Betreff
Richtlinie des Fachbereiches Bildung, Kultur und Sport der Stadt Rheine für die Aufnahme von Kindern in eine der Betreuungsformen an den Rheiner Grundschulen
Vorlage
077/15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss stimmt der Richtlinie des Fachbereiches Bildung, Kultur und Sport in der Fassung der Anlage 1 mit sofortiger Wirkung zu.


Begründung:

 

Die Stadt Rheine verfügt derzeit über insgesamt 14 Grundschulen.

 

An jeder der Grundschulen wird mindestens ein Betreuungsmodell angeboten, für dass die Eltern/Erziehungsberechtigten ihr Kind/ihre Kinder auf freiwilliger Basis anmelden können.

Entscheiden sich die Eltern/Erziehungsberechtigten für eines dieser Modelle, ist die Teilnahme für das Schuljahr jedoch verpflichtend. Näheres regelt hierzu die Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Primarstufe im Rahmen der „Offenen Ganztagsschule“, der „Schule von acht bis eins“ sowie der „zusätzlichen Betreuung (außerhalb des Offenen Ganztages)“ vom 19. Februar 2015.

 

Namentlich handelt es sich dabei um folgende Betreuungsmodelle:

 

a)   offene Ganztagsschule: die Betreuung bzw. Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote erfolgt  an allen Unterrichtstagen in der Regel von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, mindestens bis 15:00 Uhr

b)   Schule von acht bis eins: die pädagogische Übermittagsbetreuung wird an allen Unterrichtstagen in der Regel von 8:00 Uhr bis mindestens 13:00 Uhr und maximal bis 14.00 Uhr gewährleistet

c)   zusätzliche Betreuung (außerhalb des offenen Ganztages) :hier wird analog nach dem Modell „Schule von acht bis eins“ die Betreuung bis mindestens 13:00 Uhr und maximal bis 14:00 Uhr gewährleistet.

 

Nach den Zuwendungsrichtlinien des Landes NRW ist es förderrechtlich nicht möglich, den „offenen Ganztag“ und die „Schule von acht bis eins“ an einer Schule parallel anzubieten. Daher hat die Stadt Rheine zu Beginn des Schuljahres 2014/15 damit begonnen, an den offenen Ganztagsschulen, an denen ebenfalls ein kürzerer Betreuungsbedarf als bis 16:00 Uhr besteht und die räumliche Situation im Schulgebäude es hergibt, die Betreuungsform der zusätzlichen Betreuung neben dem offenen Ganztag zu installieren. Vom Inhalt als auch vom Umfang her ist diese identisch mit der Betreuungsform „Schule von acht bis eins“.

 

Aufgrund von begrenzten räumlichen Kapazitäten kann es dabei jedoch vorkommen, dass die Anzahl der Schüler/innen, die einen Betreuungsplatz in Anspruch nehmen wollen, die tatsächliche Anzahl an verfügbaren Betreuungsplätzen überschreitet. In diesem Fall muss eine begründete und nachvollziehbare Entscheidung getroffen werden, aus welchem Grund ein Kind in die gewünschte Betreuung aufgenommen wird, während ein anderes Kind nicht zum Zuge kommen kann.

 

Dieses wird durch die in der Anlage 1 beigefügte Richtlinie entsprechend geregelt.

 

 

 


Anlagen:

 

Richtlinie des Fachbereiches Bildung, Kultur und Sport über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eines der Betreuungsangebote an den Rheiner Grundschulen.