VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
In der Sitzung des StewA am 14. 01. 2015
wurde über einen Antrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333, Kennwort:
„Felsenstraße – West“ beraten. Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens ist die
Absicherung der Ansiedlung eines Drogeriemarktes im Bereich des Dutumer
Kreisels auf einer Fläche westlich der Felsenstraße (vgl. Vorlage 020/15).
Dieser Antrag ist von den Mitgliedern des
Ausschusses grundsätzlich befürwortet worden. Die Verwaltung wurde beauftragt,
das entsprechende Bauleitplanverfahren zu starten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333 dient der Erweiterung des
Nahversorgungszentrums Felsenstraße. Im Einzelhandels- und Zentrenkonzept der
Stadt Rheine – Masterplan Einzelhandel, Junker und Kruse, Dortmund, 2012 – wird
als Entwicklungsziel für den zentralen Versorgungsbereich am Dutumer Kreisel
u.a. die Ansiedlung eines Drogeriemarktes dargestellt. Das Bauleitplanverfahren
dient der planungsrechtlichen Absicherung dieser Entwicklungsperspektive.
Das Grundstück im Eckbereich Neuenkirchener Straße/Felsenstraße/Walnuss-straße
ist seitens der Stadt Rheine bereits an einen Investor verkauft worden, der mit
einer entsprechenden Drogeriemarktkette einen Vorvertrag geschlossen hat.
Das Aufstellungsverfahren wird als förmliches Verfahren mit einer
vorgezogenen Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB und einer Offenlage gem. § 3
(2) BauGB durchgeführt. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt
eine Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. Vorlage 136/15).
Die Stadt Rheine verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen
Planungskosten, da die Planungskosten bereits in der Ermittlung des
Verkaufspreises eingeflossen sind.
Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug aus dem Vorentwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1).
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Aufstellungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan Nr. 333, Kennwort: "Felsenstraße - West", der Stadt Rheine aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird
wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der Neuenkirchener Straße,
im Osten: durch die Westseite der Felsenstraße,
im Süden: durch die Nordseite der Walnussstraße,
im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 1072.
Das genannte Flurstück befindet sich in der Flur 111, Gemarkung Rheine Stadt. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplan geometrisch eindeutig festgelegt.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Bebauungsplan Nr. 333, Kennwort: "Felsenstraße – West“, der Stadt Rheine eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist.
Die öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung soll durch eine ortsübliche Bekanntmachung in der Presse mit anschließender 3-wöchiger Anhörungsgelegenheit im Fachbereich Planen und Bauen/Stadtplanung der Stadt Rheine erfolgen. Während dieser Anhörung ist allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.