgliederversammlung verwendet wurden.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Seitens des SPD-Ortsvereins wurde zum Sachverhalt wie folgt Stellung genommen:

 

„Bei der Eröffnung des Wahlaktes werden die Wahlzettel ausgeteilt und bei der Schließung des Wahlaktes komplett wieder eingesammelt. Da die KandidatInnen mit der Wahlausschusssitzung zugelassen wurden, sind die originalen Wahlzettel nicht bis heute aufgehoben worden. Wir verweisen auf das eingereichte Protokoll (liegt bereits vor), bei der die Richtigkeit der Wahl und der Wahlvorschläge mit den Unterschriften des Versammlungsleiters (Dominik Bems), der Protokollantin (Anna-Lena Scheinig), sowie den Personen zur Versicherung an Eides statt bestätigt (Günter Thum und Werner Bems) werden.“

 

Seitens der Verwaltung wurde festgestellt, dass die Niederschriften über Mitgliederversammlungen am 23. November 2013 bzw. 16. Januar 2014 und den dort gewählten Bewerbern der Reserveliste mit dem eingereichten Wahlvorschlag für die Reserveliste des SPD-Ortsvereins übereinstimmen. Ebenfalls hat die gesetzlich vorgeschriebene Unterzeichnung der Niederschriften sowie der eingereichten Wahlvorschläge stattgefunden. Auch wurden durch die in den Mitgliederversammlungen gewählten Bewerber/innen ihre Zustimmungserklärungen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag gegeben. Ebenfalls wurden gegen die öffentliche Bekanntmachung des Wahlvorschlages für die Reserveliste des SPD-Ortsvereines keine Einwände – mit Ausnahme des Einspruchsführers – erhoben.

 

Selbst unter der Annahme, dass ein Fehler in der Reihenfolge der Bewerber zwischen der Besetzung der Reservelistenplätze Nr. 37 und Nr. 38 bestehe, so ist eine Auswirkung dieses Fehler auf Sitzzuteilung nach der allgemeinen Lebenserfahrung auszuschließen.

 

 

d)    Fehlende Verzichtserklärungen bei den Nachwahlen für die Reserveliste des Wahlvorschlages der SPD-Ortsvereins

 

In der Mitgliederversammlung des SPD-Ortsvereins am 23. November 2013 hat die Bewerberin für den Reservelistenplatz Nr. 8 die Wahl nicht angenommen habe.

 

Der Einspruchsführer beanstandet, dass in der Mitgliederversammlung am 16.01.2014 erneut über die Vergabe der Reservelistenplätze 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, und 38 mit Ausnahme der Bewerberin des Reservelistenplatzes 8 keine Verzichtserklärung durch die bisher gewählten Bewerber erfolgte.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Die fehlende Wahlannahme durch die Kandidatin für den Reservelistenplatz 8 machte den erneuten Wahlgang am 16.01.2014 erforderlich. Aufgrund der Umstände, dass jeder zweite Reservelistenplatz durch eine Frau belegt werden soll, wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2014 einzeln über die Reservelistenplätze 8, 10, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 30, 32, 34, 36, und 38 abgestimmt, wodurch die betreffenden Bewerberinnen jeweils zwei Reservelistenplätze nach vorne „aufgerutscht“ sind.

 

Als einziger Mann wurde Herr Tim Köhler vom bisherigen Reservelistenplatz 39 auf Reservelistenplatz 38 gewählt. Ein ausdrücklicher Verzicht der Bewerber/innen auf den bisherigen Reservelistenplatz ist aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich, da dieser in der Annahme der Wahl für den neuen Reservelistenplatz konkludent und sachlogisch enthalten ist.

 

Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Reihenfolge der Bewerber/innen in der Reserveliste des SPD-Ortsverbandes festzustellen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 Buchstabe b KWahlG auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können.

 

 

e)    Einwände gegen die Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine vom 8. Januar 2014

 

Der Einspruchsführer erklärt, dass die Bekanntmachung vom 8. Januar 2014, veröffentlicht am 13. Januar 2014, zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Vertretung der Stadt Rheine am 25. Mai 2014 fehlerhaft sei. Die Bekanntmachung enthalte unter Ziffer 2.4.1 Unterstützungsunterschriften (§ 15 Abs. 2 S. 3 KWahlG) einen Fehler, da die Anzahl der Unterstützungsunterschriften für einen Wahlvorschlag im Wahlbezirk mit 20 Unterschriften angegeben wurde. Die richtige Anzahl der Unterstützungsunterschriften betrage jedoch 5.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Der Fehler wurde mit Bekanntmachung vom 14. März 2014, veröffentlicht am 18. März 2014, korrigiert. Die fehlerhafte Bekanntmachung hat keine Auswirkungen auf die Wahlergebnisse in den Wahlbezirken oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten, da eine rechtzeitige Berichtigung vor dem Termin zur Einreichung der Wahlvorschläge (7. April 2014, 18 Uhr) erfolgte.

