Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der
Schulausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu
fassen:
Der Rat der
Stadt Rheine stimmt der Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens i. S. d.
§ 20 Abs. 5 SchulG NRW (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache, Emotionale und Soziale
Entwicklung) an den folgenden Grundschulen ab dem Schuljahr 2015/2016 zu:
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Annetteschule
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Michaelschule
-
Südeschschule
-
Marienschule
Hauenhorst
-
Gertrudenschule
Begründung:
Für das
Schuljahr 2014/15 konnte das Aufnahmeverfahren zur Beschulung von Schüler/innen
mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgreich abgeschlossen werden. Allen
Schüler/innen konnte ein entsprechendes Schulangebot unterbreitet werden. Neben
gesondert bewilligten Einzelintegrationsmaßnahmen wurden in der Regel die
Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die eine Beschulung in
allgemeinen Schulen wünschten, im Grundschulbereich an der Annetteschule und
Michaelschule aufgenommen. Dabei handelt es sich um die Schulen in der Trägerschaft
der Stadt Rheine, die bislang bereits den Gemeinsamen Unterricht angeboten
haben.
Nach
Inkrafttreten des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes regelt § 19 Abs. 5 SchulG
NRW, dass dem Grunde nach die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern über
den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte
entscheidet. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt
die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens
eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet
ist.
Zuvor richtet
gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die Schulaufsichtsbehörde Gemeinsames Lernen mit
Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die
Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht
mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.
Das Schulamt
für den Kreis Steinfurt als zuständige Schulaufsichtsbehörde beabsichtigt
nunmehr, an verschiedenen Grundschulen der Stadt Rheine dauerhaft Orte des
Gemeinsamen Lernens einzurichten.
Hierbei
handelt es sich ausschließlich um Angebote für Schüler/innen mit Lern- und
Entwicklungsstörungen, das heißt mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache,
Emotionale und soziale Entwicklung.
Zur
Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens an der Annetteschule und Michaelschule
ist die Stadt Rheine als Schulträger mit Schreiben des Schulamtes für den Kreis
Steinfurt vom 04. September 2014 gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW um Zustimmung gebeten
worden. Dabei geht die genannte Schulaufsichtsbehörde ausdrücklich davon aus,
dass für die Aufnahme der betreffenden Schüler/innen keine baulich bedeutsamen
investiven Maßnahmen erforderlich sind.
Gem. § 76
Nummer 8 SchulG NRW sind die Schulen zu beteiligen. Die Stellungnahmen der
betroffenen Schulen liegen zwischenzeitlich vor und sind als Anlagen beigefügt.
Das Schulamt
für den Kreis Steinfurt weist darauf hin, dass die Zustimmung aus den in § 20
Abs. 5 SchulG NRW genannten Gründen verweigert werden kann. Wenn es an
sachlichen Voraussetzungen dafür fehlen sollte, wäre allerdings darzulegen, warum
sie nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können.
Bereits seit
Jahren wird Gemeinsamer Unterricht an den beiden Grundschulen (Annetteschule
und Michaelschule) durchgeführt. Dieses bedeutet, dass die beiden genannten Grundschulen
bereits das Gemeinsame Lernen i. S. d. §§ 19 und 20 SchulG NRW leben. Dieses
sollte auch zukünftig in der Form fortgesetzt werden.
Die Schaffung
der sächlichen und räumlichen Voraussetzungen liegt unmittelbar in der
Zuständigkeit der Stadt Rheine als Schulträger. Die Realisierung eines inklusiven
Unterrichts ist nur in gemeinsamer Verantwortung von Schulträger und Land
erfolgversprechend. Dieses entspricht § 78 Abs. 4 SchulG NRW, der diese gemeinsame
Verantwortung für die zukunftsgerichtete Weiterentwicklung der Schulen festschreibt.
Die Annahme
der Schulaufsicht, dass für die Aufnahme der Schüler/innen mit Lern- und
Entwicklungsstörungen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich
sind, wird von der Verwaltung nicht geteilt. Vielmehr wird davon ausgegangen,
dass allein aus dem inklusionsbedingten Mehrbedarf an Räumlichkeiten (z. B.
