Betreff
Bestellung der/des allgemeinen Vertreterin/Vertreters der Bürgermeisterin
Vorlage
143/15
Aktenzeichen
FB 7 - El
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Der bisherige allgemeine Vertreter der Bürgermeisterin, Herr Jan Kuhlmann, wird vorbehaltlich der Entscheidung zum vorherigen Tagesordnungspunkt am 30. April 2015 aus dem Dienst der Stadt Rheine ausscheiden.

 

Wenn mehrere Beigeordnete vorhanden sind, ist der Rat gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GO verpflichtet, eine/n Beigeordnete/n zur/zum allgemeinen Vertreter/in der Bürgermeisterin (Erste/n Beigeordnete/n) zu bestellen.

 

Gem. § 2 Abs. 2 EingrVO sind Beigeordnete in Kommunen zwischen 60.001 und 100.000 Einwohner in B 2/B 3 einzugruppieren und die/der allgemeine Vertreter/in nach B 3/B 4. Die jeweilige Höchstbesoldungsgruppe darf gem. § 2 Abs. 3 EingrVO nur in Anspruch genommen werden, wenn u. a. der Wahlbeamte in dasselbe Amt wiederberufen ist, in dem er eine ganze Amtszeit abgeleistet hat.

 

Eine B 3-Stelle steht nach dem Ausscheiden von Herrn Kuhlmann im Stellenplan zur Verfügung.

 

Die Bestellung zur/zum allgemeinen Vertreter/in ist einer Wahl gem. § 50 Abs. 2 GO gleichzusetzen. Hiernach werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein-Stimmen gelten als gültige Stimmen. Dagegen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht zur Berechnung der Mehrheit mit (§ 50 Abs. 5 GO).

Erreicht niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt.

Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.