VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
In der Sitzung des StewA am 14. 01. 2015 wurde über einen Antrag zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333, Kennwort: „Felsenstraße – West“
beraten. Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens ist die Absicherung der
Ansiedlung eines Drogeriemarktes und ergänzender Angebote im Bereich des
Dutumer Kreisels auf einer Fläche westlich der Felsenstraße. Diesem Antrag
wurde grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechenden
Bauleitplanverfahren zu starten.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333 nimmt diesen Auftrag auf. Er
bezieht sich auf die Erweiterung des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungszentrum
Felsenstraße“. Das Zentrum dient der Versorgung der umliegenden
Siedlungsbereiche der Stadtteile Dutum, Wadelheim und Dorenkamp.
Das Einzelhandelskonzept der Stadt Rheine sieht das Zentrum insgesamt als
kompakten, zukunftsfähigen Standort an. Zur Ergänzung der vorhandenen wichtigen
Magnetbetriebe (Edeka, Aldi) sind aus Sicht der Nahversorgung die Ansiedlung
eines Drogeriemarktes oder kleinteilige Ergänzungen möglich und sinnvoll. Das
laufende Aufstellungsverfahren soll die Ansiedlung eines Drogeriemarktes und
Ergänzungen durch nahversorgungsrelevante Angebote vorbereiten. Für dieses
Vorhaben steht ein Investor bereit, der die entsprechende Fläche auf der
Westseite der Felsenstraße bereits von der Stadt Rheine erworben hat.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, zur öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die vor-aussichtlichen Auswirkungen der Planung, hat vom 26. Mai 2015 bis einschließlich 16. Juni 2015 stattgefunden. Es wurde Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte bis zum 30. Juni 2015. Mit der Unterrichtung entsprechend § 3 Abs. 1 BauGB wurden diese zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgefordert.
Über die während dieser Zeit vorgebrachten Stellungnahmen ist zu beraten. Die öffentlichen und privaten Belange sind gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, um danach den Offenlegungsbeschluss zu fassen.
Zwischenzeitlich ist eine städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Angebotsausweitung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße in der Stadt Rheine erstellt worden (vgl. Vorlage 373/15). Die Inhalte sind in der Sitzung des StewA am 28. 10. 2015 durch den Gutachter, Herrn Kruse vorgestellt worden. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Ergebnisse in die entsprechenden Bauleitplanverfahren einzuarbeiten. Insbesondere sind die Ergebnisse in die Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333 eingegangen.
Alle wichtigen planungsrelevanten Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu dem Bebauungsplan (Anlage 3) und den textlichen Festsetzungen (Anlage 2) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
Ein Auszug aus dem Entwurf des Bebauungsplanes liegt ebenfalls bei (Anlage 1). Für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplan Nr. 333 ist ein gemeinsamer Umweltbericht erstellt worden, s. Vorlage 293/15, Anlage 4. Die Wirkungsanalyse des Büros Junker + Kruse zur geplanten Angebotsausweisung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße ist ebenfalls bei der Vorlage 293/15 als Anlage 5 beigefügt.
Der schalltechnische Bericht ist dieser Vorlage als Anlage 4 beigefügt, die verkehrstechnische Untersuchung als Anlage 5.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Beratung der Stellungnahmen
1. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
1.1 Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 31. 05. 2015
Inhalt:
„1.) Die
Zulässigkeit der Änderung ist in der vorgesehenen Form nicht gegeben, weil die
erforderlichen Stellplätze nach der Bau Ordnung NRW nicht nachgewiesen sind,
obwohl ein Zugangs- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug zu erwarten ist.
2.) Nach § 51 BauO NRW müssen bei der Errichtung von baulichen Anlagen und
anderen Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, Stellplätze
hergestellt werden, wenn und soweit unter Berücksichtigung der örtlichen
Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personenverkehrs zu erwarten ist,
dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt.
3.) Bei Verkaufsstätten mit mehr als 700 m² Verkaufsfläche ist mindestens 1
Stellplatz je 10 - 30 m² Verkaufsnutzfläche zu errichten.
4.) Im Übrigen wird auf die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf (NRW) Anlage
zu Nr. 51.11 VV Bau O NRW in Ergänzung des § 51 Abs. 1 BauO NRW verwiesen.
5.) In Kenntnis dieser Rechtslage dürfte es auch mehr als rechtlich zweifelhaft
sein, dass die in Rede stehende frühzeitige Beteiligung den Anforderungen des
Baugesetzbuches entspricht.
6.) Insofern wird empfohlen, um ein rechtssicheres Änderungsverfahren zu gewährleisten,
das Verfahren zu beenden und eine neue Änderung unter Berücksichtigung aller
rechtlichen Erfordernisse frühzeitig offen zu legen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) – 6): Es wird festgestellt, dass durch den Bebauungsplanentwurf Nr. 333 eine Fläche für die Anlage von Stellplätzen planungsrechtlich gesichert wird. Auch die Zu- und Abfahrten zum Plangebiet werden planungsrechtlich vorgegeben. Der Ausweisung dieser Fläche liegt eine grobe Ermittlung der notwendigen Stellplatzanzahl zu Grunde. Nach dieser Abschätzung ist die im Bebauungsplan projektierte Stellplatzanlage ausreichend. Zusätzlich wird der Bebauungsplanentwurf zur Offenlage ergänzt um die Möglichkeit, eine Tiefgarage zu erstellen. Der genaue Stellplatzbedarf wird erst im Rahmen der Erteilung einer Baugenehmigung geprüft, da erst zu diesem Zeitpunkt z.B. die exakten Verkaufsflächen feststehen. Wie der Einwender richtig feststellt, ist die Verkaufsfläche der entscheidende Parameter bei der Ermittlung der notwendigen Stellplätze.
Es wird deshalb keine Notwendigkeit gesehen, die frühzeitige Bürgerbeteiligung zu wiederholen bzw. das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan neu zu starten, da die Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Stellplätzen – soweit möglich – planungsrechtlich gesichert wird.
1.2 Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 31. 05. 2015.
Inhalt:
„1.) Die Zulässigkeit des Bebauungsplanes ist
in der vorgesehenen Form nicht gegeben, weil, die Planung nicht im Einklang mit
dem Masterplan Einzelhandel der Stadt Rheine steht.
2.) Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt Rheine über ein
gesamtstädtisches Einzelhandelsentwicklungskonzept, das vom Büro Junker + Kruse
Stadtforschung Planung 2012 erarbeitet und 2013 vom Rat der Stadt Rheine als
„Masterplan Einzelhandel für die Stadt Rheine“ beschlossen wurde, verfügt.
3.) Dieses Entwicklungskonzept dient Stadtverwaltung und Politik der Stadt
Rheine zum einen als fundierte Bewertungsgrundlage für sachgerechte
Grundsatzentscheidungen im Zusammenhang mit einzelhandelsspezifischen Stadtentwicklungsfragestellungen
und stellt zum anderen eine bedeutende Argumentations- und Begründungshilfe im
Rahmen der bauleitplanerischen Umsetzung der städtebaulichen Zielsetzungen zur
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung in der Stadt Rheine dar.