Differenzierungsräume, Rückzugsräume, etc.) dauerhaft erhebliche bauliche (investive)
Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen an den vier genannten Schulstandorten
erforderlich sein werden.
Ebenfalls
werden, insbesondere bedingt durch das Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur
Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
und der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen
(Mindestgrößenverordnung) erforderliche Neustrukturierung der Förderschullandschaft
im Kreis Steinfurt und der daraus zu erwartenden verändernden Bewegungen und
Ströme von Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die vom Schulamt
für den Kreis Steinfurt vorgeschlagenen Orte des Gemeinsamen Lernens
perspektivisch für den Schulträgerbereich der Stadt Rheine nicht ausreichen.
Um auch
weiterhin allen Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf, deren Eltern die
Beschulung an einer allgemeinen Schule wünschen, einen Platz im Gemeinsamen
Lernen anbieten zu können, sind die sächlichen, räumlichen und personellen
Voraussetzungen zu schaffen. Die personellen Voraussetzungen sind durch die Zuteilung
der notwendigen Sonderschulpädagogen vom Land zu gewährleisten. Der Schulträger
hingegen hat die sächlichen und räumlichen Gegebenheiten zu stellen.
Daher sollten
zumindest drei weitere Grundschulstandorte (im Norden und Süden des
Stadtgebietes sowie im Südraum) als Orte des Gemeinsamen Lernens bestimmt werden.
Mit dieser
Zielrichtung sind bereits im Oktober/November 2014 seitens der Verwaltung entsprechende
Gespräche mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde geführt worden.
Ergebnis
dieser Runden war, dass zunächst die Schulaufsichtsbehörde als aktiv handelnde
Stelle mit weiteren für das Gemeinsame Lernen in Frage kommenden Schulen der
jeweiligen Schulformen im Schulträgerbereich der Stadt Rheine Gespräche
aufnehmen wird. Weitere Gespräche sowohl mit der Schulaufsicht als auch den
möglichen Grundschulen fanden ihren Abschluss darin, dass das Schulamt für den
Kreis Steinfurt nunmehr beabsichtigt, neben den mit Schreiben vom 04. September
2014 genannten Schulen (Annetteschule und Michaelschule) dauerhaft Orte des
Gemeinsamen Lernens auch an den nachfolgenden Grundschulen im Schulträgerbereich
der Stadt Rheine einzurichten:
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Marienschule
Hauenhorst
-
Südeschschule
-
Gertrudenschule.
Das Schulamt
für den Kreis Steinfurt weist in dem Schreiben vom 26. November 2014 erneut darauf
hin, dass es sich ausschließlich um ein Angebot für Schülerinnen und Schüler
mit Lern- und Entwicklungsstörungen (Förderschwerpunkte Lernen, Sprache,
Emotionale und Soziale Entwicklung) handelt.
Zur Errichtung des Gemeinsamen Lernens an der Marienschule Hauenhorst, Südeschschule und Gertrudenschule bittet das Schulamt für den Kreis Steinfurt mit Schreiben vom 26. November 2014 gemäß § 20 Abs. 5 SchulG NRW die Stadt Rheine als Schulträger um Zustimmung.
Der in der Vergangenheit übliche Hinweis der Schulaufsichtsbehörden, dass für die Aufnahme der betreffenden Schüler/innen keine baulich bedeutsamen investiven Maßnahmen erforderlich sind, ist im Schreiben des Schulamtes für den Kreis Steinfurt nicht mehr aufgeführt.
Gem. § 76
Nummer 8 SchulG NRW sind die Schulen zu beteiligen. Die Stellungnahmen der
betroffenen Schulen (Marienschule Hauenhorst, Südeschschule und Gertrudenschule)
liegen zwischenzeitlich vor und sind ebenfalls als Anlagen beigefügt.
