Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der Stadt Rheine beschließt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule (OGS), der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) im Primarbereich der Stadt Rheine (Elternbeitragssatzung).
Begründung:
Bereits seit
Jahren bietet die Stadt Rheine im Bereich der städtischen Grundschulen
außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule,
der erweiterten Betreuung („Schule von acht bis eins“) als auch der zuletzt
eingeführten zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) an und
erhebt bislang über die vor Ort beauftragten Kooperationspartner (Träger der
freien Jugendhilfe) Elternbeiträge. Diese Beitragsfestsetzung basiert bislang
nicht auf einer formell erlassenen Satzung. Vielmehr hat der Rat der Stadt
Rheine in seiner Sitzung am 16. März 2004 die Höhe der zu leistenden
Elternbeiträge festgesetzt. Weitere Regelungen über die Festsetzung und
Einziehung dieser Beiträge wurden nicht getroffen.
Insoweit hat
die Stadt Rheine mit den verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe
Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der Betreuungsangebote geschlossen,
in denen festgelegt ist, dass der jeweilige beauftragte Träger die Elternbeiträge
erhebt.
Der Erlass
einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die außerunterrichtlichen
Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins
bzw. der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) an den Rheiner
Grundschulen ist aus folgenden Gründen erforderlich:
Gemäß
Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen
(MSW) vom 26. Januar 2006 (ABI. NRW.S.29), zuletzt geändert durch Runderlass
des MSW vom 23.12.2010 (ABI. NRW.1/11 S.38) kann der Schulträger oder der
öffentliche Jungendhilfeträger Elternbeiträge im Bereich der Offenen
Ganztagsschule bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Monat pro Kind erheben und
einziehen.
In einem
Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich der Forderung nicht geleisteter Elternbeiträge
wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Ende 2010 darauf hin, dass der Runderlass des Ministeriums zur Offenen
Ganztagsschule aus seiner Sicht nicht als Rechtsgrundlage zur Erhebung von
Elternbeiträgen ausreiche, sondern eine Satzung des Schulträgers erforderlich
ist. Zudem müsse die Aufforderung zur Zahlung nicht durch den beauftragten Träger,
sondern ebenfalls durch den Schulträger erfolgen.
Mit Beschluss
vom 11. Januar 2012 (Az.: 12 A 2436/11) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG)
NRW ebenfalls entschieden, dass Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote nur
auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Zur Begründung führt das OVG NRW
auf, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz NRW i. V. m. § 5
Abs. 2 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetzt - KiBiz) eine
öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen (so bereits OVG NRW,
Beschluss vom 30.09.2005, Az.: 12 A 1284/03). Derartige öffentlich-rechtliche
Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen – zumal wenn die Heranziehung
durch Bescheid erfolgt- nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW
nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Ein zwischen dem Schulträger und
den Eltern geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Rechtsgrundlage
nicht ausreichend, da die vertragsschließenden Parteien nicht über den Beitrag
und seine Höhe disponieren können, sondern dieses dem Satzungsgeber vorbehalten
ist.
Gemäß § 1
Abs. 1 Satz 1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt nach
Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben,
soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Bei den
Elternbeiträgen handelt es sich um sonstige Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 3
KAG, nämlich um Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindenverbänden auf Grund
anderer Gesetze erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 3 gelten insoweit die Bestimmungen
der §§ 12 bis 22 a KAG NW, soweit die „anderen Gesetze“ keine Bestimmungen treffen.
Durch diese Regelung soll erzielt werden, dass für alle Abgaben, die von den
Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, ein einheitliches Verfahrens-
und Zuwiderhandlungsrecht geschaffen werden soll. Dieses gilt jedoch nur soweit
nicht in anderen Gesetzen selbst Bestimmungen geschaffen worden sind. Nach § 2
Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden.
Der Satzungszwang folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, dem
Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Im Zuge der Erarbeitung
der Elternbeitragssatzung wird die Einkommensstaffelung der Elternbeiträge
entsprechend der bestehenden Staffelung der Elternbeiträge im Kita- und Tagespflegebereich
übernommen. Da mittelfristig die Elternbeitragssatzung des Jugendamtes für die
Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Inanspruchnahme
von Kindertagespflege vom 22.03.2013 sowie die Elternbeitragssatzung des
Fachbereiches Bildung, Kultur und Sport für die Inanspruchnahme von
Betreuungsangeboten an den Rheiner Grundschulen zusammengeführt werden sollen,
ist bereits weitestgehend eine Vereinheitlichung, insbesondere auch
hinsichtlich der Staffelung der Elternbeiträge erforderlich. Während es derzeit
sechs unterschiedliche Beitragsstufen im Bereich der Betreuung der Schüler an
den Grundschulen gibt, werden dies zukünftig acht Beitragsstufen sein.
Ebenso
erfolgt eine Neufestlegung der Höhe der Elternbeiträge, da diese wie bereits
erwähnt seit dem Jahre 2004 nicht mehr angepasst wurden. So liegt der
derzeitige Höchstbetrag, den Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in der
Grundschule zu entrichten haben bei 100,00 € monatlich. Der zukünftige
monatliche Höchstbetrag beträgt entsprechend des Runderlasses des Ministeriums
für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 26.