4.) Die vorlegte Planung weicht hiervon deutlich ab. Zunächst hat
gesamtstädtisch eine Neubewertung bzw. eine Neuaufstellung des Masterplanes
Einzelhandel mit einer umfassenden Bürgerbeteiligung nach dem Baugesetzbuch
erfolgen.
5.) In Kenntnis dieser Rechtslage dürfte es auch mehr als rechtlich zweifelhaft
sein, dass die in Rede stehende frühzeitige Beteiligung den Anforderungen des
Baugesetzbuches entspricht.
6.) Insofern wird empfohlen, um ein rechtssicheres Bebauungsplanverfahren zu
gewährleisten, das Verfahren zu beenden und einen neuen Bebauungsplan unter
Berücksichtigung aller rechtlichen Erfordernisse frühzeitig offen zu
legen.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) – 6): Es wird festgestellt, dass der angesprochene Masterplan Einzelhandel das jetzt als Sonderbaufläche überplante Areal bereits als perspektivischen Entwicklungsbereich ausweist. Mit diesem Inhalt ist bereits die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Einzelhandels- und Zentrenkonzept durchgeführt worden. Die Umsetzung der im Gutachten aufgezeigten Entwicklungsmöglichkeiten ist deshalb nicht durch eine erneute oder weitere Öffentlichkeitsbeteiligung abzusichern.
Die vorliegende Begründung zum Bebauungsplan Nr. 333 geht bereits auf die Entwicklungsperspektive des Masterplans Einzelhandel ein. Insgesamt entsprechen damit die Inhalte des Bebauungsplanentwurfes und seiner Begründung dem Masterplan Einzelhandel. Es wird deshalb keine Notwendigkeit gesehen, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 333, Kennwort: „Felsenstraße – West“ neu zu starten.
1.3 Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 31. 05. 2015
Inhalt:
„1.) Im
Masterplan Einzelhandel aus dem Jahr 2012 wurden – basierend auf der damaligen
einzelhandelsspezifischen Situation in Rheine und den daraus resultierenden
Bewertungen – übergeordnete Steuerungs- und Handlungsleitlinien zur
Einzelhandels- und Zentrenentwicklung definiert.
2.) Nach Aktualisierung der Grundlagenanalysen und unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlichen Einzelhandelsentwicklung sowie der bisherigen Erfahrungen im
Umgang mit dem Masterplan Einzelhandel ist zu empfehlen, an diesen
grundlegenden Zielen zur Einzelhandels- und Zentrenentwicklung festzuhalten.
3.) Der zentrale Versorgungsbereich Felsenstraße ist im Masterplan als
Nahversorgungszentrum für die umliegenden Siedlungsbereiche der Stadtteile
Dutum, Wadelheim und Dorenkamp eingeordnet worden, wobei das räumlich
zugeordnete Versorgungsgebiet vor allem durch das (derzeit bedeutendere)
Grundversorgungszentrum Dorenkamp-Mitte beschränkt wurde.
4.) Trotz der für die Nahversorgungsfunktion prinzipiell guten
Angebotsausstattung wurde bereits im Masterplan perspektivisch eine
Erweiterungsfläche südlich der Felsenstraße ausgewiesen und explizit die
Ansiedlung eines Drogeriemarkts als Beispiel für eine sinnvolle Angebotserweiterung
genannt.
5.) Ein solches Ansiedlungsinteresse hat sich zwischenzeitlich konkretisiert.
6.) Nach der Schlecker-Insolvenz hat bundesweit jedoch ein deutlicher Konzentrationsprozess
von Drogeriemarktangeboten stattgefunden.
7.) Moderne Drogeriemärkte weisen mittlerweile nicht selten Betriebsgrößen von
600-800 m² auf und benötigen fast 15.000 – 20.000 Einwohner im
Versorgungsgebiet, um ihre üblichen Soll-Umsätze erzielen zu können.
8.) Angesichts dieser Kennziffern wird deutlich, dass ein solcher moderner
Markt nicht der im Masterplan zugewiesenen Versorgungsfunktion des Zentrums
Felsenstraße als Nahversorgungszentrum entspricht.
9.) Gerade weil im westlichen Stadtgebiet ansonsten kein Drogeriemarkt
vorhanden ist und auch die gewünschte Ansiedlung im Kontext des
Grundversorgungszentrums Dorenkamp-Mitte trotz intensiver Bemühungen bislang
nicht realisiert werden konnte, besteht über die konkrete Zuweisung dieses
Sortiments eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt und eine
Stärkung der sich aktuellen im Bau befindlichen Ems-Galerie, weil dort auch die
Ansiedlung eines Drogerie-Fachmarktes (Drogerie Müller) vorgesehen ist.
10.) Auch weil die Entwicklungsfläche an der Felsenstraße derzeit die einzige
nennenswerte Option zur Ansiedlung eines solchen Marktes ist, sollte gerade mit
Blick auf die Stärkung der Innenstadt die Rossmann-Ansiedlung in dieser
Größenordnung nicht erfolgen.
11.) In einem Mittelzentrum der Größenordnung Rheines sollten
Drogeriemarktangebote zur Grundversorgung der Bevölkerung m. E. ausschließlich
in der Innenstadt angeboten werden können.
12.) Insofern wird die räumliche Ausweitung des zentralen Versorgungsbereichs
Felsenstraße auf die potenzielle Entwicklungsfläche abgelehnt.
13.) Mit der perspektivischen Angebots-ausweitung würde eine weitere Schwächung
der Innenstadt erfolgen.
14.) Auch für den Aldi-Lebensmitteldiscounter im zentralen Versorgungsbereich
„Felsenstraße“ in Rheine-Dutum bestehen konkrete Erweiterungsabsichten.
15.) Gemäß der letzten Einzelhandelserhebung in Rheine im Jahr 2011 weist der
vorhandene Markt eine Größenordnung von rd. 950 m² Verkaufsfläche auf.
16.) Bei einer Anpassung der Verkaufsflächen an das aktuelle Betriebskonzept
kann von einer Erweiterung von bis zu 250 m², d. h. auf max. rd. 1.200 m²
ausgegangen werden.
17.) Im Standortverbund mit dem benachbarten Edeka-Supermarkt und weiteren
ergänzenden Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben übernimmt der
Angebotsstandort Felsenstraße zahlreiche Grundversorgungsfunktionen im westlichen
Rheiner Stadtgebiet.
18.) Der Masterplan Einzelhandel weist dem zentralen Versorgungsbereich die
Funktion eines Nahversorgungszentrums für die umliegenden Stadtteile Dutum,
Wadelheim und Dorenkamp zu.
