Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die Informationen über die Kommunale Planungsebene, die Bauleitplanung und die Bauleitplanverfahren sowie über die Inhalte des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes zur Kenntnis.
Begründung:
Mit dieser
Vorlage soll den neuen Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern
ein allgemeiner Überblick über die Kommunale Planungsebene und deren Einordnung
in das System der räumlichen Planung gegeben werden.
Auf der
Kommunalen Planungsebene nimmt die Bauleitplanung mit der Flächennutzungsplanung
und der Bebauungsplanung eine zentrale Steuerungsfunktion ein. In einer kurzen
Zusammenfassung werden daher die wesentlichen (rechtlichen) Rahmenvorgaben für
die Bauleitplanung und die Bauleitplanverfahren geschildert. Abschließend
erfolgt eine Darstellung der wesentlichen Inhalte im Flächennutzungs- und
Bebauungsplan und ein Überblick über die Zulässigkeit von Vorhaben.
I. Die kommunale Planungsebene im Planungssystem
Allgemeines
Das System der räumlichen Planung in Deutschland
hat seine Grundlage in der föderalistischen Staatsordnung mit den drei Ebenen
Bund, Länder und Gemeinden. Die drei Planungsebenen sind rechtlich,
organisatorisch und inhaltlich eindeutig definiert und klar voneinander
abgegrenzt. Allerdings sind sie durch das Gegenstromprinzip sowie aufgrund
vielschichtiger Informations-, Beteiligungs-, Abstimmungs- und Verbindlichkeitsnormen
miteinander vernetzt.
Die Raumordnung des Bundes beschränkt sich
i.W. auf die Entwicklung von Leitbildern und Grundsätzen der räumlichen
Planung. Sie stellt zugleich die gesetzliche Grundlage für die Landesplanung
dar und entwickelt übergeordnete Vorgaben für die Fachplanung. Die
Landesplanung konkretisiert die Grundsätze der Raumordnung des Bundes auf der
Ebene des Landes. Die Gemeinden sind die Planungsträger, die durch ihr Handeln
auf der untersten Ebene der Planung die bauliche und sonstige Nutzung der
Grundstücke - unter Berücksichtigung der Vorgaben der Raumordnung des Bundes
und der Länder - abschließend regeln.
Durch das Raumordnungsgesetz (ROG) sind die
Bundesländer zur Durchführung der Landesplanung verpflichtet. Im
Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) werden die vom Bund vorgegebenen Leitbilder
und Grundsätze der Raumordnung vertieft und auf NRW abgestimmt. Die Räumliche
Planung auf der NRW-Ebene ist, wie im ROG vorgegeben, zweistufig ausgebildet.
Die Landesplanung mit dem
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) umfasst die Planung der räumlichen Entwicklung
von gesamt NRW. Die Regionalplanung dagegen betrifft Teilräume (z.B.
Regionalplan Münsterland). Die Regionalplanung dient der Konkretisierung und
der fachlichen Integration sowie Umsetzung landesplanerischer Ziele. Sie nimmt
damit eine vermittelnde Stellung zwischen der Landesplanung und der kommunalen
Bauleitplanung ein. Die im LEP NRW und Regionalplan festgelegten Ziele und
Grundsätze sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen.
Die Landesplanungsbehörden haben darauf zu
achten, dass die Ziele und Grundsätze der Raumordnung und der Landesplanung in
der kommunalen Planung beachtet bzw. berücksichtigt werden. Im
Gegenstromverfahren nehmen sie Anregungen aus Städten und Gemeinden auf und
sind gehalten, die gemeindlichen Entwicklungsziele mit den übergeordneten
Planungszielen abzustimmen. Dies soll dazu beitragen, dass die Entwicklungsabsichten
der Landesplanung durch die städtebauliche Planung nicht behindert, sondern
unterstützt und so Fehlinvestitionen vermieden werden.
Durch die Pflicht zur Anpassung der
kommunalen Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die
Pflicht der gegenseitigen Abstimmung zwischen den einzelnen Planungsebenen
(Gegenstromprinzip) wird sichergestellt, dass sich die Planungen im föderativen
Staatsaufbau nicht widersprechen und die allgemein formulierten
raumordnerischen Leitbilder und Grundsätze von Planungsebene zu Planungsebene
konkretisiert werden und so ihren räumlichen Niederschlag finden.