 

 

f)     Beeinträchtigung des Wahlablaufes in den Wahllokalen Breckweg und Marienschule Hauenhorst durch einen Festumzug

 

Der Einspruchsführer gibt an, dass der Wahlablauf in den Wahllokalen Breckweg und Marienschule Hauenhorst durch den Festumzug zum Jubiläum des Bürgerschützenvereins Hauenhorst beeinträchtigt wurde. Insbesondere sieht er mögliche Beeinträchtigungen in der Erreichbarkeit der Wahllokale. Der Einspruchsführer sieht einen eklatanten Verstoß gegen die Wahlrechtsgrundsätze.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Festzustellen ist, dass die Zugänglichkeit zu den Wahllokalen Breckweg und Marienschule ganztägig gegeben war. In der Woche vor der Wahl wurde in der Presse auf den Festumzug hingewiesen, sowie auf die Erreichbarkeit der Wahllokale. Weder am Wahltag noch im Folgenden wurden Beschwerden durch Wähler/innen zur Erreichbarkeit der Wahllokale an die Wahlbehörde gerichtet. Die Wahlbeteiligung in beiden Wahllokalen liegt zudem über der durchschnittlichen Wahlbeteiligung in Rheine.

 

Es ist nicht davon auszugehen, dass es aufgrund des durchgeführten Festumzuges zu Beeinträchtigungen kam, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.

 

 

g)    Neutralitätsverstoß der Verwaltung im Zusammenhang mit der Anbringung von Wahlwerbung im Stadtgebiet

 

Der Einspruchsführer beanstandet eine widerrechtliche Plakatierung durch Überdeckung des Verkehrszeichens 394 (an der Laterne befestigter roter umlaufender Aufkleber, der anzeigt, dass diese Laterne einer Nachtabschaltung unterliegt). Durch ein „absacken“ der Wahlplakatierung am Laternenmast werde der rote Ring (Verkehrszeichen 394) überdeckt. Ebenfalls beanstandet der Einspruchsführer, dass Wahlplakatträger an Bäumen befestigt wurden und erkennt hierin einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine. Einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Verwaltung sieht der Einspruchsführer darin, dass Wahlwerbung der Partei Bündnis´90/DIE GRÜNEN durch die Verwaltung entfernt wurde und gegen die anderer Parteien nicht vorgegangenen wurde.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Bei gemeldeten Verkehrsgefährdungen durch Wahlplakate (einschließlich der Überdeckung des Verkehrszeichens 394) wurden durch die Verwaltung die jeweiligen Ansprechpartner der Parteien kontaktiert, mit der Aufforderung die Mängel zu beheben.

 

Umgestoßene Pflanzkübel der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN wurden durch die Technischen Betriebe AöR kostenpflichtig entfernt, da diese gefährdend in den Straßenraum ragten bzw. keine Standfestigkeit mehr besaßen. Hier wurde einer konkreten akuten ordnungsrechtlichen Gefahr für die Verkehrsteilnehmer begegnet.

 

Seitens der Verwaltung wurden die Parteien/Wählergruppen gleichermaßen behandelt. Keine der Parteien/Wählergruppen, die an der Kommunalwahl teilgenommen haben, hat die ergriffenen Maßnahmen der Verwaltung beanstandet und als einen Verstoß gegen die Neutralitätspflicht betrachtet.

 

Ein Verstoß gegen die Baumschutzsatzung der Stadt Rheine aufgrund angebrachter Wahlplakatträger mit Kabelbindern konnte nicht festgestellt werden, da keine Schädigungen an den Bäumen entstanden sind. Diese wäre – selbst bei Vorliegen – aber auch erkennbar irrelevant für die Kommunalwahl sondern schlicht ein im Nachhinein zu ahndender Vorwurf gegenüber dem Verursacher.

 

Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.

