Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die
Ausführungen und Erläuterungen der Verwaltung billigend zur Kenntnis.
Die Ziele und Grundsätze des „Sachlichen Teilplans Energie“ –
insbesondere die zum „Fracking“ – werden von der Stadt Rheine begrüßt.
Entsprechend dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses „Planung
und Umwelt“ vom 03.09.2014 werden der Bezirksregierung Münster 3 Korridore
(Altenrheine, Elte und Hauenhorst) als „Windenergiebereiche“ bzw. „Vorranggebiete“
gemeldet. Auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Teilplan-Entwurfs insbesondere im
Bereich Elte (Wegfall der Zone „Wilde Weddenfeld“ und Neuaufnahme der Zone „Elter
Sand/Veltruper Feld“) soll hingewirkt werden.
Begründung:
I. Allgemeines / Verfahren
Der Regionalrat hat am 04.07.2011 beschlossen, das Kapitel VI.1 – Energie aus dem laufenden Erarbeitungsverfahren zur Fortschreibung des Regionalplans Münsterland herauszunehmen (seit dem 27.06.2014 wirksam). Zugleich beauftragte er die Regionalplanungsbehörde Münster mit der Erstellung eines Sachlichen Teilplans Energie.
Maßgebend für die Entscheidung waren zum einen die Ereignisse
um das Atomreaktorunglück in Fukushima/Japan und die damit im Zusammenhang
stehende Entscheidung der Bundesregierung, die Energiegewinnung zukünftig ohne die
Nutzung der Atomenergie weiterzuführen und verstärkt auf regenerative Energiegewinnung
setzen zu wollen. Zum anderen zeichnete sich schon damals ab, dass die künftige
raumordnerische Steuerung der Windenergienutzung in Nordrhein-Westfalen über
Vorranggebiete ohne die Wirkung von Eignungsgebiete erfolgen soll, was eine Neukonzeptionierung
der bisherigen regionalplanerischen Vorgehensweise im Münsterland erforderlich
machte (Erläuterungen hierzu siehe Beschlussvorlage Nr. 355/14, Pkt. 2; hier
Anlage 1).
Diese Energiewende, hin zu einer nachhaltigen
Energieerzeugung auf Basis erneuerbarer Energien, ist eine der wichtigsten gesellschaftlichen
Ziele für die kommenden Jahrzehnte. Sie erfordert eine Er-/Überarbeitung
wesentlicher Rechtsgrundlagen wie des Baugesetzbuches, des Klimaschutzgesetzes,
des Windenergieerlasses, der Potenzialstudien und der länderspezifischen Arbeitshilfen
bzw. Leitfäden.
Zudem werden erstmals in einem nordrhein-westfälischen
Landesentwicklungsplan Ziele und Grundsätze zu den Themenbereichen Klimaschutz
und Nutzung von regenerativen Energien enthalten sein. Diese Festlegungen
stellen die rechtliche Grundlage für den Sachlichen Teilplan Energie dar und
werden mit diesem Teilplan umgesetzt.
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist mit der
Inanspruchnahme von Flächen, Nutzungskonkurrenzen und Raumimplikationen
verbunden. Die räumliche Steuerung besonders bedeutsamer und raumrelevanter erneuerbarer
Energien - im Münsterland sind dies die Windenergie, die Nutzung der Biomasse
durch Biogasanlagen und Freiflächenphotovoltaikanlagen - findet vor allem auf
der regionalen Ebene statt. Demnach werden im Sachlichen Teilplan Energie Strategien
entwickelt, um die erforderlichen Flächenansprüche mit den konkurrierenden
Belangen, z.B. der Siedlungsentwicklung, der Landwirtschaft, der verträglichen
Entwicklung der Kultur- und Naturlandschaft und des Natur- und Artenschutzes,
in Einklang zu bringen.
Erstmalig werden also raumordnerische Vorgaben für Standorte
von Anlagen definiert, unter Benennung von zulässigen und nicht zulässigen
Gebietskategorien des Regionalplans sowie für die Errichtung von Energieparks.
Neben dem Text-Teil (Anlage 2) wurde auch ein Umweltbericht als Ergebnis der strategischen Umweltprüfung erarbeitet. Er beschreibt und bewertet die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Planentwurfs auf die Umwelt hat. Aufgrund des Umfangs der veröffentlichten Planunterlagen wird auch auf das Internet verwiesen, mit folgendem Link:
http://www.bezreg-muenster.de/startseite/Dez_32_Regionalplan-2012/Teilplan_Energie/index.html).
Der Sachliche Teilplan Energie beinhaltet zudem zeichnerische Darstellungen, wie die Erläuterungskarte für 2 Bereiche, die von Windkraftanlagen freizuhalten sind (Anlage 3), eine Karte, die alle geplanten Windenergiebereiche im Kreis Steinfurt darstellt (Anlage 4) und einen Ausschnitt aus dem Regionalplan, der die bisher angemeldeten Windenergiebereiche im Stadtgebiet Rheine darlegt (Anlage 5).
