Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine nachfolgenden
Beschluss zu fassen:
Folgende Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. 09.1995 (StrWG NW - GV NW S. 1028,
Ber. in GV NW 2003 S. 766) für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
- Felsenstraße
von Neuenkirchener Straße (Kreisverkehr)
bis Nadigstraße - Kollwitzstraße
von
Nienbergstraße
bis Neuenkirchen Straße
- Sachsstraße
von Sutrumer Staße
bis
Kollwitzstraße
- Schwedenstraße
(2. Stichweg)
von Offlumer Straße
bis Ende der Straße
und 3 Fuß- und Radwege
- Josef-Schepers-Straße
mit Stichweg
- Nethestraße
von Salzweg
bis Wendehammer
(einschließlich Stichweg)
- An der
Trave
von Brechtestraße
bis Ochtruper Straße
8. Allerstraße
von Nethestraße
bis Brechtestraße
9.
Lutterweg
von
Nethestraße
bis Wendehammer
Die Straßen erhalten die Eigenschaft von Gemeindestraßen nach § 3 Abs.
1.3 des Straßen- und Wegegesetzes. Träger der Straßenbaulast ist gemäß § 47 des
Straßen- und Wegegesetzes die Stadt Rheine. Die Übersichtspläne sind
Bestandteil dieser Widmungsverfügung. Die als Fuß- und Radweg dargestellten
Flächen werden nur für den öffentlichen Fußgänger- und Radfahrerverkehr
gewidmet.
Begründung:
Für den Ausbau der unter Punkt 1 bis 5 genannten Straßen sollen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Voraussetzung für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist die öffentlich-rechtliche Widmung der Erschließungsanlage. Da diese noch nicht förmlich ausgesprochen worden ist, ist die Widmung nunmehr zu beschließen.
Die unter Punkt 6 bis 9 genannten Straßen wurden im Rahmen eines Erschließungsvertrages erstellt. Inzwischen ist die Eigentumsübertragung abgeschlossen und die Straßen können gewidmet werden.
Anlagen:
Anlage 1 – Übersichtsplan zu 1.
Anlage 2-3 – Übersichtsplan zu 2. und 3.
Anlage 4 – Übersichtsplan zu 4.
Anlage 5 – Übersichtsplan zu 5.
Anlage 6/9 – Übersichtsplan zu 6. und 9.
Anlage 7 – Übersichtsplan zu 7.
Anlage 8 – Übersichtsplan zu 8.