Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt, Herrn Dr. Schulte-de Groot in seiner Funktion als alleiniger
Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft
der Stadt Rheine mbH gem. § 113 Abs. 1 GO NRW anzuweisen, die Anwendung des Spartentarifvertrages
Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) nach § 23 des
Verkehrsdurchführungsvertrages zu verlangen.
Alternativbeschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Rheine
verweist die 24 Eingaben nach § 24 GO NRW an die Verkehrsgesellschaft der Stadt
Rheine mbH mit der Bitte um Prüfung, ob eine inhaltliche Empfehlung des
Aufsichtsrates der VSR an den Rat der Stadt Rheine erfolgt.
Wenn eine
Empfehlung des Aufsichtsrates der VSR an den Rat erfolgt, gemäß § 23 Abs. 1 des
Verkehrsdurchführungsvertrages zwischen der VSR und der Firma Mersch die
Anwendung des TV-N NW bei der Beauftragung der Verkehrsleistungen zu verlangen,
wird die Empfehlung erneut im Rat beraten.
Begründung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses wurden die Eingaben von
24 Busfahrern der Firma Mersch zur Zahlung eines tarifvertragsgerechten
Entgeltes an Beschäftigte im Stadtverkehr vom 20.5.2015 bekanntgegeben.
Der Verfahrensvorschlag war, die Eingaben an die Verwaltung mit der
Bitte um erneute Prüfung der Rechtslage und ggf. Weiterleitung an die
Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH zu verweisen.
Darüber hinaus hat
Herr Roscher in der HFA-Sitzung für die SPD-Fraktion den Antrag gestellt, in
die Tagesordnung der Ratssitzung am 23. Juni 2015 die nach § 24 GO gestellten
Anregungen der Bürgerinnen und Bürger bzgl. des ÖPNV der Stadt Rheine
mitaufzunehmen.
Nach erneuter Prüfung der Rechtslage durch Frau Dr. Suelmann-Kinz (Anlage)
empfiehlt sich folgendes Verfahren:
Der Rat der Stadt Rheine
beschließt, Herrn Dr. Schulte-de Groot
in seiner Funktion als alleiniger Gesellschaftervertreter in der
Gesellschafterversammlung der Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH gem. §
113 Abs. 1 GO NRW anzuweisen, die Anwendung des Spartentarifvertrages
Nahverkehr Nordrhein-Westfalen (TV-N NW) nach § 23 des
Verkehrsdurchführungsvertrages zu verlangen.
Sollte
ein derartiger Beschluss nicht die nötige Mehrheit erhalten, so kann folgender
Alternativbeschluss gefasst werden:“
Der Rat der Stadt Rheine verweist die 24
Eingaben nach § 24 GO an die Verkehrsgesellschaft der Stadt Rheine mbH mit der
Bitte um Prüfung, ob eine inhaltliche Empfehlung des Aufsichtsrates der VSR an
den Rat der Stadt Rheine erfolgt.
Da die Ausübung der Option in § 23 des Verkehrsdurchführungsvertrages,
dass nunmehr die TV-N NW Anwendung findet, durch den Rat der Stadt Rheine
beschlossen werden muss, wird dieser nach Vorliegen des Empfehlungsbeschlusses
des Aufsichtsrates der VSR hierüber beraten.
Anlagen:
Anlage 1: Rechtliche Einschätzung zu den Voraussetzungen für die Ausübung der Option zur Anwendung des TV-N NW im Verkehrsdurchführungsvertrag