Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Endabrechnung des Kitajahres 2015/2016 eine Berechnung vorlegen, aus der zu entnehmen ist, welche finanziellen Auswirkungen die Neuregelung im Vergleich zur bisherigen Förderung (10% Korridor) hat.
Begründung:
Grundzüge des
„Rheiner Modells“
Der gesetzliche Trägeranteil ist im § 20 I KiBiz festgelegt und beträgt
für die Elterninitiativen 4 %,
für die freien Träger 9 %,
für die kirchlichen Träger 12 %,
und für die kommunalen Träger 21 %.
Im „Rheiner Modell“ wird seit Jahren dieser gesetzliche Trägeranteil den Elterninitiativen und den freien Trägern ganz und den kirchlichen Trägern zum Teil erstattet.
Ausdrücklich ausgenommen vom „Rheiner Modell“ sind die Erhöhungsbeträge zu den Kindpauschalen, die das KiBiz für die Kinder mit Behinderung vorsieht. Hier haben die Träger Refinanzierungsmöglichkeiten über eine zusätzliche Förderung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Auswirkungen der
KiBiz-Reform auf die Betriebskostenabrechnung
Mit der KiBiz-Reform vom Sommer 2014 hat es Änderungen in der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen gegeben, die mit Wirkung 01.08.2015 in Kraft getreten sind.
Grundsätzlich wird das jeweils auf Grund der Planung zum 15. März beschlossene Kindpauschalen-Budget einer Kita mit der tatsächlichen Inanspruchnahme abgeglichen. Bislang wurden lediglich Abweichungen jenseits von 10 % zurückgefordert bzw. nachgezahlt (§ 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz).
Abweichungen jenseits der 10% sind eher theoretisch denkbar und es hat sie in der Praxis der letzten Jahre auch nicht gegeben. So hatten die Träger zum Stand 15. März immer eine verlässliche Planungsgrundlage:
Beispiel A: 4 gruppige Kita eines freien Trägers
Geplantes Budget am 15. März: 600.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 546.000 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 54.000 Euro
tatsächliche Inanspruchnahme
(Endabrechnung) 590.000
Euro
Abweichung unter 10 %, daher
keine Rückforderung der Landesmittel oder des Rheiner Modells
Mit Wirkung 01.08.2015 wurde der „10 %- Korridor“ aufgehoben. Nach § 19 Abs. 4 Satz 5 KiBiz werden sämtliche Abweichungen berücksichtigt.
Wenn ein Träger zusätzliche Kinder aufnehmen kann, wird dieses belohnt:
Beispiel B: 4 gruppige Kita eines freien Trägers mit
Nachzahlung
Geplantes Budget am 15. März: 600.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 546.000 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 54.000 Euro
tatsächliche Inanspruchnahme
(Endabrechnung) 610.000
Euro
Nachzahlung 10.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 9.100 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 900 Euro
Wenn die geplante Belegung der Plätze dagegen nicht erreicht wird, sind Zuschüsse zurückzuzahlen. Im Regelfall hat der Träger jedoch seine vorzuhaltenden Personalstunden auf das geplante Budget ausgerichtet. Er geht damit ein gewisses Risiko ein, welches Beispiel C zeigt:
Beispiel C: 4 gruppige Kita eines freien Trägers mit
Rückforderung
Geplantes Budget am 15. März: 600.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 546.000 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 54.000 Euro
tatsächliche Inanspruchnahme
(Endabrechnung) 590.000
Euro
Rückforderung 10.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 9.100 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 900 Euro
Um dieses Risiko abzumildern, ist ebenfalls mit Wirkung 01.08.2015 die Planungsgarantie (§ 21 e KiBiz) in Kraft getreten. Bei der Planungsgarantie wird (vereinfacht ausgedrückt) das Abrechungsergebnis des vorherigen Kitajahres garantiert.
Sollte der Wert vom 15. März unterschritten werden, wird mindestens in Höhe der Planungsgarantie gezahlt. Nach § 19 Abs. 4 Satz 5.2 KiBiz darf bei Rückforderungen die Planungsgarantie nicht unterschritten werden. Dazu das folgende Beispiel.
