Betreff
1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine I. Änderungsbeschluss II. Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit III. Offenlegungsbeschluss
Vorlage
079/15
Aktenzeichen
PG 5.1 - hs
Art
Beschlussvorlage

VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:

 

Seit dem 29.10.2014 ist der Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: „Feuerwehr rechts der Ems“ rechtsverbindlich. Innerhalb der festgesetzten „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Feuerwehr und Rettungsdienst“ kann neben der Errichtung eines Feuerwehrgerätehauses auch maximal ein Rettungswagen (RTW) stationiert werden.

Zum Schutz der angrenzenden Wohnbebauung wurde der Rettungsdienst vorsorglich auf eine 12-stündige Einsatzzeit bzw. Aufenthaltsdauer von 6.00 bis 18.00 Uhr beschränkt.

 

Nach Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst des Kreises Steinfurt ergibt sich nunmehr die dringende Notwendigkeit am Standort Bergstraße/Sandkampstraße einen durchgehend besetzten, 24-stündigen Rettungsdienst zu etablieren.

Auf Basis aktualisierter Daten wurde ein umfassendes, schalltechnisches Gutachten erarbeitet, u.a. um die konkreten zeitlichen Nutzungsmöglichkeiten des Rettungsdienstes zu definieren. Die Untersuchung ergab, dass die Feuer- und Rettungswache - unter der Voraussetzung von bestimmten Lärmschutzmaßnahmen - eine 24-stündige Einsatzzeit gewährleisten und ebenfalls die Verträglichkeit mit der umliegenden Wohnbebauung sicherstellen kann.

 

Angesichts dieser Erkenntnisse kann die - mit maximal einem Fahrzeug bestückte - Rettungswache unbeschränkt agieren, d.h. eine 24-stündige Einsatzzeit bzw. jederzeitige Hilfeleistung anbieten. Um diese sinnvolle Nutzungsmöglichkeit realisieren zu können, muss die derzeit gültige, die Nutzung einschränkende Festsetzung (auf täglich 12 Stunden) im Bebauungsplan gestrichen werden.

 

Der o.g. verbindliche Bauleitplan muss mit einer nachhaltigen, geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Da die Grundzüge der Ursprungsplanung nicht berührt werden, wird der Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB geändert.

Die Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bzw. Änderung bestehen und diese den stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.

 

Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist (Anlage 2). Ein Auszug aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegt ebenfalls bei (Anlage 1).

 

 

 

BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:

 

I.       Änderungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 323, Kennwort: "Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine im vereinfachten Verfahren zu ändern.

Gegenstand dieser Änderung ist die Streichung der Nutzungseinschränkung bzw. der bisher 12-stündigen Einsatzzeit des Rettungsdienstes.

 

Der räumliche Änderungsbereich wird gebildet durch das Flurstück 118, in der Flur 36 der Gemarkung Rheine rechts der Ems. Er bezieht sich auf das 10.137 qm große Grundstück, das zwischen der Bergstraße und der östlichen Verlängerung der Plackenstraße liegt.

Der Geltungsbereich ist im Übersichts- bzw. Änderungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.

 

 

II.     Beschluss zur Beteiligung der Öffentlichkeit

 

Durch diese Änderung des Bauleitplanes werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Zudem wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).

 

Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bauleitplanänderung im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden.

Demnach erfolgt keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB (Öffentlichkeit) und § 4 Abs. 1 BauGB (Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange). Ebenfalls wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10 Abs. 4 BauGB sowie von der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen abgesehen.

 

Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch Einholung von Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB.

 

 

III.    Offenlegungsbeschluss

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 323, Kennwort:"Feuerwehr rechts der Ems", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen ist.

 

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Gegen diese Bauleitplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.