Betreff
Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung)
Vorlage
406/14
Aktenzeichen
FB 1 / 10 - te
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt die dieser Vorlage als Anlage beigefügte Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule (OGS), der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) im Primarbereich der Stadt Rheine (Elternbeitragssatzung).

 


Begründung:

 

Bereits seit Jahren bietet die Stadt Rheine im Bereich der städtischen Grundschulen außerunterrichtliche Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der erweiterten Betreuung („Schule von acht bis eins“) als auch der zuletzt eingeführten zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) an und erhebt bislang über die vor Ort beauftragten Kooperationspartner (Träger der freien Jugendhilfe) Elternbeiträge. Diese Beitragsfestsetzung basiert bislang nicht auf einer formell erlassenen Satzung. Vielmehr hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 16. März 2004 die Höhe der zu leistenden Elternbeiträge festgesetzt. Weitere Regelungen über die Festsetzung und Einziehung dieser Beiträge wurden nicht getroffen.

 

Insoweit hat die Stadt Rheine mit den verschiedenen Trägern der freien Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen über die Durchführung der Betreuungsangebote geschlossen, in denen festgelegt ist, dass der jeweilige beauftragte Träger die Elternbeiträge erhebt.

 

Der Erlass einer Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die außerunterrichtlichen Angebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) an den Rheiner Grundschulen ist aus folgenden Gründen erforderlich:

 

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 26. Januar 2006 (ABI. NRW.S.29), zuletzt geändert durch Runderlass des MSW vom 23.12.2010 (ABI. NRW.1/11 S.38) kann der Schulträger oder der öffentliche Jungendhilfeträger Elternbeiträge im Bereich der Offenen Ganztagsschule bis zu einer Höhe von 150 EUR pro Monat pro Kind erheben und einziehen.

 

In einem Verwaltungsgerichtsverfahren bezüglich der Forderung nicht geleisteter Elternbeiträge wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Landschaftsverband Rheinland (LVR) Ende 2010 darauf hin, dass der Runderlass des Ministeriums zur Offenen Ganztagsschule aus seiner Sicht nicht als Rechtsgrundlage zur Erhebung von Elternbeiträgen ausreiche, sondern eine Satzung des Schulträgers erforderlich ist. Zudem müsse die Aufforderung zur Zahlung nicht durch den beauftragten Träger, sondern ebenfalls durch den Schulträger erfolgen.

 

Mit Beschluss vom 11. Januar 2012 (Az.: 12 A 2436/11) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW ebenfalls entschieden, dass Elternbeiträge für offene Ganztagsangebote nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Zur Begründung führt das OVG NRW auf, dass Elternbeiträge nach § 9 Abs. 3 Satz 4 Schulgesetz NRW i. V. m. § 5 Abs. 2 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetzt - KiBiz) eine öffentlich-rechtliche Abgabe eigener Art darstellen (so bereits OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2005, Az.: 12 A 1284/03). Derartige öffentlich-rechtliche Entgelte, nämlich Gebühren oder Beiträge, dürfen – zumal wenn die Heranziehung durch Bescheid erfolgt- nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Ein zwischen dem Schulträger und den Eltern geschlossener öffentlich-rechtlicher Vertrag ist als Rechtsgrundlage nicht ausreichend, da die vertragsschließenden Parteien nicht über den Beitrag und seine Höhe disponieren können, sondern dieses dem Satzungsgeber vorbehalten ist.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die Gemeinden und Gemeindeverbände berechtigt nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Bei den Elternbeiträgen handelt es sich um sonstige Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 3 KAG, nämlich um Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindenverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden. Gemäß § 1 Abs. 3 gelten insoweit die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 a KAG NW, soweit die „anderen Gesetze“ keine Bestimmungen treffen. Durch diese Regelung soll erzielt werden, dass für alle Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden erhoben werden, ein einheitliches Verfahrens- und Zuwiderhandlungsrecht geschaffen werden soll. Dieses gilt jedoch nur soweit nicht in anderen Gesetzen selbst Bestimmungen geschaffen worden sind. Nach § 2 Abs. 1 S. 1 KAG NRW dürfen Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden. Der Satzungszwang folgt aus Art. 20 Abs. 3 GG, dem Rechtsstaatsprinzip, dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

 

Im Zuge der Erarbeitung der Elternbeitragssatzung wird die Einkommensstaffelung der Elternbeiträge entsprechend der bestehenden Staffelung der Elternbeiträge im Kita- und Tagespflegebereich übernommen. Da mittelfristig die Elternbeitragssatzung des Jugendamtes für die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Kindertageseinrichtungen und der Inanspruchnahme von Kindertagespflege vom 22.03.2013 sowie die Elternbeitragssatzung des Fachbereiches Bildung, Kultur und Sport für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten an den Rheiner Grundschulen zusammengeführt werden sollen, ist bereits weitestgehend eine Vereinheitlichung, insbesondere auch hinsichtlich der Staffelung der Elternbeiträge erforderlich. Während es derzeit sechs unterschiedliche Beitragsstufen im Bereich der Betreuung der Schüler an den Grundschulen gibt, werden dies zukünftig acht Beitragsstufen sein.

