Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden
Beschluss zu fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Satzung der Stadt Rheine über
die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach
dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt).
Satzung der Stadt
Rheine über die abweichende Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des
Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz (Gebührensatzung Standesamt)
vom_________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), in Kraft getreten am 31. Dezember
2013 sowie des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV NRW.S.
524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), und der §§ 1,2,4 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV.NRW.S. 687) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der
Stadt Rheine in seiner Sitzung am ___________ folgende Gebührensatzung für
Standesamtsleistungen beschlossen:
§ 1 Gegenstand der Satzung
(1)Für Amtshandlungen des Standesamtes der
Stadt Rheine nach dem Personenstandsgesetz, die von der Allgemeinen
(2)Die Gebühren werden nach dem als Anlage zu
dieser Satzung gehörenden Tarif erhoben.
(3)Im Übrigen bleiben die Vorschriften der
Allgemeinen
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.
Anlage
Tarif zur Satzung der Stadt Rheine über die abweichende Erhebung von
Gebühren für Amtshandlungen des Standesamtes nach dem Personanstandsgesetz
(Gebührensatzung Standesamt)
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr in € |
|
Eheschließungen |
|
1. |
Prüfung der Ehevoraussetzungen bei der Anmeldung
der Eheschließung oder bei der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses |
50,00 |
2. |
Prüfung der Ehevoraussetzungen, wenn
ausländisches Recht zu beachten ist. |
75,00 |
3. |
Vornahme der Eheschließung durch ein anderes als
das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt. |
50,00 |
4. |
Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen
Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher
Erkrankung eines Erklärenden |
66,00 |
5. |
Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für
einen Ausländer |
75,00 |
|
Begründung einer Partnerschaft |
|
6. |
Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung
einer Lebenspartnerschaft bei der Anmeldung der Begründung |
50,00 |
7. |
Prüfung der Voraussetzungen, wenn ausländisches
recht zu beachten ist |
75,00 |
8. |
Mitwirkung an der Begründung einer
Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung der Lebenspartnerschaft
zuständige Standesamt. |
50,00 |
9. |
Mitwirkung an der Begründung einer
Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes,
ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden |
66,00 |
|
Namensrechtliche Erklärungen |
|
10. |
Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung,
Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher
Vorschriften. |
23,00 |
11. |
Erteilung einer Bescheinung über eine
Namensänderung oder über einer namensrechtliche Erklärung |
10,00 |
|
Sonstige Amtshandlungen |
|
12. |
Nachträgliche Beurkundung einer Eheschließung
oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie einer Geburt nach §§ 34
bis 36 PStG. |
60,00 |
13. |
Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls nach
§ 36 PStG |
30,00 |
14. |
Aufnahme einer Niederschrift über eine
eidesstattliche Versicherung. |
21,00 |
15. |
Erteilung einer beglaubigten Abschrift oder eines
Auszuges aus einem bis zum 31.12.2008 angelegten Personenstandsbuch oder den
früheren Standesregistern |
12,00 |
16. |
Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 PStG. |
12,00 |
17. |
Für ein zweites oder jedes weitere Exemplar einer
Personenstandsurkunde, einer Abschrift oder eines Auszuges, wenn es
gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird. |
6,00 |
18. |
Auskunft aus dem oder Einsicht in ein
Personenstandsregister |
10,00 |
19. |
Auskunft aus einer oder Einsicht in eine Sammelkarte |
15,00 |
20. |
Suchen eines Eintrages oder Vorganges, wenn
hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je nach
Aufwand. |
|
21. |
Eintragung in ein internationales Stammbuch der
Familie. |
12,00 |
22. |
Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des
Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen durch
die Landesjustizverwaltung. |
60,00 |
Begründung:
Im Standesamt der Stadt Rheine werden umfangreiche Dienstleistungen für
Bürgerinnen und Bürger der Stadt Rheine, wie auch für Auswärtige erbracht. Dies
hat seinen Grund darin, dass sich die Zuständigkeit eines Standesamtes daraus
ergibt, wo der zu beurkundende Vorfall (Geburt, Sterbefall, Eheschließung etc.)
erfolgt. Im Jahr 2013 wurden z.B. 1.561 Geburten, 362 Eheschließungen und 910
Sterbefälle beurkundet. Im Übrigen ergaben sich aus Zusammenhangstätigkeiten
weitere ca. 6.000 Beurkundungsvorgänge (namensrechtliche Erklärungen,
Ausstellung von Registerurkunden etc.).
Für die Leistungen der Standesämter sind Gebühren zu erheben. Die bis
zum Jahr 2009 bundeseinheitlichen Gebühren für die Amtshandlungen der
Standesämter sind inzwischen landesrechtlich in der Allgemeinen
Auch für die Stadt Rheine sollte eine maßvolle Gebührenerhöhung durch
kommunale Satzung entsprechend dem Beschlussvorschlag erfolgen. Zum Einen ist
die letztmalige Gebührenerhöhung vor 5 Jahren erfolgt. Insbesondere ist aber zu
bedenken, dass das Gebührenaufkommen des Standesamtes den mit der Erbringung
der Dienstleistungen verbundenen Aufwand bei Weitem nicht abdeckt. Der Arbeits-
und Zeitaufwand ist bei den gebührenrelevanten Amtshandlungen regelmäßig
wesentlich höher. So beträgt allein der Personalaufwand des Standesamtes
jährlich ca. 290.000 Euro. Die Erträge aus Gebühren belaufen sich dagegen
lediglich auf knapp 100.000 Euro jährlich. Bei den Vorschlägen für die künftige
Gebührenhöhe wurde neben der Situation in anderen Kommunen insbesondere auch
der für die jeweilige Tätigkeit anfallende Aufwand berücksichtigt. Die
vorgeschlagene Gebührenerhöhung führt zu jährlichen Mehrerträgen von ca. 20.000
Euro.
Anlagen:
Anlage 1 – Gebührenvergleich (wichtige Gebührentatbestände)