Betreff
Fortschreibung des Regionalplans Münsterland - Sachlicher Teilplan Energie Mitwirkung am Erarbeitungsverfahren - Beteiligung als "öffentliche Stelle" hier: Kenntnisnahme und Billigungsbeschluss
Vorlage
501/14
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die Ausführungen und Erläuterungen der Verwaltung billigend zur Kenntnis.

 

Die Ziele und Grundsätze des „Sachlichen Teilplans Energie“ – insbesondere die zum „Fracking“ – werden von der Stadt Rheine begrüßt.

 

Entsprechend dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom 03.09.2014 werden der Bezirksregierung Münster 3 Korridore (Altenrheine, Elte und Hauenhorst) als „Windenergiebereiche“ bzw. „Vorranggebiete“ gemeldet. Auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Teilplan-Entwurfs insbesondere im Bereich Elte (Wegfall der Zone „Wilde Weddenfeld“ und Neuaufnahme der Zone „Elter Sand/Veltruper Feld“) soll hingewirkt werden.

 

 

 

 

Begründung:

 

I.       Allgemeines / Verfahren

 

Der Regionalrat hat am 04.07.2011 beschlossen, das Kapitel VI.1 – Energie aus dem laufenden Erarbeitungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland herauszunehmen (seit dem 27.06.2014 wirksam). Zugleich beauftragte er die Regionalplanungsbehörde Münster mit der Erstellung eines Sachlichen Teilplans Energie.

Maßgebend für die Entscheidung waren zum einen die Ereignisse um das Atomreaktorunglück in Fukushima/Japan und die damit im Zusammenhang stehende Entscheidung der Bundesregierung, die Energiegewinnung zukünftig ohne die Nutzung der Atomenergie weiterzuführen und verstärkt auf regenerative Energiegewinnung setzen zu wollen. Zum anderen zeichnete sich schon damals ab, dass die künftige raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen über Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebiete erfolgen soll, was eine Neukonzeptionierung der bisherigen regionalplanerischen Vorgehensweise im Münsterland erforderlich machte (Erläuterungen hierzu siehe Beschlussvorlage Nr. 355/14, Pkt. 2; hier Anlage 1).

 

Diese Energiewende, hin zu einer nachhaltigen Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, ist eine der wichtigsten gesellschaftlichen Ziele für die kommenden Jahrzehnte. Sie erfordert eine Er-/Überarbeitung wesentlicher Rechtsgrundlagen wie des Baugesetzbuches, des Klimaschutzgesetzes, des Windenergieerlasses, der Potenzialstudien und der länderspezifischen Arbeitshilfen bzw. Leitfäden.

Zudem werden erstmals in einem nordrhein-westfälischen Landesentwicklungsplan Ziele und Grundsätze zu den Themenbereichen Klimaschutz und Nutzung von regenerativen Energien enthalten sein. Diese Festlegungen stellen die rechtliche Grundlage für den Sachlichen Teilplan Energie dar und werden mit diesem Teilplan umgesetzt.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist mit der Inanspruchnahme von Flächen, Nutzungskonkurrenzen und Raumimplikationen verbunden. Die räumliche Steuerung besonders bedeutsamer und raumrelevanter erneuerbarer Energien - im Münsterland sind dies die Windenergie, die Nutzung der Biomasse durch Biogasanlagen und Freiflächenphotovoltaikanlagen - findet vor allem auf der regionalen Ebene statt. Demnach werden im Sachlichen Teilplan Energie Strategien entwickelt, um die erforderlichen Flächenansprüche mit den konkurrierenden Belangen, z.B. der Siedlungsentwicklung, der Landwirtschaft, der verträglichen Entwicklung der Kultur- und Naturlandschaft und des Natur- und Artenschutzes, in Einklang zu bringen.

Erstmalig werden also raumordnerische Vorgaben für Standorte von Anlagen definiert, unter Benennung von zulässigen und nicht zulässigen Gebietskategorien des Regionalplans sowie für die Errichtung von Energieparks.

 

Neben dem Text-Teil (Anlage 2) wurde auch ein Umweltbericht als Ergebnis der strategischen Umweltprüfung erarbeitet. Er beschreibt und bewertet die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planentwurfs auf die Umwelt hat. Aufgrund des Umfangs der veröffentlichten Planunterlagen wird auch auf das Internet verwiesen, mit folgendem Link:

http://www.bezreg-muenster.de/startseite/Dez_32_Regionalplan-2012/Teilplan_Energie/index.html).

