Betreff
Änderung der Hundesteuersatzung
Vorlage
394/14/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung wie folgt zu beschließen.

 

 

2. Änderungssatzung

zur Hundesteuersatzung der Stadt Rheine

vom _______________

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/ SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NRW 610),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 16. Dezember 2014 die 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung beschlossen.

 

 

Der § 1 Abs. 1 und Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

§ 1

Steuergegenstand, Steuerpflicht

 

(1)     Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Stadt Rheine.

 

(2)     Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat oder in einen Haushalt mit bestehender Hundehaltung einzieht.  Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Fachbereich Recht und Ordnung der Stadt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

 

 

Der § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 2

Steuermaßstab und Steuersatz

 

(1)     Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:

 

        a) für den ersten Hund                                             64,80 €

        b) für den zweiten Hund                                           84,00 €

        c) für jeden weiteren Hund                                     103,20 €

        d) für den ersten gefährlichen Hund                        499,20 €

        e) für den zweiten gefährlichen Hund                      564,00 €

        f) für jeden weiteren gefährlichen Hund                   627,60 €

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

Der § 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Allgemeine Steuerermäßigung

 

(1)     Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

 

a)    Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

 

b)    Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

 

Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Antrag stellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

 

c)    Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. Als landwirtschaftliche Anwesen gelten Betriebe, welche  Ackerbau, Tierzucht, Obst- und Gemüse- oder Pflanzenanbau betreiben. Der Hund muss für den Einsatz als Wachhund geeignet sein.

 

d)    Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19-27 SGB II) erhalten. Die Ermäßigung wird nur für den ersten Hund gewährt. Für jeden weiteren Hund gelten die jeweils einschlägigen Bemessungsvorschriften dieser Satzung.

 

(2)     Eine Steuerbefreiung für das erste Jahr wird auf Antrag gewährt für Hunde, die der Halter vom Tierschutzverein Rheine und Umgebung e. V. aus dem Tierheim „Rote Erde“ übernommen hat. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass die Hunde innerhalb von zwei Wochen nach der Übernahme zur Hundesteuer angemeldet werden und als Nachweis der Tiervermittlungsvertrag vorgelegt wird.

 

(3)     Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 2 nicht gewährt.

 

 

Der § 5 Abs. 2erhält folgende Fassung:

 

 

§ 5

Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

 

(2)     Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei bereits versteuerten Hunden spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Rheine zu stellen. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, welche für die Prüfung der Steuervergünstigung erforderlich sind. Werden diese Unterlagen auch nach gesonderter Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht, so ist der Antrag abzulehnen. Steuerermäßigungen nach § 4 Abs. 1 d) werden nur für nachgewiesene Zeiträume gewährt. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

 

 

Der § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

§ 7

Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

 

(1)     Die Steuer wird durch Dauerbescheid nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt. Der Dauerbescheid ist gültig, bis er durch einen neuen Dauerbescheid ersetzt oder aufgehoben wird.

 

 

Der § 8 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 8

Sicherung und Überwachung der Steuer

 

(5)     Die Stadt Rheine kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadt Rheine übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt auch für mündliche Befragungen.

 

 

Der § 9 erhält vor der laufenden Nr. 1 folgende Fassung:

 

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

 

Der § 10 erhält folgende Fassung:

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Die 2. Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

 


Begründung:

 

Auf die Vorlage 394/14 wird verwiesen.

 

In der Haupt- und Finanzausschusssitzung am 25. November 2014 wurde einem Antrag der CDU-Fraktion gefolgt, die Hundesteuersätze für die gefährlichen Hunde um weitere 50,40 € zu erhöhen, so dass sich folgende Änderungen ergeben:

 

für den ersten gefährlichen Hund                                    499,20 €

für den zweiten gefährlichen Hund                                  564,00 €

für jeden weiteren gefährlichen Hund                              627,60 €

 

 

Im Vergleich zur Vorlage 394/14 würden sich weitere Mehrerträge von 800,00 € ergeben.

 

Um Zustimmung wird gebeten.

 


Anlagen:

 

Anlage 1:     aktualisierte Synopse der 2. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung