Betreff
Änderung der Richtlinien zur Kindertagespflege zum 01.08.2015
Vorlage
204/15
Aktenzeichen
II - FB 2 - 10 - kös
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss beschließt die in der Begründung beschriebenen Änderungen in den Richtlinien zur Kindertagespflege mit Wirkung 01.08.2015.

 


Begründung:

 

Im Rahmen der Evaluation der Richtlinien zur Kindertagespflege waren in der letzten Jugendhilfeausschusssitzung die Ergebnisse aus der Befragung der Eltern und der Tagespflegepersonen vorgestellt worden.

 

Im Anschluss an die Vorstellung wurde erörtert, die Thematik weiter aufzuarbeiten. Zum 01.08.2016 sollen die Ergebnisse der Evaluation in die Richtlinien zur Tagespflege einfließen.

 

In Teilbereichen besteht jedoch aktuell Handlungsbedarf, die eine Anpassung der Richtlinien schon zum 01.08.2015 erforderlich macht. Insbesondere die Regelungen zum Mindestlohngesetz und zur Sicherstellung der Vertretung bedürfen einer zeitnahen Überarbeitung. Auch wurden einige redaktionell notwendige Umformulierungen vorgenommen, da die bisherigen Formulierungen in der Praxis zu Problemen geführt haben.

 

Die hier beschriebenen Änderungen haben keine Auswirkungen bzw. Vorfestlegungen auf die geplante gemeinsame Elternbeitragssatzung für die Kindertagespflege, die Kindertageseinrichtungen und die Betreuung im Primarbereich.

 

Als Anlage sind die vollständigen Richtlinien, die zum 01.08.2015 in Kraft treten sollen beigefügt.

 

 


 

Alt

Neu

3. Grundsätze der Förderung

(§§ 22 und 23 SGB VIII und §§ 13 und 17 KiBiz)

 

….

 

Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Person vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im Haushalt der Tagespflegeperson oder des/der Personensorgeberechtigten betreut.

….

 

3. Grundsätze der Förderung

(§§ 22 und 23 SGB VIII und §§ 13 und 17 KiBiz)

 

….

 

Zur Förderung der Entwicklung eines Kindes, insbesondere in den ersten Lebensjahren, kann eine Person (Kinderfrau) vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des Tages oder ganztags im Haushalt der Tagespflegeperson oder des/der Personensorgeberechtigten betreut. Die Vermittlung der Kinderfrauen erfolgt wegen der Mehrkosten nur im Einzelfall.

 

….

 

 

Da die sogenannten Kinderfrauen im Gegensatz zu den Tagespflegepersonen abhängig Beschäftigte sind, müssen die Eltern die Kinderfrau anstellen. Damit verbunden sind erhebliche Mehrkosten z.B. für den Steuerberater, der die Lohnbuchhaltung übernimmt. Eine Betreuung sollte daher möglichst durch eine Tagespflegeperson und nicht durch eine Kinderfrau erfolgen.

 

Durch das seit Anfang 2015 geltende Mindestlohngesetz ist der Einsatz der Kinderfrauen aus einem anderen Grund unwirtschaftlich. Auch wenn nur ein Kind betreut werden muss, sieht der Mindestlohn eine Vergütung von 8,50 Euro/Std. vor, dagegen beträgt die Vergütung für eine qualifizierte Tagesmutter zurzeit nur 4,57 Euro/Std.

 

Grundsätzlich sollten daher Kinderfrauen nur eingesetzt werden, wenn mindestens 2 Kinder betreut werden. In begründeten Einzelfällen kann abweichend entschieden werden.


 

Alt

Neu

4. Fördervoraussetzungen

(§ 24 SGB VIII)

 

….

 

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist eine Mindestbetreuungszeit von 10 Wochenstunden erforderlich. Bei einer ergänzenden Betreuung zur Tageseinrichtung für Kinder oder zur Offenen/Gebundenen Ganztagsschule ist eine Unterschreitung möglich. Die Betreuungszeit soll zum Wohle des Kindes einen Gesamtumfang (incl. Kindertageseinrichtung, Schule, Offene-/ Gebundene Ganztagsschule oder andere institutionelle Betreuung) von 60 Wochenstunden nicht überschreiten. Der Gesamtumfang der Kindertagespflege sollte drei Monate nicht unterschreiten, um eine Verbindlichkeit für die Tagespflegepersonen zu schaffen und eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu ermöglichen. Begründete Ausnahmen sind möglich (z. B. Ferienzeiten bei Urlaubssperre der Eltern).