19.) Für die angrenzende, auf der südwestlichen Seite der Felsenstraße liegende
Erweiterungsfläche des Zentrums haben sich zwischenzeitlich
Entwicklungsabsichten konkretisiert, während im weiter östlich gelegenen
zentralen Versorgungsbereich Dorenkamp-Mitte eher stagnierende bis leicht
rückläufige Angebotsausstattungen festzustellen sind.
20.) Hinzu kommt, dass im Umfeld des Standorts Felsenstraße ein räumlicher
Schwerpunkt der Wohnbauflächenentwicklung liegt.
21.) Insofern weist der Standort Felsenstraße Entwicklungsperspektiven auf, die
bei einer zusätzlichen zukünftigen Einstufung des Standorts als
Grundversorgungszentrum eine konkrete Gefährdung zur avisierten Stärkung der
Innenstadt darstellt.
22.) Als bedeutendster zentraler Versorgungsbereich im westlichen Stadtgebiet
übernimmt der Angebotsstandort Felsenstraße schon heute weitreichende
Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung der umliegenden Siedlungsgebiete von
Dutum, Wadelheim und Dorenkamp (insgesamt rd. 15.000 Einwohner).
23.) In Bezug auf den Lebensmittelhandel steht der Standort am ehesten in
Konkurrenz zum östlich gelegenen Grundversorgungszentrum Dorenkamp-Mitte. 24.)
Eine weitere Stärkung würde somit
einen Trading Down Effekt des Grundversorgungszentrums Dorenkamp-Mitte
forcieren.
25.) Eine solche Entwicklung würde m. E. nicht mit den Planungen und
Förderungen der Stadt Rheine im Zusammenhang mit dem Projekt Soziale Stadt
Dorenkamp-Süd stehen.
26.) Auch vor diesem Hintergrund
sind die Effekte stärker zu betrachten und von dem Ansiedlungsbegehren Abstand
zu nehmen.
27.) Es besteht somit die Gefahr weiterer Verwerfungen zu Lasten anderer
Versorgungsbereiche, die aktuell, wie die Innenstadt und der Stadtteil
Dorenkamp-Süd durch städtebauliche Projekte eine Aufwertung erfahren sollen.
28.) Der nächstgelegene Lebensmitteldiscounter ist schon jetzt der Lidl-Markt
in Neuenkirchen.
29.) Dort, in Neuenkirchen, ist zudem Rossmann angesiedelt.
30.) Insofern ist seit Markteintritt dieser Standorte schon eine wesentliche
Schwächung der Innenstadt gegeben.
31.) Bei einer sortimentsspezifischen Kaufkraft von rd. 2.140 Euro je Einwohner
ergibt sich aktuell ein Kaufkraftpotenzial von rund 32,1 Mio. Euro für das
Versorgungsgebiet des Grundversorgungszentrums Felsenstraße.
32.) Ein auf 1.200 m² Verkaufsfläche erweiterter Aldi-Lebensmitteldiscounter
würde im Kernsortiment Nahrungs- und Genussmittel (etwa 80 % der
Gesamtverkaufsfläche, d. h. rd. 1000 m²) bei einer betreiberspezifischen
Flächenproduktivität von etwa 5.200 Euro / m² einen sortiments-spezifischen
Umsatz von rund 5,2 Mio. erwirtschaften.
33.) Dies entspricht einem Anteil von rund 16 % der sortimentsspezifischen
Kaufkraft im Versorgungsgebiet des zentralen Versorgungsbereichs.
34.) Insofern sind die beschriebenen städtebaulichen Entwicklungen zu Lasten
der anderen Standtorte Innenstadt und Dorenkamp-Süd absehbar.
35.) Das Vorhaben ist somit nicht kompatibel mit den im Masterplan
Einzelhandel.
36.) Der Masterplan Einzelhandel für die Stadt Rheine weist im räumlichen
Kontext des zentralen Versorgungsbereichs Felsenstraße auf der südwestlichen
Seite der Felsenstraße einen potenziellen Erweiterungsbereich des Zentrums aus.
37.) Explizit wird dort die Ansiedlung eines Drogeriemarkts als Beispiel für
eine sinnvolle Angebotserweiterung genannt.
38.) Ein solches Ansiedlungsinteresse hat sich zwischenzeitlich konkretisiert.
39.) Nach der Schlecker-Insolvenz hat bundesweit ein deutlicher
Konzentrationsprozess von Drogeriemarktangeboten stattgefunden.
40.) Moderne Drogeriemärkte weisen mittlerweile nicht selten Betriebsgrößen von
600-800 m² auf und benötigen fast 15.000 – 20.000 Einwohner im
Versorgungsgebiet, um ihre üblichen Soll-Umsätze erzielen zu können.
41.) Auch am Vorhabenstandort Felsenstraße ist eine solche Neuansiedlung
(Drogeriemarkt Rossmann) auf einer Mietfläche von 870 m² beabsichtigt.
42.) Eine genaue Verkaufsfläche ist bislang nicht bekannt, jedoch lässt sich
aus der avisierten Mietfläche eine geschätzte Verkaufsfläche von rund 700 m²
ableiten.
43.) Bei einer betreiberspezifischen
Flächenproduktivität von rd. 5.000 Euro / m² würde ein solcher Drogeriemarkt im
Kernsortiment Gesundheits- und Körperpflegeartikel (rd. 90 % der Gesamtverkaufsfläche,
d. h. rd. 630 m²) somit rund 3,15 Mio. Euro erwirtschaften.
44.) Mit den vorgesehenen
Angebotsausweitungen würde der zentrale Versorgungsbereich Felsenstraße als
Konkurrenz zur Innenstadt etabliert werden.
45.) Als funktionales
Versorgungsgebiet ist dem Standort ein Siedlungsbereich mit rund 15.000
Einwohnern zuzuordnen, dessen Kaufkraft im Bereich Drogerieartikel der
Innenstadt entzogen werden, wo aktuell schon heute zwei Drogerien der Kette in
der Emsstraße und im EEC angesiedelt sind.
46.) Bei einer sortimentsspezifischen Kaufkraft von aktuell etwa 335 Euro / Einwohner
errechnet sich ein Kaufkraftpotenzial von rund fünf Mio. Euro in der
Warengruppe Gesundheit- und Körperpflege.
47.) Der Soll-Umsatz des Planvorhabens entspricht rund 63 % dieses
Kaufkraftvolumens.
48.) Dieses ist für einen Einzelanbieter eine sehr hohe
Kaufkraftabschöpfungsquote, die gleichwohl mit der Schwächung der Innenstadt in
dieser Größenordnung einhergehen würde.
49.) In einem Mittelzentrum der Größenordnung Rheines sollten
Drogeriemarktangebote in dieser Größenordnung, auch zur Stärkung der
Innenstadt, wie es auch mit der Ansiedlung von DM in der Emsstraße und Drogerie
Müller in der Ems-Galerie geschehen soll, ausschließlich in der Innenstadt
angeboten werden.