Beispiel D: 4 gruppige Kita eines freien Trägers mit
Rückforderung
und Auswirkungen aufgrund der Planungsgarantie
Geplantes Budget am 15. März: 600.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 546.000 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 54.000 Euro
tatsächliche Inanspruchnahme
(Endabrechnung) 590.000 Euro
Höhe der Planungsgarantie 595.000 Euro
Rückforderung 5.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 4.550 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 450 Euro
Zwischenfazit:
Mit dem Wegfall des „10-Korridors“ wird bei jeder Kindertageseinrichtung im Rahmen der Endabrechnung eine Rückforderung bzw. eine Nachzahlung stehen, die sich aus Landesmitteln und Mitteln des „Rheiner Modells“ zusammensetzt. Das neue Instrument der Planungsgarantie findet dabei seinen Eingang in die Systematik des „Rheiner Modells“.
Weitere
Auswirkungen der Planungsgarantie:
Die Planungsgarantie mildert nicht nur die zuvor beschriebene Rückzahlungsverpflichtung, sondern erhöht auch das zum 15. März geplante Budget, wenn das Vorjahresergebnis nicht erreicht würde. Dazu das folgende Beispiel.
Beispiel E: 4 gruppige Kita eines freien Trägers mit
Planungsgarantie
Geplantes Budget am 15. März: 590.000 Euro
Höhe der Planungsgarantie 595.000 Euro
davon 91 % Landesmittel 541.450 Euro
davon 9 % Rheiner Modell 53.550 Euro
tatsächliche Inanspruchnahme
(Endabrechnung) 585.000 Euro
Höhe der Planungsgarantie 595.000 Euro
Keine Rückforderung
Auch wenn bei dieser Fallkonstellation der betroffene
Träger einen finanziellen Vorteil gegenüber der bisherigen
Finanzierungssystematik hat, der auch aus Mitteln des „Rheiner Modells“
mitfinanziert wird, wird an der
Grundsystematik festgehalten. Die Spitzabrechnung und die Planungsgarantie
wurden aufeinander aufbauend ins KiBiz eingefügt. Das Rheiner Modell ist daher
in allen Teilbereichen anzuwenden. Je nach Fallkonstellation ergeben sich
Minder- oder Mehrausgaben.
Nach der Endabrechnung für das Kita-Jahres 2015/16 wird das Jugendamt eine Berechnung vorlegen, welche finanziellen Auswirkungen die Neuregelung mit der Spitzabrechnung und der Planungsgarantie im Vergleich mit dem zuvor geltenden 10 %-Korridor gehabt hat.
Rheiner Modell
und die Kinder mit Behinderungen
Wie eingangs schon beschrieben, sind die Erhöhungsbeträge zu den Kindpauschalen, die das KiBiz für die Kinder mit Behinderung vorsieht, vom „Rheiner Modell“ ausdrücklich ausgenommen, denn hier haben die Träger Refinanzierungsmöglichkeiten über eine zusätzliche Förderung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Da einerseits das „Herausrechnen“ der Anteile an den Kindpauschalen nach dem Kibiz für die Kinder mit Behinderung Verwaltungskraft bindet und andererseits in der heutige Zeit der Inklusion einen besondere Aufmerksamkeit zukommt, stellt sich die Frage, ob das „Rheiner Modell“ nicht auf die Kinder mit Behinderungen ausgeweitet werden könnte?
Bei einer Berechnung auf Grundlage der aktuellen Zahlen, müssten dann jedoch im „Rheiner Modell“ zusätzlich ca. 57 T€ aufgewendet werden. Die Träger erhalten aus der zusätzlichen Förderung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe insgesamt ca. 550 T€. Die Richtlinien des LWL sehen ausdrücklich vor, dass diese Mittel auch für die Finanzierung des dem Träger der Kindertageseinrichtung gemäß § 20 Abs. 1 KiBiz obliegenden Trägeranteils für den behinderungsbedingten Mehraufwand für jedes vom LWL geförderte Kind zu verwenden sind.
Eine Ausweitung des „Rheiner Modells“ auf die Kinder mit Behinderungen ist daher nicht notwendig.