 

….

 

4. Fördervoraussetzungen

(§ 24 SGB VIII)

 

….

 

Um den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagespflege erfüllen zu können, ist eine Mindestbetreuungszeit von 10 Wochenstunden erforderlich. Bei einer ergänzenden Betreuung zur Tageseinrichtung für Kinder oder zur Offenen/Gebundenen Ganztagsschule ist eine Unterschreitung möglich. Die Betreuungszeit soll zum Wohle des Kindes einen Gesamtumfang (incl. Kindertageseinrichtung, Schule, Offene-/ Gebundene Ganztagsschule oder andere institutionelle Betreuung) von 60 Wochenstunden nicht überschreiten. Wenn die 60 Wochenstunden überschritten würden, kann vom Nachrangprinzip nach Ziffer 3 dieser Richtlinien „Für ältere Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sollen andere institutionelle Betreuungsangebote in Anspruch genommen werden“ abgewichen werden. Der Gesamtumfang der Kindertagespflege sollte drei Monate nicht unterschreiten, um eine Verbindlichkeit für die Tagespflegepersonen zu schaffen und eine kontinuierliche Förderung der Kinder zu ermöglichen. Begründete Ausnahmen sind möglich (z. B. Ferienzeiten bei Urlaubssperre der Eltern).

 

….

 

 

Insbesondere bei Eltern mit Wechselschicht und/oder Spätdienstes führt die Vorgabe, zunächst die maximale Betreuung in der Kindertageseinrichtung oder im offenen Ganztag in Anspruch zu nehmen zu unnötig langen Betreuungszeiten.

 

Es werden zum Teil Betreuungszeiten sichergestellt bzw. sind von den Eltern in Anspruch zu nehmen, die zu diesem Zeitpunkt nicht benötigt werden. So kann es in Einzelfällen dazu führen, dass die wöchentliche Obergrenze von 60 Betreuungsstunden erreicht wird. In diesen Fällen soll das Nachrangprinzip aufgeweicht werden.


 

Alt

Neu

5. Erlaubnis zur Kindertagespflege

(§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz)

 

 

Eine Tagespflegeperson, der eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII erteilt wurde, kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die räumlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung dies zulassen, zusätzlich Kinder im Vertretungsfall betreuen. Dies gilt für maximal zwei Kinder über ihre Pflegeerlaubnis hinaus und nicht länger als vier Wochen.

 

 

5. Erlaubnis zur Kindertagespflege

(§ 43 SGB VIII, § 4 KiBiz)

 

 

Eine Tagespflegeperson, der eine Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII erteilt wurde, kann bei Ausfall einer anderen Tagespflegeperson, wenn die räumlichen Voraussetzungen und die persönliche Eignung dies zulassen, zusätzlich Kinder im Vertretungsfall betreuen. Die Höchstgrenze von 5 Kindern gleichzeitig darf dabei nicht überschritten werden.

 

 

 

Das Landesjugendamt hat den Hinweis gegeben, dass auch im Vertretungsfall die Obergrenze von 5 Kindern, die gleichzeitig betreut werden können, gilt.

 


 

Alt

Neu

5.2 Formale Voraussetzungen

 

Zur Prüfung der Eignung sind von den Bewerber/innen folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.     Ausgefüllter Fragebogen (Bewerbungsbogen)

2.     Lebenslauf

3.     Einverständniserklärung der Betreuungsperson über eine Überprüfung bei der zuständigen Fachkraft der Erziehungshilfe bei

einer bewilligten/beantragten Hilfe

zur Erziehung

4.     Bescheinigung über die Belehrung

nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes

5.     Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse für alle im

Haushalt lebenden volljährigen Personen (die Führungszeugnisse müssen alle drei Jahre aktualisiert werden)

6.     Hausärztliches Attest aller im

Haushalt lebenden Volljährigen

nach Vorlage (die Atteste müssen

alle drei Jahre aktualisiert werden).