 

Ebenso erfolgt eine Neufestlegung der Höhe der Elternbeiträge, da diese wie bereits erwähnt seit dem Jahre 2004 nicht mehr angepasst wurden. So liegt der derzeitige Höchstbetrag, den Eltern für die Betreuung ihrer Kinder in der Grundschule zu entrichten haben bei 100,00 € monatlich. Der zukünftige monatliche Höchstbetrag beträgt entsprechend des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) vom 26. Januar 2006 (ABI. NRW.S.29), zuletzt geändert durch Runderlass des MSW vom 23.12.2010 (ABI. NRW.1/11 S.38) nun 150,00 € monatlich.

 

Dadurch bedingt, dass zukünftig die Personen in der erste Beitragsstufe bis 18.000,00 € Jahreseinkommen von den Elternbeiträgen befreit sind (bisher erfolgte eine Befreiung bis zu einem Jahreseinkommen von 12.271,00 €), werden einkommensschwächere Familien begünstigt und damit unterstützt. Die Höhe der Einkommensgrenzen der Stufen zwei bis sechs bleibt nahezu unverändert.

Durch die Anhebung der Einkommensgrenze in der ersten Beitragsstufe ist davon auszugehen, dass ca. die Hälfte der Eltern, die nach der alten Regelung in die Beitragsstufe 2 eingestuft worden wären, zukünftig vom Beitrag befreit ist. Gleichzeitig werden Familien mit einem Einkommen von über 61.000,00 € durch die Neueinführung der Beitragsstufen sieben und acht jährlich stärker, aber durch die Höchstbeitragsfestlegung durchaus moderat und angemessen belastet.

Während im Bereich der Offenen Ganztagsschule der Beitrag in den übrigen Beitragsstufen (zwei bis sechs) um 5,00 € monatlich steigt, sinkt der Beitrag im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung in diesen Stufen leicht. Dies wird jedoch durch die Neueinführung der Beitragsstufen sieben und acht kompensiert.

 

Unter der Voraussetzung, dass die Eingruppierung der Eltern in die jeweilige Beitragsstufe und auch deren Wahlverhalten hinsichtlich der Betreuungsangebote sich zukünftig in etwa so verhält, wie es im Schuljahr 2014/15 der Fall war, ergeben sich für den städtischen Haushalt im Bereich der Offenen Ganztagsschule voraussichtliche Mehreinnahmen von Elternbeiträgen in Höhe von ca. 28.000,00 € pro Jahr. Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung führt die geänderte Beitragsstruktur zu voraussichtlichen Mehreinnahmen in Höhe von ca. 18.000,00 € pro Jahr. Insgesamt sind damit Mehreinnahmen von voraussichtlich etwa 46.000,00 € jährlich zu erwarten. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine reine Prognose, da das tatsächliche Wahlverhalten der Eltern und auch die Einkommensstärke nur schwer abgeschätzt werden können. Aus diesem Grund wurden auch Vergünstigungen für Geschwisterkinder in dieser Kalkulation nicht berücksichtigt.

 

In Zuge der Beitragsanpassung wird auch der Einzugsrythmus der Elternbeiträge geändert. Während bisher der Einzug der Beiträge für 12 Monate verteilt auf 10 Abbuchungen erfolgte, wird der Beitrag ab dem Schuljahr 2015/16 monatlich eingezogen. Dies ist notwendig um zum einen weiter in Richtung gemeinsame Satzung (Schule und Kita) denken zu können und zum anderen insbesondere einen systembedingt einheitliche Einziehung der Beiträge durch das hiesige Jugendamt zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

 


Anlagen:

 

Satzung

über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“.

 

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), des § 9 Abs. 2 + 3 des Schulgesetzes für das Land NRW (SchulG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102 / SGV NRW 223), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13 November 2012 (GV. NRW. S. 514), des § 90 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006

(BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29 August 2013(BGBl. I S. 3464), sowie des § 5 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), hat der Rat der Stadt Rheine durch Beschluss vom 16.12.2014 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Diese Satzung gilt für die Inanspruchnahme der Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung im Primarbereich. Diese Satzung ist Grundlage für die Erhebung des Beitrages, den Eltern zu leisten haben, die ihre Kinder für die Teilnahme an außerunterrichtlicher Angeboten an der Offenen Ganztagsschule, für die Betreuung in Form der „Schule von acht bis eins“ sowie der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages) angemeldet haben.