 

 

h)    Einwände gegen das Nominierungsverfahren der BewerberInnen der Partei Bündnis´90/DIE GRÜNEN

 

Der Einspruchsführer beanstandet das Nominierungsverfahren der Partei Bündnis´90/DIE GRÜNEN und sieht mögliche Mängel im Ablauf der Mitgliederversammlung, da es sich nur um eine Klausursitzung gehandelt habe. Als Beweis wird die Berichterstattung der Grünen auf der eigenen Homepage angeführt.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Auf Anforderung der Verwaltung hat die Partei Bündnis´90/DIE GRÜNEN die Einladung zur Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber/innen zur Kommunalwahl 2014 übersandt. Ebenfalls wurde eine Ausfertigung der Niederschrift über den Versammlungsverlauf übersandt, die ergänzend zur vorgeschriebenen Niederschrift gem. § 26 Abs. 4 Ziffer 3 Anlage 9a Kommunalwahlordnung gefordert wird.

 

Die Einladung, die durch den Vorstand an die Mitglieder der Partei Bündnis´90/Die GRÜNEN versandt wurde, enthält die erforderlichen Tagesordnungspunkte für die Nominierung der Bewerber/innen zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine. Auch ergibt sich aus der zusätzlich beigefügten Niederschrift ein Versammlungsverlauf, der keine Anhaltpunkte für Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufstellung (Wahl) der Bewerber/innen zur Vertretung der Stadt Rheine zulässt. Letztlich kommt es bei der Versammlung auch nicht auf die Bezeichnung sondern den – hier regelgerechten – Ablauf der Zusammenkunft an.

 

Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.

 

 

i)      Verletzung des Neutralitätspflichtgebots durch die Bürgermeisterin

 

Der Einspruchsführer beanstandet, dass durch die Bürgermeisterin/Wahlleiterin gegen das Neutralitätspflichtgebot verstoßen wurde. Er führt diesen Verstoß an verschiedenen Stellen an und begründet diesen mit unterschiedlichen Sachdarstellungen. Im Wesentlichen lassen sich die Vorwürfe in die folgenden Themenfelder gliedern:

 

  • Es wird die Teilnahme der Bürgermeisterin/Wahlleiterin an verschiedenen Wahlveranstaltungen des SPD-Ortsvereines als Neutralitätspflichtsverstoß gewertet.

 

·       Es wird vom Einspruchführer angeführt, dass die Bürgermeisterin/die Wahlleiterin gegen die Neutralitätspflicht verstößt, da seine Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW nicht behandelt wurden.

 

  • Die Bürgermeisterin/Wahlleiterin war lt. Einspruchsführer über den nicht handlungsfähigen Parteivorsitz (nicht ordnungsgemäß gewählten Vorsitzenden) des SPD-Ortsvereines unterrichtet und habe gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen, da der Wahlvorschlag der SPD zugelassen wurde.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG ist Wahlleiter für das Wahlgebiet der Gemeinde der Bürgermeister, stellv. Wahlleiter ist jeweils sein Vertreter im Amt. Dieses Amt übt der Bürgermeister, unabhängig von seiner Zugehörigkeit zu einer Partei oder Wählergruppe aus.

 

Für die Funktion des Wahlleiters besteht eine besondere Unvereinbarkeitsregelung, um Interessenskonflikte auszuschließen. Danach können Bewerber für das Amt des Bürgermeisters nicht gleichzeitig Wahlleiter in dem Wahlgebiet sein, in dem sie sich bewerben. Das Amt des Bürgermeisters war nicht Gegenstand der Wahl am 25.05.2014. Daher lagen die gesetzlichen Anforderungen für die Wirkung der Unvereinbarkeitsregelung gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KWahlG nicht vor.

 

Wie dem Einspruchsführer auch durch die Bezirksregierung mitgeteilt wurde, ergibt sich aus den allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen zwar ein Neutralitätsgebot für Bürgermeister (Wahlleiter) hinsichtlich ihrer Amtsausübung in Wahlkampfzeiten, allerdings ist es auch den Bürgermeistern nicht verwehrt, sich wie jeder andere Bürger am Wahlkampf zu beteiligen. Soweit dieses Engagement nicht in amtlicher Eigenschaft, sondern als Privatperson/Parteimitglied geschieht, ist dieses nicht zu beanstanden.

 

Konkrete Neutralitätspflichtverletzungen sind aus der Teilnahme an parteipolitischen Veranstaltungen durch Frau Dr. Kordfelder nicht zu erkennen, da Frau Dr. Kordfelder diese nicht in amtlicher Funktion als Bürgermeisterin/Wahlleiterin besucht hat, sondern als Privatperson/Parteimitglied.

