Betreff
EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH - Abberufung des weiteren Geschäftsführers
Vorlage
124/15
Aktenzeichen
III-4203-löc
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine

 

1.   beauftragt Frau Dr. Angelika Kordfelder, als Vertreterin der Stadt Rheine in der Gesellschafterversammlung der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH, Herrn Jan Kuhlmann mit Wirkung vom 30. April 2015 24:00 Uhr als weiteren Geschäftsführer der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH abzuberufen.

 

2.   nimmt zur Kenntnis, dass der Aufsichtsrat der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft empfiehlt, dass das Beteiligungsmanagement der Stadt Rheine für den Fall, dass die hauptamtliche Geschäftsführung langfristig ausfällt oder dauerhaft nicht mehr zur Verfügung steht, eine nebenamtliche Interims-Geschäftsführung stellt.


Begründung:

 

zu 1.  Am 21. Mai 2007 ist der Erste Beigeordnete Jan Kuhlmann von der Gesellschafterversammlung zum weiteren Geschäftsführer der EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH bestellt worden. Gemäß § 6 (3) seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages endet sein Anstellungsverhältnis mit Ablauf der Dienstzeit als Beigeordneter der Stadt Rheine, hiervon unberührt ist seine gesellschaftsrechtliche Organstellung als Geschäftsführer. Um diese zu beenden ist gemäß § 38 GmbHG in Verbindung mit § 7 (10) Buchst. g) die Abberufung von Herrn Jan Kuhlmann durch die Gesellschafterversammlung erforderlich.

 

zu 2.  Durch die Abberufung von Herrn Jan Kuhlmann verfügt die EWG Entwicklungs- und Wirtschaftsförderungsgesellschaft für Rheine mbH ab dem 1. Mai 2015 nur noch über einen Geschäftsführer. § 11 (1) des Gesellschaftsvertrags lässt die alleinige Geschäftsführung durch einen Geschäftsführer ausdrücklich zu, so dass aus dem Gesellschaftsvertrag heraus kein Handlungszwang entsteht. Aus Sicht des hauptamtlichen Geschäftsführers sollte dennoch für eine Übergangszeit eine „Rückfallebene“ aufgezeigt werden für den Fall, dass die hauptamtliche Geschäftsführung nicht mehr zur Verfügung steht. Die Handlungsfähigkeit sollte als Ergebnis verschiedener Gespräche zwischen dem hauptamtlichen Geschäftsführer mit den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, dem Kämmerer und dem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer über das städtische Beteiligungsmanagement sichergestellt werden. Eine entsprechende Bestellung durch die Gesellschafterversammlung soll im Bedarfsfall dann kurzfristig erfolgen. Der erforderliche Weisungsbeschluss des Rates an die Vertreterin in der Gesellschafterversammlung muss dann ggfs. als Dringlichkeitsbeschluss erfolgen.