Betreff
Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens im Primar- und Sekundarstufenbereich
Vorlage
484/14
Aktenzeichen
FB 1 / 10 -te
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss nimmt die Schreiben der Bezirksregierung Münster und des Schulamtes für den Kreis Steinfurt sowie die Stellungnahmen der betroffenen Schulen für die weiteren Beratungen zur Kenntnis.

 

 


Begründung:

 

Für das Schuljahr 2014/15 konnte das Aufnahmeverfahren zur Beschulung von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgreich abgeschlossen werden. Allen Schüler/innen konnte ein entsprechendes Schulangebot unterbreitet werden. Neben gesondert bewilligten Einzelintegrationsmaßnahmen wurden in der Regel die Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Beschulung in allgemeinen Schulen wünschten, im Grundschulbereich an der Annetteschule und Michaelschule und im Sekundarstufenbereich an der Sekundarschule Rheine Stadt und Sekundarschule am Hassenbrock aufgenommen. Dabei handelt es sich um die Schulen in der Trägerschaft der Stadt Rheine, die bislang bereits den Gemeinsamen Unterricht bzw. integrative Lerngruppen angeboten haben.

 

Nach Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes regelt § 19 Abs. 5 SchulG NRW, dass dem Grunde nach die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist.

 

Zuvor richtet gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

 

Sowohl das Schulamt für den Kreis Steinfurt als auch die Bezirksregierung Münster als zuständige Schulaufsichtsbehörden beabsichtigen nunmehr, an den o.a. Schulen (Annetteschule und Michaelschule für den Primarbereich bzw. Sekundarschule Rheine Stadt und Sekundarschule am Hassenbrock für den Sekundarstufenbereich) ebenfalls dauerhaft Orte des Gemeinsamen Lernens einzurichten.

 

Hierbei handelt es sich ausschließlich um Angebote für Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen, das heißt mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung.

 

Zur Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens an der Sekundarschule Rheine Stadt, Sekundarschule am Hassenbrock, Annetteschule und Michaelschule ist die Stadt Rheine als Schulträger mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 15. August 2014 bzw. Schreiben des Schulamtes für den Kreis Steinfurt vom 04. September 2014 gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW um Zustimmung gebeten worden (vgl. Anlagen). Dabei gehen die genannten Schulaufsichtsbehörden ausdrücklich davon aus, dass für die Aufnahme der betreffenden Schüler/innen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich sind.

 

Gem. § 76 Nummer 8 SchulG NRW sind die Schulen zu beteiligen. Die Stellungnahmen der betroffenen Schulen liegen zwischenzeitlich vor (siehe Anlage).

 

Die Bezirksregierung Münster und das Schulamt für den Kreis Steinfurt weisen darauf hin, dass die Zustimmung aus den in § 20 Abs. 5 SchulG NRW genannten Gründen verweigert werden kann. Wenn es an sachlichen Voraussetzungen dafür fehlen sollte, wäre allerdings darzulegen, warum sie nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.

 

Bereits seit Jahren wird Gemeinsamer Unterricht an den beiden Grundschulen (Annetteschule und Michaelschule) durchgeführt. Auch an den beiden Sekundarschulen (Sekundarschule Rheine Stadt und Sekundarschule am Hassenbrock) wurde jedoch gleichzeitig mit der Errichtung zum Schuljahr 2013/14 (01. August 2013) jeweils eine integrative Lerngruppe eingerichtet. Dieses bedeutet, dass die vier genannten Schulen bereits das Gemeinsame Lernen i. S. d. §§ 19 und 20 SchulG NRW leben. Dieses sollte auch zukünftig in der Form fortgesetzt werden.

 

Die Schaffung der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen liegt unmittelbar in der Zuständigkeit der Stadt Rheine als Schulträger. Die Realisierung eines inklusiven Unterrichts ist nur in gemeinsamer Verantwortung von Schulträger und Land erfolgversprechend. Dieses entspricht § 78 Abs. 4 SchulG NRW, der diese gemeinsame Verantwortung für die zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen festschreibt.

 

Die Annahme der Schulaufsicht, dass für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und Entwicklungsstörungen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich sind, wird von der Verwaltung nicht geteilt. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass allein aus dem inklusionsbedingten Mehrbedarf an Räumlichkeiten (z. B. Differenzierungsräume, Rückzugsräume, etc.) dauerhaft erhebliche bauliche (investive) Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen an den vier genannten Schulstandorten erforderlich sein werden.

 

Ebenfalls werden, insbesondere im Hinblick auf die bedingt durch das Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) und der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen (Mindestgrößenverordnung) erforderliche Neustrukturierung der Förderschullandschaft im Kreis Steinfurt und der daraus zu erwartenden verändernden Bewegungen und Ströme von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die von der Bezirksregierung Münster und vom Schulamt für den Kreis Steinfurt vorgeschlagenen Orte des Gemeinsamen Lernens perspektivisch für den Schulträgerbereich der Stadt Rheine nicht ausreichen.

 

Um auch weiterhin allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern die Beschulung an einer allgemeinen Schule wünschen, einen Platz im Gemeinsamen Lernen anbieten zu können, sind die sächlichen, räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Die personellen Voraussetzungen sind durch die Zuteilung der notwendigen Sonderschulpädagogen vom Land zu gewährleisten. Der Schulträger hingegen hat die sächlichen und räumlichen Gegebenheiten zu stellen.

 

Daher sollten zumindest eine weitere Schule der Sekundarstufe I und drei weitere Grundschulstandorte (im Norden und Süden des Stadtgebietes sowie im Südraum) als Orte des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden.

 

Mit dieser Zielrichtung sind bereits im Oktober/November diesen Jahres entsprechende Gespräche mit den zuständigen Schulaufsichtsbehörden geführt worden.

 

Ergebnis dieser Runden war, dass zunächst die Schulaufsichtsbehörde als aktiv handelnde Stelle mit weiteren für das Gemeinsame Lernen in Frage kommenden Schulen der jeweiligen Schulformen im Schulträgerbereich der Stadt Rheine Gespräche aufnehmen wird. Danach erfolgt eine entsprechende Rückmeldung, die zunächst abzuwarten bleibt. Dabei wurden seitens des Schulträgers auf die bestehenden Zeitschienen im Hinblick auf das noch bevorstehende Anmeldeverfahren für die weiterführenden Schulen (im Februar 2015) und die bis dato noch bestehenden politische Beschlussfassungsmöglichkeiten ausdrücklich hingewiesen.