50.) Somit ist die Umsetzung des Planvorhabens und räumliche Ausweitung des zentralen
Versorgungsbereichs Felsenstraße auf die potenzielle Entwicklungsfläche nicht
kompatibel mit den städtebaulichen Zielsetzungen zur Einzelhandels- und
Zentrenentwicklung in Rheine.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) – 7): Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte entsprechen dem Entwurf des Nahversorgungskonzeptes des Büros Junker + Kruse.
Zu 8) – 13): Die Stadt Rheine hat im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Bauleitplanverfahren eine städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Angebotsausweitung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße in der Stadt Rheine in Auftrag gegeben. Der Gutachter kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die durch das Bauleitplanverfahren abzusichernden Vorhaben zur Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches und zur Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung im Stadtbereich beitragen. Dabei steht die geplante Dimension – insbesondere des Drogeriemarktes – im Einklang mit der Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereiches und im Verhältnis zur Nachfrage im funktionalen Versorgungsgebiet innerhalb des westlichen Stadtteils. Die Realisierung des Vorhabens wird nicht zu nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen in anderen zentralen Versorgungsbereichen oder dem Netz der wohnortnahen Grundversorgung im Untersuchungsgebiet führen. Der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass die geplanten Vorhaben mit den Zielsetzungen des kommunalen Einzelhandelskonzeptes sowie bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen 8u.a. nach § 11 (3) BauNVO oder LEP NRW – Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel) kompatibel ist.
14) – 35) Die zu 8) – 13) gemachten Aussagen zu anderen zentralen Versorgungsbereichen beziehen sich auch auf den zentralen Versorgungsbereich Dorenkamp. Es werden somit auch für diesen Versorgungsschwerpunkt keine nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen erwartet. In die Analyse ist auch die Gemeinde Neuenkirchen einbezogen worden. Die getroffenen Aussagen bezüglich der geringen absatzwirtschaftlichen Auswirkungen bezieht auch die Nachbargemeinde Rheines mit ein.
Auch die projektierte Erweiterung des Aldi-Marktes, die Gegenstand eines separaten Bauleitplanverfahrens sein wird, wird in der genannten Untersuchung angesprochen. Der Gutachter erwartet dahingehend positive Effekte, als dass der Standort Felsenstraße modern und zukunftsfähig aufgestellt sein wird und im Zusammenspiel mit den übrigen Angebotsbausteinen des Zentrums eine langfristig tragfähige Grundversorgung der Bevölkerung der umliegenden Siedlungsbereiche gewährleistet wird.
36) – 50) Es wird festgestellt, dass sich in dem bereits angesprochenen Gutachten eindeutige Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Ansiedlung eines Drogeriemarktes am Standort Felsenstraße finden. Der Gutachter kommt u.a. zu dem Ergebnis, dass die Ansiedlung eines Drogeriemarktes nicht zu nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen der bestehenden Angebotsstrukturen führen wird. Bei dieser Analyse sind auch die bestehenden Angebote in der Innenstadt bzw. das in der Ems-Galerie projektierte Angebot berücksichtigt worden. Entgegen der Auffassung des Einwenders ist – entsprechend dem Einzelhandelsgutachten bzw. dem Nahversorgungskonzept – eine dezentrale Versorgung der Bevölkerung mit Drogerieartikeln anzustreben. Dabei kann – auf Grund der gegenwärtig von den Betreibern angestrebten Verkaufsfläche – nicht in jedem zentralen Versorgungsbereich ein entsprechendes Angebot entstehen. Der Standort Felsenstraße ist jedoch – nach Aussage des Gutachters – gut geeignet, die entsprechende Nachfrage zu befriedigen. Der Standort entspricht damit insgesamt den Inhalten des Masterplans Einzelhandel.
1.4 Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 31. 05. 2015
Inhalt:
„1.) In der
Begründung zur beabsichtigten Planänderung wird unter Ziffer 4.4 Verkehr/ Ver-
und Entsorgung wie folgt ausgeführt: Die Sassestraße und auch die Felsenstraße
im Bereich des Zentrums verfügen über beidseitig geführte separate Fuß- und
Radwege. Die Neuenkirchener Straße verfügt vom Kreisel stadteinwärts ebenfalls
über kombinierte Fuß- und Radwege. Stadtauswärts bietet die Neuenkirchener
Straße auf der Südseite einen kombinierten Fuß- und Radweg. Damit ist die
Anbindung an das in der Stadt Rheine vorhandene Radwegenetz gesichert.
Weiterhin wird unter 6.5 Erschließung und Verkehr, Ver- und Entsorgung wie
folgt ausgeführt: Die verkehrliche Anbindung an das vorhandene Verkehrsnetz
erfolgt über die Neuenkirchener Straße und die Felsenstraße. Aus den
angrenzenden Wohngebieten ist das vorhandene Zentrum und dessen geplante
Erweiterung zusätzlich über die Felsenstraße (südlich gelegene Flächen), die Sassestraße
(nördlich gelegene Quartiere) und die Nienbergstraße (östlich angrenzende
Wohngebiete) erreichbar. Die genannten Straßen verfügen entweder über
gesonderte Fuß- und Radwege oder sind verkehrsberuhigt ausgebaut, sodass der
Versorgungsbereich auch fußläufig bzw. mit dem Fahrrad aus den angrenzenden
Wohnquartieren erreicht werden kann.
2.) Damit ist die
tatsächliche Situation in der Begründung fehlerhaft und lückenhaft kommuniziert
bzw. dargestellt.
3.) Tatsächlich
erfolgt die Anbindung auch über die Felsenstraße.
4.) Die Felsenstraße
ist aber nur im oberen Bereich, einen kleineren Teilbereich der Felsenstraße
ausgebaut.
5.) Darüber hinaus
ist die Felsenstraße als Straße für sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand
und die Straße ist nicht beseitig mit einem Fuß- und Radweg ausgebaut.
6.) Der ÖPNV hat
zudem keine eigenständigen Haltebuchten und regelmäßig ein Rendezvous mit
längeren Wartezeiten.
7.) Weiterhin ist
die Felsenstraße ein bedeutsamer Schulweg.
8.) Täglich wird
die Felsenstraße von einer Vielzahl von Kindern, Schülern oder auch Eltern
genutzt.
9.) Schon gegenwärtig,
nicht zuletzt weil die Felsenstraße Erschließungsstraße für das
Nahversorgungszentrum ist, ist die Belastung dieser Straße enorm.
10.) Durch die
beabsichtigte Planänderung würden die Verkehre verstärkt werden.
11.) Die
Felsenstraße dürfte in seinem gegenwärtigen Zustand gar nicht in der Lage sein
diese Verkehre auch nur mittelfristig zu tragen.
12.) Zudem dürften
sich weitere Gefahrenpunkte durch zusätzliche Verkehre, durch den schlechten
Ausbauzustand und die durch die fehlenden ausgebauten Geh- und Radwege
insbesondere für die "schwächeren" Verkehrsteilnehmer ergeben.
13.) Nicht
zuletzt vor diesem Hintergrund muss zunächst die Felsenstraße vollständig und
umfassend auf der gesamten Länge in einem einwandfreien Zustand mit
beidseitigen Geh- und Radwegen gebracht werden.