 

 

5.2 Formale Voraussetzungen

 

Zur Prüfung der Eignung sind von den Bewerber/innen folgende Unterlagen vorzulegen:

 

1.     Ausgefüllter Fragebogen (Bewerbungsbogen)

2.     Lebenslauf

3.     Schul- oder Berufsabschluss

4.     Einverständniserklärung der Betreuungsperson über eine Überprüfung bei der zuständigen Fachkraft der Erziehungshilfe bei

einer bewilligten/beantragten Hilfe

zur Erziehung

5.     Bescheinigung über die Belehrung

nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes

6.     Erweiterte polizeiliche Führungszeugnisse für alle im

Haushalt lebenden volljährigen Personen (die Führungszeugnisse müssen alle drei Jahre aktualisiert werden)

7.     Hausärztliches Attest aller im

Haushalt lebenden Volljährigen

nach Vorlage (die Atteste müssen

alle drei Jahre aktualisiert werden).

 

 

 

In der Praxis wird zur Feststellung der Eignung schon länger ein Schul- oder Berufsabschluss von den Tagespflegepersonen verlangt. Damit soll erreicht werden, den Bildungsauftrag des KiBiz sicherstellen zu können.


 

Alt

Neu

5.3 Rahmenbedingungen der Kindertagespflege

 

Zur Durchführung der Kindertages-pflege sollten folgende Rahmen-Bedingungen vorhanden sein:

 

7. Sicherheitsaspekte im Wohn-

und Außenbereich sind zu berücksichtigen.

5.3 Rahmenbedingungen der Kindertagespflege

 

Zur Durchführung der Kindertages-pflege sollten folgende Rahmen-bedingungen vorhanden sein:

 

7. Sicherheitsaspekte im Wohn-

und Außenbereich sind zu berücksichtigen und richten sich

nach dem aktuellen Merkblatt zu

den Tagespflegestandards in

Rheine

 

 

Die bisherige Formulierung hatte keinen Bezug zum Merkblatt, mit dem die Sicherheitsaspekte konkretisiert werden. Neue Vorgaben der Unfallversicherung können so zeitnah umgesetzt werden.

 

 

 

 

Alt

Neu

5.4 Qualifizierung

 

Tagespflegepersonen werden qualifiziert unter Berücksichtigung des DJI-Curriculums entlang des fachlich akzeptierten Mindeststandards von 160 Stunden, thematisch aufgeteilt in:

 

Grundkurs (80 U-Std.)

Aufbaukurs (80 U-Std.)

5.4 Qualifizierung

 

Tagespflegepersonen werden qualifiziert unter Berücksichtigung des DJI-Curriculums entlang des fachlich akzeptierten Mindeststandards von zur Zeit 160 Stunden, thematisch aufgeteilt in:

 

Grundkurs (80 U-Std.)

Aufbaukurs (80 U-Std.)

 

 

Mit der Ergänzung „zur Zeit“ wird eine mögliche Änderung des fachlich akzeptierten Mindestandards vorbereitet. Neue Vorgaben können so zeitnah umgesetzt werden.


 

Alt

Neu

5.4 Qualifizierung

 

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Kurs „Erste Hilfe im Säuglings- und Kindesalter“

Der Kurs vermittelt umfassende Informationen, um im Notfall bei Säuglingen und Kindern Erste Hilfe zu leisten. Ziel ist es, durch praktische Übungen bei typischen Unfällen im Säuglings- und Kindesalter oder bei plötzlich auftretenden Krankheiten die notwendigen Maßnahmen zu erlernen. Der Erste-Hilfe-Kurs muss alle drei Jahre mit acht Unterrichtsstunden aktualisiert werden.

 

5.4 Qualifizierung

 

….

Kurs „Erste Hilfe im Säuglings- und Kindesalter“

Der Kurs vermittelt umfassende Informationen, um im Notfall bei Säuglingen und Kindern Erste Hilfe zu leisten. Ziel ist es, durch praktische Übungen bei typischen Unfällen im Säuglings- und Kindesalter oder bei plötzlich auftretenden Krankheiten die notwendigen Maßnahmen zu erlernen. Die Aktualisierung erfolgt jeweils nach den gültigen Vorgaben der Unfallkasse NRW.