Das Gegenstromprinzip ist als Grundsatz im
Raumordnungs- und Planungsrecht verankert. Einerseits soll sich die Planung auf
einer Ebene an der Planung der übergeordneten Ebene orientieren bzw. sich aus
ihr entwickeln. Andererseits sind die berechtigten Interessen der Betroffenen
zu hören und bei Konflikten gegeneinander abzuwägen. Die Planungen beeinflussen
sich demnach vertikal in beide Richtungen. In Bezug auf das Verhältnis
Regionalplanung - kommunale Bauleitplanung bedeuted dies, dass die örtliche
Planung (Bauleitplanung) Mitsprache- und Beteiligungsrechte bei der Erstellung
des Regionalplans hat. Im Gegenzug muss sich die kommunale Planungsebene jedoch
an die Vorgaben der Regionalpanung halten (Abwägung von Grundsätzen der Raumordnung
bzw. Beachtung von Zielen der Raumordnung).
Landesentwicklungsplan
In Nordrhein-Westfalen ist das Recht der
Raumordnung durch das novellierte Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005, zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes in Nordrhein-Westfalen
vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33, SGV. NRW. 230) und die dazu erlassene
aktualisierte Durchführungsverordnung vom 8. Juni 2010 (SGV. NRW. 230)
geregelt. Es ergänzt das unmittelbar geltende Raumordnungsgesetz und enthält
u.a. Vorschriften zur Organisation der Raumordnung, Regelungen zu Inhalt und
Aufstellungsverfahren der Raumordnungspläne und befasst sich mit den
Instrumenten zur Planverwirklichung und Plansicherung.
Nach Außerkrafttreten des
Landesentwicklungsprogramms zum Jahresende 2011
legt auf der Ebene der Landesplanung allein
der Landesentwicklungsplan (LEP) NRW vom 11. Mai 1995 (SGV. NRW. 230), ergänzt
durch den LEP "Schutz vor Fluglärm" und den LEP – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel (v. 13.07.2013) die Ziele und Grundsätze der
Raumordnung für die Gesamtentwicklung des Landes fest (§ 17 LPlG). Das seit
einigen Jahren laufende Erarbeitungsverfahren für die Neuaufstellung des LEP
ist noch nicht abgeschlossen; es fasst künftig die o.g. Teilbereiche zusammen.
Regionalplan
Münsterland
Der Regionalplan Münsterland wurde am
16.12.2013 vom Regionalrat Münster aufgestellt. Mit der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
(GV.NRW, Ausgabe 2014, Nr. 17 vom 27. Juni 2014, S. 334) ist er gemäß § 14
LPlG NRW wirksam.
Bis zum Eintreten der Rechtskraft der noch
zu erarbeitenden sachlichen Teilpläne für das Thema Energie und für den
Rohstoff Kalkstein bleiben allerdings die textlichen und zeichnerischen
Darstellungen des bislang geltenden Regionalplans für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland – Teile 1 bis 3
von 1996 und 1997 einschließlich der dazu gemachten Regionalplan-Änderungen für
diese Themenfelder weiterhin gültig.
Der Regionalplan Münsterland legt auf der
Grundlage des Landesentwicklungsplans die regionalen Ziele der Raumordnung für
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen im Münsterland – somit auch für die
Bauleitplanung in der Stadt Rheine – fest (§ 18 LPlG). Er bildet den
verbindlichen Rahmen für eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und
wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in
Einklang bringt (§ 1 ROG).
Die Rechtsgrundlagen für regionalplanerische
Entscheidungen bilden das Raumordnungsgesetz des Bundes, der
Landesentwicklungsplan NRW, der LEP Schutz vor Fluglärm NRW und der LEP NRW –
Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel sowie das Landesplanungsgesetz
NRW mit der gem. § 38 LPlG erlassenen Durchführungsverordnung.
Der Regionalplan erfüllt auch die Funktionen
eines Landschaftsrahmenplanes im Sinne des Landschaftsgesetzes und eines
forstlichen Rahmenplanes gem. Landesforstgesetz. Sie stellen regionale
Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung des Naturschutzes und der
Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplan) und zur Sicherung des Waldes
(forstlicher Rahmenplan) dar (§ 18 Abs. 2 LPlG).
Die im Regionalplan Münsterland festgelegten
Ziele und Grundsätze entfalten eine Bindungswirkung gegenüber Bundes- und
Landesbehörden und öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen.
Die Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3
Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend
abgewogenen, textlichen oder zeichnerischen Festlegungen. Diese Ziele sind bei
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten, d.h. sie können nicht im
Wege der Abwägung überwunden werden.
Unter Grundsätzen der Raumordnung werden
dagegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und
Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder
Ermessensentscheidungen verstanden. Sie sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen, d. h. in die planerische Abwägung einzustellen
und können daher im Gegensatz zu Zielen im Wege der Abwägung überwunden werden.
II.
