Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Wahlprüfungsausschuss der Stadt Rheine empfiehlt den Ratsmitgliedern der Stadt Rheine folgenden Beschluss zu fassen:
Die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Rheine am 13. September 2015 wird für gültig erklärt.
Begründung:
Das Ergebnis der Wahl zum Bürgermeister der Stadt Rheine hat der
Wahlausschuss in seiner Sitzung am 15. September 2015 festgestellt.
Der Wahlleiter hat das Ergebnis der Wahl am 18. September 2015
öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen,
dass gemäß § 39 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
O jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
o die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben,
o sowie die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch
erheben können, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß §
40 Absatz 1 Buchstaben a bis c KWahlG für erforderlich halten. Gegen die von
den Wahlbehörden bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
getroffenen Entscheidungen konnte ebenfalls in der oben genannten Monatsfrist
Einspruch eingelegt werden.
Die Frist zu Einlegung von Einsprüchen endete am 17. Oktober 2015.
Gemäß § 40 KWahlG und § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) hat der Wahlprüfungsausschuss
die gegen die Wahl erhobenen Einsprüche sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen vorzuprüfen. Der Ausschuss hat der Vertretung (Rat) einen
Beschlussvorschlag zu unterbreiten.
I. Vorprüfung eingegangener Einsprüche
Einsprüche gegen die Wahl sind nicht eingegangen.
II. Vorprüfung der Gültigkeit der Wahl von Amts
wegen
Für die Wahl des Bürgermeisters ist § 40 Absatz 1 KWahlG nach § 46b KWahlG sinngemäß anzuwenden.
§ 40
(1) Die neue Vertretung hat nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuß unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:
a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b) Wird festgestellt, daß bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluß sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d) Wird festgestellt, daß keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Es ist in folgender Weise zu beschließen:
zu a) Seitens der Verwaltung wurde nach Prüfung festgestellt, dass die Wählbarkeit bei Herrn Dr. Lüttmann vorliegt.
zu b) Unregelmäßigkeiten bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung sind nicht bekannt geworden.
zu c) Der Wahlausschuss hat die Wahlergebnisse in seiner Sitzung am 15. September 2015 festgestellt. Gründe für eine Änderung dieser festgestellten Ergebnisse sind nicht bekannt.
zu d) Da kein Fall der Buchstaben a bis c vorliegt, ist gemäß § 40 Absatz 1 Buchstabe d KWahlG die Wahl zum Bürgermeister der Stadt Rheine für gültig zu erklären.