Betreff
Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personenstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)
Vorlage
363/14
Aktenzeichen
I-FB3-kr/st
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt).

 

 

Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt) vom_________

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember 2013 sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW.S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), und der §§ 1,2,4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.S. 687) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung für Standesamtsleistungen beschlossen:

 

 

 

§ 1 Gegenstand der Satzung

 

(1)Für Amtshandlungen des Standesamtes der Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz, die von der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) erfasst sind, werden abweichende Gebührensätze festgelegt.

(2)Die Gebühren werden nach dem als Anlage zu dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.

(3)Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) unberührt.

 

 

§ 2 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

 

 

 

 

 

Anlage

 

Tarif zur Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)

 

Nr.

Gegenstand

Gebühr in €

 

Eheschließungen

 

 

1.

Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

50,00

2.

Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn ausländisches Recht zu beachten ist.

75,00

3.

Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt.

50,00

4.

Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

66,00

5.

Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer

75,00

 

Begründung einer Partnerschaft

 

 

6.

Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung

50,00

7.

Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches recht zu beachten ist

75,00

8.

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt.

50,00

9.

Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden

66,00

 

Namensrechtliche Erklärungen

 

 

10.

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften.

23,00

11.

Erteilung einer Bescheinung über eine Namensänderung oder über einer namensrechtliche Erklärung

10,00

 

Sonstige Amtshandlungen

 

 

12.

Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34 bis 36 PStG.

60,00

13.

Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach § 36 PStG

30,00

14.

Aufnahme einer Niederschrift über eine eidesstattliche Versicherung.

21,00

15.

Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den früheren Standesregistern

12,00

16.

Erteilung einer Personenstandsurkunde nach  § 55 PStG.

12,00

17.

Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.

6,00

18.

Auskunft aus dem oder Einsicht in ein Personenstandsregister

10,00

19.

Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelkarte

15,00

20.

Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach Aufwand.


17,00 bis 66,00

21.

Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie.

12,00

22.

Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch die Landesjustizverwaltung.

60,00

 

 


Begründung:

 

Im Standesamt der Stadt Rheine werden umfangreiche Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rheine, wie auch für Auswärtige erbracht. Dies hat seinen Grund darin, dass sich die Zuständigkeit eines Standesamtes daraus ergibt, wo der zu beurkundende Vorfall (Geburt, Sterbefall, Eheschließung etc.) erfolgt. Im Jahr 2013 wurden z.B. 1.561 Geburten, 362 Eheschließungen und 910 Sterbefälle beurkundet. Im Übrigen ergaben sich aus Zusammenhangstätigkeiten weitere ca. 6.000 Beurkundungsvorgänge (namensrechtliche Erklärungen, Ausstellung von Registerurkunden etc.).

 

Für die Leistungen der Standesämter sind Gebühren zu erheben. Die bis zum Jahr 2009 bundeseinheitlichen Gebühren für die Amtshandlungen der Standesämter sind inzwischen landesrechtlich in der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW verankert. Dabei ist durch § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes NRW den Gemeinden das Recht eingeräumt worden, durch Satzung abweichende Gebührensätze zu regeln. Hiervon haben inzwischen einige Gemeinden, insbesondere größere und mittlere Städte in NRW, Gebrauch gemacht. Im Münsterland hat bisher die Stadt Münster diese Möglichkeit in Anspruch genommen. Als Anlage 1 ist eine Übersicht einiger Städte mit Gebührenhöhen für aufgrund der relativen Häufigkeit besonders relevante Tatbestände beigefügt.

 

Auch für die Stadt Rheine sollte eine maßvolle Gebührenerhöhung durch kommunale Satzung entsprechend dem Beschlussvorschlag erfolgen. Zum Einen ist die letztmalige Gebührenerhöhung vor 5 Jahren erfolgt. Insbesondere ist aber zu bedenken, dass das Gebührenaufkommen des Standesamtes den mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Aufwand bei Weitem nicht abdeckt. Der Arbeits- und Zeitaufwand ist bei den gebührenrelevanten Amtshandlungen regelmäßig wesentlich höher. So beträgt allein der Personalaufwand des Standesamtes jährlich ca. 290.000 Euro. Die Erträge aus Gebühren belaufen sich dagegen lediglich auf knapp 100.000 Euro jährlich. Bei den Vorschlägen für die künftige Gebührenhöhe wurde neben der Situation in anderen Kommunen insbesondere auch der für die jeweilige Tätigkeit anfallende Aufwand berücksichtigt. Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung führt zu jährlichen Mehrerträgen von ca. 20.000 Euro.

 


Anlagen:

 

Anlage 1 – Gebührenvergleich (wichtige Gebührentatbestände)