Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgende Beschlüsse zu
fassen:
1.) Der Rat
der Stadt Rheine beschließt die Berechnung der kommunalen Klassenrichtzahl und
legt diese auf Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungen aus den Vorjahren
für das Schuljahr 2015/16 auf 30 Eingangsklassen fest.
2.) Der Rat der Stadt Rheine beschließt die Verteilung der Eingangsklassen auf die einzelnen Grundschulen entsprechend der kommunalen Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2015/16 wie folgt:
Schule |
Verteilung der Eingangsklassen |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule - Hauptstandort Altenrheine - Teilstandort Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
1 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
3 |
Johannesschule Mesum - Hauptstandort Mesum - Teilstandort Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
2 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
|
|
Gesamt |
30 |
Begründung:
Bis zum Ende
des Schuljahres 2007/08 galten für öffentliche Grundschulen die durch
Rechtsverordnung gebildeten Schulbezirke. Die Schüler/innen besuchten die für
ihren Wohnort festgelegte Grundschule. Ausnahmen konnten nur in begründeten
Fällen zugelassen werden (§ 84 Abs. 1 SchulG in der Fassung vom 15. Februar
2005). Nach dem novellierten Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
27. Juni 2006 sind die bisher verbindlich vorgeschriebenen Schulbezirksgrenzen
zum 31. Juli 2008 weggefallen. Auf die seither bestehende Möglichkeit des
Schulträgers, auch weiterhin räumlich abgegrenzte Gebiete als
Schuleinzugsbereich zu bilden, hat die Stadt Rheine mit Beschluss des
Schulausschusses vom 28. September 2011 ausdrücklich verzichtet.
Seit dem 01.
August 2008 regelt damit § 46 Abs. 1 bis 3 SchulG NRW das Verfahren der
Grundschulaufnahme. Danach hat jedes Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die
seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner
Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität. Eltern
können ihre Kinder jedoch auch in jeder anderen Grundschule im Stadtgebiet ohne
Angaben von Gründen anmelden. Die jeweilige Schulleitung entscheidet über die
Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers innerhalb des Schulträgers hierfür
festgelegten Rahmens. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn
ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindestgröße
unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren sowie
Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang werden in der jeweiligen
Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 1 VVzAO-GS) beschrieben.
Am 10. Dezember 2013 hat der Rat der Stadt Rheine auf Empfehlung des Schulausschusses für die städtischen Rheiner Grundschulen bis auf Weiteres folgende Zügigkeiten festgelegt:
Schule |
Zügigkeit |
Annetteschule |
3 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort
Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule Mesum |
2 |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule Eschendorf |
2 |
Johannesschule Mesum -
Teilstandort
Mesum -
Teilstandort
Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen Schule |
2 |
Ludgerusschule Schotthock |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
Gesamt |
32 |
Nach § 46 Abs. 3 SchulG NRW legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen an Grundschulen nach der Verordnung gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW die Zahl (kommunale Klassenrichtzahl) und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest.
Bildung der
Eingangsklassen
Für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Schule ist die (voraussichtliche) Schülerzahl in den Eingangsklassen einer Schule maßgeblich. Neben den neu einzuschulenden Kindern sind aber auch jene zu berücksichtigen, die bereits eingeschult sind und im zu planenden Schuljahr weiterhin Eingangsklassen besuchen werden (dieses betrifft in der Regel Schüler/innen ab dem 2. Schulbesuchjahr bei jahrsgangsübergreifendem Unterricht).
Der Schulträger kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule begrenzen, wenn dieses für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist, oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen (§ 46 Abs. 3 SchulG NRW).