Bauleitplanung
/ Bauleitplanverfahren
Allgemeines
Der Bundesgesetzgeber hat mit dem
Baugesetzbuch (BauGB) die allgemeingültigen Regeln für den Umgang mit Grund und
Boden aufgestellt (Das Baugesetzbuch im Internet: www.gesetze-im-internet.de/bbaug;
Angebot des Bundesministeriums der Justiz) Hiernach sind die Gemeinden verpflichtet,
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten. Die Gemeinden
sollen Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufstellen bzw. ändern oder
aufheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
erforderlich ist (§ 1 (3) BauGB). Man spricht in diesem Zusammenhang auch von
der Planungshoheit der Gemeinde. In den Bauleitplänen sollen die sozialen,
wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen in Einklang gebracht
werden. Das Ziel ist eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte
Bodennutzung (§ 1 (5) BauGB) . Die Grundsätze der Bauleitplanung sind in den §§
1 und 1a Baugesetzbuch verankert.
Die Instrumente der Bauleitplanung sind der
für das gesamte Stadtgebiet geltende Flächennutzungsplan (vorbereitender
Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), der für bestimmte
abgegrenzte Bereiche innerhalb der Stadt aufgestellt wird. Die Aufstellung
dieser Pläne erfolgt nach den Vorgaben des BauGB (§§ 2 – 13a BauGB). Auf die
Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein
Rechtsanspruch (§ 1 (3) BauGB). Hierüber entscheiden allein die politischen Gremien
und letztlich der Rat der Stadt Rheine. Die Aufstellung oder Änderung eines
Bauleitplans kann von jedermann im Zuge eines informellen Schreibens beantragt
werden.
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die
bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken in der Kommune vorzubereiten und
zu leiten. Hier fallen die Grundsatzentscheidungen für die Flächennutzung und
die Bautätigkeit im Stadtgebiet. Die Bauleitplanung ist somit das wichtigste
städtebauliche Planungswerkzeug der Kommune.
Die Bauleitplanung ist zweistufig gegliedert
und besteht aus:
• dem Flächennutzungsplan (FNP) für das
gesamte Stadtgebiet (vorbereitender Bauleitplan)
• und dem Bebauungsplan (BPlan) für
Teilbereiche des Stadtgebietes (verbindlicher Bauleitplan).
Neben den formellen Planungsinstrumenten der
Bauleitplanung gibt es eine Vielzahl informeller Planungsinstrumentarien, wie
z.B. Städtebauliche Rahmenplanung, teilräumliche Gestaltungskonzepte,
thematische (z.B. Einzelhandels-, Verkehrs-, oder Freiraumkonzepte) oder
teilräumliche (z.B. Stadtteil- oder Dorfentwicklungsplanung)
Entwicklungskonzepte. Die informellen Planungsinstrumente unterliegen keinen
rechtlichen Vorgaben und können daher angepasst auf die jeweiligen Problemstellungen
flexibel angewandt werden.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt als
vorbereitender Bauleitplan die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung einer
Gemeinde dar. Er ist das Ergebnis eines grundsätzlichen politischen sowie fachlichen
Planungsprozesses einer Gemeinde in Bezug auf ihre langfristige
Entwicklungsvorstellungen. Der FNP entfaltet keine unmittelbare rechtliche
Wirkung gegenüber den Bürgern, sondern enthält lediglich bindende Vorgaben für
die Stadt Rheine selber oder andere öffentliche Planungsträger. Bei der Stadt
Rheine müssen der FNP bzw. Änderungen des FNP von der Bezirksregierung Münster
genehmigt werden.
Der aktuelle Flächennutzungsplan der Stadt
Rheine ist am 29.07.2004 rechtswirksam geworden. Er trifft generelle
Planungsaussagen für das ganze Stadtgebiet und stellt den notwendigen Flächenbedarf
der Stadt Rheine nach der allgemeinen Art der Bodennutzung (zum Beispiel Wohnbauflächen,
gewerbliche Bauflächen, Grünflächen) dar. Rechtsgrundlage für den Inhalt des
Flächennutzungsplanes ist der § 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Der FNP besteht aus einem zeichnerischen
Teil mit der erforderlichen Zeichenerklärung (Legende) und einem schriftlichen
Teil (Begründung). Zu jedem gemäß § 2 BauGB neu aufgestellten FNP und zu jeder
Änderung des FNP wird eine Umweltprüfung durchgeführt, deren Ergebnis im
„Umweltbericht” dokumentiert wird.
Der FNP ist die verwaltungsinterne Grundlage
für die Entwicklung des Gemeindegebietes und bindet die Stadt Rheine und die am
Aufstellungsverfahren beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange bei allen weiterführenden Planungen, zum Beispiel bei der Aufstellung
von Bebauungsplänen. Gegenüber den einzelnen Bürgerinnen und Bürgern besitzt
der FNP jedoch keine unmittelbare Rechtswirkung. Dies bedeutet beispielsweise,
auch wenn der FNP eine bislang unbebaute Fläche am Siedlungsrand als Baufläche darstellt, so wird hierdurch allein noch nicht die Zulässigkeit
eines Bauvorhabens begründet.
