VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
In der Sitzung des StewA am 26. 03. 2014 ist mit der Vorlage 169/14 ein
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 298, Kennwort: „Wohnpark Dutum Teil
A“ beraten worden. Gegenstand der Änderung ist die Erweiterung des Aldi-Marktes
im Bereich des Dutumer Kreisels an der Neuenkirchener Straße/Felsenstraße.
In der Sitzung des StewA am 14. 01. 2015 wurde über einen Antrag zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333, Kennwort: „Felsenstraße – West“
beraten. Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens ist die Absicherung der
Ansiedlung eines Drogeriemarktes im Bereich des Dutumer Kreisels auf einer
Fläche westlich der Felsenstraße.
Beide Anträge sind in den betreffenden Ausschusssitzungen grundsätzlich
befürwortet worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechenden
Bauleitplanverfahren zu starten.
Die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine nimmt diesen
Auftrag auf. Sie bezieht sich auf den zentralen Versorgungsbereich
„Nahversorgungszentrum Felsenstraße“. Das Zentrum dient der Versorgung der
umliegenden Siedlungsbereiche der Stadtteile Dutum, Wadelheim und Dorenkamp.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine sieht das Zentrum insgesamt als
kompakten, zukunftsfähigen Standort an. Zur Ergänzung der vorhandenen wichtigen
Magnetbetriebe (Edeka, Aldi) sind aus Sicht der Nahversorgung die Ansiedlung eines
Drogeriemarktes oder kleinteilige Ergänzungen möglich und sinnvoll. Die jetzt anstehende
Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Ansiedlung eines Drogeriemarktes und
Ergänzungen durch nahversorgungsrelevante Angebote vorbereiten. Für dieses Vorhaben
steht ein Investor bereit, der die entsprechende Fläche auf der Westseite der
Felsenstraße bereits von der Stadt Rheine erworben hat.
Gleichzeitig soll für den im bestehenden Teil des Versorgungsbereiches
vorhandenen Discountmarkt (Aldi) eine Anpassung an heute für entsprechende
Märkte übliche Größen erfolgen. Dabei steht nicht die Vergrößerung des
Angebotes im Vordergrund, sondern die bessere Präsentation der Waren durch
niedrigere Verkaufsregale und breitere Gänge.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da die
Berücksichtigung der Entwicklungskosten in den Kaufpreis für die von der Stadt
Rheine veräußerte Fläche eingegangen ist.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Flächennutzungsplanänderung (Anlage 3) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt ist.
Ausschnitte aus dem Vorentwurf der Flächennutzungsplanänderung liegen ebenfalls bei (Anlagen 1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB den Flächennutzungsplan der Stadt Rheine, Kennwort: "Erweiterung Nahversorgungszentrum Felsenstraße", der Stadt Rheine zu ändern.
Gegenstand dieser Änderung ist die Erweiterung des Nahversorgungszentrums an der Felsenstraße durch Umwandlung einer "Wohnbaufläche" in "Sonderbaufläche großflächiger Einzelhandel" und Erhöhung der bisher vorgegebenen Obergrenzen für einzelne Sortimente der Sonderbaufläche.
Der Änderungsbereich dieser Flächennutzungsplanänderung wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der Neuenkirchener Straße,
im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 669, 845 und 663,
im Süden: durch die Nordseite der Nienbergstraße und der Wallnussstraße,
im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 1072.
Alle genannten Flurstücke liegen in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Änderungsentwurf geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Rheine), Kennwort: "Erweiterung Nahversorgungszentrum Felsenstraße", der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.