Kommunale
Klassenrichtzahl
Innerhalb einer Gemeinde wird die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen aller Grundschulen durch die „Kommunale Klassenrichtzahl“ begrenzt. Die Berechnung der Kommunalen Klassenrichtzahl erfolgt durch den Schulträger spätestens bis zum 15. Januar eines jeden Jahres. Bemessungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum kommenden Schuljahr, die auf Grundlage der zum Stichtag getroffenen Aufnahmeentscheidungen unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus den Vorjahren zu ermitteln ist. Der Schulträger entscheidet unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl und nach Beratung durch die Schulaufsicht über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Schulen bzw. Standorte. Unter Einhaltung der Kommunalen Klassenrichtzahl kann der Schulträger die Aufnahmekapazität von Schulen begrenzen und enthält damit eine Steuerungsmöglichkeit der Schülerströme (vgl. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG).
Die kommunale Klassenrichtzahl ergibt sich, in dem die (voraussichtliche) Zahl aller Schüler/innen in den Eingangsklassen aller Grundschulen einer Kommune durch 23 dividiert wird. Bei jahrgangsübergreifender Klassenbildung (Rodde und Elte) sind alle Schüler/innen mit zu berücksichtigen, die sich zum entsprechenden Schuljahr ebenfalls in den Eingangsklassen befinden werden. Bei Schulen mit mehreren Standorten ist für die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die gesamte Schülerzahl der Eingangsklassen aller Standorte maßgeblich. Damit wurde mit dem 8. Schulrechtsänderungsgesetz für die Klassenbildung eine Höchstzahl (Kommunale Klassenrichtzahl) eingeführt, die unterschritten, aber nicht überschritten werden darf.
Die Anmeldesituation in den derzeitigen Eingangsklassen stellt sich für das Schuljahr 2014/15 (Stand Oktoberstatistik 2014) wie folgt dar:
Grundschule |
Anzahl Schüler/innen |
Anzahl Klassen |
Zurzeit festgelegte Zügigkeit |
Annetteschule |
48 |
2 |
3 |
Bodelschwinghschule |
41 |
2 |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort (27) -
Nebenstandort (25) |
52 |
3 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
28 |
1 |
2 |
Franziskusschule Mesum |
25 |
1 |
2 |
Gertrudenschule |
41 |
2 |
2 |
Johannesschule
Eschendorf |
51 |
2 |
2 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort (45) -
Nebenstandort -
(13) |
58 |
3 |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
55 |
2 |
2 |
-
Ludgerusschule
Schotthock |
44 |
2 |
2 |
Marienschule Hauenhorst |
49 |
2 |
2 |
Michaelschule |
65 |
3 |
3 |
Paul-Gerhardt-Schule |
55 |
2 |
2 |
-
Südeschschule |
58 |
3 |
2 |
Gesamt |
670 |
|
|
zzgl. jahrgansübergreifend |
|
|
|
Josefschule Rodde |
10 |
|
|
Ludgerusschule Elte |
11 |
|
|
Gesamt |
692 |
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl (:23) |
692 |
30 |
|
Seit dem Schuljahr 2014/15 ist die Anwendung der Kommunalen Klassenrichtzahl entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG verpflichtend.
