Betreff
Einziehung des nördlichen Teilstückes der Gröningstraße - Einleitung des Verfahrens -
Vorlage
371/14
Aktenzeichen
I-5.72-ke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Die Stadt Rheine beabsichtigt, das nördliche Teilstück der Gröningstraße, im anliegenden Lageplan in Rot dargestellt, Gemarkung Mesum, Flur 7, Flurstück 449, einzuziehen, weil eine Verkehrsbedeutung für die Straßenfläche nicht mehr gegeben ist.

 

Das Einziehungsverfahren gemäß § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW wird hiermit eingeleitet.


Begründung:

 

Die Jahre 2008 wurde das mittlere Teilstück der Gröningstraße rechtskräftig ein-ge­zogen und anschließend an die beidseitig angrenzende Firma Kölling-Gröning veräu­ßert. Das nördliche Teilstück der Gröningstraße war seinerzeit vom Verfahren aus­genommen, da das westlich angrenzende Grundstück Ringstraße 1 noch nicht im Firmenbesitz war und folglich noch ein Verkehrsbedürfnis für diesen Teilabschnitt der Gröningstraße, nämlich Zufahrt zur Garage auf der südlichen Grenze des Grund­stückes, gegeben war.

 

Das Grundstück Ringstraße 1 wurde in diesem Jahr durch die Firma Kölling-Gröning angekauft und die vorgenannte Firma ist mittlerweile im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Somit stehen alle angrenzenden Grundstücke im Eigentum der Firma Kölling-Gröning.

 

Eine Verkehrsbedeutung ist demnach für das nördliche Teilstück der Gröningstraße nicht mehr gegeben. Ein Einziehungsverfahren im Sinne von § 7 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) ist demnach gemäß Absatz 2 des vorgenannten Paragraphen ge­rechtfertigt.

 

Die Träger öffentlicher Belange (Ver- und Entsorgungsunternehmen) sind mit Schreiben vom 1. September 2014 gebeten worden, zu dieser beab­sichtigten Einziehung Stellung zu beziehen. Hier wurden keine Bedenken vorgetra­gen. Jedoch sind zur Sicherung von Versorgungsleitungen, die in der Fläche zu ver­bleiben haben, zugunsten der Energie- und Wasserversorgung Rheine GmbH, der Telekom Deutschland und der Unitymedia NRW GmbH Grunddienstbarkeiten im Grundbuch zu begründen.

 

Bevor jedoch der Beschluss zur Einziehung gefasst wird, ist insbesondere den Anlie­gern und anderen Sondernutzungsberechtigten die Gelegenheit des Einspruchs zu gewähren. Die Absicht der Einziehung ist daher 3 Monate vorher in der Gemeinde bekannt zu geben, um den Berechtigten Gelegenheit zur Einwendung zu bieten.

 

Das erforderliche Einziehungsverfahren ist einzuleiten, damit der beabsichtigte Ver­kauf der einzuziehenden Straßenlandfläche an die angrenzende Firma durchgeführt werden kann.


Anlagen:

 

Lageplan