Der räumliche Geltungsbereich des Sachlichen Teilplans Energie umfasst die gesamte Planungsregion Münsterland (Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt, Warendorf sowie kreisfreie Stadt Münster). Die inhaltlichen Schwerpunkte liegen bei der Regelung der räumlichen Entwicklung der Stromerzeugung durch erneuerbare Energien (Windenergie, Biomasse, Solarenergie, Energieparks). Außerdem sind noch textliche Ziele und Grundsätze zu den Themenbereichen Kraftwerksstandorte, Leitungsbänder und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten enthalten.
Nach dem am 30.06.2014 erfolgten Erarbeitungsbeschluss wird bis zum 19.12.2014 das Beteiligungsverfahren mit Auslegung der Planunterlagen durchgeführt. D.h. bis Mitte Dezember besteht für die Öffentlichkeit und andere Verfahrensbetroffene (u.a. Stadt Rheine als „öffentliche Stelle“) die Möglichkeit Stellungnahmen der Bezirksregierung Münster zuzuleiten. Nach Auswertung der eingegangenen Bedenken und Anregungen finden voraussichtlich im Frühjahr 2015 die Erörterungstermine zur Herbeiführung des Meinungsausgleichs statt.
Der Aufstellungsbeschluss durch den Regionalrat ist für Mitte 2015 geplant. Danach beginnt das Anzeigeverfahren bei der Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei NRW), das nach maximal 3 Monaten ggf. im Herbst 2015 abgeschlossen sein könnte. Mit der Bekanntmachung bzw. Rechtswirksamkeit wird Ende 2015 gerechnet.
Sobald der „Sachliche Teilplan Energie“ Rechtskraft erlangt hat, treten die derzeit noch geltenden Regelungen des Regionalplans, Teilabschnitt Münsterland Sachlicher Teilabschnitt „Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft“ außer Kraft.
II. Planinhalte / Ziele und Grundsätze
Der Regionalplan Münsterland – Sachlicher Teilplan Energie entwickelt Vorgaben für die nachfolgenden Planungsebenen – vor allem für die kommunale Bauleitplanung – in Form von zu beachtenden, verbindlichen Zielen und von zu berücksichtigenden, in die eigene Abwägung einzustellenden Grundsätzen. Im Folgenden werden die einzelnen Inhalte des im Entwurf vorliegenden Planwerkes benannt und hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen beurteilt. Weitere Erläuterungen sind dem Textteil in der Anlage 2 zu entnehmen.
1. Erneuerbare
Energien
1.1 Allgemeine Planaussagen
Ziel 1: Die Potenziale der kombinierten
Strom- und Wärmeerzeugung und der Nutzung von Abwärme sind zum Zwecke einer
möglichst effizienten Energienutzung in der Bauleitplanung zu nutzen.
Auswirkungen des Ziels auf die Umwelt:
Die Auswirkungen dieses Ziels auf die Umwelt beziehen sich
primär auf das Schutzgut Klima und Luft sowie den generellen Ressourcenschutz.
Durch eine Effizienzsteigerung bei der Energie-Erzeugung wird die
Erforderlichkeit der Nutzung fossiler Energien und somit die Freisetzung
klimaschädlicher Gase in die Atmosphäre verringert. Zudem müssen weniger geogene
Lagerstätten fossiler Energieträger unter Beeinträchtigung der Umwelt
erschlossen werden. Sekundäre, indirekte Positivwirkungen erfolgen zudem im
Rahmen ökosystemarer Wechselwirkungen auch auf die Schutzgüter Menschen und
menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sowie Boden
und Wasser.
1.2 Anlagen
zur Nutzung der Windenergie
Ziel 2.1: Die zeichnerisch
dargestellten Windenergiebereiche sind Vorranggebiete entsprechend § 8 Abs. 7
Nr.1 ROG ohne die Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 3
ROG.
Ziel 2.2: In den
Windenergiebereichen haben Windkraftanlagen Vorrang vor anderen raumbedeutsamen
Planungen und Vorhaben, wenn diese mit dem Bau und Betrieb von Windkraftanlagen
nicht vereinbar sind.
Auswirkungen des Ziels 2 auf die Umwelt:
Mit dem Ziel sind keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt
verbunden. Allenfalls indirekt können dem Ziel positive Auswirkungen
zugesprochen werden, weil damit eine beabsichtigte möglichst umweltverträgliche
Steuerungswirkung und Absicherung der Standortplanung von Windenergieanlagen
intendiert wird ohne die mögliche Planung von Konzentrationszonen für die
Windenergienutzung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung zu unterbinden.
Ziel 3.1: Außerhalb der Windenergiebereiche dürfen
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den
Flächennutzungsplänen und einzelne raumbedeutsame Windenergieanlagen dargestellt
bzw. genehmigt werden in:
Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen, Allgemeinen
Freiraum- und Agrarbereichen mit den Zweckbindungen „Abfalldeponie“ und
„Halden“, Bereichen für
den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung (BSLE), Waldbereichen und in den Überschwemmungsbereichen, wenn sie mit der
Funktion des jeweiligen Bereichs vereinbar sind, der Immissionsschutz gewährleistet
wird und eine ausreichende Erschließung vorhanden bzw. raumverträglich hergestellt
werden kann.