Für das Verfahren zur Aufstellung oder
Änderung der Bauleitpläne enthält das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen,
die von der Stadt Rheine beachtet werden müssen. Hier sind insbesondere die
Mitwirkungsrechte der Öffentlichkeit in mehreren Beteiligungsstufen zu nennen.
Die Aufstellung oder Änderung eines FNP ähnelt der Aufstellung eines
Bebauungsplanes Es wird daher auf die nachfolgenden Erläuterungen zum Bebauungsplanverfahren
verwiesen.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan (BPlan) wird als
„verbindlicher Bauleitplan“ für Teilbereiche des Stadtgebietes aufgestellt und
ist aus dem FNP zu entwickeln und zu konkretisieren. Der BPlan trifft rechtsverbindliche Festsetzungen in zeichnerischer und textlicher Form
und schafft Baurecht. Die Festsetzungen eines BPlanes sind für die Zulässigkeit
von Bauvorhaben für jedermann verbindlich. Der BPlan wird vom Rat der Stadt
Rheine als Satzung beschlossen und wird somit zum Ortsrecht.
Rechtsgrundlage für den Inhalt des BPlanes
ist § 9 BauGB, der in einem abschließenden Katalog diejenigen Inhalte aufführt,
die durch den BPlan geregelt werden können (planungsrechtliche Festsetzungen).
In Ergänzung hierzu hat der Bundesgesetzgeber die Baunutzungsverordnung
(BauNVO), in der insbesondere Art und Maß der baulichen Nutzungsmöglichkeiten
abgegrenzt werden, sowie die Planzeichenverordnung, durch die eine einheitliche
zeichnerische Darstellung der Planinhalte in Bauleitplänen gesichert ist,
erlassen. Darüber hinaus ist der Erlass von örtlichen Bauvorschriften auf der
Grundlage des § 86 Landesbauordnung möglich, die als Satzung (z.B.
Gestaltungssatzung) parallel zum Bebauungsplan oder als integrierter
Bestandteil beschlossen werden können. Diese müssen jedoch deutlich von den planungsrechtlichen
Festsetzungen getrennt sein.
Jeder BPlan besteht aus einem zeichnerischen
Teil mit der erforderlichen Zeichenerklärung (Legende) und einem schriftlichen
Teil (Begründung). Ergänzend zur Begründung werden im Umweltbericht die Ergebnisse
der Umweltprüfung und im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag die Ergebnisse der
Artenschutzprüfung dargestellt. In Abhängigkeit von der spezifischen
Problemstellung sind weitere Fachgutachten (z.B. zu den Themen
Immissionsschutz, Verkehr oder Einzelhandel) beizufügen.
Für das Verfahren zur Aufstellung eines
BPlanes gibt das Baugesetzbuch detaillierte Regelungen vor, die von der Stadt
Rheine beachtet werden müssen. Hier sind insbesondere die Mitwirkungsrechte der
Bürgerinnen und Bürger (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und
öffentliche Auslegung) zu nennen. Das Standardverfahren (s. §§ 2 – 4a BauGB)
besteht bei der Stadt Rheine im Wesentlichen aus den folgenden Schritten:
1. Aufstellungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“
beschließt nach vorheriger Beratung, für einen genau beschriebenen räumlichen
Geltungsbereich den vorgelegten BPlan aufzustellen. Für die Beratungen zum
Aufstellungsbeschluss wird i.d.R. ein konkreter BPlan-Vorentwurf mit Begründung
vorgelegt. In Ausnahmefällen, z.B. wenn ein Projekt ein sehr schnelles
bauleitplanerisches Handeln erfordert, kann auf einen inhaltlichen Vorentwurf
verzichtet werden. Im Aufstellungsbeschluss werden neben dem Anlass der Planung
auch die Planungsziele beschrieben. Der Aufstellungsbeschluss wird dann
ortsüblich in der Presse bekannt gemacht.
2. Frühzeitige Beteiligung der
Öffentlichkeit
Die Bürgerinnen und Bürger werden ortsüblich
über die Presse über die Aufstellung des BPlanes informiert und aufgefordert,
sich im Rathaus oder im Internetangebot der Stadt Rheine über die Planung zu
informieren. Sie haben Gelegenheit, Anregungen zu äußern und wichtige
Planungshinweise zu geben. Bei größeren Planungsvorhaben oder bei Planungen von
besonderer Bedeutung finden ergänzend Bürgerinformationsveranstaltungen statt,
wo die Vorentwürfe der Planungen vorgestellt und zur Diskussion gestellt
werden. Hierzu sind dann alle interessierten Personen eingeladen.