 

Der Sachliche Teilplan Energie beinhaltet zudem zeichnerische Darstellungen, wie die Erläuterungskarte für 2 Bereiche, die von Windkraftanlagen freizuhalten sind (Anlage 3), eine Karte, die alle geplanten Windenergiebereiche im Kreis Steinfurt darstellt (Anlage 4) und einen Ausschnitt aus dem Regionalplan, der die bisher angemeldeten Windenergiebereiche im Stadtgebiet Rheine darlegt (Anlage 5).

 

Der räumliche Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans Energie umfasst die gesamte Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf sowie kreisfreie Stadt Münster). Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen bei der Regelung der räumlichen Entwicklung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Energieparks). Außerdem sind noch textliche Ziele und Grundsätze zu den Themenbereichen Kraftwerksstandorte, Leitungsbänder und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten enthalten.

 

 

Nach dem am 30.06.2014 erfolgten Erarbeitungsbeschluss wird bis zum 19.12.2014 das Beteiligungsverfahren mit Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. D.h. bis Mitte Dezember besteht für die Öffentlichkeit und andere Verfahrensbetroffene (u.a. Stadt Rheine als „öffentliche Stelle“) die Möglichkeit Stellungnahmen der Bezirksregierung Münster zuzuleiten. Nach Auswertung der eingegangenen Bedenken und Anregungen finden voraussichtlich im Frühjahr 2015 die Erörterungstermine zur Herbeiführung des Meinungsausgleichs statt.

Der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat ist für Mitte 2015 geplant. Danach beginnt das Anzeigeverfahren bei der Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei NRW), das nach maximal 3 Monaten ggf. im Herbst 2015 abgeschlossen sein könnte. Mit der Bekanntmachung bzw. Rechtswirksamkeit wird Ende 2015 gerechnet.

 

Sobald der „Sachliche Teilplan Energie“ Rechtskraft erlangt hat, treten die derzeit noch geltenden Regelungen des Regionalplans, Teilabschnitt Münsterland Sachlicher Teilabschnitt „Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft“ außer Kraft.

 

 

 

II.     Planinhalte / Ziele und Grundsätze

 

Der Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie entwickelt Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen – vor allem für die kommunale Bauleitplanung – in Form von zu beachtenden, verbindlichen Zielen und von zu berücksichtigenden, in die eigene Abwägung einzustellenden Grundsätzen. Im Folgenden werden die einzelnen Inhalte des im Entwurf vorliegenden Planwerkes benannt und hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen beurteilt. Weitere Erläuterungen sind dem Textteil in der Anlage 2 zu entnehmen.

 

1.      Erneuerbare Energien

 

1.1     Allgemeine Planaussagen

 

Ziel 1:  Die Potenziale der kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer möglichst effizienten Energienutzung in der Bauleitplanung zu nutzen.

 

Auswirkungen des Ziels auf die Umwelt:

Die Auswirkungen dieses Ziels auf die Umwelt beziehen sich primär auf das Schutzgut Klima und Luft sowie den generellen Ressourcenschutz. Durch eine Effizienzsteigerung bei der Energie-Erzeugung wird die Erforderlichkeit der Nutzung fossiler Energien und somit die Freisetzung klimaschädlicher Gase in die Atmosphäre verringert. Zudem müssen weniger geogene Lagerstätten fossiler Energieträger unter Beeinträchtigung der Umwelt erschlossen werden. Sekundäre, indirekte Positivwirkungen erfolgen zudem im Rahmen ökosystemarer Wechselwirkungen auch auf die Schutzgüter Menschen und menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden und Wasser.

 

 

 

1.2     Anlagen zur Nutzung der Windenergie

 

Ziel 2.1:  Die zeichnerisch dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entsprechend § 8 Abs. 7 Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG.

 

Ziel 2.2:  In den Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen nicht vereinbar sind.

 

Auswirkungen des Ziels 2 auf die Umwelt:

Mit dem Ziel sind keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt verbunden. Allenfalls indirekt können dem Ziel positive Auswirkungen zugesprochen werden, weil damit eine beabsichtigte möglichst umweltverträgliche Steuerungswirkung und Absicherung der Standortplanung von Windenergieanlagen intendiert wird ohne die mögliche Planung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu unterbinden.

 

Ziel 3.1:  Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzelne raumbedeutsame Windenergieanlagen dargestellt bzw. genehmigt werden in:

Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen mit den Zweckbindungen „Abfalldeponie“ und „Halden“, Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE), Waldbereichen und in den Überschwemmungsbereichen, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind, der Immissionsschutz gewährleistet wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden bzw. raumverträglich hergestellt werden kann.

 

Ziel 3.2:  Ebenso ist die Funktion des Arten- und Biotopschutzes und der Erhalt des Landschaftsbildes sicherzustellen, der Charakter der erhaltenswerten Kulturlandschaft ist von erheblichen Beeinträchtigungen frei zu halten und die Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Münsterland sind zu beachten.

