Betreff
Beitritt zum Grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO, Zustimmung zur Satzung, Bestellung von Vertreter(n)innen der Stadt Rheine in die Gremien und Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge
Vorlage
173/15/1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine fasst auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses folgende Beschlüsse:

 

1.     Der Rat der Stadt Rheine stimmt der der Vorlage als Anlage 1 beigefügten Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.

 

2.     Der Rat der Stadt Rheine stimmt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29 € pro Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e. V. die Beiträge der Stadt Rheine zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den Beiträgen der Stadt Rheine für die Mitgliedschaft im EUREGIO e. V. verrechnet werden.

Die Haushaltsmittel für den Beitrag von 0,145 € pro Einwohner und Jahr werden bereitgestellt.

 

3.     Der Rat der Stadt Rheine benennt die folgenden Vertreter/innen sowie deren persönlichen Stellvertreter/innen für die EUREGIO-Verbandsversammlung:

 

Mitglied:                                                  persönliche/r Stellvertreter/in

 

Bürgermeister/in                                      Erster Beig. Mathias Krümpel

 

RM Udo Bonk                                          RM Norbert Kahle

 

RM Gerhard Cosse                                   RM Bernhard Kleene

 

4.     Der Rat der Stadt Rheine weist ihre/n Vertreter/innen für die Mitgliederversammlung des EUREGIO e. V. an, der Auflösung des EUREGIO e. V. nach erfolgreicher Gründung des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.

 

5.     Ferner weist der Rat der Stadt Rheine ihre/n Vertreter/innen an, dass abweichend von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e. V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen wird.

 

6.     Der Rat der Stadt Rheine empfiehlt dem Kreistag Steinfurt, der EUREGIO-Verbandsversammlung die Wahl der/des folgenden Vertreter(s)in sowie deren/dessen Stellvertreter/in der Stadt Rheine für den EUREGIO-Rat vorzuschlagen:

 

Mitglied:                                                  persönliche/r Stellvertreter/in

 

RM Udo Bonk                                          RM Norbert Kahle


Begründung:

 

Auf die Ursprungsvorlage 173/15 zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 02.06.2015 wird verwiesen.

 

Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Rat den v. g. Beschlussvorschlag nur mehrheitlich unterbreitet, da bezüglich der Besetzung des Euregio-Rates kein Einvernehmen erzielt werden konnte.

 

Wie in den beiden letzten Fraktionsvorsitzendenbesprechungen angekündigt, musste der Besetzungsvorschlag für den Euregio-Rat schon dem Kreis Steinfurt mitgeteilt werden, da der Kreistag in seiner Sitzung am 22.06.15 (also einen Tag vor der Ratssitzung) über die Entsendung der 8 Mitglieder und 8 stellv. Mitglieder aus dem Kreisgebiet – darunter je ein Mitglied und Stellvertreter auf Vorschlag der kreisangehörigen Städte mit über 40.000 Einwohnern (Rheine und Ibbenbüren) – beschließen soll.

 

In diesem Zusammenhang wird zur Ratssitzung nochmals auf das Besetzungsverfahren für die Euregio-Gremien hingewiesen, das sich nach § 50 Abs. 4 GO richtet. Hier heißt es:

 

          „Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 63 Abs. 2 und 113 zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist das Verfahren nach Abs. 3 entsprechend anzuwenden.“

 

Im § 50 Abs. 3 steht:

 

          „Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse (Anmerkung: in diesem Falle des Euregio-Rates) auf einen einheitlichen Vorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Anmerkung: Hare-Niemeyer-Quotenverfahren) in einem Wahlgang abgestimmt.

 

Da das stellv. Mitglied im Euregio-Rat nicht unbedingt der gleichen Fraktion wie das Mitglied angehören muss, handelt es sich hierbei um 2 Wahlentscheidungen.

Wenn bis zur Ratssitzung am 23.06.15 kein einheitlicher Wahlvorschlag, der zudem vom Rat auch einstimmig zu beschließen ist, vorliegt, hat die Bestellung des Mitgliedes und des stellvertretenden Mitgliedes für den Euregio-Rat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu erfolgen.