(2) Diese Satzung gilt weiterhin für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages).

 

§ 2

Offene Ganztagsschule/Schule von acht bis eins/zusätzliche Betreuung außerhalb des Offenen Ganztages

 

(1) Die Stadt Rheine bietet im Rahmen der Offenen Ganztagsschule zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an allen Unterrichtstagen und ggf. auch an unterrichtsfreien Tagen, an beweglichen Ferientagen und in den Schulferien, außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerunterrichtliche Angebote) an.

(2) Die Stadt Rheine ist berechtigt, die Durchführung der Betreuung auf Dritte zu übertragen.

(3) Das Angebot an den Offenen Ganztagsschulen besteht, wenn genügend Anmeldungen für die Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule vorliegen.

Die außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule gelten als schulische Veranstaltungen.

(4) Für die Einrichtung einer Betreuungsgruppe in der jeweiligen Betreuungsform ist eine Mindestanmeldezahl von 10 Schüler/innen erforderlich.

(5) Der Zeitrahmen der Offenen Ganztagsschule erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.

(6) Der Zeitrahmen der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen montags bis freitags von 08:00 Uhr bis maximal 14:00 Uhr, mindestens jedoch bis 13:00 Uhr.

 

§ 3

Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss

 

(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins sowie der zusätzlichen Betreuung können grundsätzlich nur Schülerinnen und Schüler der Schule teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.

(2) Die Aufnahme in den Offenen Ganztag / die Schule von acht bis eins / die zusätzliche Betreuung erfolgt im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Schule. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung.

(3) Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nur möglich, wenn ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.

Aufnahmen während eines laufenden Schuljahres im Bereich Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung sind jederzeit möglich, solange die Plätze in der Betreuungsgruppe frei sind oder aber ein bereits besetzter Platz wieder frei wird.

(4) Die Anmeldung zu den Betreuungsangeboten ist freiwillig; die Anmeldung eines Kindes zur Teilnahme daran bindet jedoch für die Dauer eines Schuljahres (1. August bis 31. Juli). In dieser Zeit kann die Einrichtung in den Ferien zeitweise geschlossen sein.

Im Bereich der Offenen Ganztagsschule verpflichtet die Anmeldung i. d. R. zur regelmäßigen und täglichen Teilnahme an diesem Angebot.

(5) Die Anmeldung für eines der Betreuungsmodelle für das bevorstehende Schuljahr soll möglichst bis zum 10. März des jeweiligen Jahres erfolgen.

(6) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Beitragspflichtigen ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende möglich bei

1. Verlust des Arbeitsplatzes

2. Reduzierung des monatlichen Einkommens um mindestens 20 %

gegenüber dem bei der Anmeldung des Kindes erzielten Einkommen.

3. Umzug der Familie und den damit verbundenen Schulwechsels des Kindes.

4. wenn Anzeichen erkennbar sind, dass eine weitere Teilnahme am

Nachmittagsangebot eine unzumutbare Härte für das Kind darstellt.

5. Änderung der Personensorge für das Kind.

6. Wechsel der Schule.

7. längerfristiger Erkrankung des Kindes (über 4 Wochen).

(7) Ein Kind kann vom Schulträger nach Absprache mit der Schule von der Teilnahme der Offenen Ganztagsschule, der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

1. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,

2. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,

3. die Beitragspflichtigen ihrer Beitragspflicht nicht regelmäßig nachkommen,

4. die erforderliche Zusammenarbeit mit den Eltern oder den rechtlich

gleichgestellten Personen von diesen nicht mehr möglich gemacht wird,

5. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

 

§ 4

Beitragspflichtige

 

(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, Adoptiveltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.

(2) Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.

(3) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

§ 5

Beitragszeitraum, Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Die Beitragspflichtigen haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten der Einrichtung zu entrichten. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten (z. B. in den Ferien) der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der Schule mit dem Angebot der zusätzlichen Betreuung sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

(2) Die Höhe der Elternbeiträge (mit und ohne Ferienbetreuung) für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler in der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung ergibt sich aus Anlage 1 dieser Satzung. Im Fall des § 4 Absatz 2 (Pflegeeltern) erfolgt die Einstufung in der zweiten Einkommensgruppe nach der Elternbeitragsstaffel.

(3) Die Elternbeiträge werden monatlich erhoben.

Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung. Sie gilt grundsätzlich für ein Schuljahr (1. August bis 31. Juli) und auch in den Zeiten der Schulferien.

(4) Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt es gem. § 3 Abs. 6 im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule / die Schule von acht bis eins/ die zusätzliche Betreuung, ist der Beitrag anteilig zum Ende des maßgeblichen Quartals zu zahlen.