 

Ziel 4:  Außerhalb der Windenergiebereiche sind Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Flächennutzungsplänen und einzelne raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig in:

Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen (GIB), Allgemeinen Siedlungsbereichen (ASB), Allgemeinen Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (ASB (Z)), Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und Bereichen zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB).

 

Auswirkungen der Ziele 3 und 4 auf die Umwelt:

Generell bewirkt die Vorgabe von Eignungskriterien und Ausschlusskriterien für die kommunale Bauleitplanung, dass schwerwiegende Konflikte kommunal geplanter Konzentrationszonen für die Windenergienutzung mit den Schutzgütern der Umwelt weitgehend vermieden werden können. Im Rahmen der für jede innerhalb der Konzentrationszonen konkret geplante Windenergieanlage obligatorisch durchzuführenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Einhaltung aller umweltrechtlichen Bestimmungen gewährleistet.

In Nordrhein-Westfalen wird die Planung möglichst umweltverträglicher Standorte für Windenergieanlagen durch Erlasse bzw. Leitfäden der Landesregierung geregelt.

Weil die regenerative Energiegewinnung durch die installierte WEA-Leistung die Erforderlichkeit der Erzeugung von elektrischem Strom aus Kernenergie und fossilen Kohlenstoffen verringert bzw. ersetzt, werden auch die negativen Auswirkungen von Uranerzbergbau, Erdgas-, Erdöl- und Kohlengewinnung einschließlich der entstehenden Radioaktivität bzw. der klimaschädlichen Kohlendioxidfreisetzung in die Atmosphäre entsprechend gemindert.

 

Im Kapitel III dieser Vorlage werden Ausführungen zu den drei, im Teilplan Energie vorgesehenen Windenergiebereichen bzw. zu den gutachterlich ermittelten und politisch beschlossenen Wind-Konzentrationszonen gemacht.

 

Wichtig ist dabei, dass sich die kommunale Bauleitplanung grundsätzlich an die Vorgaben der Raumplanung bzw. Regionalplanung anpassen muss (Erfordernis nach § 1 Abs. 4 BauGB). Zulässig ist allerdings, größere und zusätzliche Bereiche bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan auszuweisen, wenn diese den geltenden Vorgaben der Raumplanung entsprechen. In begründeten Einzelfällen können auch kleinere und weniger Bereiche für die Windenergie ausgewiesen werden; dazu bedarf es allerdings eines landesplanerischen Verfahrens.

 

Ziel 5:  Teilbereiche der südlichen Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes sind aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den Landschaftsraum des Münsterlandes von Windkraftanlagen freizuhalten.

 

Auswirkungen des Ziels 5 auf die Umwelt:

Das Ziel ist primär auf eine Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft einschließlich Landschaftsbild und Erholungsnutzung sowie historisch besonders bedeutsamen Kulturlandschaften ausgerichtet. Aber auch Konflikten mit dem Natur- und Artenschutz soll durch das Freihalten der südlichen Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes ausgewichen werden (siehe Anlage 3).

 

Grundsatz 1:  Die Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt genutzt werden, um die Reduzierung der Beeinträchtigung der Landschaftsräume und die effizientere Energiegewinnung zu fördern.

 

Auswirkungen des Grundsatzes 1 auf die Umwelt:

Infolge des bereits langjährigen Betriebs der zu ersetzenden Altanlage sowie des Monitorings von Altanlagen besteht bereits Kenntnis über die in der Regel bestehenden Vorbelastung der Umwelt an diesem Standort. Da durch das Repowering die Inanspruchnahme eines unvorbelasteten Standortes für eine WEA vermieden wird, sind diesem Grundsatz tendenziell positive Auswirkungen auf die Umwelt beizumessen. Das Repowering kann aber auch zu einer räumlichen Verlagerung eines konfliktbelasteten WEA-Standortes hin zu einem umweltverträglicheren Standort genutzt werden.

 

Im Stadtgebiet von Rheine befindet sich ein Repowering-Potenzial von 7 Anlagen der 1,5 MW-Klasse im Bereich Hauenhorst/St. Arnold. Die seit 2002 in Betrieb befindlichen, ca. 140 m hohen Windkraftanlagen erweisen sich als noch so rentabel, dass bisher keine Initiative des Betreibers zur Erneuerung bzw. zum Ersatz der Anlagen erfolgte.

 

 

 

 

1.3     Anlagen zur Nutzung der Biomasse

 

Biomasseanlagen nehmen im Münsterland eine wichtige Rolle bei der Erzeugung von regenerativer Energie ein. Vorwiegend handelt es sich hier um Biogasanlagen.