Ziel 3.2: Ebenso ist die Funktion des Arten- und
Biotopschutzes und der Erhalt des Landschaftsbildes sicherzustellen, der
Charakter der erhaltenswerten Kulturlandschaft ist von erheblichen Beeinträchtigungen
frei zu halten und die Bedeutung der Waldbereiche im waldarmen Münsterland sind
zu beachten.
Ziel 4: Außerhalb der Windenergiebereiche sind
Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den
Flächennutzungsplänen und einzelne raumbedeutsame Windenergieanlagen nicht zulässig
in:
Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereichen (GIB), Allgemeinen
Siedlungsbereichen (ASB), Allgemeinen
Siedlungsbereichen mit Zweckbindung (ASB (Z)), Bereichen für den Schutz der Natur (BSN) und Bereichen zur
Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB).
Auswirkungen der Ziele 3 und 4 auf die
Umwelt:
Generell bewirkt die Vorgabe von
Eignungskriterien und Ausschlusskriterien für die kommunale Bauleitplanung,
dass schwerwiegende Konflikte kommunal geplanter Konzentrationszonen für die
Windenergienutzung mit den Schutzgütern der Umwelt weitgehend vermieden werden
können. Im Rahmen der für jede innerhalb der Konzentrationszonen konkret
geplante Windenergieanlage obligatorisch durchzuführenden
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Einhaltung aller
umweltrechtlichen Bestimmungen gewährleistet.
In Nordrhein-Westfalen wird die Planung
möglichst umweltverträglicher Standorte für Windenergieanlagen durch Erlasse
bzw. Leitfäden der Landesregierung geregelt.
Weil die regenerative Energiegewinnung
durch die installierte WEA-Leistung die Erforderlichkeit der Erzeugung von
elektrischem Strom aus Kernenergie und fossilen Kohlenstoffen verringert bzw. ersetzt,
werden auch die negativen Auswirkungen von Uranerzbergbau, Erdgas-, Erdöl- und
Kohlengewinnung einschließlich der entstehenden Radioaktivität bzw. der
klimaschädlichen Kohlendioxidfreisetzung in die Atmosphäre entsprechend
gemindert.
Im Kapitel III dieser Vorlage werden
Ausführungen zu den drei, im Teilplan Energie vorgesehenen Windenergiebereichen
bzw. zu den gutachterlich ermittelten und politisch beschlossenen
Wind-Konzentrationszonen gemacht.
Wichtig ist dabei, dass sich die kommunale Bauleitplanung grundsätzlich
an die Vorgaben der Raumplanung bzw. Regionalplanung anpassen muss (Erfordernis
nach § 1 Abs. 4 BauGB). Zulässig ist allerdings, größere und zusätzliche
Bereiche bzw. Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im Flächennutzungsplan
auszuweisen, wenn diese den geltenden Vorgaben der Raumplanung entsprechen. In
begründeten Einzelfällen können auch kleinere und weniger Bereiche für die
Windenergie ausgewiesen werden; dazu bedarf es allerdings eines
landesplanerischen Verfahrens.
Ziel 5: Teilbereiche der südlichen Höhenlagen der Baumberge
und des Teutoburger Waldes sind aufgrund ihrer herausragenden Bedeutung für den
Landschaftsraum des Münsterlandes von Windkraftanlagen freizuhalten.
Auswirkungen des Ziels 5 auf die Umwelt:
Das Ziel ist primär auf eine Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaft einschließlich Landschaftsbild und Erholungsnutzung sowie historisch besonders bedeutsamen Kulturlandschaften ausgerichtet. Aber auch Konflikten mit dem Natur- und Artenschutz soll durch das Freihalten der südlichen Höhenlagen der Baumberge und des Teutoburger Waldes ausgewichen werden (siehe Anlage 3).
Grundsatz 1: Die
Möglichkeiten des Repowerings von Windkraftanlagen sollen verstärkt genutzt
werden, um die Reduzierung der Beeinträchtigung der Landschaftsräume und die effizientere
Energiegewinnung zu fördern.
Auswirkungen des Grundsatzes 1 auf die Umwelt:
Infolge des bereits langjährigen Betriebs der zu ersetzenden Altanlage
sowie des Monitorings von Altanlagen besteht bereits Kenntnis über die in der
Regel bestehenden Vorbelastung der Umwelt an diesem Standort. Da durch das
Repowering die Inanspruchnahme eines unvorbelasteten Standortes für eine WEA
vermieden wird, sind diesem Grundsatz tendenziell positive Auswirkungen auf die
Umwelt beizumessen. Das Repowering kann aber auch zu einer räumlichen
Verlagerung eines konfliktbelasteten WEA-Standortes hin zu einem
umweltverträglicheren Standort genutzt werden.
Im Stadtgebiet von Rheine befindet sich ein Repowering-Potenzial von 7
Anlagen der 1,5 MW-Klasse im Bereich Hauenhorst/St. Arnold. Die seit 2002 in
Betrieb befindlichen, ca. 140 m hohen Windkraftanlagen erweisen sich als noch
so rentabel, dass bisher keine Initiative des Betreibers zur Erneuerung bzw.
zum Ersatz der Anlagen erfolgte.
1.3 Anlagen
zur Nutzung der Biomasse
Biomasseanlagen nehmen im Münsterland eine wichtige Rolle bei der
Erzeugung von regenerativer Energie ein. Vorwiegend handelt es sich hier um
Biogasanlagen.
Von der landesplanerischen Steuerung erfasst werden in der Regel die
Biogasanlagen, die die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
nicht erfüllen. Mit der größeren Leistungsfähigkeit dieser Anlagen gehen ein
größerer Flächenverbrauch, größere Anlagenteile und ein gesteigertes Verkehrsaufkommen
einher. Daher ist davon auszugehen, dass sich diese Anlagen auf die räumliche
Entwicklung oder die Funktionen der im Regionalplan dargestellten
Gebietskategorien auswirken werden.
Ziel 6: Biogasanlagen dürfen innerhalb der im
Regionalplan dargestellten Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche errichtet
werden.
Auswirkungen des Ziels 6 auf die Umwelt:
Mit dem Ziel können keine erheblich negativen Auswirkungen auf die
Umwelt verbunden sein, weil die im Regionalplan dargestellten Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche als Konsequenz der zum Regionalplan durchgeführten
Umweltprüfung in umweltfachlich und -rechtlich relativ konfliktarmen Räumen
liegen. Außerdem werden durch den Betrieb von Biogasanlagen keine erheblichen
Lärm-Emissionen oder besonders schädlichen Luftschadstoffe freigesetzt,
allenfalls unangenehme Gerüche. Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiche sind
vorrangig für störende gewerbliche und industrielle Anlagen vorgesehen. Daher ist
diese Gebietskategorie des Regionalplans für die Errichtung von Biogasanlagen
geeignet.
Ziel 7.1: Sondergebiete für Biogasanlagen dürfen im
Einzelfall innerhalb der nachfolgend aufgelisteten Gebietskategorien
dargestellt werden:
Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche, Bereiche für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten
Erholung, Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Zweckbindung „Halde“
oder „Abfalldeponien“ und im Rahmen der Nachfolgenutzung von Allgemeinen
Siedlungsbereichen mit der Zweckbindung „Militärische Einrichtungen“.
Ziel 7.2: Voraussetzung ist, dass sie mit der Funktion
des jeweiligen Bereichs vereinbar sind. Der Immissionsschutz ist zu
gewährleisten und eine ausreichende Verkehrsanbindung muss vorhanden sein bzw.
muss geschaffen werden können.
Ziel 7.3: Weiterhin muss die Anlage mit dem Orts- oder
Landschaftsbild, den Funktionen des Arten- und Biotopschutzes, der
Freizeitnutzung und mit den bedeutenden Teilen der Kulturlandschaft vereinbar
sein.
Ziel 7.4: In den Fällen des 1. und 2. Spiegelstriches sind
die Sondergebiete für Biogasanlagen den im Regionalplan dargestellten
Siedlungsbereichen bzw. den in den Flächennutzungsplänen dargestellten
Ortslagen räumlich zuzuordnen.
Ziel 8: Sondergebiete
für Biogasanlagen sind ausgeschlossen in:
Allgemeinen
Siedlungsbereichen, Bereichen für den Schutz der Natur, Waldbereichen, Überschwemmungsbereichen
und Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze.
Auswirkungen der Ziele 7 und 8 auf die Umwelt:
Durch die Verknüpfung der Positiv-Kriterien hinsichtlich geeigneter
Sondergebiete für Biogasanlagen mit den Negativ-Kriterien für auszuschließende
Bereiche wird eine relativ umweltverträgliche Ausweisung von Sondergebieten für
Biogasanlagen gewährleistet. Dies bezieht sich jedoch in erster Linie auf den
Anlagenstandort selbst; hingegen werden durch den verstärkten Anbau von
Energiepflanzen (primär Mais) zum Einsatz in Biogasanlagen in der Regel
erhebliche Beeinträchtigungen der biologischen Vielfalt und des
Landschaftsbildes der landwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft verursacht.
Insofern werden weitere Grundsätze formuliert.
Grundsatz 2.1: Der
Anbau nachwachsender energetischer Rohstoffe soll nach den Grundsätzen der
ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung durchgeführt werden, unter Einsatz von Boden
schonenden Anbauverfahren, Vermeidung zu starker örtlicher Konzentration von Energiepflanzenanbau
und Beachtung von Nutzungskonkurrenzen zur Nahrungsmittelerzeugung.
Grundsatz 2.2: Die
Nutzung von biogenen Reststoffen und Abfällen, in denen ein erhebliches noch
ungenutztes Potenzial liegt, soll deutlich gesteigert werden.
Grundsatz 2.3: Insbesondere
bei der Biogasnutzung soll durch Auswahl entsprechender Standorte auf eine
größtmögliche Ausnutzung der Wärmepotenziale hingewirkt werden. Dabei soll im
Rahmen der Bauleitplanung eine sachgerechte Abwägung zwischen immissionsschutzrechtlich
notwendigen Abständen zum besiedelten Bereich und der wirtschaftlichen und
umweltschonenden Nutzbarkeit des Wärmepotenzials stattfinden.
Auswirkungen des Grundsatzes 2 auf die Umwelt:
Die Grundsätze führen voraussichtlich nicht zu Auswirkungen auf die
Umwelt. Im Gegenteil ist den Grundsätzen eine überwiegend positive Wirkung auf
die Schutzgüter beizumessen, weil sie auf eine nachhaltige Landbewirtschaftung
sowie die Nutzung biogener Reststoffe und Abfälle abzielen, wodurch eine
effiziente und nachhaltig umweltverträgliche Energiegewinnung durch
Biogasanlagen angestrebt wird.
