Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Die als Anlage beigefügte 25. Änderung der Satzung über die Umlegung
des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer zweiter
Ordnung wird beschlossen.
Begründung:
Die Wasser- und Bodenverbände stellen die ihnen entstehenden Kosten für die Unterhaltung der fließenden Gewässer zweiter Ordnung den Gemeinden in Rechnung, soweit die Kosten nicht durch eigene Einnahmen oder Landes- und Kreiszuschüsse gedeckt sind.
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) und dem Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden die von ihnen zu tragenden Anteile auf die Eigentümer der Grundstücke im seitlichen Einzugsbereich, aus denen Wasser den zu unterhaltenden Gewässern zufließt, umlegen.
Wie aus der folgenden Tabelle ersichtlich ist, haben sich bei einigen Verbänden Kostenänderungen von 2005 nach 2006 ergeben. Damit die der Stadt Rheine im Jahre 2006 in Rechnung gestellten Kosten auf den Steuerbescheiden für 2007 berücksichtigt werden können, ist die Satzungsänderung erforderlich.
Gegenüberstellung der Hektarsätze 2005 und 2006 (Verbände mit Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben):
Verband |
Hektarsatz 2004 |
Hektarsatz 2005 |
Altenrheine
|
17,00 € |
17,00 € |
Bevergerner Aa |
17,00 € |
16,00 € |
Elte
|
14,00 € |
14,00 € |
Frischhofsbach |
17,00 € |
17,00 € |
Hemelter Bach
|
16,50 € |
16,50 € |
Hörsteler Aa |
10,00 € |
10,00 € |
Hummertsbach |
10,50 € |
10,50 € |
Landersum/Bentlage |
16,50 € |
16,50 € |
Saerbeck |
12,00 € |
12,00 € |
Wambach |
24,00 € |
21,00 € |
Wie bereits in den Vorjahren berichtet wurde, soll nach der zurzeit gültigen Fassung des LWG bei der Umlegung der Kosten auf die Grundstückseigentümer eine Differenzierung vorgenommen werden: Versiegelte Flächen sollen höher bewertet werden als andere Flächen (insbesondere Waldgrundstücke), um maßgebliche Unterschiede des Wasserabflusses zu berücksichtigen. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist in der Praxis ohne einen erheblichen Verwaltungsaufwand nicht durchzuführen.
Satzung über
die 25. Änderung der Satzung über die
Umlegung des
Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine
für fließende
Gewässer zweiter Ordnung vom
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 498), und der §§ 91 und 92
des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 03. Mai 2005 (GV NRW S. 463), sowie
der §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung
zum Kommunalabgabengesetz vom 28. April 2005 (GV NRW S. 484), hat der Rat
der Stadt Rheine in seiner Sitzung am 21. Dezember 1981 die Satzung über
die Umlegung des Unterhaltungsaufwandes der Stadt Rheine für fließende Gewässer
zweiter Ordnung erlassen und durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 folgende 25.
Änderungssatzung beschlossen:
Der § 2 erhält folgende Fassung:
§ 2
Die Stadt legt 100 % des Aufwandes, der ihr durch Heranziehung zu dem Unterhaltungsaufwand des jeweiligen Unterhaltungsverbandes entsteht, als Gebühren gem. §§ 6 und 7 KAG auf die nach § 92 Abs. 1 LWG Pflichtigen ihres Gebietes um. Näheres bestimmt § 4 dieser Satzung. Maßgebend für die Berechnung der Gebühren sind die von der Stadt für das Vorjahr an die Unterhaltungsverbände gezahlten Umlagebeträge.
Diese betragen im Bereich des Unterhaltungsverbandes
Altenrheine 17,00 €/ha
Bevergerner Aa 16,00 €/ha
Elte 14,00 €/ha
Frischhofsbach 17,00 €/ha
Hemelter Bach 16,50 €/ha
Hörsteler Aa 10,00 €/ha
Hummertsbach 10,50 €/ha
Landersum/Bentlage 16,50 €/ha
Saerbeck 12,00 €/ha
Wambach 21,00 €/ha
Der § 6 erhält folgende Fassung:
§
6
Diese 25. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.