Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss nimmt die Schreiben der Bezirksregierung Münster und des
Schulamtes für den Kreis Steinfurt sowie die Stellungnahmen der betroffenen Schulen
für die weiteren Beratungen zur Kenntnis.
Begründung:
Für das
Schuljahr 2014/15 konnte das Aufnahmeverfahren zur Beschulung von Schüler/innen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgreich abgeschlossen werden. Allen
Schüler/innen konnte ein entsprechendes Schulangebot unterbreitet werden. Neben
gesondert bewilligten Einzelintegrationsmaßnahmen wurden in der Regel die
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Beschulung in
allgemeinen Schulen wünschten, im Grundschulbereich an der Annetteschule und
Michaelschule und im Sekundarstufenbereich an der Sekundarschule Rheine Stadt
und Sekundarschule am Hassenbrock aufgenommen. Dabei handelt es sich um die
Schulen in der Trägerschaft der Stadt Rheine, die bislang bereits den Gemeinsamen
Unterricht bzw. integrative Lerngruppen angeboten haben.
Nach
Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes regelt § 19 Abs. 5 SchulG
NRW, dass dem Grunde nach die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über
den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte
entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt
die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens
eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet
ist.
Zuvor richtet
gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit
Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die
Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht
mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.
Sowohl das
Schulamt für den Kreis Steinfurt als auch die Bezirksregierung Münster als
zuständige Schulaufsichtsbehörden beabsichtigen nunmehr, an den o.a. Schulen
(Annetteschule und Michaelschule für den Primarbereich bzw. Sekundarschule Rheine
Stadt und Sekundarschule am Hassenbrock für den Sekundarstufenbereich)
ebenfalls dauerhaft Orte des Gemeinsamen Lernens einzurichten.
Hierbei
handelt es sich ausschließlich um Angebote für Schüler/innen mit Lern- und
Entwicklungsstörungen, das heißt mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache,
Emotionale und soziale Entwicklung.
Zur
Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens an der Sekundarschule Rheine
Stadt, Sekundarschule am Hassenbrock, Annetteschule und Michaelschule ist die
Stadt Rheine als Schulträger mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 15.
August 2014 bzw. Schreiben des Schulamtes für den Kreis Steinfurt vom 04. September
2014 gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW um Zustimmung gebeten worden (vgl. Anlagen). Dabei
gehen die genannten Schulaufsichtsbehörden ausdrücklich davon aus, dass für die
Aufnahme der betreffenden Schüler/innen keine baulich bedeutsamen investiven
Maßnahmen erforderlich sind.
Gem. § 76
Nummer 8 SchulG NRW sind die Schulen zu beteiligen. Die Stellungnahmen der
betroffenen Schulen liegen zwischenzeitlich vor (siehe Anlage).
Die
Bezirksregierung Münster und das Schulamt für den Kreis Steinfurt weisen darauf
hin, dass die Zustimmung aus den in § 20 Abs. 5 SchulG NRW genannten Gründen
verweigert werden kann. Wenn es an sachlichen Voraussetzungen dafür fehlen
sollte, wäre allerdings darzulegen, warum sie nicht mit vertretbarem Aufwand
erfüllt werden können.
Bereits seit
Jahren wird Gemeinsamer Unterricht an den beiden Grundschulen (Annetteschule
und Michaelschule) durchgeführt. Auch an den beiden Sekundarschulen (Sekundarschule
Rheine Stadt und Sekundarschule am Hassenbrock) wurde jedoch gleichzeitig mit
der Errichtung zum Schuljahr 2013/14 (01. August 2013) jeweils eine integrative
Lerngruppe eingerichtet. Dieses bedeutet, dass die vier genannten Schulen bereits
das Gemeinsame Lernen i. S. d. §§ 19 und 20 SchulG NRW leben. Dieses sollte
auch zukünftig in der Form fortgesetzt werden.
Die Schaffung
der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen liegt unmittelbar in der
Zuständigkeit der Stadt Rheine als Schulträger. Die Realisierung eines inklusiven
Unterrichts ist nur in gemeinsamer Verantwortung von Schulträger und Land
erfolgversprechend. Dieses entspricht § 78 Abs. 4 SchulG NRW, der diese gemeinsame
Verantwortung für die zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen festschreibt.
Die Annahme
der Schulaufsicht, dass für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und
Entwicklungsstörungen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich
sind, wird von der Verwaltung nicht geteilt. Vielmehr wird davon ausgegangen,
dass allein aus dem inklusionsbedingten Mehrbedarf an Räumlichkeiten (z. B.
Differenzierungsräume, Rückzugsräume, etc.) dauerhaft erhebliche bauliche (investive)
Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen an den vier genannten Schulstandorten
erforderlich sein werden.
Ebenfalls
werden, insbesondere im Hinblick auf die bedingt durch das Inkrafttreten des 1.
Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9.
Schulrechtsänderungsgesetz) und der Verordnung über die Mindestgrößen der
Förderschulen (Mindestgrößenverordnung) erforderliche Neustrukturierung der Förderschullandschaft
im Kreis Steinfurt und der daraus zu erwartenden verändernden Bewegungen und
Ströme von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von der
Bezirksregierung Münster und vom Schulamt für den Kreis Steinfurt
vorgeschlagenen Orte des Gemeinsamen Lernens perspektivisch für den Schulträgerbereich
der Stadt Rheine nicht ausreichen.
Um auch
weiterhin allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern die
Beschulung an einer allgemeinen Schule wünschen, einen Platz im Gemeinsamen
Lernen anbieten zu können, sind die sächlichen, räumlichen und personellen
Voraussetzungen zu schaffen. Die personellen Voraussetzungen sind durch die Zuteilung
der notwendigen Sonderschulpädagogen vom Land zu gewährleisten. Der Schulträger
hingegen hat die sächlichen und räumlichen Gegebenheiten zu stellen.
Daher sollten
zumindest eine weitere Schule der Sekundarstufe I und drei weitere Grundschulstandorte
(im Norden und Süden des Stadtgebietes sowie im Südraum) als Orte des Gemeinsamen
Lernens bestimmt werden.
Mit dieser
Zielrichtung sind bereits im Oktober/November diesen Jahres entsprechende
Gespräche mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden geführt worden.
Ergebnis
dieser Runden war, dass zunächst die Schulaufsichtsbehörde als aktiv handelnde
Stelle mit weiteren für das Gemeinsame Lernen in Frage kommenden Schulen der
jeweiligen Schulformen im Schulträgerbereich der Stadt Rheine Gespräche
aufnehmen wird. Danach erfolgt eine entsprechende Rückmeldung, die zunächst
abzuwarten bleibt. Dabei wurden seitens des Schulträgers auf die bestehenden
Zeitschienen im Hinblick auf das noch bevorstehende Anmeldeverfahren für die
weiterführenden Schulen (im Februar 2015) und die bis dato noch bestehenden
politische Beschlussfassungsmöglichkeiten ausdrücklich hingewiesen.