In der Stadt Rheine wurde in den letzten Jahren keine „große“
Biogasanlage beantragt, die über den Privilegierungstatbestand hinausgeht und
damit einer regional- und bauleitplanerischen Steuerung bedurfte. Die seit 2007
in Betrieb befindliche, stadtweit einzige „große“ Anlage der RB Rheine
Bioenergie GmbH & Co. KG am Offenbergweg wurde – entsprechend dem
Ziel 6 – innerhalb des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichs bzw.
Industriegebiets realisiert.
1.4 Anlagen
zur Nutzung der Solarenergie
Neben der Nutzung der Windenergie und der Nutzung der Biomasse in
Biogasanlagen stellt die Nutzung der solaren Strahlungsenergie die dritte Säule
der regenerativen Energiegewinnung im Münsterland dar. Entsprechend den
Regelungen des § 35 BauGB sind Solarenergieanlagen im Außenbereich nicht
privilegiert. Die Realisierung von Solarenergieanlagen auf Freiflächen setzt
eine planungsrechtliche Festsetzung/Darstellung als „Sondergebiet“ nach § 11
Abs. 2 BauNVO oder „Versorgungsfläche“ nach § 9 Abs. 1 Nr.12 BauGB und/oder
Fläche für Versorgungsanlagen nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB (im
nachfolgenden Text zusammenfassend als „besondere Bauflächen“ bezeichnet)
voraus.
Ziel 9.1: Die
Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Solarenergieanlagen in den
Flächennutzungsplänen ist in Gebietskategorien, die der Freiraumnutzung dienen,
in der Regel zu vermeiden.
Ziel 9.2: Die Darstellung von „besonderen Bauflächen“
für Solarenergieanlagen in den Flächennutzungsplänen ist nur ausnahmsweise
innerhalb von Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen und Bereichen für den
Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung zulässig, wenn
es sich um Halden oder Deponien (Aufschüttungen) handelt, deren
Rekultivierungsauflagen dies zulassen, um die
Wiedernutzung von gewerblichen, bergbaulichen, verkehrlichen, militärischen und
wohnungsbaulichen Brachflächen oder baulich geprägten Konversionsflächen handelt
oder um Standorte entlang von Bundesfernstraßen (Autobahnen und Bundesstraßen)
und Hauptschienenwege handelt.
Ziel 9.3: Bei der Inanspruchnahme der o.g. Flächen ist
sicherzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Arten- und
Biotopschutzes, der landwirtschaftlichen Nutzung, des Wasserschutzes, der
wertvollen Kulturlandschaften und des Orts- und Landschaftsbildes auch in der
Umgebung ausgeschlossen werden. Die Entstehung von bandartigen Strukturen ist
zu vermeiden.
Ziel 9.4: Die
Darstellung von „besonderen Bauflächen“ für Freiflächensolarenergieanlagen in den
Flächennutzungsplänen innerhalb von „Allgemeinen Siedlungsbereichen“ und
„Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereichen“ ist nur in einer untergeordneten
Größenordnung unter Wahrung der vorrangigen Funktion dieser Gebietskategorien
möglich.
Ziel 9.5: Die Darstellung
von „besonderen Bauflächen“ für Freiflächensolarenergieanlagen ist innerhalb
der Bereiche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB)
ausgeschlossen.
Ziel 9.6: Solarenergieanlagen auf Freiflächen im
planerischen Außenbereich sind ab einer Flächengröße von mehr als 10 ha im
Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich mit der zweckgebundenen
Nutzung „Regenerative Energien“ darzustellen.
Auswirkungen des Ziels 9 auf die Umwelt:
Aufgrund der umweltschutzbezogenen Eignungs- und Ausschlusskriterien
für die Darstellung von Freiflächen als „besondere Bauflächen“ für
Solarenergieanlagen ist davon auszugehen, dass das Ziel nicht zu erheblichen
Beeinträchtigungen der Umweltschutzgüter führt. Insbesondere die beabsichtigte
Lenkung von Standorten für Freiflächensolarenergieanlagen auf bereits erheblich
vorbelastete Bereiche ist unter dem Aspekt der weitgehenden Vermeidung von
Umweltauswirkungen positiv zu beurteilen.
Grundsatz 3: Bei der
Errichtung von Solarenergieanlagen soll darauf geachtet werden, dass die Einzäunung
so gestaltet wird, dass eine Barrierewirkung für Tiere vermindert bzw. vermieden
wird.
Auswirkungen des Grundsatzes 3 auf die Umwelt:
Der Grundsatz führt voraussichtlich nicht zu Auswirkungen auf die
Umwelt, sondern ist auf Vermeidung und Minderung möglicher Beeinträchtigungen
ausgerichtet. Die Einfriedungen u.a. zur Diebstahlsicherung sollten z.B.
Kleintierdurchlässe berücksichtigen.