 

 

 

Die Unfallkasse NRW hat aktuell ihre Vorgaben geändert. Die Aktualisierung muss jetzt alle zwei Jahre erfolgen. Sinnvollerweise nimmt die neue Formulierung jetzt Bezug auf die Vorgaben der Unfallkasse NRW.

 


 

Alt

Neu

5.4 Qualifizierung

 

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Belehrung zum § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt

Jede Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, an einer Hygiene-belehrung durch das Gesundheitsamt teilzunehmen. Die Belehrung bezieht sich auf die Verpflichtungen für die Kindertagespflegepersonen nach § 43, Abs. 2, 4 und 5 sowie Tätigkeits-verbote, die sich auch auf die Kindertagespflege beziehen. Es werden unter anderem Informationen zum hygienischen Umgang mit Lebens-mitteln und zu allgemeinen Hygiene-standards vermittelt. Die Hygiene-schulung muss alle zwei Jahre wiederholt werden.

 

5.4 Qualifizierung

 

….

Belehrung zum § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt

Jede Kindertagespflegeperson ist verpflichtet, an einer Hygiene-belehrung durch das Gesundheitsamt teilzunehmen. Die Belehrung bezieht sich auf die Verpflichtungen für die Kindertagespflegepersonen nach § 43, Abs. 2, 4 und 5 sowie Tätigkeits-verbote, die sich auch auf die Kindertagespflege beziehen. Es werden unter anderem Informationen zum hygienischen Umgang mit Lebens-mitteln und zu allgemeinen Hygiene-standards vermittelt. Die Wiederholung der Hygieneschulung richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

 

 

 

Auch hier nimmt die Formulierung jetzt sinnvollerweise den Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben.

 


 

Alt

Neu

7.2 Höhe der Leistung

 

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Für Kinder, die weniger als 10 Stunden in der Woche betreut werden (ohne Bildungsauftrag), erhält die Betreuungsperson eine laufende Geldleistung in Höhe von 2,50 € pro Stunde, je nach Qualifikation der Tagesmutter bis 4,50 € pro Stunde. Der Betreuungsbedarf ist entsprechend nachzuweisen.

 

In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen/Gebundenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtungen oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

….

 

7.2 Höhe der Leistung

 

….

 

Für Kinder, die weniger als 10 Stunden in der Woche betreut werden (ohne Bildungsauftrag), erhält die Betreuungsperson eine laufende Geldleistung in Höhe von 2,50 € pro Stunde, je nach Qualifikation der Tagesmutter bis 4,50 € pro Stunde. Der Betreuungsbedarf ist entsprechend nachzuweisen.

 

Für die notwendige Eingewöhnung werden in der Regel für Kinder unter 3 Jahren bis zu 20 Stunden und für Kinder ab 3 Jahren bis zu 10 Stunden übernommen. Die Geldleistung richtet sich nach der Qualifikation der Tagesmutter.

 

In den Ferienzeiten sind Betreuungsangebote im Rahmen der Offenen/Gebundenen Ganztagsschule, der Kindertageseinrichtungen oder von anderen freien Trägern (Kinder- und Jugendfreizeiten) vorrangig in Anspruch zu nehmen.

….

 

 

 

Bislang war die im Regelfall notwendige Eingewöhnungsphase nicht ausdrücklich in den Richtlinien geregelt. Diese Eingewöhnungsphase muss bis auf wenige Ausnahmen immer dem regulären Betreuungsbeginn vorgeschaltet. Lediglich in Fällen, in denen das Kind und die Tagesmutter sich schon kennen, kann ggfls. auf die Eingewöhnungsphase verzichtet werden.

 


 

Alt

Neu

7.3 Zahlungszeitraum

 

….

 

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses einer schriftlichen Kündigung. Die Zahlung wird zum Ende des Monats eingestellt, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen zum Monatsende. Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine und die Fachberatung sind unverzüglich über die Beendigung zu informieren.

 

 

7.3 Zahlungszeitraum

 

….

 

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums bedarf die Beendigung des Betreuungsverhältnisses einer schriftlichen Kündigung. Die Zahlung wird zum Ende des Monats eingestellt, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende. Der Fachbereich Jugend, Familie und Soziales der Stadt Rheine und die Fachberatung sind unverzüglich über die Beendigung zu informieren.

