Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Kulturausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 die nachfolgende Benutzungsordnung für das Stadtarchiv Rheine.
Satzung
über die Benutzung des
(Benutzungsordnung)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Benutzungsrecht
§ 2 Benutzungsart
§ 3 Benutzungsvoraussetzungen
§ 4 Benutzungsgenehmigung
§ 5 Sorgfaltspflicht der
Benutzerinnen und Benutzer
§ 6 Anfertigung von
Reproduktionen
§ 7 Kosten der Benutzung
§ 8 Inkrafttreten
Gem. § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Februar 2015 (GV. NRW. S. 208), hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 14. April 2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Benutzungsrecht
(1) Die Benutzung der im
(2) Über die entsprechend den
landesarchivgesetzlichen Regelungen festzusetzende Verlängerung oder Verkürzung
der Sperrfristen sowie über die Einschränkung oder Versagung der Nutzung
entscheidet die Leitung des
(3) Für die Benutzung von Archivgut
nichtöffentlicher Herkunft, das von natürlichen oder juristischen Personen im
(4) Benutzerinnen und Benutzer werden archivfachlich beraten. Auf weitergehende Hilfen – etwa beim Lesen und der Transkription älterer Unterlagen oder bei der Übersetzung fremdsprachlicher Texte – besteht kein Anspruch.
§ 2
Benutzungsart
(1) Archivgut wird zur Benutzung im Original oder
in Reproduktion vorgelegt, als Reproduktion abgegeben oder es werden Auskünfte
über seinen Inhalt erteilt. Über die Art der Benutzung entscheidet die Leitung
des
(2) Archivgut wird im Original grundsätzlich nur
im
§ 3
Benutzungsvoraussetzungen
(1) Benutzerinnen und Benutzer haben schriftlich
einen Antrag auf Benutzungsgenehmigung zu stellen, indem sie die Benutzungsordnung
des
(2) Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, im Benutzungsantrag den Zweck und den Gegenstand ihrer Forschungen genau anzugeben. Sollen aus dem Archivgut gewonnene Erkenntnisse für andere als im Benutzungsantrag genannte Themen oder Zwecke verwendet werden, ist ein neuer Antrag erforderlich.
(3) Benutzerinnen und Benutzer müssen gleichzeitig eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass sie bestehende Urheber- und Personenschutzrechte sowie den Schutz der berechtigten Interessen Dritter beachten und Verstöße gegenüber den Berechtigten selbst vertreten.
(4) Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet,
von jeder Ausarbeitung bzw. Veröffentlichung, die wesentlich auf der Benutzung
von Archivalien des
§ 4
Benutzungsgenehmigung
(1) Die Benutzungsgenehmigung erteilt die Leitung des Archivs oder die damit beauftragte Aufsichtsperson im Benutzerraum.
(2) Verstößt eine Benutzerin oder ein Benutzer gröblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsverordnung, ist dieser Person die Benutzungsgenehmigung zu entziehen.
§ 5
Sorgfaltspflicht der Benutzerinnen und Benutzer
Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, das Archivgut in den Benutzungsräumen zu belassen, die innere Ordnung des Archivgutes zu bewahren, es nicht zu beschädigen, zu verändern oder in seinem Erhaltungszustand zu gefährden.
§ 6
Anfertigung von Reproduktionen
(1) Sofern keine rechtlichen oder archivfachlichen Gründe dagegen sprechen, können in begrenztem Umfang Reproduktionen auf Kosten der Benutzerinnen und Benutzer angefertigt werden.
(2) Die bildliche Wiedergabe von Archivalien des
§ 7
Kosten der Benutzung
(1) Die Benutzung des
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 31. März 1995 außer Kraft.
Begründung:
Die bisherige Benutzungsordnung des
Die Benutzungsordnung soll an die neue gesetzliche Grundlage angepasst
werden, zugleich sollen die bisher noch darin enthaltenden Ansprachen „Benutzer“
oder „Leiter des Archivs“ geschlechtsneutral formuliert werden.
Inhaltlich ist außer diesen Änderungen lediglich eine Ergänzung in § 4
(1) vorgesehen, die eine Anpassung an die Praxis der Benutzung aufnimmt: Die
Genehmigung von Routinebenutzungen erfolgt durch die Mitarbeiterin im
Benutzerraum, während die Archivleitung bei allen besonderen Fällen hinzugerufen
wird.
Zu § 7 Kosten der Benutzung
Die Benutzung des Lesesaals und der Findmittel des
1.
Mit der
Kostenfreiheit der Benutzung des
2.
In
Niedersachsen werden im Landesarchiv Eintrittsgebühren in der Höhe von 10 Euro
erhoben. Von der Gebührenpflicht ausgenommen sind dort wissenschaftliche und
heimatkundliche Benutzer, amtliche Benutzer sowie Schüler oder Studenten. Wenn
wir diese Handhabung auf das
3.
Eine
Eintrittsgebühr von 10 Euro für die – einmalige – Benutzung des Lesesaals und
der Archivalien wäre verhältnismäßig sehr hoch und würde möglicherweise dazu
führen, dass niemand mehr den Lesesaal benutzt. Je geringer die Gebühr aber
angesetzt wird, desto weniger lohnt sich der damit verbundene
Verwaltungsaufwand. Im Jahr 2014 haben 173 Personen im
Das
Eine Synopse des alten und neuen Textes der Benutzungsordnung mit kenntlich
gemachten Änderungen findet sich in Anlage 2.
Die Benutzungsordnung liegt im Archiv aus und wird künftig auch auf der
neuen Website stehen. Beim Ausfüllen eines Benutzungsantrags für das
Anlagen:
Anlage 1: Archivgesetz NRW von 2010/2014
Anlage 2: Synopse
der Benutzungsordnung alt und neu