3. Frühzeitige Beteiligung der Behörden
Die Behörden und die sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden über den beschlossenen BPlan-Vorentwurf informiert
und aufgefordert, zur Planung eine Stellungnahme abzugeben. Dieses sind zum
Beispiel die unterschiedlichen Versorgungsträger wie die Stadtwerke Rheine und
die Dt. Telekom, Umweltverbände, Nachbarstädte. Ziel der frühzeitigen
Behördenbeteiligung ist, dass die Gemeinde schon im frühen Planungsstadium auf
Betroffenheiten aufmerksam gemacht werden kann, die Einfluss auf die weitere
Ausgestaltung des Plankonzeptes haben können.
4. Abwägung und Offenlegungsbeschluss
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse von
Fachgutachten sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der
Öffentlichkeit wird der Vorentwurf, soweit notwendig, überarbeitet,
konkretisiert und ergänzt. Die eingegangenen Anregungen werden ausgewertet,
gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt und gegeneinander
und untereinander abgewogen. Sie werden zusammen mit einem Abwägungsvorschlag
und dem überarbeiteten Entwurf des BPlanes dem Stadtentwicklungsausschuss „Planung
und Umwelt“ zur Beratung vorgelegt. Nach der Abwägung fasst der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und
Umwelt“ den Beschluss über die öffentliche Auslegung des BPlan-Entwurfes. Für
die Offenlegung sollten alle relevanten Planungsinformationen incl. der notwendigen
Gutachten sowie Umweltbericht und Artenschutzgutachten vorliegen.
5. Öffentliche Auslegung
Der BPlan-Entwurf incl. Begründung wird
zusammen mit allen vorliegenden Gutachten und Umweltinformationen nach
vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Presse für die Dauer eines Monats
im Rathaus öffentlich ausgelegt. Hier haben die Bürgerinnen und Bürger zum
zweiten Mal im Verfahren die Möglichkeit, sich über die Planungen zu
informieren, Fragen zu stellen und Anregungen vorbringen.
6. Beteiligung der Behörden
Parallel zur öffentlichen Auslegung werden
erneut die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt und
um Stellungnahme zum BPlan-Entwurf aufgefordert.
7. Abwägung über die Eingaben
Die im Rahmen der öffentlichen Auslegung
vorgebrachten Anregungen werden ausgewertet. Hierbei wird auf jeden einzelnen
Punkt einer Stellungnahme eingegangen. Die Bedenken und Vorschläge werden
gewichtet, dem bisherigen Planungsergebnis gegenübergestellt und gegeneinander
und untereinander abgewogen. Führt die Berücksichtigung der Anregungen zu
erheblichen Planänderungen, muss ein neuer Entwurf angefertigt und ein erneuter
Offenlegungsbeschluss mit anschließender öffentlicher Auslegung erfolgen.
Führen die Anregungen nach Abwägung aller Belange zu keiner Planänderung, so
kann das Verfahren fortgesetzt werden. In einer Vorlage für die politischen
Gremien werden alle Informationen zusammengestellt sowie Abwägungsvorschläge
unterbreitet. Die Abwägung und Entscheidung, ob und in welchem Umfang
Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung und der Offenlegung berücksichtigt
werden können, oder zurückgestellt werden müssen, trifft der Rat der Stadt
Rheine nach einer Vorberatung durch den Stadtentwicklungsausschuss „Planung und
Umwelt“ im Zusammenhang mit dem Satzungsbeschluss.
8. Satzungsbeschluss
Der Rat der Stadt Rheine beschließt nach
vorheriger Beratung im Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ den
Bebauungsplan als Satzung
9. Bekanntmachung und Rechtskraft
Der gefasste Satzungsbeschluss wird
ortsüblich in der Presse bekannt gemacht. Der BPlan wird durch die
Bekanntmachung rechtswirksam und ist ab diesem Zeitpunkt für alle verbindlich.
Bebauungsplan
im „vereinfachten Verfahren“
Werden durch die Änderung oder Ergänzung
eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht
berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes in einem Gebiet
nach § 34 Baugesetzbuch (planungsrechtlicher Innenbereich) der sich aus der
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich
verändert, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren gemäß § 13
Baugesetzbuch anwenden. Im vereinfachten Verfahren kann von der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange abgesehen werden. Eine direkte Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und der Behörden ist in diesen Fällen möglich. Ebenso sind bei
den vereinfachten Verfahren keine formelle Umweltprüfung und kein Umweltbericht
erforderlich.