Von der landesplanerischen Steuerung erfasst werden in der Regel die Biogasanlagen, die die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB nicht erfüllen. Mit der größeren Leistungsfähigkeit dieser Anlagen gehen ein größerer Flächenverbrauch, größere Anlagenteile und ein gesteigertes Verkehrsaufkommen einher. Daher ist davon auszugehen, dass sich diese Anlagen auf die räumliche Entwicklung oder die Funktionen der im Regionalplan dargestellten Gebietskategorien auswirken werden.

 

Ziel 6:  Biogasanlagen dürfen innerhalb der im Regionalplan dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche errichtet werden.

 

Auswirkungen des Ziels 6 auf die Umwelt:

Mit dem Ziel können keine erheblich negativen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein, weil die im Regionalplan dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche als Konsequenz der zum Regionalplan durchgeführten Umweltprüfung in umweltfachlich und -rechtlich relativ konfliktarmen Räumen liegen. Außerdem werden durch den Betrieb von Biogasanlagen keine erheblichen Lärm-Emissionen oder besonders schädlichen Luftschadstoffe freigesetzt, allenfalls unangenehme Gerüche. Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sind vorrangig für störende gewerbliche und industrielle Anlagen vorgesehen. Daher ist diese Gebietskategorie des Regionalplans für die Errichtung von Biogasanlagen geeignet.

 

Ziel 7.1:  Sondergebiete für Biogasanlagen dürfen im Einzelfall innerhalb der nachfolgend aufgelisteten Gebietskategorien dargestellt werden:

Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung, Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Zweckbindung „Halde“ oder „Abfalldeponien“ und im Rahmen der Nachfolgenutzung von Allgemeinen Siedlungsbereichen mit der Zweckbindung „Militärische Einrichtungen“.

 

Ziel 7.2:  Voraussetzung ist, dass sie mit der Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind. Der Immissionsschutz ist zu gewährleisten und eine ausreichende Verkehrsanbindung muss vorhanden sein bzw. muss geschaffen werden können.

 

Ziel 7.3:  Weiterhin muss die Anlage mit dem Orts- oder Landschaftsbild, den Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, der Freizeitnutzung und mit den bedeutenden Teilen der Kulturlandschaft vereinbar sein.

 

Ziel 7.4:  In den Fällen des 1. und 2. Spiegelstriches sind die Sondergebiete für Biogasanlagen den im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen bzw. den in den Flächennutzungsplänen dargestellten Ortslagen räumlich zuzuordnen.

 

Ziel 8:  Sondergebiete für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in:

Allgemeinen Siedlungsbereichen, Bereichen für den Schutz der Natur, Waldbereichen, Überschwemmungsbereichen und Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze.

 

 

Auswirkungen der Ziele 7 und 8 auf die Umwelt:

Durch die Verknüpfung der Positiv-Kriterien hinsichtlich geeigneter Sondergebiete für Biogasanlagen mit den Negativ-Kriterien für auszuschließende Bereiche wird eine relativ umweltverträgliche Ausweisung von Sondergebieten für Biogasanlagen gewährleistet. Dies bezieht sich jedoch in erster Linie auf den Anlagenstandort selbst; hingegen werden durch den verstärkten Anbau von Energiepflanzen (primär Mais) zum Einsatz in Biogasanlagen in der Regel erhebliche Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und des Landschaftsbildes der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft verursacht. Insofern werden weitere Grundsätze formuliert.

 

Grundsatz 2.1:  Der Anbau nachwachsender energetischer Rohstoffe soll nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung durchgeführt werden, unter Einsatz von Boden schonenden Anbauverfahren, Vermeidung zu starker örtlicher Konzentration von Energiepflanzenanbau und Beachtung von Nutzungskonkurrenzen zur Nahrungsmittelerzeugung.

 

Grundsatz 2.2:  Die Nutzung von biogenen Reststoffen und Abfällen, in denen ein erhebliches noch ungenutztes Potenzial liegt, soll deutlich gesteigert werden.

 

Grundsatz 2.3:  Insbesondere bei der Biogasnutzung soll durch Auswahl entsprechender Standorte auf eine größtmögliche Ausnutzung der Wärmepotenziale hingewirkt werden. Dabei soll im Rahmen der Bauleitplanung eine sachgerechte Abwägung zwischen immissionsschutzrechtlich notwendigen Abständen zum besiedelten Bereich und der wirtschaftlichen und umweltschonenden Nutzbarkeit des Wärmepotenzials stattfinden.

 

Auswirkungen des Grundsatzes 2 auf die Umwelt:

Die Grundsätze führen voraussichtlich nicht zu Auswirkungen auf die Umwelt. Im Gegenteil ist den Grundsätzen eine überwiegend positive Wirkung auf die Schutzgüter beizumessen, weil sie auf eine nachhaltige Landbewirtschaftung sowie die Nutzung biogener Reststoffe und Abfälle abzielen, wodurch eine effiziente und nachhaltig umweltverträgliche Energiegewinnung durch Biogasanlagen angestrebt wird.