14.) Zudem muss
sichergestellt werden, dass das gegenwärtige regelmäßige Rendezvous des
Stadtbusses dort nicht mehr stattfindet. Hier muss über die Verkehrsbetriebe eine
Alternative geschaffen werden.
15.) Schließlich
muss mit der Umgestaltung der Felsenstraße auch gewährleistet werden, dass der
Stadtbus Haltebuchten erhält, um nicht zusätzlich den sicherlich zunehmenden
Verkehr zu behindern und damit dieser Gefahrenpunkt für alle
Verkehrsteilnehmer, insbesondere unter dem Blickwinkel der steigenden Verkehre,
entschärft wird.
16.) Schließlich
muss festgestellt werden, die vorlegte Planänderung kein erforderliches
Verkehrsgutachten enthält.
17.) Folglich
sind die Dokumente nicht für eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
geeignet, weil diese weder über den ruhenden noch über den fließenden Verkehr
auch nur ansatzweise in korrekte Form unterrichtet wird.
18.) Insofern ist
aus rein formellen Gründen, schon unter Berücksichtigung dieses Aspektes, die
Planänderung zu beenden.
19.) Eine erneute
fachliche und sachliche frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann nur mit
einem nachvollziehbaren Verkehrsgutachten für den ruhenden und für den fließenden
Verkehr erfolgen.
20.) Weiterhin sollte bis zu diesem Zeitpunkt
die Felsenstraße in einem Ausbauzustand gebracht worden sein, der die eingangs
angeführten Aspekte berücksichtigt.
21.) Ebenso
könnte bis dahin eine Abstimmung mit den Verkehrsbetrieben über die Linienführung
erfolgt sein.
22.) Bei der
Erörterung der Linienführung mit den Verkehrsbetrieben sollte zudem angesprochen
werden, ob nicht eine Verringerung der Anzahl der Haltestellen von drei auf
zwei Haltestellen realisierbar wäre.
23.) Dabei sollte
möglichst, mit Blick auf den steigenden Erschließungsverkehr auch von der
Neuenkirchener Straße bzw. über den Dutumer Kreisel darauf ein Augenmerk gelegt
werden, dass die Haltestellte außerhalb des einfließenden Bereiches in das
Nahversorgungszentrum gelegt werden soll.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1): Die Übernahme der Ausführung aus der Begründung wird zur Kenntnis genommen.
Zu 2) – 3): Es wird festgestellt, dass die Anbindung des Zentrums direkt über die Felsenstraße erfolgt. Die Neuenkirchener Straße als Kreisstraße bietet den Anschluss an das Hauptverkehrsnetz der Stadt Rheine. Die Nennung dieses Verkehrsweges als Anbindung ist deshalb korrekt; inwieweit die Nennung der Felsenstraße als Erschließungsachse unkorrekt ist wird vom Einwender nicht näher begründet und kann deshalb nicht abgewogen werden.
Zu 4) – 5): Es wird festgestellt, dass in der Begründung dargelegt wird, dass die Felsenstraße im Bereich des Zentrums mit beidseitig separat geführten Fuß- und Radwegen ausgestattet ist. Diese Aussage wird vom Einwender bestätigt. Die Felsenstraße ist jedoch – in südlicher Richtung – keineswegs in einem so desolaten Zustand, dass sie ihre Funktion als Sammelstraße nicht wahrnehmen kann, bis zur Einmündung der Nadigstraße ist die Felsenstraße vollständig ausgebaut mit beidseitig geführten z.T. kombinierten Fuß- und Radwegen. Erst ab dieser Einmündung verfügt die Felsenstraße lediglich auf der Ostseite über einen Fußweg.
Zu 6): In der Begründung wird ausgeführt, dass im Bereich des Zentrums Haltestellen des Stadtbussystems vorhanden sind. Diese Haltestellen sind – wie im Außenbereich der Stadt Rheine üblich – nicht mit separaten Haltebuchten ausgestattet, vielmehr handelt es sich um Haltestellenkaps. Auf der Ostseite der Felsenstraße verfügt die Haltestelle über ein Warthäuschen. Das angesprochene Rendezvous fand – bis zur Umstellung des Stadtbusfahrplans im Juni – nicht im Bereich des Zentrums statt, sondern viel weiter südlich an der Felsenstraße, sodass die Zu- und Abfahrt zur bestehenden und zur geplanten Stellplatzanlage davon nicht tangiert wird. Darüber hinaus war mit der Umstellung des Fahrplans im Juni eine veränderte Linienführung verbunden. Die Felsenstraße wird seit diesem Zeitpunkt nur noch von einer Linie befahren, das angesprochene Rendezvous findet somit generell nicht mehr statt.
Zu 7) – 8). Die angesprochenen Bedeutung der Felsenstraße als Schulweg ist insofern richtig, als die Felsenstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Ludwig-Dürr-Straße im Süden als Schulweg zur Kardinal-von-Galen-Schule (Grundschule) dient. Durch den bereits angesprochenen vollständigen Ausbau der Felsenstraße bis zur Nadigstraße wird dieser Bedeutung Rechnung getragen. Zwischen Nadigstraße und Ludwig-Dürr-Straße verfügt die Felsenstraße auf der Ostseite über breiten Fußweg. Über diesen Fußweg ist ein sicheres Erreichen der genannten Grundschule gewährleistet auch für Kinder, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren: bis zu einem Alter von 8 Jahren sind Kinder verpflichtet, auf Fußwegen Fahrrad zu fahren. Der Fußweg auf der Ostseite der Felsenstraße ist auch deshalb ausreichend, weil auf der Westseite der Felsenstraße so gut wie keine Wohnbebauung vorhanden ist. Bei der Bedeutung als Schulweg ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der Kinder aus dem Wohnpark Dutum nicht zur Kardinal-Galen-Schule gehen, sondern die Michaelschule besuchen. Die Felsenstraße ist in diesem Fall keine zu benutzende Wegeverbindung.
Zu 9) – 13): Die Verkehrssituation im Bereich des zentralen Versorgungsbereiches unter Berücksichtigung der Erweiterungsabsichten ist durch eine verkehrstechnische Untersuchung analysiert worden (Verkehrstechnische Untersuchung zur Erweiterung des Nahversorgungszentrums am Dutumer Kreisel in Rheine, nts, Münster, Oktober 2015). Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Erweiterung des Versorgungsbereiches eine Verkehrszunahme verbunden ist. An allen betroffenen Knotenpunkten – „Dutumer Kreisel“, Zufahrten zum bestehenden und zum projektierten Teil des Versorgungsbereiches und Felsenstraße/Walnussstraße – kann in der nachmittäglichen Spitzenstunde weiterhin eine gute Verkehrsqualität erreicht werden. Die mittleren Wartezeiten betragen weniger als 20 Sekunden. Dieses Ergebnis berücksichtigt den gegenwärtigen Ausbauzustand. Es ist deshalb – entgegen der Meinung des Einwenders – nicht erforderlich, die Felsenstraße im Bereich zwischen Nadigstraße und Breite Straße auszubauen.
