Betreff
K 57 (Wadelheimer Chaussee) 53014-564 Verlegung der Ortsdurchfahrtsgrenze von Goldammerweg bis Brücke B 70 und Ausbau der Straße
Vorlage
144/15
Aktenzeichen
TBR/Str-Rol
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1. Der Bauausschuss beschließt, die Ortsdurchfahrtsgrenze der K57 (Wadelheimer Chaussee) von Abschnitt 12, Station 3,367 auf Abschnitt 12, Station 3,232, neu festzusetzen.

2. Der Bauausschuss nimmt den Ausbauentwurf der K57 (Wadelheimer Chaussee) von Goldammerweg bis Brücke B 70 zur Kenntnis und beschließt dessen Offenlage in den Diensträumen der Technischen Betriebe Rheine AöR im Neuen Rathaus.

 


Begründung:

 

1.    Verlegung der Ortdurchfahrt der K 57

 

Nachdem der Stichweg an der K 57, Wadelheimer Chaussee, ausgebaut werden konnte und die Grundstücke in diesem Bereich bebaut sind, haben sich die Bebauungsverhältnisse im südlichen Abschnitt der Wadelheimer Chaussee deutlich verändert. So ist im Abschnitt vom Goldammerweg bis zur Brücke über die B 70, der aktuell außerhalb der Ortsdurchfahrt liegt, die Straße beidseitig angebaut und unterscheidet sich in ihrer Verkehrsfunktion nicht mehr von dem Straßenabschnitt in Richtung Innenstadt.

 

Daher beabsichtigt der Kreis Steinfurt, als Straßenbaulastträger, in Abstimmung mit der Stadt Rheine, gemäß § 5 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG NW) die Ortsdurchfahrt der K 57 von Abschnitt 12, Station 3,367 auf Abschnitt 12, Station 3,232 neu festzusetzen.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 StrWG NW ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer klassifizierten  Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke dient.

 

Zwischen dem Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine muss gem. § 5 Abs. 3 StrWG NW für die Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenze das Einvernehmen gegenüber der Bezirksregierung erklärt werden.

 

Nach Zustimmung der Bezirksregierung beabsichtigen der Kreis Steinfurt und die Stadt Rheine diesen neu festgesetzten Streckenabschnitt der Wadelheimer Chaussee, der dann innerhalb der Ortslage liegen würde, als gemeinsame Baumaßnahme auszubauen.

2.    Ausbau der Wadelheimer Chaussee (K57) von Goldammerweg bis Brücke B 70

 

Der zwischengemeindliche Bahnradweg Rheine-Neuenkirchen-Wettringen-Ochtrup (ausgewiesener Radweg im Radverkehrsnetz NRW) kreuzt in Rheine die B 70. Um den Radverkehr im Zuge der Wadelheimer Chaussee verkehrssicher zu führen, ist es erforderlich einen 400 m langen Radweg herzustellen. Dieser bildet den Lückenschluss im Verlauf des Bahnradweges (siehe Anlage).

 

In einer Sofortmaßnahme soll auf einer Länge von 140 m ein Fahrbahnumbau mit einem gemeinsamen Geh- und Radweg und einem Gehweg als eine gemeinsame Baumaßnahme vom Kreis Steinfurt und der Stadt Rheine erfolgen.

Diese Vorlage zum Ausbau bezieht sich auf das rd. 140 m lange Teilstück der Wadelheimer Chaussee, von Goldammerweg bis Brücke B70.

 

2.1 Einfügung in das Straßennetz:

 

Die Wadelheimer Chaussee ist aufgrund ihrer Verkehrsbedeutung und Lage im

Straßennetz als Sammelstraße (nach RASt 06) einzustufen.

Der Ausbau ist im Separationsprinzip vorgesehen. Der Gehweg und der gemeinsame Geh- und Radweg werden durch Hochborde höhenmäßig von der Fahrbahn abge-setzt.

 

2.2  Festsetzung im Bebauungsplan:

 

Die Wadelheimer Chaussee ist mit einer Teilfläche Bestandteil des Bebauungsplanes Nr. 289, Kennwort:„Wadelheim Ost / Sassestraße Teil A I“.

