Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

1.     Der Rat der Stadt Rheine beschließt die als Anlage 1 beigefügten geänderten Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte.

 

2.     Der Rat der Stadt Rheine benennt die in den Anlagen 2 - 12 beigefügten Listen unter den Ziffern 1-12 aufgeführten Personen zu Mitgliedern der Stadtteilbeiräte.

Die darüber hinaus nicht berücksichtigten Bewerber/innen bilden in der festgelegten Reihenfolge die Reserveliste für den jeweiligen Stadtteilbeirat.


Begründung:

 

Der Rat der Stadt Rheine hat in seiner Sitzung am 14.04.2015 den Grundsatzbeschluss zur Wiedereinrichtung der 11 Stadtteilbeiräte gefasst. Gleichzeitig hat er aufgrund der neuen Zusammensetzung des Rates die bestehenden Verfahrensregelungen unter Ziff. 2 (Zusammensetzung des Gremiums, das dem Rat die Besetzungsvorschläge unterbreitet) unter Berücksichtigung des politischen Proporz angepasst.

 

 

Zu Ziff. 1:

 

In der Ratssitzung am 14.04.2015 bestand darüber Einvernehmen, dass es im Rahmen der Besetzung der Stadtteilbeiräte noch zu weiteren Änderungen hinsichtlich der künftigen politischen Beteiligung an den Stadtteilbeiräten kommen könnte.

 

Nach Rückmeldung aus den Fraktionen sollen künftig keine politischen Vertreter/innen mehr für die beratende Teilnahme an den Sitzungen der Stadtteilbeiräte namentlich benannt werden, was aber natürlich nicht deren Sitzungsteilnahme ausschließt. Vielmehr sollen die Stadtteilbeiräte bei Bedarf zu bestimmten Themenfelder die dazu für erforderlich gehaltenen Fraktionsvertreter (z. B. in den Stadtbezirken wohnende Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger/innen, Fraktionsvorsitzende oder auch die Vorsitzenden bzw. die Sprecher/innen der entsprechenden Fachausschüsse) selbst zur Teilnahme und Beratung einladen.

 

Darüber hinaus wurde angeregt, die Zugehörigkeit der Mitglieder zu den Stadtteilbeiräten nach den tatsächlichen Grenzen der jeweiligen Stadtteile festzulegen und nicht mehr streng nach den im § 1 aufgeführten Stimmbezirken zur räumlichen Abgrenzung der Stadtteile. Hintergrund für diese Anregung war die entsprechende Kritik aus verschiedenen Stadtteilen, dass bestimmte Straßenzüge den falschen Stadtteilen zugeordnet wurden.

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die im § 1 vorgenommene Zuteilung der Stimmbezirke zu den einzelnen Stadtteilbeiräten seinerzeit erforderlich war, um die 4 politischen Vertreter/innen nach den in den jeweiligen Stimmbezirken erzielten Kommunalwahlergebnissen proportional in die Stadtteilbeiräte zu entsenden. Da die politischen Vertreter/innen nicht mehr Mitglieder der Stadtteilbeiräte sind, muss diese Regelung nicht mehr zwingend angewandt werden. Die Stimmbezirke können aber in Zweifelsfällen über die Zuordnung der Bewerber/innen als Orientierungshilfe dienen.

Diese Anpassung der Verfahrensregelungen deckt sich auch mit § 4 Abs. 2 der Hauptsatzung, wo es heißt:

 

         „Um einen sinnvollen, stadtteilbezogenen Zuschnitt sicherzustellen, sind geringfügige Abweichungen von den Stimmbezirken ausnahmsweise zulässig.“

 

 

Bei der Vorbereitung der Besetzungsvorschläge für die Stadtteilbeiräte in dem dafür vorgesehenen Gremium am 17.06.2015 wurde einvernehmlich angeregt, die Verfahrensregelungen für Vereinsvertreter/innen in den Stadtteilbeiräten  anzupassen, damit nicht nur Vertreter/innen von Vereinen, sondern auch von „Einrichtungen und Organisationen“ Mitglied des Stadtteilbeirates werden können, wenn der Sitz oder der „Tätigkeitsschwerpunkt“ dieser Institutionen im entsprechenden Stadtteil liegt.

 

Ferner wird aufgrund der gemachten Erfahrungen seitens der Verwaltung eine klarstellende Regelung zur Verwendung der vom Rat bereitgestellten Projektmittel (5.000 €/jährlich insgesamt für die 11 Stadtteilbeiräte) vorgeschlagen, damit durch die geförderten Maßnahmen keine Folgekosten oder zusätzlichen Personalaufwendungen bei der Stadt Rheine und ihren Beteiligungsgesellschaften ausgelöst werden.

 

Auf die seinerzeit vorgeschlagene Änderung des Besetzungsverfahrens der Stadtteilbeiräte im Rat nach dem Quotenverfahren Hare-Niemeyer soll wegen des Minderheitenschutzes der kleineren Ratsfraktionen verzichtet werden.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass natürlich die Möglichkeit besteht, die Verfahrensregelungen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt zu optimieren, wenn sich z. B. der Bedarf aus der künftigen Arbeit der Stadtteilbeiräte ergeben sollte.

 

 

Die v. g. Änderungsvorschläge sind in der folgenden Synopse durch Rot- und Fettdruck dargestellt. Sie wurden in die als Anlage 1 der Vorlage beigefügten Verfahrensregelungen eingearbeitet.

 

Alte Fassung

Neue Fassung


 

2.  Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen) bzw. Vereinsvertreter(innen) sein müssen.

 

Mitglieder des Kreistages, des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) in Ausschüssen und in Beteiligungsgesellschaften des jeweiligen Stadtteils begleiten die Sitzungen der Stadtteilbeiräte mit beratender Stimme.

 

 

 

Stellvertretende Sachkundige Bürger(innen) können weiterhin Mitglied eines Stadtteilbeirates werden.

 

Der Rat benennt für jeden Stadtteilbeirat bis zu 2 politische Vertreter(innen) pro Ratsfraktion.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen muss der Vereinssitz im entsprechenden Stadtteil liegen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Ein Gremium bestehend aus

-   je einer/einem Vertreter(in) der im Rat der Stadt Rheine vertretenen Fraktionen und ab je volle 10 Fraktionsmitglieder eine/n weitere/n Vertreter(in)

-      bis zu zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z. B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

-      und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte   und die politischen Vertreter(innen), die die Sitzungen der Stadtteilbeiräte begleiten, haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 

  1. Aufgaben

 

Die Stadtteilbeiräte bestimmen im Rahmen ihrer räumlichen Zuständigkeit selbst Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben. Basis ihrer Arbeit sollen die Anregungen aus den jeweiligen Zukunftswerkstätten, aus der Bürgerschaft sowie aus ihrer eigenen Mitte sein.

 

Die Stadtteilbeiräte können einen projektbezogenen Sachkostenzuschuss für die Umsetzung stadtteilbezogener Projekte (z. B. Erstellung einer Informationsbroschüre, Durchführung einer Fragebogenaktion usw.) im Rahmen der vom Rat der Stadt Rheine hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel erhalten.

 

Entsprechende Anträge sind an den/die Bürgermeister(in) zu richten. Die projektbezogene finanzielle Unterstützung kann sich nicht auf Aufgaben beziehen, die in die Zuständigkeit des Rates oder seiner Ausschüsse fallen.

 

 


2.  Mitgliedschaft

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit üben die bisherigen Mitglieder der Stadtteilbeiräte ihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Beiräte weiter aus. Jeder Stadtteilbeirat besteht aus 12 Mitgliedern, die Einwohner(innen) bzw. Vereinsvertreter(innen) sein müssen.

 

Mitglieder des Kreistages, des Rates oder Sachkundige Bürger(innen) in Ausschüssen und in Beteiligungsgesellschaften können nicht Mitglied eines Stadtteilbeirates werden. Selbstverständlich können sie als Einwohner/innen an den Sitzungen teilnehmen.

 

Stellvertretende Sachkundige Bürger(innen) können hingegen Mitglied eines Stadtteilbeirates werden.

 

Bei Bedarf können die Vorsitzenden der Stadtteilbeiräte die politischen Vertreter/innen (z. B. in den Stadtbezirken wohnende Ratsmitglieder und Sachkundige Bürger/innen, Fraktionsvorsitzende und/oder auch die Vorsitzenden bzw. die Sprecher/innen der entsprechenden Fachausschüsse) gezielt zur Beratung einzelner Tagesordnungspunkte einladen.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte müssen in dem jeweiligen Stadtteil wohnen bzw. bei Vertreter(innen) von Vereinen, Einrichtungen und Organisationen muss entweder der Sitz oder der Tätigkeitsschwerpunkt dieser Institutionen im entsprechenden Stadtteil liegen.

