Betreff
(Wieder-)Wahl einer/eines Beigeordneten bei der Stadt Rheine
Vorlage
134/15
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine wählt gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) GO i. V. m. § 71 GO

 

Frau/Herrn ______________________________

 

mit Wirkung vom 1. Mai 2015 für die Dauer von 8 Jahren zur/zum Beigeordneten der Stadt Rheine.

 

Die Eingruppierung erfolgt entsprechend § 2 Abs. 2 der Eingruppierungsverordnung NW nach Besoldungsgruppe B 2 BBesG bzw. im Falle der Wiederwahl des Stelleninhabers gem. § 2 Abs. 2 und 3 der Eingruppierungsverordnung nach Besoldungsgruppe B 4 BBesG.


Begründung:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat sich in seiner Sitzung am 23.09.2014 anlässlich des Ablaufes der Wahlzeit des Beigeordneten für den Geschäftskreis „Recht und Ordnung“ und „Planen und Bauen“, Herrn Jan Kuhlmann, zum 1. Mai 2015 einstimmig für die öffentliche Ausschreibung dieser Stelle ausgesprochen.

 

Aufgrund der durchgeführten öffentlichen Ausschreibung dieser Stelle gingen insgesamt 16 Bewerbungen ein.

 

Da der Rat gem. § 7 Abs. 1 LBG die Auslese der Bewerber/innen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauung, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen hat, wurde allen Ratsmitgliedern eine Übersicht mit den Daten zur Person und Qualifikation aller Bewerber/innen in anonymisierter Form zugestellt und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die vollständigen Bewerbungsunterlagen im Rathaus einzusehen.

 

Aufgrund der Rückmeldungen aus den Fraktionen wurden 1 Bewerberin und 2 Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung in die nichtöffentliche Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.11.2014 gebeten. Einer der Bewerber sagte vor dem Termin die Teilnahme ab.

 

In der Ratssitzung am 16.12.2014 wurde dann Frau Christine Karasch mehrheitlich mit Wirkung vom 01. Mai 2015 für die Dauer von 8 Jahren zur Beigeordneten gewählt.

 

Gegen diese Wahl hat einer der unterlegenen Mitbewerber, Herr Tobias Julius, mit Schreiben vom 12. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht Münster Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingereicht.

 

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2015 die Stadt Rheine im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die Besetzung der ausgeschriebenen Beigeordnetenstelle unter Einbeziehung des Herrn Julius in das Auswahlverfahren erneut zu entscheiden.

Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichtes hat die Stadt Rheine am 12. März 2015 Beschwerde eingelegt.

 

Da die Beigeordnetenstelle planmäßig zum 01. Mai 2015 besetzt werden soll, wird für den Fall, dass bis zur Ratssitzung am 14. April 2014 keine für die Stadt Rheine positive Entscheidung des OVG vorliegen wird, Herr Julius zu einer persönlichen Vorstellung in der der Ratssitzung vorgelagerten nichtöffentlichen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses eingeladen.

 

Zu dieser HFA-Sitzung werden ebenso wie zur Sitzung des HFA am 25.11.2014 auch die Ratsmitglieder, die nicht dem HFA angehören, eingeladen, um sich ein umfassendes Bild über den Bewerber machen zu können.

 

Unabhängig von dem bisherigen Auswahl- und Besetzungsverfahren der Beigeordnetenstelle ist eine Wiederwahl des derzeitigen Stelleninhabers, Herrn Kuhlmann, zulässig. Er ist allerdings nicht mehr verpflichtet, gem. § 71 Abs. 5 GO eine Wiederwahl anzunehmen, da die Dreimonatsfrist zum Ablauf der Amtszeit verstrichen ist.

 

Beigeordnete werden gem. § 41 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. § 71 Abs. 1 GO vom Rat auf die Dauer von 8 Jahren gewählt.

 

Die Wahl erfolgt grundsätzlich in öffentlicher Sitzung des Rates gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 GO, denn sie ist keine Personalangelegenheit im Sinne des § 6 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Rheine, sondern ein Akt des Verfassungslebens der Gemeinde.

 

Falls in Ausnahmefällen das Bedürfnis bestehen sollte, noch vor der Wahl eine Aussprache über die Personen der Bewerber/in durchzuführen, sollte die Öffentlichkeit nur für diese Aussprache ausgeschlossen werden; die Wahl selbst aber hat stets in öffentlicher Ratssitzung zu erfolgen.

 

Für das Wahlverfahren selbst findet § 50 Abs. 2 GO Anwendung. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Nach § 50 Abs. 5 GO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

 

Erreicht im 1. Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.