Betreff
Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen
Vorlage
203/15
Aktenzeichen
I/5-ga
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Rheine, die Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenbaubeitragssatzung) nicht zu ändern.

 


Begründung:

 

  1. Die Verwaltung wurde durch einen Antrag der Fraktionen der CDU und Bündnis 90/Die Grünen vom 25.11.2014 im Rahmen des Maßnahmenbündels „10 Millionen in 10 Jahren“ aufgefordert die o. a. Satzung wie folgt zu überprüfen:

 

a)   in welchem Rahmen eine Erhöhung möglich und zweckmäßig ist,

b)   verschiedene Modellrechnungen zu erstellen,

c)   einen Vorschlag für eine Erhöhung der Entgelte zu machen, wobei die Entgelte mindestens um den Inflationsanstieg zu erhöhen sind.

 

 

1. a)     Anpassung Straßenbaubeiträge

 

Der Beitragserhebung nach § 8 KAG liegt der Vorteilsgedanke zugrunde. Der Anliegervorteil im Vergleich zum Vorteil der Allgemeinheit bezüglich der Nutzungsmöglichkeit der Anlage (Straße usw.) soll in Prozenten ausgedrückt und letztendlich entsprechend dieser Prozentanteile aufgeteilt werden. Der Vorteil für die Allgemeinheit ist durch die jeweilige Gemeinde zu tragen.

Um den Gemeinden für die Festlegung der Beitragssätze eine Orientierungshilfe zu geben, hat der Städte- und Gemeindebund NRW eine Mustersatzung zur Verfügung gestellt. Die Stadt Rheine nutzt den vorgegebenen Rahmen der Mustersatzung – siehe hierzu auch die beigefügte Aufstellung (Anlage 1 - Städtevergleich „Anliegeranteile Straßenbaubeiträge“-) – nahezu aus. Eine Anpassung der Anliegeranteile an die Höchstgrenzen ist aus Sicht der Verwaltung aus rechtlichen Gründen kaum möglich. 

 

Beispielsweise kann eine Erhöhung der Anliegeranteile für die Teileinrichtung „Fahrbahn“ bei einer Anliegerstraße nur erfolgen, wenn die Definition der Straßenart geändert wird. Die Anliegerstraße ist derzeit wie folgt in der Satzung definiert:

 

„Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch eine private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen“   

 

Nach den Erläuterungen zu der Mustersatzung muss bei einer Ausnutzung des maximalen Anteils von 80% für die Fahrbahn das „überwiegend“ gestrichen werden. Dies führt allerdings zu Unsicherheiten bei der Definition einer Anliegerstraße. Um einen rechtssicheren Bescheid erlassen zu können, müsste der Anliegervorteil bei jeder abzurechnenden Straße genau belegt werden. Dies ist in der Praxis beim vorhandenen Straßennetz der Stadt Rheine kaum möglich. Deshalb sollte die derzeitige Regelung aus Rechtssicherheitsgründen beibehalten werden. Unterstrichen wird diese Regelung auch durch den Vergleich mit anderen Städten (siehe auch hierzu die beigefügte Anlage 1).

 

Insgesamt muss die Straßenbaubeitragssatzung (§ 8 KAG) der aktuellen Rechtsprechung angepasst werden, da diese letztmalig 2003 geändert wurde. Gleichzeitig soll auch die Satzung der Stadt Rheine über die Erhebung von Erschließungsbeiträge (Erschließungsbeitragsatzung) für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (§ 127 ff BauGB) – letztmalig geändert 1992 – überarbeitet werden. Die Verwaltung wird hierzu die entsprechenden Vorlagen bis Ende 2015 erarbeiten und dem Bauausschuss zur Vorberatung und dem Rat zur Entscheidung vorlegen.

 

 

1. b)     Modellrechnungen

 

1. c)      Erhöhungsvorschlag

 

Diese Fragestellungen wurden bereits unter Punkt 1. a) beantwortet.

 

 

Zusätzlicher Hinweis:

 

Bis zum 1.1.2016 wird die Straßenbaubeitragssatzung (§ 8 KAG) gemeinsam mit der Erschließungsbeitragsatzung (§ 127 ff BauGB) insgesamt der aktuellen Rechtsprechung angepasst und dem Bauausschuss zur Vorberatung und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt werden.


Anlagen:

 

1. Städtevergleich „Anliegeranteile Straßenbaubeiträge“