Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ nimmt die
Ausführungen und Erläuterungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Die regionalplanerischen Darstellungen der „Windenergiebereiche“ im
Entwurf des Sachlichen Teilplans „Energie“ für das Stadtgebiet Rheine werden
akzeptiert.
Sie entsprechen zum Großteil den „Konzentrationszonen“ der im Entwurf
befindlichen 27. Änderung des Flächennutzungsplanes. Die Darstellungen des
kommunalen, vorbereitenden Bauleitplans werden durch die geplanten Regionalplanausweisungen
nicht berührt bzw. nicht eingeschränkt.
Begründung:
I. Allgemeines / Verfahren
Der Regionalrat hat aufgrund aktueller Entwicklungen am 04.07.2011 beschlossen, das Kapitel „Energie“ aus der Fortschreibung des Regionalplans (seit dem 27.06.2014 wirksam) auszuklammern und im Rahmen eines eigenständigen Sachlichen Teilplans „Energie“ neu zu erarbeiten. In seiner Sitzung am 30.06.2014 hat dieser zum vorgelegten Planentwurf einen Erarbeitungsbeschluss gefasst und die Bezirksregierung/Regionalplanungsbehörde mit der Durchführung des Erarbeitungsverfahrens beauftragt.
Ein wesentlicher Bestandteil im Erarbeitungsverfahren ist die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden, die vom 18.08.2014 bis zum 19.12.2014 stattfand.
Entsprechend dem Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses vom 26.11.2014 (s. Vorlage Nr. 501/14) wurde der Bezirksregierung die Stellungnahme der Stadt Rheine übersandt. Von der Regionalplanungsbehörde wurden daraufhin Vorschläge erarbeitet, um die dargelegten, teilweise unterschiedlichen Meinungen auszugleichen. Planentwurf und Umweltbericht wurden entsprechend überarbeitet.
Am 20.04.2015 wurden die Vorschläge gemeinsam mit der Stadt Rheine – mit dem Ziel des Meinungsausgleichs – erörtert. Die intensive Mitwirkung der Stadt Rheine als „öffentliche Stelle“ ergab letztlich eine weitestgehende Übereinstimmung bei der Ausweisung der regionalplanerischen „Windenergiebereiche“ und der kommunalen „Konzentrationszonen“.
Die künftigen „Windenergiebereiche“ werden – im Vergleich zur
Potenzialflächenanalyse (s. Anlage 1) bzw. der eingeleiteten Flächennutzungsplanänderung
(s. Anlage 2) - in reduzierter Form im Teilplan dargestellt (s. Anlage 3; gelbe
Flächen verbleiben, rote entfallen).
Der Bereich „Rheine 1“ (Altenrheine) verkleinert sich aufgrund
arrondierter, maßstabsangepasster Abgrenzung, einer 30 kV-Anlage und einer –
nach Ansicht der Regionalplaner - „umringten“ Hofstelle. Das Artenschutzrisiko
wird hier als „gering“ (östliches Areal) bzw. „mittel“ (westliches Areal) bewertet.
Im Bereich „Rheine 2“ (Hauenhorst) werden der Radwanderweg
„freigehalten“ sowie die mit „hohem“ Artenschutzrisiko beurteilten Flächen
eliminiert. Dies sind insbesondere Areale entlang des Burgsteinfurter Damms und
der Brochtruper Straße. D.h. die bisher im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
als „geeignet“ angesehenen Flächen bedürfen im Zuge natur- und artenschutzrechtlicher
Untersuchungen einer besonderen Aufmerksamkeit bzw. umfangreichen Begründung,
falls die Flächen als „Konzentrationszonen“ Bestand haben sollen.
Der Bereich „Rheine 3“ (Elte, Wilde Weddenfeld) wurde – insbesondere
aufgrund des „hohen“ Artenschutzrisikos (Baumfalke, Uhu usw.) - einvernehmlich
gestrichen. Innerhalb des Verfahrens zurr Flächennutzungsplanänderung blieb er
bereits unberücksichtigt.
Der Bereich „Elter Sand“ (3 „Rest“-Flächen in der Nähe des Emsdettener
Windparks „Veltruper Feld“) wurde - aufgrund der geringen Flächengröße - als
für den Regionalplan nicht darstellungsrelevant angesehen. Zudem wurde das
Thema „Flugsicherung“ bemüht. Ein „Entfallen“ im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung
wird voraussichtlich auch aus Gründen des Artenschutzes gerechtfertigt sein.
