Betreff
Anwendung des TV-N NW bei der Beauftragung der Verkehrsleistungen an die Firma Mersch hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 2.6.2015
Vorlage
259/15
Aktenzeichen
5/FC-stu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, Herrn Dr. Schulte-de Groot in seiner Funktion als alleiniger Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW anzuweisen, die Anwendung des Spartentarifvertrages Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) nach § 23 des Verkehrsdurchführungsvertrages zu verlangen.

 

 

Alternativbeschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Rheine verweist die 24 Eingaben nach § 24 GO NRW an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH mit der Bitte um Prüfung, ob eine inhaltliche Empfehlung des Aufsichtsrates der VSR an den Rat der Stadt Rheine erfolgt.

Wenn eine Empfehlung des Aufsichtsrates der VSR an den Rat erfolgt, gemäß § 23 Abs. 1 des Verkehrsdurchführungsvertrages zwischen der VSR und der Firma Mersch die Anwendung des TV-N NW bei der Beauftragung der Verkehrsleistungen zu verlangen, wird die Empfehlung erneut im Rat beraten.


Begründung:

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurden die Eingaben von 24 Busfahrern der Firma Mersch zur Zahlung eines tarifvertragsgerechten Entgeltes an Beschäftigte im Stadtverkehr vom 20.5.2015 bekanntgegeben.

 

Der Verfahrensvorschlag war, die Eingaben an die Verwaltung mit der Bitte um erneute Prüfung der Rechtslage und ggf. Weiterleitung an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH zu verweisen.

 

Darüber hinaus hat Herr Roscher in der HFA-Sitzung für die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, in die Tagesordnung der Ratssitzung am 23. Juni 2015 die nach § 24 GO gestellten Anregungen der Bürgerinnen und Bürger bzgl. des ÖPNV der Stadt Rheine mitaufzunehmen.

 

Nach erneuter Prüfung der Rechtslage durch Frau Dr. Suelmann-Kinz (Anlage) empfiehlt sich folgendes Verfahren:

 

Der Rat der Stadt Rheine beschließt, Herrn Dr.  Schulte-de Groot in seiner Funktion als alleiniger Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW anzuweisen, die Anwendung des Spartentarifvertrages Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) nach § 23 des Verkehrsdurchführungsvertrages zu verlangen.

 

Sollte ein derartiger Beschluss nicht die nötige Mehrheit erhalten, so kann folgender Alternativbeschluss gefasst werden:“

 

Der Rat der Stadt Rheine verweist die 24 Eingaben nach § 24 GO an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH mit der Bitte um Prüfung, ob eine inhaltliche Empfehlung des Aufsichtsrates der VSR an den Rat der Stadt Rheine erfolgt.

 

Da die Ausübung der Option in § 23 des Verkehrsdurchführungsvertrages, dass nunmehr die TV-N NW Anwendung findet, durch den Rat der Stadt Rheine beschlossen werden muss, wird dieser nach Vorliegen des Empfehlungsbeschlusses des Aufsichtsrates der VSR hierüber beraten.


Anlagen:

 

Anlage 1:   Rechtliche Einschätzung zu den Voraussetzungen für die Ausübung der Option zur Anwendung des TV-N NW im Verkehrsdurchführungsvertrag