Beschlussvorschlag/Empfehlung:
1. Der Rat der Stadt Rheine nimmt das Ergebnis der Prüfung des Gesamtabschlusses 2010 zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt Rheine beschließt gem. § 116 Abs. 1 S.4 i. V. mit § 96 Abs. 1 GO die Feststellung des Gesamtabschlusses 2010 in der Fassung vom Juni 2014 gem. § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs. 1 GO NRW sowie die Verrechung des dort ausgewiesenen Jahresfehlbetrages i. H. von 5.117.688,71 € mit der allgemeinen Rücklage.
3. Die Ratsmitglieder der Stadt Rheine beschließen, der Bürgermeisterin die Entlastung gem. § 116 Abs. 1 S. 4 i. V. mit § 96 Abs. 1 S. 4 GO NRW zu erteilen.
Begründung:
Laut den Ausführungen des § 116 Abs. 1 S. 4 GO NRW findet der § 96 GO NRW entsprechende Anwendung. Folglich stellt der Rat gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 GO NRW den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss in der Fassung von Juni 2014 durch Beschluss fest.
Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Durch die Zusammenfassung der Einzelabschüsse der Kernverwaltung und ihrer verselbständigten Aufgabenbereiche soll ein tatsächliches Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage aufgezeigt werden, so dass der Gesamtabschluss somit die wirtschaftliche Gesamtlage der Stadt Rheine aufzeigen soll.
Den vom Kämmerer aufgestellten und von der Bürgermeisterin bestätigten Entwurf des Gesamtabschlusses 2010 hat der Rat der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 01.07.2014 zur Kenntnis genommen und ihn zur Prüfung gem. § 116 Abs. 6 GO NRW an den Rechnungsprüfungsausschuss weitergeleitet, der gem. § 59 Abs. 3 GO NRW für die Prüfung des Gesamtabschlusses zuständig ist. Hierbei bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss der örtlichen Rechnungsprüfung.
Entsprechend den Regelungen des § 116 Abs. 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt und dabei die gesetzlichen Vorschriften, Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Der Gesamtabschluss 2010 ist von der örtlichen
Rechnungsprüfung der Stadt Rheine geprüft worden. Nach dem Ergebnis der Prüfung
beläuft sich der Fehlbetrag des Gesamtabschlusses für das Jahr 2010 auf
5.117.688,71 €. Gemäß § 116 Abs. 1 i. V. mit § 96 Abs.1 S. 2 GO NRW beschließt
der Rat über die Behandlung des Gesamtjahresfehlbetrages. Analog zu den
Jahresabschlüssen der Stadt Rheine wird dieser Fehlbetrag mit der allgemeinen
Rücklage verrechnet.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die
Prüfungsergebnisse der Örtlichen Rechnungsprüfung in seiner Sitzung am
21.04.2015 erörtert. Es wird auf die Vorlage 156/15 des
Rechnungsprüfungsausschusses verwiesen. Das Ergebnis der Ausschussberatung ist
in dem beiliegenden, vom Ausschussvorsitzenden unterschriebenen
Bestätigungsvermerk zusammengefasst.
Diese uneingeschränkte, mit Hinweisen versehene
Bestätigungsvermerk bildet die Grundlage für die Beschlussempfehlung an den
Rat, den Gesamtabschluss 2010 festzustellen und der Bürgermeisterin gem. § 116
Abs.1 i. V. mit § 96 Ab s. 1 S. 4 GO NRW Entlastung zu erteilen.
Ebenso beschließt der Rat gem. § 116 Abs. 1 i. V.
mit § 96 Abs. 1 S. 2 GO NRW über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages. Der in 2010 ausgewiesene Jahresfehlbetrag i.
H. von 5.117.688,71 € wird mit der allgemeinen Rücklage verrechnet.
Anlagen:
Gesamtabschluss der Stadt Rheine zum 31.12.2010
Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses über den Gesamtabschluss zum 31.12.2010