Nachdem Ende Oktober 2014 das Anmeldeverfahren an den Rheiner Grundschulen für das Schuljahr 2015/16 erfolgt ist, stellt sich die Anmeldesituation für das kommende Schuljahr nunmehr wie folgt dar (Stand: 10. November 2014):
Grundschule |
Anmeldungen / Anzahl der Schüler/innen |
davon am Teil-/Nebenstandort |
Klassenbildung gem. § 6 a VO zu § 93 Abs. 2 SchulG |
Annetteschule |
38 |
|
2 |
Bodelschwinghschule |
59 |
|
3 |
Canisiusschule |
49 |
9 |
3 |
Edith-Stein-Schule |
32 |
|
2 |
Franziskusschule Mesum |
32 |
|
2 |
Gertrudenschule |
52 |
|
2 |
Johannesschule Eschendorf |
62 |
|
3 |
Johannesschule Mesum |
50 |
16 |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
58 |
|
3 |
Ludgerusschule Schotthock |
25 |
|
1 |
Marienschule Hauenhorst |
41 |
|
2 |
Michaelschule |
45 |
|
2 |
Paul-Gerhardt-Schule |
56 |
|
2 |
Südeschschule |
46 |
|
2 |
|
|
|
|
Gesamt |
645 |
|
32 |
|
|
|
|
Jahrgangsübergreifender Unterricht |
|
|
|
Canisiusschule, TSt
Rodde |
25 |
|
|
Johannesschule
Mesum, TSt Elte |
13 |
|
|
|
|
|
|
Gesamt |
683 |
|
|
|
|
|
|
Kommunale Klassenrichtzahl |
dividiert durch 23 |
= 29,70 |
|
Derzeit haben sich 16 dem Grunde nach für das Schuljahr 2015/16 der Schulpflicht unterliegenden Kinder im Stadtgebiet an den Grundschulen noch nicht angemeldet. Hier ist das schulrechtliche Verfahren anhängig.
Diese momentane Fehlzahl von Kindern hat bzw. wird jedoch auf die Festlegung der kommunalen Klassenrichtzahl keine Auswirkungen haben, so dass die spätestens zum 15. Januar eines Jahres vom Schulträger zu berechnende kommunale Klassenrichtzahl für das Schuljahr 2015/16 auf (gerundet) 30 Eingangsklassen festzulegen ist.
Da die auf Grund des Anmeldeverhaltens gem. § 6 a der Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW mögliche Bildung von 32 Eingangsklassen die berechnete kommunale Klassenrichtzahl von 30 Eingangsklassen überschreitet, hat der Schulträger über die Zahl und die Verteilung der zu bildenden Eingangsklassen auf die Grundschulen zu entscheiden. Über die Verteilung der Schüler/innen auf die zu bildenden Klassen an den jeweiligen Standorten einer Schule hingegen entscheidet die Schulleitung.
Neben den tatsächlichen Anmeldezahlen sowie den Erfahrungswerten aus den Vorjahren wurde unter Zugrundelegung weiterer Kriterien wie Schülerzahlenentwicklungen, Gesamtschülerzahlen, Zügigkeiten, Schuleinzugsbereiche, offener Ganztagsbetrieb, gemeinsamer Unterricht, Nebenstandorte, Gebäudestrukturen und Umgebung der jeweiligen Grundschulen unter Beteiligung von Vertreter/innen aller dem Rat angehörenden Fraktionen, der zuständigen Schulaufsicht als auch der Rheiner Grundschulen im Arbeitskreis Schulstruktur der folgende Beschlussvorschlag erarbeitet:
Schule |
Verteilung der Eingangsklassen für 2015/16 |
Annetteschule |
2 |
Bodelschwinghschule |
2 |
Canisiusschule -
Hauptstandort
Altenrheine -
Teilstandort
Rodde |
3 |
Edith-Stein-Schule |
2 |
Franziskusschule
Mesum |
1
(2) |
Gertrudenschule |
2 |
Johannesschule
Eschendorf |
3 |
Johannesschule Mesum -
Hauptstandort
Mesum -
Teilstandort
Elte |
3 |
Kardinal-von-Galen
Schule |
2 |
Ludgerusschule
Schotthock |
2
(1) |
Marienschule
Hauenhorst |
2 |
Michaelschule |
2 |
Paul-Gerhardt-Schule |
2 |
Südeschschule |
2 |
|
|
Gesamt |
30 |
Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und Jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:
- bis zu 29 eine Klasse;
- 30 bis 56 zwei Klassen;
- 57 bis 81 drei Klassen;
- …
Für die Kardinal-von-Galen Schule hat der Rat der Stadt Rheine am 10. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit festgelegt. In diesem Fall lässt die räumliche Kapazität und Struktur des Gebäudes mit acht Klassenräumen ein Mehr als zwei Klassen je Jahrgang gar nicht zu. Zurzeit liegen für die Kardinal-von-Galen Schule 58 Anmeldungen vor. Gem. § 6 a der VO zur § 93 Abs. 2 SchulG können bei einer Bildung von zwei Eingangsklassen nur 56 Schüler/innen aufgenommen werden. Die zwei abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, z. B. die Michaelschule oder die Edith-Stein-Schule, die noch über Aufnahmekapazitäten verfügen, zu besuchen.