Aus den
Stellungnahmen der fünf Grundschulen gehen folgende Kernaussagen hervor:
Annetteschule
-
Angesichts
der zu erwartenden Folgen der Umgestaltung der Schullandschaft im Kreis
Steinfurt (z. B. Auflösung der ESE-Abteilung in der Peter-Pan-Schule) sieht
sich die Annetteschule vor besondere Herausforderungen gestellt, zu deren
Bewältigung bauliche und weitere investive Maßnahmen des Trägers unentbehrlich
sind.
-
Da sich
die Annetteschule neben den Kindern mit Unterstützungsbedarfen, die sich aus
Lern- und Entwicklungsstörungen ergeben, auch Kinder mit Unterstützungsbedarfen
„Geistige Entwicklung“ (GB),
„Körperliche-motorische Entwicklung“ (LM) „Sehen“ (SE) und „Autismus“ fördert, erhöht
sich der Bedarf an räumlichen und sächlichen Investitionen.
-
Seit dem
Einschulungsjahrgang 2012/13 nehmen das Kollegium und Eltern deutlich wahr,
dass das Zahlenverhältnis von Kindern mit sonderpädagogischem
Unterstützungsbedarf bzw. mit präventivem Unterstützungsbedarf zu den Kindern
ohne Unterstützungsbedarf eine Gefährdung der pädagogischen Qualität in den
GU-/GL-Klassen darstellt.
-
Bereits
im vergangenen Schuljahr beantragte die Schule die Er- und Einrichtung eines
„Trainingsraumes“ sowie die Einstellung einer/s Schulsozialarbeiter/s/in mit
vorrangig pädagogischem Auftrag. Auch beantragten Eltern zwingend erforderliche
Integrationshilfe.
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Bereits
heute nimmt die Annetteschule in erheblichem Maß ein Defizit an kleineren
räumlichen Nutzungsmöglichkeiten sowie an sozialarbeiterischem Personal und
Integrationshilfe wahr.
-
Die
Annetteschule weist darauf hin, dass für die Zukunft (neben dem Bau weiterer
Zweit-Räume für die zusätzlich einzurichtenden GL-Klassen) mindestens für jeden
Jahrgang ein „Trainingsraum“ entweder angebaut oder in die bestehenden Gebäude
integriert sowie ausgestattet werden muss, um dem beinahe stündlich
vorkommenden Erziehungsbedarfen einzelner Kinder in verantwortbarer Weise
entsprechen zu können.
Michaelschule
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Es ist
davon auszugehen, dass vor allem zum Ende der Schuleingangsphase (Ende Klasse
2) Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (AOSF)
abgeschlossen sind, so dass zu Beginn des dritten Schuljahrs mit einer
Zuweisung von Kindern mit Lern- und Entwicklungsstörungen aus anderen Grundschulen
Rheines zu rechnen ist („Seiteneinsteiger“). Dieses stellt für die
Michaelschule ein ernst zu nehmendes Problem mit weitreichenden Konsequenzen
dar: die Schülerzahlen an der Michaelschule werden bereits auf Grund der
Neubaugebiete im Bereich „Neuenkirchener Straße“ und der Veränderungen in der
Schullandschaft (bedingt durch die Einzügigkeit der Edith-Stein-Schule und der
Schließung der Diesterweg- und der Antoniusschule) deutlich steigen. Bei
Einrichtung des „Gemeinsamen Lernens“ wäre eine Vierzügigkeit ab Klasse 3 (bei
Auflösung der bestehenden Klassenverbände) die Folge.
-
Im
Schreiben der Schulaufsicht wird erwähnt, dass „keine baulich bedeutsamen
investiven Maßnahmen“ erforderlich sind, um lernbehinderte, sprachbehinderte
und Schüler mit Defiziten im emotional-sozialen Bereich zu beschulen. Diese
Meinung wird von der Schulkonferenz der Michaelschule nicht geteilt.
-
Die
Michaelschule verfügt zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht über die notwendigen
räumlichen, personellen und materiellen Voraussetzungen, um als Schule mit
„Gemeinsamen Lernen“ die hohe Unterrichtsqualität auch weiterhin gewährleisten
zu können.