 

In der Stadt Rheine wurde in den letzten Jahren keine „große“ Biogasanlage beantragt, die über den Privilegierungstatbestand hinausgeht und damit einer regional- und bauleitplanerischen Steuerung bedurfte. Die seit 2007 in Betrieb befindliche, stadtweit einzige „große“ Anlage der RB Rheine Bioenergie GmbH & Co. KG am Offenbergweg wurde – entsprechend dem Ziel 6 – innerhalb des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs bzw. Industriegebiets realisiert.

 

 

1.4     Anlagen zur Nutzung der Solarenergie

 

Neben der Nutzung der Windenergie und der Nutzung der Biomasse in Biogasanlagen stellt die Nutzung der solaren Strahlungsenergie die dritte Säule der regenerativen Energiegewinnung im Münsterland dar. Entsprechend den Regelungen des § 35 BauGB sind Solarenergieanlagen im Außenbereich nicht privilegiert. Die Realisierung von Solarenergieanlagen auf Freiflächen setzt eine planungsrechtliche Festsetzung/Darstellung als „Sondergebiet“ nach § 11 Abs. 2 BauNVO oder „Versorgungsfläche“ nach § 9 Abs. 1 Nr.12 BauGB und/oder Fläche für Versorgungsanlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (im nachfolgenden Text zusammenfassend als „besondere Bauflächen“ bezeichnet) voraus.

 

Ziel 9.1:  Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist in Gebietskategorien, die der Freiraumnutzung dienen, in der Regel zu vermeiden.

 

Ziel 9.2:  Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist nur ausnahmsweise innerhalb von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen und Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung zulässig, wenn es sich um Halden oder Deponien (Aufschüttungen) handelt, deren Rekultivierungsauflagen dies zulassen, um die Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen, militärischen und wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten Konversionsflächen handelt oder um Standorte entlang von Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen) und Hauptschienenwege handelt.

 

Ziel 9.3:  Bei der Inanspruchnahme der o.g. Flächen ist sicherzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Wasserschutzes, der wertvollen Kulturlandschaften und des Orts- und Landschaftsbildes auch in der Umgebung ausgeschlossen werden. Die Entstehung von bandartigen Strukturen ist zu vermeiden.

 

Ziel 9.4:  Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Freiflächensolarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen innerhalb von „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ und „Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen“ ist nur in einer untergeordneten Größenordnung unter Wahrung der vorrangigen Funktion dieser Gebietskategorien möglich.

 

Ziel 9.5:  Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Freiflächensolarenergieanlagen ist innerhalb der Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ausgeschlossen.

 

Ziel 9.6:  Solarenergieanlagen auf Freiflächen im planerischen Außenbereich sind ab einer Flächengröße von mehr als 10 ha im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zweckgebundenen Nutzung „Regenerative Energien“ darzustellen.

 

Auswirkungen des Ziels 9 auf die Umwelt:

Aufgrund der umweltschutzbezogenen Eignungs- und Ausschlusskriterien für die Darstellung von Freiflächen als „besondere Bauflächen“ für Solarenergieanlagen ist davon auszugehen, dass das Ziel nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter führt. Insbesondere die beabsichtigte Lenkung von Standorten für Freiflächensolarenergieanlagen auf bereits erheblich vorbelastete Bereiche ist unter dem Aspekt der weitgehenden Vermeidung von Umweltauswirkungen positiv zu beurteilen.

 

Grundsatz 3:  Bei der Errichtung von Solarenergieanlagen soll darauf geachtet werden, dass die Einzäunung so gestaltet wird, dass eine Barrierewirkung für Tiere vermindert bzw. vermieden wird.

 

Auswirkungen des Grundsatzes 3 auf die Umwelt:

Der Grundsatz führt voraussichtlich nicht zu Auswirkungen auf die Umwelt, sondern ist auf Vermeidung und Minderung möglicher Beeinträchtigungen ausgerichtet. Die Einfriedungen u.a. zur Diebstahlsicherung sollten z.B. Kleintierdurchlässe berücksichtigen.

 

In der Stadt Rheine wurde bisher keine Freiflächen-Photovoltaikanlage beantragt. Hiermit ist auch künftig nicht zu rechnen, da die landes- und regionalplanerischen Vorgaben sehr restriktiv sind und das Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den aktuellen Vergütungs- bzw. Fördermodalitäten kaum eine rentable Betriebsführung zulässt.

 

 

1.5     Bereiche für den Verbund erneuerbarer Energien (Energieparks)

 

Bei der Stromerzeugung durch regenerative Energien wird zukünftig die Bedeutung einer Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten von regenerativer Energie sowie deren Weiterentwicklung für die Umsetzung von lokalen und regionalen Energiekonzepten steigen.

