Betreff
Sammlung von Elektroaltgeräten – Öffentlich rechtliche Vereinbarung
Vorlage
438/14
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine stimmt der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 LAbfG i.V. mit § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW über die Übernahme der Aufgaben Sammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikgeräten durch den Kreis Steinfurt zu.


Begründung:

 

In der nicht öffentlichen Sitzung des Verwaltungsrates am 21.10.2014 wurde unter TOP 12 folgender Beschluss einstimmig gefasst (vgl. Anlage 1):

 

Sammlung von Elektroaltgeräten

Der Verwaltungsrat empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, den Beschluss zu fassen, der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 LAbfG i.V. mit § 23 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 GkG NRW über die Übernahme der Aufgaben Sammeln und Befördern von Elektro- und Elektronikgeräten durch den Kreis Steinfurt zuzustimmen.

 

Nach Landesabfallgesetz sind die Kommunen für das Einsammeln und Befördern von Abfällen zuständig. Die Entsorgung der Abfälle obliegt den Kreisen. Bisher hat der Kreis die Entsorgung von Elektroaltgeräten den Technischen Betrieben überlassen. Unterschieden wird dabei nach Art der Geräte-Gruppe 1: Herde, Waschmaschinen, 2: Kühlgeräte, 3: Monitore etc., 4: Gasentladungs-/Energiesparlampen, 5: Kleingeräte.

 

Die Wiederverwertung ist nicht durchgehend lukrativ. Lediglich für die Gruppen 1 und 3 ergibt sich derzeitig eine Wirtschaftlichkeit. In der Sitzung des Verwaltungsrates am 28.05.2013 wurde bereits die unwirtschaftliche dezentrale Sammlung der Elektro-Haushaltskleingeräte (Gruppe 5) auf die EGST übertragen. Danach hat EGST 18 Sammelbehälter mit TBR-Logo dezentral in Rheine aufgestellt.

 

Mit Datum 10.12.2013 hat nun der Kreis die erteilte Übertragung der Entsorgungsaufgaben für die Gruppen 1 und 3 mit Wirkung ab 24.03.2014 widerrufen, um die Entsorgung der Elektro- und Elektronikgeräte kreisweit effektiver zu gestalten.

 

Nach Mitteilung der Bezirksregierung ist dazu eine formale öffentlich-rechtliche Vereinbarung (s. Anlage 1) mit Zustimmung des Rates erforderlich. Dies ist in dreizehn von fünfzehn Gemeinden bereits erfolgt.

 

Mit EGST wurde eine Erstattung der bei TBR verbleibenden Kosten für die Sammlung der Elektroaltgeräte am Wertstoffhof und beim Sperrmüll und für den Transport vereinbart. Damit wird eine im wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Lösung erzielt.

 

Sollte eine Unterzeichnung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bis zum 31.12.2014 nicht zustande kommen, müssen die TBR die jährlichen Kosten von rund 75.000 € für Sammlung und Transport tragen.

 


Anlagen:

 

Anlage 1: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung