Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt
Rheine beschließt die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für das
Jugendamt der Stadt Rheine vom 21. Dezember 2010:
1. Änderungssatzung zur
Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine
vom __________________________
Gem. § 69 ff.
des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11.09.2012 (BGBl. I S 2022), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.08.2013 (BGBl. I S. 3464), in
Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
– AG-KJHG NW – vom 12. Dezember 1990 (GV NW S. 664), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17.6.2014 (GV. NRW. S 336), und in Verbindung mit §§
7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen – GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.
NRW. S. 878) hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 30. September
2014 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung für das Jugendamt der Stadt
Rheine vom 21. Dezember 2010 beschlossen:
§ 4
Mitglieder
Absatz 3 „Als
beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an:“ wird um folgende
Ziff. 3.11 erweitert:
(3.11) ein(e)
vom Jugendamtselternbeirat vorgeschlagene(r) sachkundige(r) Einwohner(in).
Für die
Mitglieder 3.3 bis 3.11 ist je ein(e) persönliche(r) Vertreter(in) zu
bestellen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese 1. Änderungssatzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Der Rat der Stadt Rheine hat am 14.12.2010 die Satzung für das Jugendamt der Stadt Rheine in der derzeit gültigen Form beschlossen.
Zum 01.08.2014 ist die sog. zweite Stufe zur Revision des KiBiz in Kraft getreten; demzufolge gehört als beratendes Mitglied des Jugendhilfeausschusses auch eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus dem Jugendamtselternbeirat an (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes).
Diese Änderung ist in die Satzung des Jugendamtes der Stadt Rheine einzupflegen. Ebenso ist ein persönlicher Stellvertreter bzw. eine persönliche Stellvertreterin im Jugendhilfeausschuss üblich.
Dementsprechend wird um Zustimmung zum Beschlussvorschlag gebeten.