 

Grundsatz 4:  Energieparks für regenerative Energien sollen Raum bieten für Verbundlösungen unterschiedlicher regenerativer Energieerzeugungsarten wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Geothermie-, Windenergie-, Biogasanlagen, Biomassekraftwerke, Bioraffinerien sowie Anlagen zur Speicherung von Energie. Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen runden das Nutzungsspektrum ab.

 

Ziel 10.1:  In den Energieparks sind nur eine Kombination und der Verbund verschiedener Einrichtungen und Anlagen aus dem Nutzungsspektrum der regenerativen Energieerzeugung möglich.

 

Ziel 10.2:  Energieparks sind den im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen bzw. die in den Flächennutzungsplänen dargestellten Ortslagen räumlich zuzuordnen. Eine ausreichende verkehrliche Erschließung muss sichergestellt sein.

 

Ziel 10.3:  Abweichend von Ziel 10.2 sind Energieparks auch auf baulich geprägten Konversionsflächen möglich, sofern dies mit der umgebenden Nutzung vereinbar ist.

 

Ziel 10.4:  Bei den Energieparks für regenerative Energien handelt es sich um Vorranggebiete, die nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.

 

Auswirkungen des Ziels 10 und des Grundsatzes 4 auf die Umwelt:

Der verstärkte Einsatz von regenerativen Energiequellen sowie die Förderung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in diesem Bereich ist positiv für die Umwelt zu bewerten. Auch die beabsichtigte Lenkung von Standorten für Energieparks, vorrangig angrenzend an bestehende Siedlungsstrukturen, ist unter dem Aspekt der weitgehenden Vermeidung von Umweltauswirkungen positiv zu beurteilen.

 

Für die Stadt Rheine ist derzeit kein Energiepark im obigen Sinne geplant.

 

Das Ziel 11 mit 4 Unterpunkten befasst sich ausschließlich mit dem „Bioenergiepark“ auf dem Gebiet der Gemeinde Saerbeck. Insofern wird hier auf die Wiedergabe der konkreten Regelungen verzichtet.

 

 

2.      Kraftwerksstandorte

 

Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung, die auch auf bestehenden nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Neben dem Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ist auch der Erhalt bzw. die Erneuerung des bestehenden Kraftwerkparks erforderlich.

Vor dem Hintergrund, dass es im Münsterland im Planungszeitraum bis 2025 zu keinen bedeutenden Zunahmen an neuen Kraftwerken kommen wird, wird auf eine landesplanerische Angebotsplanung verzichtet, da es sich in Zukunft bei der Planung von Kraftwerken um anlagenbezogene Planungen handeln wird. Im Regionalplan Münsterland werden daher keine neuen raumbedeutsamen Kraftwerksstandorte dargestellt.

 

Grundsatz 5:  Bei Planungen und Maßnahmen an Standorten, die an regionalplanerisch gesicherte Standorte für „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ sowie an kleinere, nicht dargestellte Anlagen, angrenzen, ist sicherzustellen, dass die Nutzung nicht wesentlich erschwert oder unmöglich wird.

 

Auswirkungen des Grundsatzes 5 auf die Umwelt:

Kraftwerksstandorte sind auch in ihrem Umfeld von konkurrierenden Nutzungen frei zu halten. Sie dienen in besonderem Maße der allgemeinen Energieversorgung und haben daher einen besonderen Schutz.

Da im Rahmen dieses Teilplans keine neuen Kraftwerksstandorte dargestellt werden, sind auch diesbezüglich keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen.

 

 

3.      Leitungsbänder

 

Leitungsbänder wie Hochspannungsfreileitungen, Gasleitungen und Rohrleitungsanlagen für den Transport von Produkten werden im Regionalplan zeichnerisch nicht dargestellt. Wenn sie dennoch im Einzelfall raumbedeutsam und von überörtlicher Bedeutung sind, muss in einem Raumordnungsverfahren ihre Raumverträglichkeit überprüft werden.

Insofern ergeben sich mit diesem Planwerk keine unmittelbaren Auswirkungen auf die kommunale Ebene, also auch nicht auf die Stadt Rheine.

 

 

4.      Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten (Fracking)

 

Erdgas besteht aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen (überwiegend Methan) und entsteht im Allgemeinen bei der Umwandlung von organischem Material, das im Gestein eingeschlossen ist. Der allergrößte Teil des Methans wandert im Lauf der Erdgeschichte ab und gelangt durch poröse Gesteinsschichten an die Erdoberfläche und damit in die Atmosphäre. Wird dieser Gasstrom durch undurchlässige Schichten behindert, kann sich das Gas sammeln und bildet die konventionellen Lagerstätten. Ein Teil des Methans verbleibt aber an seinem Entstehungsort und ist dort fest gebunden. Anreicherungen von Erdgas in diesen Gesteinen werden als unkonventionelle Lagerstätten bezeichnet. Im Münsterland werden flächendeckend Vorkommen von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten vermutet.