In der Stadt Rheine wurde bisher keine Freiflächen-Photovoltaikanlage
beantragt. Hiermit ist auch künftig nicht zu rechnen, da die landes- und
regionalplanerischen Vorgaben sehr restriktiv sind und das
Erneuerbare-Energien-Gesetz mit den aktuellen Vergütungs- bzw.
Fördermodalitäten kaum eine rentable Betriebsführung zulässt.
1.5 Bereiche
für den Verbund erneuerbarer Energien (Energieparks)
Bei der Stromerzeugung durch regenerative Energien wird zukünftig die
Bedeutung einer Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten von regenerativer
Energie sowie deren Weiterentwicklung für die Umsetzung von lokalen und
regionalen Energiekonzepten steigen.
Grundsatz 4: Energieparks
für regenerative Energien sollen Raum bieten für Verbundlösungen unterschiedlicher
regenerativer Energieerzeugungsarten wie z. B. Photovoltaik-, Solar-, Geothermie-,
Windenergie-, Biogasanlagen, Biomassekraftwerke, Bioraffinerien sowie Anlagen zur
Speicherung von Energie. Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen runden das Nutzungsspektrum
ab.
Ziel 10.1: In den
Energieparks sind nur eine Kombination und der Verbund verschiedener Einrichtungen
und Anlagen aus dem Nutzungsspektrum der regenerativen Energieerzeugung möglich.
Ziel 10.2: Energieparks
sind den im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereichen bzw. die in den
Flächennutzungsplänen dargestellten Ortslagen räumlich zuzuordnen. Eine
ausreichende verkehrliche Erschließung muss sichergestellt sein.
Ziel 10.3: Abweichend
von Ziel 10.2 sind Energieparks auch auf baulich geprägten Konversionsflächen möglich,
sofern dies mit der umgebenden Nutzung vereinbar ist.
Ziel 10.4: Bei den
Energieparks für regenerative Energien handelt es sich um Vorranggebiete, die
nicht zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten haben.
Auswirkungen des Ziels 10 und des Grundsatzes 4 auf die Umwelt:
Der verstärkte Einsatz von regenerativen Energiequellen sowie die
Förderung von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen in diesem Bereich ist
positiv für die Umwelt zu bewerten. Auch die beabsichtigte Lenkung von
Standorten für Energieparks, vorrangig angrenzend an bestehende Siedlungsstrukturen,
ist unter dem Aspekt der weitgehenden Vermeidung von Umweltauswirkungen positiv
zu beurteilen.
Für die Stadt Rheine ist derzeit kein Energiepark im obigen Sinne
geplant.
Das Ziel 11 mit 4 Unterpunkten befasst
sich ausschließlich mit dem „Bioenergiepark“ auf dem Gebiet der Gemeinde
Saerbeck. Insofern wird hier auf die Wiedergabe der konkreten Regelungen
verzichtet.
2. Kraftwerksstandorte
Nordrhein-Westfalen verfügt über eine sichere Energieversorgung, die
auch auf bestehenden nordrhein-westfälischen Kraftwerken basiert. Neben dem
Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien ist auch der Erhalt bzw. die
Erneuerung des bestehenden Kraftwerkparks erforderlich.
Vor dem Hintergrund, dass es im Münsterland im Planungszeitraum bis
2025 zu keinen bedeutenden Zunahmen an neuen Kraftwerken kommen wird, wird auf
eine landesplanerische Angebotsplanung verzichtet, da es sich in Zukunft bei
der Planung von Kraftwerken um anlagenbezogene Planungen handeln wird. Im
Regionalplan Münsterland werden daher keine neuen raumbedeutsamen Kraftwerksstandorte
dargestellt.
Grundsatz 5: Bei
Planungen und Maßnahmen an Standorten, die an regionalplanerisch gesicherte Standorte
für „Kraftwerke und einschlägige Nebenbetriebe“ sowie an kleinere, nicht dargestellte
Anlagen, angrenzen, ist sicherzustellen, dass die Nutzung nicht wesentlich erschwert
oder unmöglich wird.
Auswirkungen des Grundsatzes 5 auf die Umwelt:
Kraftwerksstandorte sind auch in ihrem Umfeld von konkurrierenden
Nutzungen frei zu halten. Sie dienen in besonderem Maße der allgemeinen
Energieversorgung und haben daher einen besonderen Schutz.
Da im Rahmen dieses Teilplans keine neuen Kraftwerksstandorte
dargestellt werden, sind auch diesbezüglich keine erheblich nachteiligen
Umweltauswirkungen zu besorgen.
3. Leitungsbänder
Leitungsbänder wie Hochspannungsfreileitungen, Gasleitungen und
Rohrleitungsanlagen für den Transport von Produkten werden im Regionalplan
zeichnerisch nicht dargestellt. Wenn sie dennoch im Einzelfall raumbedeutsam
und von überörtlicher Bedeutung sind, muss in einem Raumordnungsverfahren ihre
Raumverträglichkeit überprüft werden.
Insofern ergeben sich mit diesem Planwerk keine unmittelbaren
Auswirkungen auf die kommunale Ebene, also auch nicht auf die Stadt Rheine.
