VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Den Anstoß für diese städtebauliche Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: „Ochtruper Straße – Süd“ gab ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses der Stadt Rheine vom 30.01.2014 (Vorlage Nr. 103/14). Es wird beabsichtigt, den Bolzplatz auf der Spielanlage „Ochtruper Straße“ aufzugeben, um auf dem Grundstück den Bau einer Kindertagesstätte zu ermöglichen. Zu diesem Zweck ist der Bebauungsplan Nr. 15, Kennwort: „Ochtruper Straße – Süd“ in dem betreffenden Teilabschnitt zu ändern, um die Fläche einer Nutzung für Gemeinbedarf zuzuführen.
Aus
städtebaulicher Sicht ist die Umwandlung der Sportfläche (Bolzplatz) in eine
Kindertagesstätte sinnvoll und notwendig, insbesondere da für die nötige Bereitstellung
von Plätzen zur Kinderbetreuung in den Stadtteilen Wadelheim / Schleupe nur
dieses städtische Grundstück an der Ochtruper Straße zur Verfügung steht. Zudem
wird der vorhandene Bolzplatz aufgrund der Verkleinerung im Jahr 2008 nur in
sehr geringem Maße genutzt.
Aufgrund der
Einbindung in das umliegende Wohnquartier wird diese Bebauungsplanänderung als
Maßnahme der Innenentwicklung angesehen. Als Nachverdichtungsprojekt wird hier
letztlich ein Beitrag zur Schonung des unbeeinträchtigten Außenbereichs
erbracht. Demnach wird diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB durchgeführt. Der Flächennutzungsplan wird im Wege der
Berichtigung ohne weiteren politischen Beschluss angepasst. Es bedarf also
keines separaten, formalen Verfahrens und auch keiner Genehmigung durch die
Bezirksregierung Münster.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da
überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den
stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage 3), den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie dem artenschutzrechtlichen Gutachten (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug bzw. Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Bebauungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort: "Ochtruper Straße - Süd", der Stadt Rheine im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB zu ändern.
Der räumliche Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung wird wie folgt definiert:
im Norden: durch die Ochtruper Straße,
im Osten: durch die östliche Grenze des Flurstücks 371,
im Süden: durch die südliche Grenze des Flurstücks 372,
im Westen: durch die Verlängerung der östlichen Grenze des Flurstücks 274 nach Süden bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 372
Sämtliche betroffenen Flurstücke befinden sich in der Flur 117, Gemarkung Rheine-Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung
dient der Nachverdichtung und Innenentwicklung. Sie setzt im Ergänzungsbereich
eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Diese
Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von
Vorhaben, die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
nach dem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen,
vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1
Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der
oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im
beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt werden.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1
BauGB kann auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3
Abs. 1 BauGB verzichtet werden.
Gemäß § 13a Abs. 3 Nr.
2 BauGB tritt an die Stelle dieser Beteiligungsform einerseits die
Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie
die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Möglichkeit der
Öffentlichkeit sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern.
Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß §
3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB der Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15, Kennwort:"Ochtruper Straße – Süd", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.