 

Ziel 12:  Der Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie insbesondere Wasser genießt strikten Vorrang vor Vorhaben der Energiegewinnung, die diese Ressourcen gefährden oder deren Risiken für diese Ressourcen nicht sicher abschätzbar sind. Eine Gefährdung dieser Ressourcen würde zu unverhältnismäßigen Risiken für die Nutzungen und Funktionen des Raumes führen. Da bei der Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen diese Risiken nicht sicher ausgeschlossen werden können, ist diese Form der Energiegewinnung mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar.

 

Auswirkungen des Ziels 12 auf die Umwelt:

Da die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen aufgrund unverhältnismäßiger Risiken für die Nutzungen und Funktionen des Raumes als mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar eingestuft wird, sind erhebliche Umweltauswirkungen durch das Ziel nicht zu erwarten.

Die Stadt Rheine begrüßt die als verbindliches Ziel formulierte Regelung. Für die Auswirkungen und das Risikopotenzial des Frackings wird keine Vereinbarkeit mit den bestehenden, oftmals sensiblen Nutzungen gesehen.

 

 

5.      Fazit

 

Generell gilt, dass die mit der Aufstellung des Sachlichen Teilplans Energie beabsichtigte Steigerung der Nutzung regenerativer Energiequellen tendenziell dazu führt, dass weniger fossile Energie verbraucht wird und entsprechend die Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Gewinnung und Verbrennung fossiler Energieträger vermindert wird. Dies hat insbesondere positive Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sowie menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, weil weniger klimaschädliche Gase und Luftschadstoffe freigesetzt werden. Aber auch die anderen Schutzgüter (insbesondere Boden und Wasser) werden geschont, da weniger geologische Lagerstätten von Kohle, Öl und Gas mit gravierenden Beeinträchtigungen der Umwelt erschlossen werden müssen.

 

Insofern begrüßt die Stadt Rheine die im Sachlichen Teilplan Energie als Ziele und Grundsätze formulierten Regelungen.

 

 

 

III.    Windenergiebereiche im Stadtgebiet Rheine

 

Der Darstellung der Windenergiebereiche im Sachlichen Teilplan Energie liegt eine flächendeckende Untersuchung des Planungsraumes unter einheitlicher Anwendung eines Kriterienkonzeptes zugrunde. In der Anlage 4 sind die geplanten Windenergiebereiche inklusive der bestehenden Konzentrationszonen für den Kreis Steinfurt ersichtlich.

 

Im Vorfeld der Kartenerstellung erfolgte eine intensive Abstimmung mit den Kreisen, Kommunen und Fachbehörden. Im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses hat die Stadt Rheine - mit Schreiben vom 10.04.2013 - drei Windkorridore der Bezirksregierung Münster zur Ausweisung als „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ gemeldet: Altenrheine, Hauenhorst und Elte/Wilde Weddenfeld. Die Flächen wurden von der Regionalplanungsbehörde nahezu identisch übernommen und bilden zunächst die räumliche Grundlage im Rahmen des Erarbeitungsverfahrens bzw. dieses Beteiligungsschrittes.

 

Die damalige „Flächenmeldung“ basierte auf der „Potenzialflächenanalyse“ eines Münsteraner Gutachterbüros bzw. auf einer flächendeckenden Überprüfung des gesamten Stadtgebietes unter Anwendung eines kreisweit einheitlichen Kriterienkatalogs (Endbericht 9/2011).

 

Unter Bezugnahme auf die laufende Rechtsprechung bedurfte es allerdings zwingend einer erneuten Überprüfung der Potenzial- bzw. Eignungsbereiche im Stadtgebiet. Mit Schreiben vom 12.09.2013 weist insb. der Kreis Steinfurt darauf hin, dass es eine „neue Situation für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen“ gibt:

 

„In einem Urteil des OVG Münster hat das Gericht den Flächennutzungsplan der Stadt Büren … für ungültig erklärt. Dies hat Auswirkungen auf die bisher gängige Praxis. … Die vom Kreis Steinfurt in 2011 durch enveco erarbeitete Windpotenzialstudie, sowie der darauf aufbauende Wind-Atlas mit der artenschutzfachlichen Einschätzung durch die untere Landschaftsbehörde und die Biologische Station, können daher nicht mehr ohne weitere Prüfung als Basis für die Ausweisung von Konzentrationszonen dienen.“

 

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wurde also eine vollständige Überarbeitung der bisherigen „Potenzialflächenanalyse“ von einem Essener Planungsbüro vorgenommen (Endbericht 6/2014; s. Anlagen 8 und 9 der Vorlage Nr. 355/14). Das aktuelle „Gesamtstädtische Plankonzept“ enthält nunmehr eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation der jeweiligen Einzelschritte, so dass dem Endbericht eine klare Aussage zu entnehmen ist, mit welchen „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ eine Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet werden soll und welche „Vorranggebiete für Windenergienutzung“ der Bezirksregierung im Rahmen des Sachlichen Teilplans Energie gemeldet werden sollen.