Zu 14): Wie unter der Abwägung zu 6) dargestellt, findet auf Grund der Umstellung der Linienführung im Bereich der Felsenstraße seit Juni keine Bus-Rendezvous mehr statt.
Zu 15): In dem angesprochen Verkehrsgutachten wird auch auf die Bushaltestellen eingegangen. Der Gutachter führt aus, dass der bestehende Haltestellentyp – beidseitige Buskaps – weiterhin den Verkehrsverhältnissen angemessen ist. Ein vom Einwender angesprochener Umbau ist deshalb nicht erforderlich.
Zu 16) – 19): Die frühzeitige Bürgerbeteiligung dient zur Information über das grundsätzliche Vorhaben. In diesem Falle erfolgte die Information über die projektierte Ansiedlung eines Drogeriemarktes mit ergänzenden Nahversorgungsangeboten zur Erweiterung des zentralen Versorgungsbereiches. Die frühzeitige Beteiligung sowohl der Öffentlichkeit als auch der Träger öffentlicher Belange dient dazu, Anregungen zu erhalten, ob bzw. in welchem Umfang vertiefende Untersuchungen, Analysen etc. erforderlich sind. Mögliche Ergebnisse dieser Gutachten können dann zur Offenlage der Planinhalte entweder in die zeichnerische Darstellung oder die Begründung übernommen werden. Diese Verfahrensweise entspricht der gängigen rechtlichen Praxis. Sie führt nicht dazu, dass z.B. die frühzeitigen Beteiligungsschritte unzulässig sind oder wiederholt werden müssen. Die Ergebnisse des bereits erwähnten Verkehrsgutachtens werden deshalb zur Offenlage insbesondere in die Planbegründung eingearbeitet.
Zu 20): Wie bereits dargestellt, ist – entsprechend dem Ergebnis des Verkehrsgutachtens – das vorhandene Straßennetz im Änderungsbereich in der Lage, die Verkehrszunahme aufzunehmen bei einer weiterhin guten Verkehrsqualität. Der angesprochene Ausbau der Felsenstraße ist somit nicht erforderlich.
Zu 21) – 23): Wie bereits dargestellt, ist seitens der Verkehrsbetriebe bereits eine Umstellung der Linienführung mit dem Ergebnis erfolgt, dass das angesprochen Rendezvous nicht mehr durchgeführt wird. Auch zu der Lage bzw. der Ausgestaltung hat sich der Verkehrsgutachter geäußert, vgl. Abwägung zu 15).
1.5 Anlieger Sacharowstraße, 48431 Rheine;
Stellungnahme vom 14. 06. 2015
Inhalt:
„1.) Es darf
festgestellt werden, dass mit der Planung der Ausbau eines Nahversorgungszentrums
forciert werden soll.
2.) Fraglich ist,
ob diese Entwicklung unter gesamtstädtischer Betrachtung erstrebenswert und für
die Stadt Rheine zielführend ist.
3.) Weiterhin
besteht der öffentliche Eindruck, dass der Gutachter von sich aus eher nach
Nahversorgungszentren tendiert als in Richtung Einzelhandelsversorgung.
4.) So stellte
Rainer Wellmann, Redakteur der Münsterländischen Volkszeitung am Samstag, den
13. Juni 2015 (nachzulesen in Nr. 134 RH 03, Blickpunkt der Woche) u. a. wie
folgt fest: ...Daher ist die Frage berechtigt, ob vor der Arbeitersiedlung an
der Ecke Elter Straße / Schlehdornweg nicht doch ein Lebensmittelhändler
tragfähig wäre. Es würde sich zwar um einen so genannten Solitärstandort
handeln. Den mögen die Gutachter gar nicht, weil sie in Dimensionen von
Nahversorgungszentren denken. .....(Ende des Auszuges)
5.) Herr Wellmann
behauptet öffentlich, dass die Gutachter, "in Dimensionen von
Nahversorgungszentren denken".
6.) Mit Blick auf
gutachterliche Bewertungen zur fraglichen Ansiedlung von Rossmann an der
Felsenstraße eine öffentliche Behauptung über den Gutachter, die sicherlich
noch juristisch weiter bewertet werden könnte, aber in diesem Verfahrensstadium
nicht angezeigt ist.
7.) Sollte Herr
Wellmann bei dieser Behauptung bleiben dürfen, dürfte das Testat des Gutachters
im weiteren Verfahren durchaus juristisch hinterfragt werden können.“
Abwägungsempfehlung:
Zu 1) – 3): Es wird festgestellt, dass die Erstellung eines Zentrenkonzeptes eine wichtige Aufgabe darstellt, um die Versorgung der Bevölkerung u.a. mit Dingen des täglichen Bedarfs zu sichern. Die Erstellung entsprechender Konzepte wird auch von übergeordneten Behörden gefordert. Die Stadt Rheine verfügt seit Jahren über entsprechende Konzepte, die bundesweit in ihrer Umsetzung in Fachkreisen als beispielgebend angesehen werden.
Wesentlicher Bestandteil entsprechender Konzepte ist ein abgestuftes Konzept zentraler Versorgungsbereiche. Dabei ist z.B. der zentrale Versorgungsbereich an der Felsenstraße in den letzten Jahren entstanden, weil die Wohnbauflächenentwicklung mit den Bebauungsplangebieten Wohnpark Dutum und Wadelheim Ost/Sassestraße den Bedarf nach neuen Wohnbauflächen gedeckt hat und die entsprechende Bevölkerung im Umkreis vorhanden ist. Die Erweiterung des Zentrums um z.B. ein Angebot im Bereich Drogeriemarkt entstand aus der Notwendigkeit, die Versorgungslücke zu schließen, die nach der Schlecker-Pleite entstanden ist. Die vorliegenden Gutachten – Masterplan Einzelhandel, Nahversorgungskonzept für die Stadt Rheine und die städtebauliche Wirkungsanalyse zur geplanten Angebotsausweitung im zentralen Versorgungsbereich Felsenstraße in der Stadt Rheine – kommen alle unter ihrem speziellen Blickwinkel zu dem Ergebnis, dass die Erweiterung des Versorgungsbereiches – auch unter gesamtstädtischer Sicht – einen Beitrag zur wohnortnahen Versorgung der Bevölkerung mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten darstellt.
Die vom Einwender vorgetragene Differenzierung zwischen Nahversorgungszentren und Einzelhandelsversorgung ist nicht nachvollziehbar, da auch in Nahversorgungszentren die Versorgung über Einzelhandelsbetriebe erfolgt.