Januar 2006 (ABI. NRW.S.29), zuletzt geändert durch Runderlass des MSW vom
23.12.2010 (ABI. NRW.1/11 S.38) nun 150,00 € monatlich.
Dadurch
bedingt, dass zukünftig die Personen in der erste Beitragsstufe bis 18.000,00 €
Jahreseinkommen von den Elternbeiträgen befreit sind (bisher erfolgte eine
Befreiung bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271,00 €), werden einkommensschwächere
Familien begünstigt und damit unterstützt. Die Höhe der Einkommensgrenzen der
Stufen zwei bis sechs bleibt nahezu unverändert.
Durch die
Anhebung der Einkommensgrenze in der ersten Beitragsstufe ist davon auszugehen,
dass ca. die Hälfte der Eltern, die nach der alten Regelung in die Beitragsstufe
2 eingestuft worden wären, zukünftig vom Beitrag befreit ist. Gleichzeitig
werden Familien mit einem Einkommen von über 61.000,00 € durch die Neueinführung
der Beitragsstufen sieben und acht jährlich stärker, aber durch die Höchstbeitragsfestlegung
durchaus moderat und angemessen belastet.
Während im
Bereich der Offenen Ganztagsschule der Beitrag in den übrigen Beitragsstufen
(zwei bis sechs) um 5,00 € monatlich steigt, sinkt der Beitrag im Bereich der
Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung in diesen Stufen
leicht. Dies wird jedoch durch die Neueinführung der Beitragsstufen sieben und
acht kompensiert.
Unter der Voraussetzung,
dass die Eingruppierung der Eltern in die jeweilige Beitragsstufe und auch
deren Wahlverhalten hinsichtlich der Betreuungsangebote sich zukünftig in etwa
so verhält, wie es im Schuljahr 2014/15 der Fall war, ergeben sich für den
städtischen Haushalt im Bereich der Offenen Ganztagsschule voraussichtliche
Mehreinnahmen von Elternbeiträgen in Höhe von ca. 28.000,00 € pro Jahr. Im
Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung führt die
geänderte Beitragsstruktur zu voraussichtlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 18.000,00
€ pro Jahr. Insgesamt sind damit Mehreinnahmen von voraussichtlich etwa 46.000,00
€ jährlich zu erwarten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine reine Prognose,
da das tatsächliche Wahlverhalten der Eltern und auch die Einkommensstärke nur
schwer abgeschätzt werden können. Aus diesem Grund wurden auch Vergünstigungen
für Geschwisterkinder in dieser Kalkulation nicht berücksichtigt.
In Zuge der
Beitragsanpassung wird auch der Einzugsrythmus der Elternbeiträge geändert.
Während bisher der Einzug der Beiträge für 12 Monate verteilt auf 10 Abbuchungen
erfolgte, wird der Beitrag ab dem Schuljahr 2015/16 monatlich eingezogen. Dies
ist notwendig um zum einen weiter in Richtung gemeinsame Satzung (Schule und Kita)
denken zu können und zum anderen insbesondere einen systembedingt einheitliche
Einziehung der Beiträge durch das hiesige Jugendamt zu gewährleisten.
Anlagen:
Satzung
über die Erhebung von
Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der
„Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen
Ganztages)“.
Aufgrund der §§ 7
Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S.
878), des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13 November 2012 (GV. NRW. S. 514), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes
Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 August 2013(BGBl. I S. 3464), sowie des §
5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.
November 2012 (GV. NRW. S. 510), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss
vom 16.12.2014 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der
Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen
Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des
Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an
außerunterrichtlicher Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die
Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben.
(2)
Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen
Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).
§ 2
Offene
Ganztagsschule/Schule von acht bis eins/zusätzliche Betreuung außerhalb des Offenen
Ganztages
(1) Die Stadt Rheine
bietet im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zusätzlich zum planmäßigen
Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggf. auch an unterrichtsfreien Tagen,
an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn-
und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche
Angebote) an.
(2) Die Stadt Rheine
ist berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen.
(3) Das Angebot an den Offenen
Ganztagsschulen besteht, wenn genügend Anmeldungen für die Teilnahme an der Offenen
Ganztagsschule vorliegen.
Die
außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische
Veranstaltungen.
(4) Für die Einrichtung einer Betreuungsgruppe in der
jeweiligen Betreuungsform ist eine Mindestanmeldezahl von 10 Schüler/innen
erforderlich.
(5) Der Zeitrahmen
der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von
08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
(6) Der Zeitrahmen
der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung erstreckt sich
unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen
montags bis freitags von 08:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr, mindestens jedoch bis
13:00 Uhr.
§ 3
Aufnahme, Abmeldung und
Ausschluss
(1) An den
außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht
bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen
und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
(2) Die Aufnahme in den Offenen Ganztag / die Schule von acht bis eins /
die zusätzliche Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen
Schule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.
(3) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen
Ganztagsschule sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei
wird.
Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von
acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange
die Plätze in der Betreuungsgruppe frei sind oder aber ein bereits besetzter
Platz wieder frei wird.
(4) Die Anmeldung zu den
Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran
bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). In
dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein.
Im Bereich der Offenen
Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R. zur regelmäßigen und täglichen
Teilnahme an diesem Angebot.
(5) Die Anmeldung
für eines der Betreuungsmodelle für das bevorstehende Schuljahr soll möglichst
bis zum 10. März des jeweiligen Jahres erfolgen.
(6) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die
Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich
bei
1. Verlust des Arbeitsplatzes
2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 %
gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen.
3. Umzug der Familie und den damit
verbundenen Schulwechsels des Kindes.
4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine
weitere Teilnahme am
Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt.
5. Änderung der Personensorge für das Kind.
6. Wechsel der Schule.
7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).
(7) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der
Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der
zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig
nachkommen,
4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich
gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,
5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw.
sind.
§ 4
Beitragspflichtige
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen
rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das
Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern.
(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der
Eltern.
(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5
Beitragszeitraum, Höhe der
Elternbeiträge
(1)
Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den
Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als
volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten
(z. B. in den Ferien) der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins
/ der Schule mit dem Angebot der zusätzlichen Betreuung sowie durch die
tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge (mit und ohne Ferienbetreuung) für die
Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Offenen Ganztagsschule / der
Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ergibt sich aus Anlage
1 dieser Satzung. Im Fall des § 4 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die
Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.
(3) Die Elternbeiträge werden monatlich erhoben.
Die Beitragspflicht entsteht mit
der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie
gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den
Zeiten der Schulferien.
(4) Wird ein Kind im laufenden
Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 3 Abs. 6 im laufenden Schuljahr
die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche
Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen.
Wird ein Kind gemäß § 3 Abs. 7
von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die
Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes
(31.07.).
(5)
Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule
sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten.
Der
Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung
verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist.
Im
Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird keine
Mittagsverpflegung angeboten.
§ 6
Beitragsermäßigung
(1) Für das zweite teilnehmende Kind im Bereich der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung
vermindert sich der Elternbeitrag um die Hälfte. Das Dritte und jedes weitere
teilnehmende Kind sind vom Beitrag befreit.
(2) Der Beitrag zur Ferienbetreuung reduziert sich bei Geschwisterkindern
nicht.
(3)
Auf Antrag können die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag
ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem
Kind/Jugendlichen nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).
§ 7
Beitragsfestsetzung,
Fälligkeit
(1)
Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge
werden jeweils zum 15. des Monats fällig.
(2) Bei einer
vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 9
Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der
erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt,
dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur
Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf.
auch rückwirkend neu festzusetzen.
§ 8
Einkommensermittlung
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten
ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie
Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der
Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungs- bzw.
Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf
Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder
an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats
hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz
ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2)
Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen
Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des
laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder
niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen
Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen
für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige
Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten
des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.
§ 9
Auskunfts-
und Anzeigepflichten
(1)
Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Offenen
Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem
Schulträger unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und
Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der
Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und
danach auf Verlangen haben die Eltern dem Schulträger schriftlich anzugeben,
welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu
legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen
der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten
Belege einreichen.
(2)
Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes
verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen
Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind,
unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten
nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag
zu zahlen.
§ 10
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 bezeichneten Angaben vorsätzlich
oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.
Anlage 1 der
Elternbeitragssatzung
Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes
der Offenen Ganztagsschule:
|
|
|
Jahres- Bruttoeinkommen |
Monatsbeitrag |
Monatsbeitrag
inklusive Ferienbetreuung:
17 Tage der
Sommerferien und komplette Herbstferien |
bis
18.000,00 € |
0,00
€ |
10,00 € |
bis
25.000,00 € |
25,00
€ |
35,00 € |
bis
37.000,00 € |
45,00
€ |
55,00 € |
bis
49.000,00 € |
65,00
€ |
75,00 € |
bis
61.000,00 € |
85,00
€ |
95,00 € |
bis
73.000,00 € |
110,00 € |
120,00 € |
bis
85.000,00 € |
130,00 € |
140,00 € |
über 85.000,00 € |
150,00 € |
160,00 € |
Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes
der „Schule von acht bis eins“ bzw. der „zusätzlichen Betreuung“
|
|
|
Jahres- Bruttoeinkommen |
Monatsbeitrag |
Monatsbeitrag
inklusive Ferienbetreuung:
17 Tage der
Sommerferien und komplette Herbstferien |
bis
18.000,00 € |
0,00 € |
10,00 € |
bis
25.000,00 € |
15,00 € |
25,00 € |
bis
37.000,00 € |
30,00 € |
40,00 € |
bis
49.000,00 € |
45,00 € |
55,00 € |
bis
61.000,00 € |
60,00 € |
70,00 € |
bis
73.000,00 € |
80,00 € |
90,00 € |
bis
85.000,00 € |
100,00 € |
110,00 € |
über 85.000,00 € |
120,00 € |
130,00 € |