 

2.3  Aussagen zur derzeitigen Situation/ Bestand:

 

Die Wadelheimer Chaussee ist eine klassifizierte Straße, die als eine lange bestehende überörtliche Wegeverbindung bezeichnet werden kann.

In dem betrachteten Abschnitt ist lediglich eine asphaltierte Fahrbahn vorhanden; Nebenanlagen wie Geh- oder Radwege gibt es nicht. Die vorhandene Fahrbahn befindet sich in einem schlechten Zustand. Zudem besteht für den Radfahrer oder Fußgänger kein abgesetzter Bereich, um sich verkehrssicher entlang der Wadelheimer Chaussee zu bewegen. Durch den Ausbau kann künftig das Oberflächenwasser gezielt gesammelt und den Entwässerungseinrichtungen zugeleitet werden.

Die vorhandene Beleuchtung kann als nicht ausreichend betrachtet werden.

 

Insbesondere durch die Erschließung des neuen Wohngebietes in diesem Abschnitt und die Errichtung weiterer Häuser entlang der K 57 besteht die Notwendigkeit eines Ausbaus.

 

2.4  Notwendige Breiten der einzelnen Ausbauabschnitte:

 

Es ist ein Ausbau im Separationsprinzip mit einer ca. 6,5 m breiten asphaltierten Fahrbahn, einem einseitigen Gehweg, von in der Regel 2, 0 m, und einem einseitigen gemeinsamen Geh- und Radweg,  von in der Regel 3,0 m Breite vorgesehen.

Die vorhandene Querungshilfe wird erneuert und erhält taktile Elemente zur barrierefreien Ausgestaltung. Dies gilt auch für die im Bereich der Querungshilfe ankommenden gemeinsamen Geh- und Radwege, die entlang des Wohngebietes „Sassestraße“ verlaufen.

Auch die Oberflächenbefestigung der vorhandenen Bushaltestelle wird barrierefrei befestigt.

 

2.5  Entwässerung:

 

Die Entwässerung der befestigten Verkehrsflächen erfolgt über Entwässerungsrinnen mit Abläufen, die an die vorhandene Kanalisation angeschlossen werden.

 

2.6  Beleuchtung:

 

Es ist die Aufstellung von Seitenansatzleuchten mit Ausleger mit einer Lichtpunkthöhe von 8 m vorgesehen.

 

2.7  Bürgerbeteiligung:

 

Die vorgeschlagene Offenlage der Planunterlagen wird seitens der Verwaltung für erforderlich gehalten, um den Anliegern Gelegenheit zur Äußerung zu den Herstellungsmerkmalen zu geben.

 

2.8  Ausbauzeitpunkt:

 

Der Ausbau erfolgt – nach Abschluss der Festsetzung zur Ortsdurchfahrtgrenze und  nach Abschluss des Planverfahrens – voraussichtlich Ende 2015.

 

2.9  Finanzierung:

 

Kostenteilung

Der Kreis Steinfurt trägt die Ausbaukosten zur Fahrbahn, zum Geh- und Radweg anteilig und zu den Planungskosten anteilig.

Insgesamt liegen die Kosten für den Kreis Steinfurt bei rd. 95.000 €.

 

Die Stadt  Rheine trägt die Ausbaukosten zum Gehweg, zur Beleuchtung, zum Geh- und Radweg anteilig und zu den Planungskosten anteilig.

Insgesamt liegen die Kosten für die Stadt Rheine bei rd. 35.000 €.

 

Für die Fahrbahn und den Geh- und Radweg einer klassifizierten Straße innerhalb der OD können keine Beiträge erhoben werden.

 

Für die erstmalige Erstellung des Gehweges  und der Beleuchtung werden  Erschließungsbeiträge nach dem BauGB in Höhe von 90 % erhoben.

 

Zur Finanzierung des städtischen Anteils der Maßnahme werden außerplanmäßig die o. a. Mittel benötigt. Diese werden durch Minderausgaben beim Projekt 53014-9015 „Egon-Senger-Straße“ zur Verfügung stehen.

 


Anlagen:

 

1. Lageplan der Ortsdurchfahrtsgrenzen

2. Übersichtsplan

3. Lageplan zum Ausbau