Die Zugehörigkeit zu einem Stadtteil richtet sich in erster Linie nach den tatsächlichen Grenzen der jeweiligen Stadtteile. Die im § 1 aufgeführten Stimmbezirke stellen hierbei eine Orientierungshilfe dar. In Zweifelsfällen bzgl. der Zugehörigkeit einer/eines Bewerber(s)in entscheidet der Rat.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte werden nach vorherigem öffentlichem Aufruf aus den eingereichten Bewerbungen und Vorschlägen durch den Rat gewählt. Dabei sollten nach Möglichkeit alle gesellschaftlichen Gruppen und Strukturen eines Stadtteils berücksichtigt werden.

 

Ein Gremium bestehend aus

-   je einer/einem Vertreter(in) der im Rat der Stadt Rheine vertretenen Fraktionen und ab je volle 10 Fraktionsmitglieder eine/n weitere/n Vertreter(in)

-      bis zu zwei Vertreter(innen) der Verwaltung (z. B. Ansprechpartner(in) der Verwaltung für den Stadtteilbeirat)

-      und jeweils zwei Mitgliedern aus dem bestehenden Stadtteilbeirat,

bereitet einen Besetzungsvorschlag sowie eine Reserveliste für den Rat der Stadt Rheine vor.

 

Kommt hierbei kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande oder wird der einheitliche Wahlvorschlag vom Rat nicht einstimmig angenommen, wird über die Besetzung der betroffenen Stadtteilbeiräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Stimmen zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu verteilen, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Stadtteilbeirat aus, regelt sich die Nachfolge anhand der vom Rat der Stadt Rheine beschlossenen Reserveliste.

 

Die Mitglieder der Stadtteilbeiräte und die ggfls. hinzugeladenen politischen Vertreter(innen) haben keinen Anspruch auf Zahlung von Aufwandsentschädigungen und Verdienstausfall.

 

 

 

  1. Aufgaben

 

Die Stadtteilbeiräte bestimmen im Rahmen ihrer räumlichen Zuständigkeit selbst Umfang und Inhalt ihrer Aufgaben. Basis ihrer Arbeit sollen die Anregungen aus den jeweiligen Zukunftswerkstätten, aus der Bürgerschaft sowie aus ihrer eigenen Mitte sein.

 

Die Stadtteilbeiräte können einen projektbezogenen Sachkostenzuschuss für die Umsetzung stadtteilbezogener Projekte (z. B. Erstellung einer Informationsbroschüre, Durchführung einer Fragebogenaktion usw.) im Rahmen der vom Rat der Stadt Rheine hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel erhalten.

 

Entsprechende Anträge sind an den/die Bürgermeister(in) zu richten. Die projektbezogene finanzielle Unterstützung kann sich nicht auf Aufgaben beziehen, die in die Zuständigkeit des Rates oder seiner Ausschüsse fallen. Durch die Projekte dürfen der Stadt Rheine und ihren Beteiligungsgesellschaften keine Folgekosten oder zusätzlichen Personalaufwendungen entstehen.

 

 

 

Zu Ziff. 2:

 

Gemäß den Verfahrensregelungen für die Stadtteilbeiräte, werden die Mitglieder durch den Rat und für die Dauer der Wahlzeit des Rates gewählt. Ein Besetzungsgremium, bestehend aus Vertretern der Fraktionen, der Verwaltung und der Stadtteilbeiräte, hat hierzu am 17. Juni 2015 aus den eingegangen Bewerbungen Besetzungsvorschläge sowie Reservelisten für den Rat vorbereitet. Diese sind der Vorlage als Anlagen 2-12 beigefügt.

Wenn hierüber unter den Mitgliedern des Rates Einvernehmen besteht, bedürfen sie der einstimmigen Beschlussfassung durch den Rat, ansonsten erfolgt die Besetzung nach dem Quotenverfahren Hare-Niemeyer.


Anlagen:

 

- Neufassung der Verfahrensregelungen

- 11 Besetzungslisten incl. Reservelisten