Bebauungsplan
der Innenentwicklung im „beschleunigten Verfahren“
Bebauungspläne der Innenentwicklung nach §
13a Baugesetzbuch sollen dazu beitragen, die Flächenneuinanspruchnahme in den
Außenbereichen zu reduzieren. Ziel ist es, die Siedlungsentwicklung auf die
vorhandenen Ortsteile und auf die Wiederherstellung und Sicherung
funktionsfähiger Stadtquartiere auszurichten (z.B. Wiedernutzung von Flächen,
Nachverdichtung, Intensivierung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten). Damit
diese Maßnahmen zügig umgesetzt werden können, kann die Aufstellung im
beschleunigten Verfahren erfolgen, wenn bestimmte Größenordnungen bei der Flächenentwicklung
eingehalten werden. Es gelten im Wesentlichen die Beschleunigungsmöglichkeiten
des „vereinfachten Verfahrens“ gem. § 13 BauGB (u.a. Entfall der frühzeitigen
Behörden- bzw. Öffentlichkeitsbeteiligung, der Umweltprüfung und des
Umweltberichtes).
Vorhabenbezogener
Bebauungsplan
Eine rechtliche Sonderform des
Bebauungsplans stellt der vorhabenbezogene Bebauungsplan dar, der in § 12 BauGB
geregelt ist. Hier soll ein bereits präzise umrissenes Projekt von einem
Vorhabenträger (Investor) in Abstimmung mit der Stadt realisiert werden.
Weiterhin muss der Vorhabenträger über die zu planende Fläche verfügen. Der
Vorhabenträger verpflichtet sich, die Kosten für Gutachten sowie die Planung
und Ausführung sowohl des Bauvorhabens als auch der Erschließung zu übernehmen.
Im Grundsatz gelten für den vorhabenbezogenen BPlan die gleichen Vorschriften
wie für einen herkömmlichen BPlan. Zusätzlich zum Planverfahren wird
zwischen der Stadt und dem Investor ein Durchführungsvertrag abgeschlossen.
Hier verpflichtet sich der Vorhabenträger unter anderem zur Durchführung der
vorgesehenen Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten
Frist, sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Wird das
Vorhaben innerhalb der vereinbarten Zeit nicht realisiert, hat die Gemeinde die
Möglichkeit, den BPlan entschädigungsfrei aufzuheben.
Einfacher
Bebauungsplan
Die oben beschriebenen Bebauungspläne sind
qualifizierte Bebauungspläne gemäß § 30 Baugesetzbuch, da sie als
Mindestfestsetzungen die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die
überbaubaren Grundstücksflächen und die öffentlichen Verkehrsflächen enthalten.
Fehlt eine dieser Festsetzungen, so spricht man von einem einfachen Bebauungsplan.
Für die im BPlan fehlenden Bestimmungen wird die Bebauung in der näheren
Umgebung des Vorhabens zum Vergleich herangezogen. Die Beurteilung eines Bauvorhabens
erfolgt daher kombiniert nach den BPlan-Festsetzungen und nach § 34 oder ggf. §
35 BauGB.
Bebauungsplangrundlage
Jeder Bebauungsplan benötigt eine
Plangrundlage, die die aktuellen Grundstücksverhältnisse wiedergibt. Deshalb
werden BPläne auf Katastergrundlagen gezeichnet, aus denen die örtlichen Gegebenheiten
des Plangebietes abzulesen sind. Die Katastergrundlage enthält in der Regel die
Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen, den Gebäudebestand und
gegebenenfalls die Topographie.
Ein BPlan kann auch aus mehreren Planteilen
bestehen. Dies hängt von der Plangebietsgröße oder eventuellen
Zusatzinformationen wie Gebäudeansichten oder Geländeschnitten ab.
Mit dem Aufstellungsbeschluss zum
BPlan-Verfahren wird der Geltungsbereich definiert. Dieser bestimmt, für
welchen Bereich seine Festsetzungen gelten. Ein Bebauungsplan soll jeweils eine
sinnvoll zu beplanende städtebauliche Einheit bilden. Die Abgrenzung orientiert
sich aus Gründen der Praktikabilität und Bestimmtheit häufig an Grundstücksgrenzen,
öffentlichen Verkehrsflächen oder sonstigen Grenzlinien, so dass keine
funktional oder eigentumsrechtlich problematischen Restflächen entstehen.
Ebenfalls erhält der BPlan eine Nummer sowie
eine textliche Bezeichnung, die meistens einen lokalen Bezug hat.
III. Inhalte Flächennutzungsplan
und Bebauungsplan
Der Flächennutzungsplan zeigt in den
Grundzügen, welche Nutzungen auf welchen Flächen geplant sind. Gemäß § 5 BauGB
sind dies insbesondere:
Bauflächen
• für die Bebauung vorgesehenen Flächen, die
nach Nutzungen unterteilt sind (z.B. Wohnbauflächen, Mischgebiete, gewerbliche
Bauflächen sowie Sondergebiete (beispielsweise für Hochschulen, Einzelhandel,
Klinik))
• Flächen für den Gemeinbedarf (z.B.
Schulen, öffentliche Verwaltung)
Sonstige
Flächen
• Grünflächen (z.B. Parkanlagen,
Dauerkleingärten, Friedhöfe, Spielplätze)
• Flächen für die Landwirtschaft und Wald
• Wasserflächen
• Flächen für den überörtlichen Verkehr und
für die örtlichen Hauptverkehrszüge (z.B.