Wird ein Kind gemäß § 3 Abs. 7 von der Teilnahme in der jeweiligen Betreuungsform ausgeschlossen, so endet die Beitragspflicht erst nach Ablauf des vereinbarten Betreuungszeitraumes (31.07.).

(5) Die Kosten für die Mittagsverpflegung im Bereich der Offenen Ganztagsschule sind nicht in den Elternbeiträgen enthalten.

Der Caterer kann von den Eltern zusätzlich ein Entgelt für die Mittagsverpflegung verlangen, wobei die Teilnahme an der Mittagsverpflegung freiwillig ist.

Im Bereich der Schule von acht bis eins bzw. der zusätzlichen Betreuung wird keine Mittagsverpflegung angeboten.

 

§ 6

Beitragsermäßigung

 

(1) Für das zweite teilnehmende Kind im Bereich der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung vermindert sich der Elternbeitrag um die Hälfte. Das Dritte und jedes weitere teilnehmende Kind sind vom Beitrag befreit.

(2) Der Beitrag zur Ferienbetreuung reduziert sich bei Geschwisterkindern nicht.

(3) Auf Antrag können die Elternbeiträge vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind/Jugendlichen nicht zuzumuten ist (§ 90 SGB VIII).

 

§ 7

Beitragsfestsetzung, Fälligkeit

 

(1) Die Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt durch Bescheid. Die Elternbeiträge werden jeweils zum 15. des Monats fällig.

(2) Bei einer vorläufigen Festsetzung des Elternbeitrages bzw. bei einer Festsetzung nach § 9 Abs. 3 erfolgt die endgültige Festsetzung rückwirkend nach Vorlage der erforderlichen Einkommensunterlagen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass sich Änderungen der Einkommensverhältnisse ergeben haben, die zur Zugrundelegung einer anderen Einkommensgruppe führen, so ist der Beitrag ggf. auch rückwirkend neu festzusetzen.

 

§ 8

Einkommensermittlung

 

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern bzw. der Beitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und vergleichbare Einkünfte, die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungs- bzw. Beamtenverhältnis oder auf Grund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.

(2) Maßgebend ist das Kalenderjahreseinkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das zu erwartende Jahreseinkommen des laufenden Kalenderjahres zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. In diesen Fällen ist nach Ablauf des laufenden Kalenderjahres das tatsächliche Einkommen für diesen Zeitraum nachzuweisen. Ändert sich der beitragspflichtige Personenkreis im laufenden Kalenderjahr, so ist der Elternbeitrag ab dem Ersten des Kalendermonats, in dem die Veränderung eingetreten ist, neu festzusetzen.

 

§ 9

Auskunfts- und Anzeigepflichten

 

(1) Für die Festsetzung der Elternbeiträge teilt der Träger der Offenen Ganztagsschule / der Schule von acht bis eins / der zusätzlichen Betreuung dem Schulträger unverzüglich die Namen, Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder, die vertraglich vereinbarten Betreuungszeiten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern mit. Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern dem Schulträger schriftlich anzugeben, welche Einkommensgruppe gemäß den Anlagen ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Zum Nachweis des maßgeblichen Einkommens müssen die Beitragspflichtigen der Behörde sämtliche für die Beitragsermittlung relevanten und angeforderten Belege einreichen.

(2) Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kommen die Beitragspflichtigen ihren Auskunfts- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der höchste Elternbeitrag zu zahlen.

 

§ 10

Bußgeldvorschriften

 

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 9 bezeichneten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am 01.08.2015 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 der Elternbeitragssatzung

 

Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der Offenen Ganztagsschule:

 

 

 

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

bis     18.000,00 €

    0,00 

  10,00 €

bis     25.000,00 €

  25,00 

  35,00 €

bis     37.000,00 €

  45,00 

  55,00 €

bis     49.000,00 €

  65,00 

  75,00 €

bis     61.000,00 €

  85,00 

  95,00 €

bis     73.000,00 €

110,00 

120,00 €

bis     85.000,00 €

130,00 

140,00 €

über  85.000,00 €

150,00 

160,00 €

 

 

 

Höhe der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes der „Schule von acht bis eins“ bzw. der „zusätzlichen Betreuung“

 

 

 

 

Jahres-

Bruttoeinkommen

                       

Monatsbeitrag

Monatsbeitrag inklusive Ferienbetreuung:

17 Tage der Sommerferien und komplette Herbstferien

bis     18.000,00 €

    0,00 €

  10,00 €

bis     25.000,00 €

  15,00 €

  25,00 €

bis     37.000,00 €

  30,00 €

  40,00 €

bis     49.000,00 €

  45,00 €

  55,00 €

bis     61.000,00 €

  60,00 €

  70,00 €

bis     73.000,00 €

  80,00 €

  90,00 €

bis     85.000,00 €

100,00 €

110,00 €

über  85.000,00 €

120,00 €

130,00 €