 

 

 

 

Die Tagespflegepersonen wünschen eine längere Kündigungsfrist, um bei kurzfristigen Kündigungen mehr Zeit zur Nachbesetzung des freiwerdenden Betreuungsplatzes zu haben. Dieses Interesse ist nachvollziehbar und wird auch die Eltern nicht unzumutbar benachteiligen.

 

Ein weitergehendes Kündigungsverbot kurz vor Ablauf des Kindergartenjahres (in den Monaten Mai und Juni wäre dann nur eine Kündigung zum 31. Juli möglich) wird nicht umsetzbar sein. Bei den Betreuungsverträgen in den Kindertages­einrichtungen ist das Kündigungsverbot kurz vor Ablauf des Kindergartenjahres zwar üblich und auch gerichtlich abgesichert, es lässt sich aber nicht auf die Kindertagespflege übertragen. In den Kindertageseinrichtungen ist das gesamte Finanzierungssystem durch die Kindpauschalen auf alle 12 Monate des Kindergartenjahres ausgerichtet. Die Betreuungsplätze sind auch bei Leerstand nach einer Kündigung zu finanzieren.

 

Wird dagegen in der Kindertagespflege der Betreuungsvertrag gekündigt, entfällt die Zahlungspflicht des Jugendamtes an die Tagespflegeperson und damit auch die Grundlage für den öffentlich rechtlichen Elternbeitrag.

 


 

Alt

Neu

 

7.8 Vertretung

 

In den Fällen, in denen eine individuelle Vertretungsregelung zwischen den Tagespflegepersonen nicht möglich ist, weil die Höchstgrenze von 5 gleichzeitig zu betreuenden Kindern erreicht ist, werden Vertretungskräfte eingesetzt.

 

Die Tätigkeit der Vertretungskräfte setzt sich aus Bereitschaftsdienst, Kooperationspflege mit Tagespflegepersonen, Eltern und Kindern, sowie der eigentlichen Vertretung zusammen.

 

Der Bereitschaftsdienst und die Kooperationspflege werden in dem Maße vergütet, den eine qualifizierte Kindertagespflegeperson für die Betreuung eines Kindes mit 10 Wochenstunden erhalten würde.

 

 

Nach § 22 II Nr. 4 Kibiz NRW hat das Jugendamt eine transparente Regelung zu schaffen, um bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson eine gleichermaßen geeignete Betreuung sicherzustellen. Unter Ziffer 5 dieser Richtlinien war schon angemerkt worden, dass laut Landesjugendamt auch im Vertretungsfall die Obergrenze von 5 Kindern, die gleichzeitig betreut werden können, gilt.

 

Für den Personenkreis der Tagespflegepersonen, die fünf Kinder gleichzeitig betreuen, galt es daher eine Neuregelung zu finden, da diese praktisch keinen Kooperationspartner unter den anderen Tagespflegepersonen finden können.

 

Tagespflegepersonen mit ein bis vier zu betreuenden Kindern können sich gegenseitig vertreten und diese Vertretungssituationen durch Kooperationspflege auch vorbereiten. Bei den Tagespflegepersonen, die fünf Kinder gleichzeitig betreuen, sind zusätzliche Vertretungskräfte erforderlich.

 

Es ist vorgesehen, 3 Vertretungskräfte zu installieren. Deren Vergütung würde je ca. 200 Euro im Monat betragen, so dass auf das Jahr hochgerechnet mit Mehrkosten i.H.v. 7.200 Euro zu rechnen ist.

 

In der Praxis würden die Tagespflegepersonen, die fünf Kinder gleichzeitig betreuen, eine Vertretungspauschale von mtl. 40 Euro erhalten, die sie an ihre Vertretungskraft weiterleiten. Bei 5 Tagespflegepersonen zu einer Vertretungskraft ergibt sich ein Grundeinkommen von 200 Euro. Hinzu kommen die Einnahmen, die von den Tagespflegepersonen an die Vertretungskraft weitergeleitet werden müssen, wenn es zu einer tatsächlichen Vertretungssituation kommt.