Zu 4) – 7): Die Zitate aus einem Zeitungsartikel werden zur Kenntnis genommen. Die Inhalte haben keinen konkreten Bezug zur anstehenden Aufstellung des Bebauungsplanes. Bei den Schlussfolgerungen des Einwenders aus diesem Artikel handelt es sich persönliche Meinungen, die ebenfalls nicht abwägungsrelevant sind. Eine juristische Bewertung der Meinung des Redakteurs ist ebenfalls nicht abwägungsrelevant.
1.6 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der Öffentlichkeit keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
2. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
2.1 Bezirksregierung
Münster, Dezernat 32 Regionalplanungsbehörde, 48128 Münster;
Stellungnahme vom 1. Juli 2015
Inhalt:
„Mit den oben
genannten Bauleitplänen beabsichtigt die Stadt Rheine im Wesentlichen die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung eines
Lebensmitteldiskounters um 400 qm VK auf 1.2000 qm VK, die Erhöhung der
Verkaufsfläche für die Ansiedlung eines Drogeriemarktes von 200 qm auf 850 qm
sowie die Erhöhung der Verkaufsfläche weiterer nahversorgungsrelevanter
Sortimente um 400 qm auf 900 qm innerhalb des „Grundversorgungszentrums“ zu
schaffen.
Geplant ist somit
die Darstellung einer Sonderbaufläche „Grundversorgungszentrum“ (S-E 15) im
Flächennutzungsplan für
-
SB-Discounter
mit max. 1.200 m²
-
Verbrauchermarkt
(inkl. Shops) mit max. 1.500 m²
-
Drogeriemarkt
mit max. 850 m²,
-
Nahversorgungsrelevante
Sortimente mit max. 900 m²,
-
Dienstleistungen
mit max. 500 m² Verkaufsfläche.
Der Entwurf des
parallel dazu aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 333 plant für einen Teilbereich
des im Flächennutzungsplan erweiterten Grundversorgungszentrums ein
„Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel: mit der allgemeinen
Zweckbestimmung „Nahversorgungszentrum“ festzusetzen. Folgende Betriebe und
Einrichtungen wären dann nach den textlichen Festsetzungen innerhalb dieses
Bebauungsplanes zulässig:
-
Drogeriefachmarkt
mit maximal 850 m² Verkaufsfläche,
-
Einzelhandel
mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten mit maximal 500 m² Verkaufsfläche,
-
Gastronomie,
Büros und Praxen, Wohnen und soziale Einrichtungen.
Für die
Vereinbarkeit der Planungen mit den Zielen der Raumordnung sind die Ziele und
Grundsätze der Raumordnung aus dem LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“ wie auch aus dem Kapitel III.1 des Regionalplans Münsterland zu
beachten und zu berücksichtigen. Für diese Planungen sind im Wesentlichen die
nachfolgenden Ziele relevant:
Ziel 1 – LEP –
Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und Ziel 4.1. – Regionalplanes
Münsterland
Der Regionalplan
Münster stellt für die Geltungsbereiche der o.g. Bauleitpläne Allgemeinen Siedlungsbereich
dar.
Damit sind das Ziel 1 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“ und das Ziel 4.1 des Regionalplanes Münsterland beachtet.
Ziel 2 – LEP
Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“
Gemäß Ziel 2 des LEP –
Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ sind großflächige
Einzelhandelsbetriebe nur in zentralen Versorgungsbereichen (ZBV) zulässig.
Der 2013 vom Rat der
Stadt Rheine beschlossene Masterplan Einzelhandel legt für den Bereich nördlich
der Felsenstraße zwischen Neuenkirchener Straße und Walnussstraße einen ZBV
„Nahversorgungszentrum Felsenstraße“ fest. Der Bereich des Bebauungsplanes Nr.
333 (südlich der Felsenstraße) ist in dem Masterplan als „Perspektivischer
Erweiterungsbereich“ gekennzeichnet.
Aktuell wird von der
Stadt Rheine ein Nahversorgungskonzept in Ergänzung zu dem Masterplan aus 2013
erarbeitet. In diesem Konzept wurde seitens des Gutachters die Einbeziehung des
Bebauungsplanbereichs mit in den ZBV „Nahversorgungszentrum Felsenstraße“ einzubeziehen
empfohlen.
Sobald der Masterplan Einzelhandel der Stadt Rheine dahingehend geändert,
ergänzt und vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, dass der gesamte
Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes innerhalb des ZBV
liegt, ist das Ziel 2 des LEP für die Bauleitplanungen beachtet.
Ich weise darauf hin, dass
die Vereinbarkeit der Planung im Hinblick auf die Ausnahmeregelung Ziel 2 nicht
geprüft wurde, da hier eine Erweiterung des ZBV beabsichtigt ist.
Ziel 3 – LEP – Sachlicher
Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“
Das Ziel 3 gibt vor,
dass zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden durch die Darstellung und
Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11
Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht wesentlich beeinträchtigt
werden dürfen.
Der Entwurf des
Nahversorgungskonzeptes führt unter Punkt 7.2 aus, dass die geplante
Erweiterung des Lebensmitteldiscounters (ALDI) an diesem in Rede stehenden
Standort der Versorgungsfunktion des ZBV Felsenstraße entspricht. Das Konzept
führt des Weiteren unter Punkt 7.3 aus, dass durch den geplanten Drogeriemarkt
(Rossmann) der ZBV die Versorgungsfunktion eines „Grundversorgungszentrums“
ausüben kann.
Zu der geplanten
zusätzlichen Erhöhung der nahversorgungsrelevanten Sortimente auf 900 m² sind
weder im Entwurf des Nahversorgungskonzeptes noch den Begründungen zu den
Bauleitplänen Ausführungen enthalten.
Anhand der vorliegenden Planunterlagen zu den o.g. Bauleitplänen ist
nicht erkennbar, dass das Ziel 3 beachtet wird.
Aus unserer Sicht ist es erforderlich hier weitergehende Prüfungen und
Nachweise hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Gesamtplanung auf
andere Zentrale Versorgungsbereiche der Stadt und der Nachbargemeinden zu erbringen
und in die Begründungen zu den Bauleitplänen mit aufzunehmen.
Fazit:
Die Vereinbarkeit der geplanten Darstellungen der 29. Änderung des
Flächennutzungsplanes und der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 333 kann
nicht bestätigt werden.“
Ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2015
Inhalt:
„Landesplanerischer Hinweis:
Ich möchte darauf
hinweisen, dass die Regionalplanungsbehörde (Dez. 32 der Bezirksregierung
Münster) nicht als Träger öffentliche Belange nach § 4 BauGB zu beteiligen,
sondern im Rahmen der Anpassung der Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung
nach § 34 Landesplanungsgesetz NRW einzubinden ist. § 34 Abs. 1 LPIG fordert
eine erstmalige Beteiligung vor dem Aufstellungsverfahren der Bauleitpläne und räumt
der Regionalplanungsbehörde eine Frist für eine Äußerung von 2 Monaten ein.
Nach § 34 Abs. 5 LPIG hat die zweite Beteiligung dann vor der Offenlage nach §
3 Abs. 2 BauGB zu erfolgen und wir haben vier Wochen Zeit für eine
Stellungnahme.