Landes- und Bundesstraßen, Bahnhöfe)
• Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen
(z.B. Regenrückhaltebecken, Umspannwerke, Klärwerke)
Darüber hinaus enthält der
Flächennutzungsplan nachrichtliche Übernahmen, Kennzeichnungen und Vermerke,
die Informationen über Möglichkeiten und Einschränkungen der Flächennutzung
geben, welche durch Verfahren auf anderen Rechtsgrundlagen erfolgen oder
beabsichtigt sind (z.B. Landschafts- und Naturschutzgebiete).
Der Bebauungsplan trifft dezidierte
Festsetzungen zur konkreten Nutzbarkeit eines Grundstückes. Zu den
Festsetzungsinhalten zählen insbesondere die Art und das Maß der baulichen
Nutzung. An diesen Regelungen kann man erkennen, ob sich ein Grundstück z.B. in
einem Wohngebiet oder Gewerbegebiet befindet und welche Nutzungen konkret
zulässig sind, mit wieviel Geschossen oder mit welcher Höhe ein Gebäude errichtet
werden kann, wieviel Flächenversiegelung zulässig ist und wie intensiv die
Bebauung auf dem Grundstück sein darf. Den inhaltlichen Rahmen hierzu hat der Gesetzgeber
im Baugesetzbuch in § 9 Abs. 2 sowie mit der Baunutzungsverordnung vorgegeben.
Art
der baulichen Nutzung
Um die Art der Grundstücksnutzung möglichst
differenziert entsprechend der städtebaulichen Ziele oder/und den örtlichen
Bedürfnissen zu bestimmen, steht ein vielseitiges Angebot an Nutzungsarten zur
Verfügung.
So können Wohngebiete z. B. in reine und
allgemeine Wohngebiete gegliedert werden. Der Unterschied besteht im
Wesentlichen darin, dass in einem allgemeinen Wohngebiet eine größere Nutzungsvielfalt
zulässig ist, aber damit verbunden auch ein höheres Störpotential (z.B. Lärm,
Verkehre, …) einhergehen sein kann.
Gebiete, die annähernd zu gleichen Teilen
und gleichberechtigt nebeneinander sowohl gewerbliche Einrichtungen als auch
Wohnnutzungen aufnehmen sollen, werden als Mischgebiete bezeichnet. Areale ohne
Wohnnutzungen können als Gewerbe- oder Industriegebiete festgesetzt werden,
wobei Industriegebiete vor allem für die Ansiedlung solcher Betriebe dienen,
die aufgrund ihrer Lärm- oder sonstigen Auswirkungen auf die Nachbarschaft in
anderen Gebietstypen zu Konflikten mit sensibleren Nutzungen führen können.
Bereiche in der Innenstadt oder die Zentren
der großen Städte, in denen sich die unterschiedlichsten Ausprägungen
städtischen Lebens kristallisieren, werden häufig als Kerngebiete festgesetzt.
Kerngebiete sollen insbesondere die zentralen und großflächigen Einrichtungen
aus den Bereichen Handel, Kultur, Freizeit, Verwaltung und Dienstleistung
aufnehmen.
Für räumliche Sondernutzungen - z.B. große
Klinik- oder Hochschulareale - mit ihren oft übergeordneten und besonderen
städtebaulichen Anforderungen, steht die Festsetzung von Sondergebieten mit
einer entsprechenden Zweckbestimmung zur Verfügung. Der Unterschied zu den v.g.
„normalen“ Gebietstypen besteht vor allem darin, dass ein Sondergebiet immer
nur dann als Festsetzung zum „Einsatz“ kommt, wenn sich die beabsichtigte
Grundstücksnutzung in keiner der übrigen Gebietsausweisungen wiederfindet bzw.
sie sich dort nicht integrieren lässt. Die Stadt legt dann eigenständig die
genaue Zweckbestimmung des Gebietes fest und definiert selbständig den Katalog
der zulässigen Nutzungen.
In allen anderen oben beschriebenen
Gebietstypen hat der Gesetzgeber mit der Baunutzungsverordnung dieses bereits
verbindlich getan. Der Gemeinde steht in diesen Fällen kein Ermessen oder eigenständiges
Recht der „Normenfindung“ zu.
Maß
der baulichen Nutzung
Das sog. Maß der baulichen Nutzung ist die
entscheidende inhaltliche Regelung, welche die Größe eines Gebäudes festlegt
bzw. maßgeblich beeinflusst. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Höhe der
baulichen Anlage, zur Zahl der zulässigen Vollgeschosse, aber auch zur
Versiegelungsintensität (Grundfächenzahl - GRZ) und Dichte (Geschossflächenzahl
- GFZ) auf dem Baugrundstück.
