Betreff
Evaluation der Richtlinien zur Kindertagespflege Hier: Vorstellung der Ergebnisse aus der Befragung
Vorlage
148/15
Aktenzeichen
II- FB 2/10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Vorstellung der Ergebnisse aus der Befragung in der Kindertagespflege zur Kenntnis.

 


Begründung:

 

Die derzeitigen Richtlinien für die Kindertagespflege in Rheine werden seit dem 01.08.2013 angewendet.

 

Schon im Zuge der Verabschiedung dieser Richtlinien gab es unterschiedliche Meinungen zur Praktikabilität der neuen Richtlinien und auch vereinzelt kritische Äußerungen seitens der Eltern.

 

Anfang März 2014 hat die Verwaltung erste Erfahrungen und Ergebnisse mit diesen aktuell gültigen Richtlinien im Jugendhilfeausschuss vorgestellt (vgl. Vorlage Nr. 164/14).

 

Da die in den ersten 7 Monaten gemachten Erfahrungen keine umfassende Evaluation darstellten, hat die Verwaltung weiter vorgeschlagen, die folgenden Schritte abzuarbeiten:

 

  • Berücksichtigung aktueller rechtlicher Entwicklungen

 

  • Abstimmungsgespräche mit den anderen Jugendämtern im Kreis Steinfurt

 

  • Beteiligung der Tagespflegepersonen

 

  • Beteiligung von Eltern im Bezug von Leistungen der Kindertagespflege

 

  • Vorschlag für die Modifizierung der Richtlinien

 

 

Die Tagespflegepersonen und die Eltern wurden im Rahmen einer umfangreichen Befragung beteiligt. In enger Abstimmung mit dem beauftragten Träger, dem Caritasverband Rheine, wurden alle Tagespflegepersonen und alle Eltern mit Kindern in der Kindertagespflege angeschrieben.

 

Eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Befragung wird von den Mitarbeiterinnen des Caritasverbandes Rheine in der Sitzung vorgestellt.

 

Um insbesondere den neuen Ausschussmitgliedern den Einstieg in das Thema zu erleichtern, ist nachfolgend ein kurzer Abriss zu den rechtlichen Grundlagen beigefügt:


Die Kindertagespflege ist in den §§ 22- 24 des SGB VIII – „Grundsätze der Förderung; Förderung in Kindertagespflege und Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege“ – gesetzlich geregelt.

 

Daraus ergeben sich u. a. für die Kindertagespflege unterschiedliche Förderungs- und Betreuungsansprüche für Kinder und deren Eltern je nach Alter des Kindes.

 

Mit Wirkung 01.08.2013 war der Rechtsanspruch auf Bildung und Betreuung für die unter 3-jährige Kinder umzusetzen. Diesem Rechtsanspruch wurde mit aktuell gültigen Richtlinien Rechnung getragen.

 

Mit diesen Richtlinien werden die Grundsätze zur Gewährung der Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII für den Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine geregelt.

 

 

Rechtsgrundlagen (§ 22 SGB VIII)

 

Die Kindertagespflege ist eine familienähnliche Form der Tagesbetreuung von Kindern mit einem eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag.

 

Die Grundlage für die Kindertagespflege sind die gesetzlichen Bestimmungen des Achten Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowie das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

Förderleistungen (§ 23 SGB VIII)

 

Folgende Aufgaben werden durch das Jugendamt der Stadt Rheine bzw. den beauftragten Träger erbracht:

  • Anwerbung von Tagespflegepersonen und Vermittlung von Tagespflegeverhältnissen
  • Organisation von Qualifizierungs- u. Fortbildungsmaßnahmen von TPP
  • Kooperation mit Kitas und Familienzentren
  • Beratung aller am Prozess beteiligten Personen
  • Eignungsüberprüfung und Prüfvermerke für die Erteilung der Pflegeerlaubnis
  • Stellungnahmen zu den Anträgen auf Tagespflegegeld gemäß Bestimmungen

 

 

Grundsätze der Förderung:(§§ 22 u. 23 SGB VIII u. §§ 13 u. 17 KiBiz)

 

Der Förderauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes.


 

Die Tagespflege soll

  • die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person fördern,
  • die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und
  • Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren.

 

Die Kindertagespflege richtet sich vorrangig an Kinder im Alter von unter drei Jahren. Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können im Einzelfall ergänzend Kindertagespflegeplätze angeboten werden (sog. Randzeitenbetreuung).

 

 

Fördervoraussetzungen (§ 24 SGB VIII)

 

  • Eltern sollen die Möglichkeit haben, Erwerbstätigkeit oder Schul-/Berufsausbildung und Kinderbetreuung besser miteinander vereinbaren können
  • Für Kindern ab dem 1. Lebensjahr besteht ein Rechtsanspruch auf Kindertagesbetreuung
  • Außerhalb von Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird erfüllt, wenn ein Angebot von 20 Stunden die Woche gemacht wird

 

 

Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz)

 

  • Gemäß § 43 SGB VIII bedarf die Kindertagespflege der Erlaubnis (Pflegeerlaubnis) durch den öffentlichen Träger der Jugendhilfe
  • Die Fachkräfte des öffentlichen Trägers der Jugendhilfe der Stadt Rheine bzw. des beauftragten Trägers, hier Caritasverband Rheine, haben im Rahmen der Pflegeerlaubnis die Eignung festzustellen
  • Thema in diesem Zusammenhang sind

·         Persönliche Voraussetzungen

·         Formale Voraussetzungen

·         Rahmenbedingungen der Kindertagespflege

·         Qualifizierung der Tagespflegepersonen

 

 

Gewährung einer laufenden Geldleistung mit den Themenschwerpunkten

 

  • Anspruchsvoraussetzungen
  • Höhe der Leistungen
  • Zahlungszeitraum und -modalitäten
  • Vertragszeiten
  • Unfall-, gesetzliche Renten- u. Krankenversicherung
  • Erstausstattungszuschuss
  • Kostenbeitrag der Eltern