4. Erdgas aus
unkonventionellen Lagerstätten (Fracking)
Erdgas besteht aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen (überwiegend
Methan) und entsteht im Allgemeinen bei der Umwandlung von organischem
Material, das im Gestein eingeschlossen ist. Der allergrößte Teil des Methans
wandert im Lauf der Erdgeschichte ab und gelangt durch poröse Gesteinsschichten
an die Erdoberfläche und damit in die Atmosphäre. Wird dieser Gasstrom durch
undurchlässige Schichten behindert, kann sich das Gas sammeln und bildet die
konventionellen Lagerstätten. Ein Teil des Methans verbleibt aber an seinem
Entstehungsort und ist dort fest gebunden. Anreicherungen von Erdgas in diesen Gesteinen
werden als unkonventionelle Lagerstätten bezeichnet. Im Münsterland werden flächendeckend
Vorkommen von Erdgas in unkonventionellen Lagerstätten vermutet.
Ziel 12: Der Schutz lebenswichtiger Ressourcen wie
insbesondere Wasser genießt strikten Vorrang vor Vorhaben der Energiegewinnung,
die diese Ressourcen gefährden oder deren Risiken für diese Ressourcen nicht
sicher abschätzbar sind. Eine Gefährdung dieser Ressourcen würde zu unverhältnismäßigen
Risiken für die Nutzungen und Funktionen des Raumes führen. Da bei der
Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen diese Risiken nicht
sicher ausgeschlossen werden können, ist diese Form der Energiegewinnung mit
den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar.
Auswirkungen des Ziels 12 auf die Umwelt:
Da die Erkundung und Gewinnung unkonventioneller Gasvorkommen aufgrund
unverhältnismäßiger Risiken für die Nutzungen und Funktionen des Raumes als mit
den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar eingestuft wird, sind erhebliche Umweltauswirkungen
durch das Ziel nicht zu erwarten.
Die Stadt Rheine begrüßt die als verbindliches Ziel formulierte
Regelung. Für die Auswirkungen und das Risikopotenzial des Frackings wird keine
Vereinbarkeit mit den bestehenden, oftmals sensiblen Nutzungen gesehen.
5. Fazit
Generell gilt, dass die mit der Aufstellung des Sachlichen
Teilplans Energie beabsichtigte Steigerung der Nutzung regenerativer
Energiequellen tendenziell dazu führt, dass weniger fossile Energie verbraucht
wird und entsprechend die Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Gewinnung und
Verbrennung fossiler Energieträger vermindert wird. Dies hat insbesondere positive
Auswirkungen auf die Schutzgüter Klima und Luft sowie menschliche Gesundheit, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt, weil weniger klimaschädliche Gase und Luftschadstoffe
freigesetzt werden. Aber auch die anderen Schutzgüter (insbesondere Boden und
Wasser) werden geschont, da weniger geologische Lagerstätten von Kohle, Öl und
Gas mit gravierenden Beeinträchtigungen der Umwelt erschlossen werden müssen.
Insofern begrüßt die Stadt Rheine die im Sachlichen
Teilplan Energie als Ziele und Grundsätze formulierten Regelungen.
III. Windenergiebereiche im Stadtgebiet Rheine
Der Darstellung der Windenergiebereiche im Sachlichen Teilplan Energie
liegt eine flächendeckende Untersuchung des Planungsraumes unter einheitlicher
Anwendung eines Kriterienkonzeptes zugrunde. In der Anlage 4 sind die geplanten
Windenergiebereiche inklusive der bestehenden Konzentrationszonen für den Kreis
Steinfurt ersichtlich.
Im Vorfeld der Kartenerstellung erfolgte eine intensive Abstimmung mit
den Kreisen, Kommunen und
Fachbehörden. Im Rahmen dieses Abstimmungsprozesses hat die Stadt Rheine - mit
Schreiben vom 10.04.2013 - drei Windkorridore der Bezirksregierung Münster zur
Ausweisung als „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ gemeldet:
Altenrheine, Hauenhorst und Elte/Wilde Weddenfeld. Die Flächen wurden von der
Regionalplanungsbehörde nahezu identisch übernommen und bilden zunächst die
räumliche Grundlage im Rahmen des Erarbeitungsverfahrens bzw. dieses Beteiligungsschrittes.
Die damalige „Flächenmeldung“ basierte auf der
„Potenzialflächenanalyse“ eines Münsteraner Gutachterbüros bzw. auf einer
flächendeckenden Überprüfung des gesamten Stadtgebietes unter Anwendung eines
kreisweit einheitlichen Kriterienkatalogs (Endbericht 9/2011).
Unter Bezugnahme auf die laufende Rechtsprechung bedurfte es allerdings
zwingend einer erneuten Überprüfung der Potenzial- bzw. Eignungsbereiche im
Stadtgebiet. Mit Schreiben vom 12.09.2013 weist insb. der Kreis Steinfurt
darauf hin, dass es eine „neue Situation für die Ausweisung von Windkonzentrationszonen“
gibt:
„In einem Urteil des OVG
Münster hat das Gericht den Flächennutzungsplan der Stadt Büren … für ungültig erklärt.