Auch für die Bodelschwinghschule hat der Rat der Stadt Rheine hat am 19. Dezember 2013 eine Zweizügigkeit beschlossen. Die Raumkapazität des Gebäudes als auch die bevorstehenden den Schulbetrieb voraussichtlich auch einschränkenden baulichen Maßnahmen an dem Schulstandort im Schotthock rechtfertigt lediglich die Bildung von zwei Eingangsklassen im kommenden Schuljahr. Dieses bedeutet, dass die Bodelschwinghschule bei zurzeit 59 Schulanmeldungen drei Kindern eine Absage zu erteilen hat. Die von der Bodelschwinghschule abzulehnenden Kinder haben die Möglichkeit, z.B. die Ludgerusschule Schotthock zu besuchen.
Die Ludgerusschule Schotthock (zweizügig) hat bei einer Bildung von zwei Eingangsklassen die entsprechenden Kapazitäten, weitere Schüler/innen aufzunehmen. Dieses setzt jedoch voraus, dass die Ludgerusschule Schotthock zumindest bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verteilung der Klassenbildung durch den Rat der Stadt Rheine eine Anmeldezahl für das Schuljahr 2015/16 von 30 Schüler/innen aufweist. Sowohl bedingt durch die Tatsache, dass derzeit noch 16 dem Grunde nach der Schulpflicht unterliegende Kinder nicht angemeldet wurden als auch aufgrund der zu erwartende notwendige Ablehnungen umliegender Grundschulen (Bodelschwinghschule, Canisiusschule) ist an der Ludgerusschule Schotthock mit einer Zwei-Klassenbildung zu rechnen. Dieses ist insbesondere aus sozialräumlichen Erwägungen ebenfalls zu empfehlen. Bei tatsächlich 29 oder weniger Anmeldungen wäre jedoch lediglich eine Ein-Klassenbildung möglich.
Wie bereits im Schuljahr 2014/15 können bei einer Bildung von sechs Eingangsklassen im Südraum (Elte, Mesum, Hauenhorst) alle dort wohnenden Kinder an den Schulen Marienschule Hauenhorst, Franziskusschule Mesum und Grundschulverbund Johannesschule Mesum untergebracht werden. Das bedeutet, dass die Franziskusschule Mesum bei zurzeit 32 Schulanmeldungen jedoch nur eine Klasse bilden und gem. § 6 a der VO zu § 93 abs. 2 SchulG lediglich 29 Schüler/innen aufnehmen kann. Die verbleibenden Schüler haben die Möglichkeit, die Marienschule Hauenhorst (Bildung von zwei Eingangsklassen) bzw. insbesondere den Grundschulverbund Johannesschule Mesum (Bildung von drei Eingangsklassen) zu besuchen. Sollte hingegen an der Ludgerusschule Schotthock lediglich eine Eingangsklasse gebildet werden können, könnte/dürfte auch die Franziskusschule Mesum unter Einhaltung der kommunalen Klassenrichtzahl zwei Klassen bilden.
Für die Bildung von zwei Eingangsklassen an der Edith-Stein-Schule spricht zum einen der zu erwartende Zulauf aus den notwendigen Ablehnungen der Nachbarschule (KvG-Schule) als auch zum anderen die im Bereich Dutum/Dorenkamp aktuell bestehende und sich in nächster Zeit voraussichtlich nicht entspannende Flüchtlingszustromproblematik.