Betreff
Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine am 25. Mai 2014
Vorlage
351/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt dem Integrationsrat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Die Wahl am 25. Mai 2014 zum Integrationsrat der Stadt Rheine wird für gültig erklärt.


Begründung:

 

  1. Die Ergebnisse der Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine hat der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt.
  2. Die Wahlleiterin hat die Ergebnisse der Wahlen am 06.06.2014 öffentlich bekannt gegeben. Bei den Bekanntmachungen wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 39 Absatz 1
    • jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
    • die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
    • sowie die Aufsichtsbehörde

binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen gemäß § 40 Absatz 1 Buchstaben a bis c Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten. Gegen die von den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung getroffenen Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist Einspruch eingelegt werden.

  1. Die Frist zu Einlegung von Einsprüchen lief am 06.07.2014 ab.
  2. Gemäß § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder und in analoger Anwendung des § 40 KWahlG und § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss die gegen die Wahlen erhobenen Einsprüche sowie Gültigkeit der Wahlen von Amts wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Integrationsrat) einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten.

 

        I.    Vorprüfung eingegangener Einsprüche

 

          Einsprüche gegen die Wahlen sind nicht eingegangen.

 

     II.    Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts wegen

 

          Es ist gemäß § 40 Absatz I KWahlG in folgender Weise zu beschließen:

 

a)   „Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erklärt, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.“

 

                   Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass bei
                   allen gewählten Vertretern die Wählbarkeit vorliegt.

 

b)   Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen.“

 

Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahlen oder bei der Wahlhandlung sind nicht bekannt geworden.

 

c)   „Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.“

 

Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse in seiner Sitzung am 27. Mai 2014 festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser
festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.

 

d)   „Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.“

 

Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, ist gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl zum Integrationsrat der Stadt Rheine für gültig zu erklären.