Dies hat Auswirkungen auf die bisher gängige Praxis. … Die vom Kreis Steinfurt
in 2011 durch enveco erarbeitete Windpotenzialstudie, sowie der darauf
aufbauende Wind-Atlas mit der artenschutzfachlichen Einschätzung durch die
untere Landschaftsbehörde und die Biologische Station, können daher nicht mehr
ohne weitere Prüfung als Basis für die Ausweisung von Konzentrationszonen
dienen.“
Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung wurde also eine
vollständige Überarbeitung der bisherigen „Potenzialflächenanalyse“ von einem
Essener Planungsbüro vorgenommen (Endbericht 6/2014; s. Anlagen 8 und 9 der
Vorlage Nr. 355/14). Das aktuelle „Gesamtstädtische Plankonzept“ enthält
nunmehr eine ausführliche und nachvollziehbare Dokumentation der jeweiligen
Einzelschritte, so dass dem Endbericht eine klare Aussage zu entnehmen ist, mit
welchen „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ eine Änderung des
Flächennutzungsplans eingeleitet werden soll und welche „Vorranggebiete für
Windenergienutzung“ der Bezirksregierung im Rahmen des Sachlichen Teilplans
Energie gemeldet werden sollen.
Zusammenfassend werden folgende „Windkorridore“ zur Darstellung als „Konzentrationszonen“ bzw. „Windenergiebereiche“ empfohlen (siehe Anlage 6):
Altenrheine: Altenrheiner Bruch sowie „Im Brook“
Elte: Elter Sand (nicht mehr Wilde Weddenfeld)
Hauenhorst: Haugenhorster Feld/Windpark Hauenhorst/Brokhaar.
Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens zum Sachlichen Teilplan Energie
strebt die Stadt Rheine die Anpassung der damaligen Flächenmeldung von April
2013 an die aktuellen Ergebnisse im Juni 2014 an.
Dabei haben sich die „Windkorridore“ bzw. Potenzialflächenkomplexe in
den Stadtteilen Altenrheine und Hauenhorst jeweils in Richtung Südosten und
Osten vergrößert. Bleibt es bei der Darstellung der „Altflächen“ im
Regionalplan ist dies unschädlich, da die bauleitplanerische Ausweisung
größerer und zusätzlicher Bereiche für Windkraftanlagen zulässig ist (künftig
Vorrang- statt Eignungsgebiete s.o.).
Lediglich ein „Zurückbleiben“ hinter den räumlichen Vorgaben des
Regionalplans ist problematisch und bedarf mindestens eines separaten,
landesplanerischen Verfahrens. Ein „Zurückbleiben“ würde auf die „Altfläche“
Elte/Wilde Weddenfeld zutreffen.
Dieses Areal ist zwar in der Potenzialstudie von 2013 als geeignet
ermittelt, allerdings im Zuge der arten- und naturschutzfachlichen Betrachtung
des Kreises Steinfurt „kritisch“ beurteilt worden. Es bestand Verdacht auf
verfahrenskritische Vorkommen planungsrelevanter Arten (insb. Revier für
Baumfalke und Uhu).
Dies hat sich im Rahmen der aktuellen Überprüfung bestätigt, in der die
Vollzugsfähigkeit als „Windkorridor“ in Zweifel gezogen bzw. in Frage gestellt
wird. Die „schlechte“ Beurteilung ist hier nicht nur aufgrund der
artenschutzrechtlichen Problematik erfolgt, sondern auch hinsichtlich der
Raumempfindlichkeit (Landschaftsästhetik, Vorbelastung, Sichtbeziehungen,
landschaftskulturelle Bedeutung, Erholungsfunktion) und anderer konkurrierender
Belange sowie dem ggf. immensen Ausgleichserfordernis. Die Fläche ist
insbesondere eingebunden in wertvolle Wald- und Landschaftsschutzgebiete sowie
umgeben von Bereichen zum Schutz der Natur und Bereichen zum Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierten Erholung.
Letztlich geht es um die Ausweisung neuer Standorte für
Windenergieanlagen und die Möglichkeit der Kommunen, durch positive
Standortzuweisungen an einer oder mehreren Stellen das restliche Stadtgebiet
von Windenergieanlagen freizuhalten. Ein zusätzlicher, eigenständiger Windpark
„Elte/Wilde Weddenfeld“ würde ein viertes Areal mit „Windrädern“ belegen und
eine weitere, unerwünschte „Verspargelung“ der Landschaft verursachen, und dies
innerhalb eines der bedeutendsten Landschafts-, Frei- und Erholungsräume der
Stadt Rheine.
Der Bezirksregierung Münster werden nunmehr folgende drei Korridore als
„Windenergiebereiche“ bzw. „Vorranggebiete“ gemeldet: Altenrheine, Hauenhorst
und Elter Sand.
Auf eine Änderung bzw. Ergänzung des Teilplan-Entwurfs insbesondere im
Bereich Elte (Wegfall der Zone „Wilde Weddenfeld“ und Neuaufnahme der Zone
„Elter Sand/Veltruper Feld“) soll hingewirkt werden. Dies entspricht auch dem politischen Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses „Planung und Umwelt“ vom 03.09.2014.
Anlagen:
1. Beschlussvorlage Nr. 355/14 (ohne Anlagen)
2. Textliche Darstellung
3. Erläuterungskarte - Freihaltezonen
4. Windenergiebereiche Kreis Steinfurt
5. Windenergiebereiche Stadt Rheine
6. Konzentrationszonen Stadt Rheine