Im Protokoll
vom 26.06.2015 werden die Details bzw. die Erörterungsergebnisse von der
Bezirksregierung/Regionalplanungsbehörde nochmals kurz beschrieben (s. Anlage
4).
Dabei
bedeuten die Ausgleichsvorschläge mit der Formulierung „der Anregung wird nicht
gefolgt“ lediglich, dass hier keine 100 %-ige Übereinstimmung besteht, sondern
begründete, auch marginale Flächenreduzierungen vorgenommen wurden. Letzlich
maßgebend ist die Feststellung, dass „es zulässig ist, dass diese (Anm.: reduzierten)
Bereiche in einer kommunalen Windenergieplanung berücksichtigt werden“. Die
Stadt Rheine wird also in ihrer Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen
nicht eingeschränkt.
Der Grund für die Abgrenzungsunterschiede besteht auch darin, dass die Regionalplanung die Auswahlkriterien strenger definiert, da sie ausschließlich konfliktarme bzw. möglichst konfliktfreie Korridore ausweisen möchte. Auf kommunaler Ebene können darüber hinaus auch zunächst konfliktbehaftete Flächen ins Verfahren gebracht werden, die im Rahmen konkreter, detaillierterer Untersuchungen im Einzelfall eliminiert oder bestätigt werden, d.h. sich erst nachfolgend für die Windenergienutzung als ungeeignet oder geeignet bzw. realisierbar erweisen.
Die Stadt Rheine darf also auch über die Darstellungen im Regionalplan hinaus Flächen für die Windenergie entwickeln, soweit sie die erkennbaren Konfliktlagen im Rahmen der Bauleitplanung bewältigen kann.
Unberührt bleibt die Verpflichtung der Kommunen den regionalplanerischen Darstellungen zu folgen, d.h. nicht weniger als im Regionalplan ausgewiesen in die Bauleitplanung einzustellen. Es gilt unverändert das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung in § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 34 Landesplanungsgesetz.
Abweichungen zwischen den Darstellungen der Regionalplanung und der Bauleitplanung sind insofern unschädlich, als die „Windenergiebereiche“ nur noch die Funktion von Vorranggebieten ohne die Wirkung von Eignungsgebieten besitzen.
Im Gegensatz zu dem noch gültigen Sachlichen
Teilabschnitt „Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft“ von 1998
haben die „neuen“ Vorranggebiete keine
außergebietliche Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (Erläuterungen
hierzu s. Beschlussvorlage Nr. 355/14). Ihre Wirkung ist ausschließlich nach innen gerichtet, d.h. andere
raumbedeutsame Planungen und Vorhaben innerhalb der dargestellten
„Windenergiebereiche“, die mit dem Bau und Betrieb von Windenergieanlagen nicht
vereinbar sind, sind ausgeschlossen. Außerhalb der regionalplanerischen
„Windenergiebereiche“ können Kommunen nunmehr zusätzlich Windenergieplanungen
unter Beachtung und Berücksichtigung der landesplanerischen Ziele und
Grundsätze durchführen.
D.h. trotz der Darstellungsunterschiede bleiben die aktuell im Bauleitplanverfahren befindlichen „Konzentrationszonen“ der 27. Änderung des Flächennutzungsplanes zunächst unverändert. Eine Anpassung an die regionalplanerischen Ausweisungen ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Voraussichtlich
wird sich der Regionalrat in der Septembersitzung (21.09.2015) mit den nicht
ausgeräumten Anregungen und Bedenken der Verfahrensbeteiligten und aus der
Öffentlichkeitsbeteiligung abschließend befassen und den Sachlichen Teilplan „Energie“
aufstellen (Aufstellungsbeschluss).
Im Anschluss daran wird der Teilplan der Landesplanungsbehörde angezeigt. Seine
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt, wenn die Landesplanungsbehörde (Staatskanzlei NRW) nicht innerhalb
einer Frist von höchstens drei Monaten nach Anzeige Einwendungen erhoben hat.
Mit der Bekanntmachung voraussichtlich im Frühjahr 2016 wird dieser Teil des Regionalplans
wirksam.
Sobald der Sachliche Teilplan „Energie“ Rechtskraft erlangt hat, treten die derzeit noch geltenden Regelungen des Regionalplans, Teilabschnitt Münsterland, Sachlicher Teilabschnitt „Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft“ außer Kraft.
Anlagen:
1. Ergebnisplan der „Potenzialflächenanalyse“
2. Entwurf zur 27. F-Planänderung, Kennwort: „Wind-Konzentrationszonen“
3. Ergebnisplan zum Teilplan „Energie“, hier „Windenergiebereiche“
4. Protokoll der Erörterungsergebnisse