-
Um- und
Anbaumaßnahmen sind an der Michaelschule für eine Beschulung der Kinder mit
sonderpädagogischem Förderbedarf unerlässlich. Hierzu zählen u. a. zusätzliche
Räume für differenziertes Arbeiten in Kleingruppen, Deeskalations-/Trainingsräume,
um den Ansprüchen der Kinder mit Förderbedarf im sozial-emotionalen Bereich
gerecht zu werden und einer Eigen-/Fremdgefährdung entgegen zu wirken, durch
Sichtfenster vom Klassenzimmer abgetrennte Nebenräume, um Kindern eine
„Auszeit“ zu ermöglichen und die Aufsichtspflicht als Lehrkraft (gegenüber dem
/ den Schüler/in mit sozial-emotionalen Förderbedarf und den übrigen Schülern
der Klasse) zu wahren. Für die Gruppe der Schüler mit sonderpädagogischem
Förderbedarf im Bereich „Sprache“ sind schallisolierende Maßnahmen sowie
sprachtherapeutische Gruppenräume nötig.
Südeschschule
-
Eltern
sind besorgt über die Unsicherheiten und die Art der Umsetzung, die ihrer
Meinung nach die Qualität des Unterrichtes beeinflussen wird.
-
Es
werden Hilfskräfte (Bufdis, JSJler, Schulsozialarbeiter) und zusätzliche Lehrer
/ Förderlehrer sowie eine Doppelbesetzung in den Hauptfächern wie im GU
gewünscht.
-
Erforderlich
sind bauliche Veränderungen (Ruheräume mit Rückzugsmöglichkeiten,
Trainingsraum, Differenzierungsräume).
Gertrudenschule
-
Die
Gertrudenschule sieht die Lehrerversorgung mit den Fachkompetenzen der Förderschwerpunkte
als nicht gesichert an.
-
Die
Bereitschaft, das Gemeinsame Lernen an der Gertrudenschule einzurichten, wird
mit der Bedingung, dass eine sonderpädagogische Fachkraft mit möglichst voller
Stundenzahl in das Kollegium der Gertrudenschule kommt, verbunden.
Marienschule
Rheine-Hauenhorst
-
Die
Schulkonferenzmitglieder haben das Vorhaben zur Kenntnis genommen, sich
grundsätzlich positiv geäußert, jedoch Bedenken bzgl. der Umsetzung des Gemeinsamen
Lernens geäußert. Die Stadt Rheine als Schulträger betrifft insbesondere die
folgenden Fragen / sorgen:
1.
Welche
räumlichen Veränderungen werden vorgenommen (z. B. einsehbare Klassenräume,
Auszeiträume, Gruppenräume, etc.)?
2.
Werden
ausreichend Fördermaterialien zur Verfügung gestellt?
Die
Bezirksregierung Münster und das Schulamt für den Kreis Steinfurt haben bisher
darauf hingewiesen, dass die Einrichtung von Orten des Gemeinsamen Lernens nicht
mit sächlichen Mehrbedarfen verbunden sei. In jedem Fall seien pädagogische Lösungen
möglich.
Dieser
Zwiespalt (die Aussagen der Schulaufsicht und der betroffenen Schulen unterscheiden
sich erheblich) ist von der Stadt Rheine als Schulträger so nicht zu lösen.
Dennoch sind Mittel über die Förderung
kommunaler Anforderungen für die schulische Inklusion i. H. v. 122.000,00 € (FB
1: Sachkosten, Belastungsausgleich) sowie i. H. v. 22.000 € (FB 2: Einsatz von
nicht lehrendem Personal) bereitgestellt. Über die Verteilung ist gesondert zu
entscheiden.
Auf Grund der
dargestellten Sachlage wird dem Rat der Stadt Rheine empfohlen, der Einrichtung
von Orten des Gemeinsamen Lernens i. S. d. § 20 Abs. 5 SchulG NRW (Förderschwerpunkte
Lernen, Sprache, Emotionale und Soziale Entwicklung) an den folgenden
Grundschulen ab dem Schuljahr 2015/2016 zuzustimmen:
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Annetteschule
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Michaelschule
-
Südeschschule
-
Marienschule
Hauenhorst
-
Gertrudenschule.