 

Das Thema „Nichtbehandlung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 Gemeindeordnung“ wurde unter Buchstabe a) und das Thema „Handlungsfähigkeit des Vorstandes des SPD-Ortsvereins“ wurde unter Buchstabe d) dieser Vorlage geprüft.

 

Im vorliegenden Sachverhalt sind keine Unregelmäßigkeiten im Ablauf der Wahl bzw. in der Vorbereitung der Wahl festzustellen, die im Sinne des § 40 Absatz 1 Buchstabe b des Kommunalwahlgesetzes auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus den Reservelisten von entscheidendem Einfluss waren.

 

 

j)   Angaben zur Wählbarkeit (Wohnsitz) des Wahlbewerbers Herr Dominik Bems

 

      Der Einspruchsführer erhebt Zweifel an der Wählbarkeit von Herrn Dominik Bems, da sich dieser als Student der Politikwissenschaften in Münster und als freier Mitarbeiter von Frau Arndt-Brauer (MdB) in Berlin aufhalte. Daher sei es fraglich, ob der Lebensmittelpunkt die Stadt Rheine sei.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

      Neben dem Wohnsitz in Rheine sind im Meldeverzeichnis keine weiteren Wohnsitze für Herrn Dominik Bems verzeichnet. Somit ergibt sich kein Anlass an der Richtigkeit zur Wohnsitzangabe des Bewerbers zu zweifeln.

 

k)  Angaben zum Beruf Wahlbewerbers Dominik Bems

 

      Der Einspruchsführer beanstandet, dass der Bewerber Herr Dominik Bems in der amtlichen Bekanntmachung die Berufsangabe „Student der Politikwissenschaften/Soziologie“ und in der Vorstellung der Wahlbezirksbewerber durch die Münsterländische Volkszeitung als Beruf „freier Mitarbeiterin“ von MdB Frau Arndt-Brauer angibt. Weiterhin zweifelt der Einspruchsführer an, dass Herr Bems „freier Mitarbeiter“ von Frau Arndt-Brauer (MdB) ist.

 

Ergebnis der Vorprüfung durch die Verwaltung

      Gemäß § 26 Absatz 1 Ziffer 2 wird im Wahlvorschlag neben anderen persönlichen Angaben auch der Beruf des Bewerbers abgefragt. Hier hat sich der Bewerber für einen Beruf zu entscheiden, auch wenn er mehrere unterschiedliche Berufe ausübt bzw. erlernt hat.

      Aus den Vorschriften Kommunalwahlgesetzes bzw. der Kommunalwahlordnung ist nicht abzuleiten, dass es dem Wahlbewerber untersagt ist, neben den von ihm im Wahlvorschlag angegebenen Beruf auf weitere von ihm ausgeübte Berufe/Tätigkeiten im Rahmen des Wahlkampfes hinzuweisen. Ferner ist festzustellen, dass nach Recherche der Verwaltung Herr Bems freier Mitarbeiter von Frau Arndt-Brauer ist.

 

 

 

4. Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen

 

Es ist gemäß § 40 Absatz I Buchstabe a) bis d)KWahlG in folgender Weise zu beschließen:

 

a)    „Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“

 

Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass bei allen gewählten Vertretern die Wählbarkeit vorliegt. Das Ausschieden eines Vertreters ist nicht anzuordnen.

 

b)        Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“

 

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze  aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können sind nicht bekannt geworden.

 

c)        „Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.“

 

Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse zur Wahl der Vertretung der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.

 

d)        „Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“

 

Da kein Fall der Buchstaben a) bis c) vorliegt, ist gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz die Wahl zur Vertretung der Stadt Rheine für gültig zu erklären.

 

 

Hinweis:

 

Den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses und des Rates steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu. Folgende Unterlagen liegen zur Einsichtnahme bereit:

 

1.     Die Wahlniederschriften nebst Anlagen der Stimmbezirke und Briefwahlvorstände

 

2.     Die Wählerverzeichnisse, die gleichzeitig Wahlscheinverzeichnis sind.

 

3.     Der Einspruch vom 17. Juni 2014 nebst begründenden Unterlagen und den in der Vorprüfung der Verwaltung gesammelten Dokumenten

 

4.     Die zugelassenen Wahlvorschläge zur Kommunalwahl einschließlich der Niederschriften über die Mitgliederversammlungen zur Wahl der Bewerber/innen

 

5.     Die Niederschrift der Sitzung des Wahlausschusses vom 27. Mai 2014 (Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses)

 

6.     Sonstige Unterlagen zur Kommunalwahl 2014 (z. B. Bekanntmachungen, etc.)