 

Zusammenfassend werden folgende „Windkorridore“ zur Darstellung als „Konzentrationszonen“ bzw. „Windenergiebereiche“ empfohlen (siehe Anlage 6):

Altenrheine:         Altenrheiner Bruch sowie „Im Brook“

Elte:                    Elter Sand   (nicht mehr Wilde Weddenfeld)

Hauenhorst:        Haugenhorster Feld/Windpark Hauenhorst/Brokhaar.

 

 

Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Energie strebt die Stadt Rheine die Anpassung der damaligen Flächenmeldung von April 2013 an die aktuellen Ergebnisse im Juni 2014 an.

 

Dabei haben sich die „Windkorridore“ bzw. Potenzialflächenkomplexe in den Stadtteilen Altenrheine und Hauenhorst jeweils in Richtung Südosten und Osten vergrößert. Bleibt es bei der Darstellung der „Altflächen“ im Regionalplan ist dies unschädlich, da die bauleitplanerische Ausweisung größerer und zusätzlicher Bereiche für Windkraftanlagen zulässig ist (künftig Vorrang- statt Eignungsgebiete s.o.).

 

Lediglich ein „Zurückbleiben“ hinter den räumlichen Vorgaben des Regionalplans ist problematisch und bedarf mindestens eines separaten, landesplanerischen Verfahrens. Ein „Zurückbleiben“ würde auf die „Altfläche“ Elte/Wilde Weddenfeld zutreffen.

 

Dieses Areal ist zwar in der Potenzialstudie von 2013 als geeignet ermittelt, allerdings im Zuge der arten- und naturschutzfachlichen Betrachtung des Kreises Steinfurt „kritisch“ beurteilt worden. Es bestand Verdacht auf verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten (insb. Revier für Baumfalke und Uhu).

Dies hat sich im Rahmen der aktuellen Überprüfung bestätigt, in der die Vollzugsfähigkeit als „Windkorridor“ in Zweifel gezogen bzw. in Frage gestellt wird. Die „schlechte“ Beurteilung ist hier nicht nur aufgrund der artenschutzrechtlichen Problematik erfolgt, sondern auch hinsichtlich der Raumempfindlichkeit (Landschaftsästhetik, Vorbelastung, Sichtbeziehungen, landschaftskulturelle Bedeutung, Erholungsfunktion) und anderer konkurrierender Belange sowie dem ggf. immensen Ausgleichserfordernis. Die Fläche ist insbesondere eingebunden in wertvolle Wald- und Landschaftsschutzgebiete sowie umgeben von Bereichen zum Schutz der Natur und Bereichen zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung.

 

Letztlich geht es um die Ausweisung neuer Standorte für Windenergieanlagen und die Möglichkeit der Kommunen, durch positive Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen das restliche Stadtgebiet von Windenergieanlagen freizuhalten. Ein zusätzlicher, eigenständiger Windpark „Elte/Wilde Weddenfeld“ würde ein viertes Areal mit „Windrädern“ belegen und eine weitere, unerwünschte „Verspargelung“ der Landschaft verursachen, und dies innerhalb eines der bedeutendsten Landschafts-, Frei- und Erholungsräume der Stadt Rheine.

 

 

Der Bezirksregierung Münster werden nunmehr folgende drei Korridore als „Windenergiebereiche“ bzw. „Vorranggebiete“ gemeldet: Altenrheine, Hauenhorst und Elter Sand.

Auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Teilplan-Entwurfs insbesondere im Bereich Elte (Wegfall der Zone „Wilde Weddenfeld“ und Neuaufnahme der Zone „Elter Sand/Veltruper Feld“) soll hingewirkt werden. Dies entspricht auch dem politischen Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom 03.09.2014.

 


Anlagen:

 

1.       Beschlussvorlage Nr. 355/14  (ohne Anlagen)

2.       Textliche Darstellung

3.       Erläuterungskarte - Freihaltezonen

4.       Windenergiebereiche Kreis Steinfurt

5.       Windenergiebereiche Stadt Rheine

6.       Konzentrationszonen Stadt Rheine