Die
überbaubare Grundstücksfläche
Um den Standort eines Gebäudes näher zu
bestimmen, kann die Stadt die überbaubare Grundstücksfläche festlegen.
Regelungen dieser Art können dann sinnvoll oder erforderlich sein, wenn als
Planungsziel z.B. Blockinnenbereiche oder bei tiefen Grundstücken die
rückwärtigen Gärten von einer Bebauung freigehalten werden sollen. Die
Festlegung der überbaubaren Grundstücksfläche dient aber auch dazu, bestimmte
städtebauliche Figuren durch die zulässige Stellung der Baukörper zu sichern,
zu entwickeln oder zu akzentuieren. Hiervon wird häufig in historisch geprägten
Stadtquartieren, bei wichtigen Orten und Plätzen oder großflächigen Neuplanungen
Gebrauch gemacht. Die Kommune kann dabei aus einem Instrumentarium von
Baugrenze, Baulinie oder Bebauungstiefe wählen.
Bauweise
Häufig wird im Bebauungsplan auch die
Bauweise festgelegt. Hierunter ist nicht etwa zu verstehen, wie der Bauherr
sein Gebäude architektonisch gestaltet oder welches Material er verwendet. Die
offene oder geschlossene Bauweise beschreibt ausschließlich die Stellung des
Baukörpers zur seitlichen Nachbar- bzw. Grundstücksgrenze. Wie der Name bereits
beschreibt, muss in der offenen Bauweise ein seitlicher Abstand zur Grundstücksgrenze
eingehalten werden, bei der geschlossenen Bauweise ist zwingend ein Anbau an
die seitliche Grundstücksgrenze erforderlich.
Sonstige
Festsetzungen
Inhalt des Bebauungsplanes können darüber
hinausgehend auch Festsetzungen über private und/oder öffentliche Grünflächen,
landwirtschaftliche Flächen, über private und öffentliche Verkehrsflächen,
Flächen für die Entwicklung und Pflege von Natur und Landschaft sowie eine Vielzahl
weiterer Möglichkeiten sein, die Nutzungen von
Grundstücken i. S. eines verbindlichen Interessenausgleichs steuern zu können.
In besonders begründeten Fällen können im
Rahmen des Bebauungsplanes auch verbindliche Festsetzungen zur architektonischen
Gestaltung von Bauvorhaben getroffen werden (rechtl. Grundlage: LBauO NRW).
IV.
Zulässigkeit von Vorhaben
Die planungsrechtliche Zulässigkeit von
Vorhaben richtet sich nach den §§ 29 – 38 BauGB. Im Rahmen der
planungsrechtlichen Prüfung eines Vorhabens wird vereinfachend gesagt
festgestellt, „ob“ ein Vorhaben mit den dargestellten Parametern planungsrechtlich
zulässig ist. Die Prüfung, „wie“ das Vorhaben im Detail realisiert werden kann,
erfolgt Im Rahmen der sich anschließenden bauordnungsrechtlichen Prüfung des
Vorhabens anhand der Vorgaben der Landesbauordnung NRW.
Liegt ein Vorhaben im Geltungsbereich eines
Bebauungsplanes, so richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 30
BauGB. Hiernach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des
BPlanes nicht widerspricht und wenn die Erschließung gesichert ist. In den
Bereichen des Stadtgebietes, in denen kein BPlan existiert, gelten die
Vorschriften des § 34 BauGB für den „unbeplanten Innenbereich“ und des § 35
BauGB für den „Außenbereich“.
Im „unbeplanten Innenbereich“, d.h. im
Zusammenhang bebauter Ortsteile ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn sich das
Vorhaben mit der Art und dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
überbauten Grundstücksfläche in die vorhandene Umgebung einfügt. Natürlich muss
auch die Erschließung gesichert sein. Die Grenzen des „Einfügens“ sind nicht
klar definiert und werden mittlerweile sehr stark von der Rechtssprechung
bestimmt.
Die Zulässigkeit von Vorhaben im
„Außenbereich“ ist eingeschränkt. Der Außenbereich dient nach dem Willen des
Gesetzgebers vorrangig der Freiraumnutzung und der Erholung der Allgemeinheit.
Nur privilegierte Vorhaben gem. § 35 (1) BauGB genießen einen Sonderstatus und
dürfen unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Zu diesen Vorhaben
gehören z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Nutzungen, die
aufgrund ihrer besonderen Standortanforderungen an anderen Stellen nicht
möglich sind (z.B. Kläranlagen, Ziegeleien, …). Weiter Begünstigungen ermöglicht
der Gesetzgeber z.B. im Rahmen des erweiterten Bestandsschutzes oder bei der
Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich
genutzten Gebäuden (s. § 35 (4) BauGB).