Ich bitte das bei
künftigen Anfragen zu beachten.
Weitere städtebauliche Hinweise und Empfehlungen zu den Planungsunterlagen:
29. FNP Änderung
- Aus Gründen der Übersichtlichkeit und
Klarstellung wird angeraten, ein SO (Sondergebiet) anstatt einer
Sonderbaufläche (S) darzustellen. Die Festsetzungen der VK-max. sprechen für
eine Darstellung als SO.
- Im Plan ist die Zweckbestimmung
„Grundversorgungszentrum“ enthalten. Dem entgegen wird als Kennwort der
Änderung und in der Begründung der Begriff „Nahversorgungszentrum“ verwendet.
Wir empfehlen, nur eine Bezeichnung zu verwenden, die sich auch in dem
Einzelhandelskonzept und im Nahversorgungskonzept wiederfinden lässt und der
Funktion des Versorgungsbereiches entspricht. Die Verwendung unterschiedlicher
Bezeichnungen könnte zu Verwirrungen führen und Unklarheiten hervorrufen.
- In die Begründung sollte Punkt 3 um die
Beachtung der Ziele der Raumordnung aus dem LEP Einzelhandel ergänzt werden. So
ist es nicht ausreichend (siehe Stellungnahme). Hier sollten dann auch
Grundsätze 10.2 und 10.3 des Regionalplans Münsterland berücksichtigt werden.
- Zu Punkt 4 der Begründung rege ich an, auch
die Planung zu beschreiben und nicht nur den IST-Zustand im FNP aufzunehmen.
- Für die geplanten „900 qm
nahversorgungsrelevanten Sortimente“ findet sich in der Begründung kein
Hinweis, ob diese der Funktion eines „Nahversorgungszentrum“ entsprechen und
wie sie sich auswirken. Auch der Entwurf des Nahversorgungskonzeptes geht
darauf nicht weiter ein. Hierzu sollten zur landesplanerischen und städtebaulichen
Unbedenklichkeit Ausführungen zur Begründbarkeit bzw. dem Erfordernis gemacht
werden.
- Auch wird der Stadt Rheine empfohlen unter
Berücksichtigung der BauGB Novelle 2013 im Hinblick auf die Reduzierung der
Flächenneuinanspruchnahme den § 1 Abs. 5 BauGB (städtebauliche Entwicklung soll
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen) und den § 1a Abs. 2
BauGB „Bodenschutzklausel“ (Begründung der Notwendigkeit der Umwandlung
landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen) in der Abwägung
berücksichtigen und in der Begründung Aussagen dazu treffen. Hier empfiehlt
sich, diesem Thema ein extra Kapitel zu widmen, in welchem begründet wird,
warum eine Flächenneuinanspruchnahme erfolgt. Im vorliegenden Fall kann die
Stadt Rheine in diesem Zusammenhang positiv hervorheben, dass es sich um eine
innerstädtische Fläche handelt. Des Weiteren
ist in Bezug auf die BauGB-Novelle 2011 insbesondere der Klimaschutz
(‚Klimaschutzklausel’, § 1a Abs. 5 BauGB) in der Abwägung zu berücksichtigen
und in der Begründung darzulegen. Auch hier empfiehlt es sich, ein extra
Kapitel in der Begründung den Aussagen zum Klimaschutz zu widmen.
Bebauungsplan Nr.
333
- In der Planzeichnung sollte die Bezeichnung
in der Legende „Sonderbauflächen“ in Sondergebiet gem. § 11 Abs. 3 geändert
werden.
- Mit Blick auf das Urteil vom BVerG vom 03.
04. 2008 (Az: 4 CN 3/07) zum sog. „Windhundrennen“ empfehle ich der Stadt die
textlichen Festsetzungen zu überprüfen und entsprechend der Rechtsprechung
anzupassen.
Zudem erscheint eine differenzierte Nennung der zulässigen Sortimente
mit max. Verkaufsflächenangabe in den textlichen Festsetzungen zielführender.
- Ebenfalls rege ich an, zu überprüfen, ob dem
Entwicklungsgebot des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs.
2 BauGB vor allem bei den textlichen Festsetzungen „Wohnen und soziale
Einrichtungen“ ausreichend Rechnung getragen wird.
Diese Hinweise und
Empfehlungen beziehen sich auf Punkte, die bei der Durchsicht der
Planungsunterlagen aufgefallen sind. Sie sind weder abschließend noch besteht
ein Anspruch auf Vollständigkeit. Diese Änderungsempfehlungen könnten
möglicherweise zu einer erneuten Offenlegung der Planunterlagen führen.
Es wird hiermit keine
Aussage zur Genehmigungsfähigkeit der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Stadt Rheine getroffen. Eine abschließende Prüfung findet erst im
Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB statt.“
Abwägungsempfehlung:
Stellungnahme vom
1. Juli 2015
Ziel 1 – LEP –
Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und Ziel 4.1. – Regionalplan
Münsterland
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde feststellt, dass die beiden Bauleitplanverfahren – 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 333 – das Ziel 1 des LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ und das Ziel 4.1 des Regionalplanes Münsterland beachten.
Ziel 2 – LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde feststellt, dass das Ziel 2 – LEP Sachlicher Teilplan „Großflächiger Einzelhandel“ erst beachtet wird, wenn der Masterplan Einzelhandel der Stadt Rheine dahingehend geändert, ergänzt und vom Rat der Stadt Rheine beschlossen wurde, dass der gesamte Geltungsbereich der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes und damit auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 333, innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches liegt. Der entsprechende Beschluss wird in der Ratssitzung am 15. Dezember 2015 beraten, die Begründungen der beiden Bauleitpläne werden entsprechend angepasst.
Ziel 3 – LEP – Sachlicher Teilplan „Großflächiger
Einzelhandel“
Es wird zur Kenntnis genommen, dass seitens der Bezirksplanungsbehörde weitergehende Prüfungen und Nachweise hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen der Gesamtplanung auf andere zentrale Versorgungsbereiche der Stadt und der Nachbargemeinden zu erbringen sind. Eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme liegt vor und wurde vom Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2015 beraten. Die Ergebnisse des Gutachtens – keine nennenswerten absatzwirtschaftlichen Beeinträchtigungen in anderen zentralen Versorgungsbereichen – werden in die Begründungen zu den beiden in Frage stehenden Bauleitplanverfahren eingearbeitet. Die überarbeiteten Unterlagen werden der Bezirksplanungsbehörde erneut zur Stellungnahme vorgelegt, um die Vereinbarkeit der Bauleitplanverfahren mit den Zielen der Raumordnung erneut zu prüfen.
Ergänzende
Stellungnahme vom 1. Juli 2015-10-27
Landesplanerischer Hinweis
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Regionalplanungsbehörde im Rahmen der Anpassung an die Ziele der Raumordnung und nicht als Träger öffentlicher Belange zu beteiligen ist. Bei zukünftigen Planverfahren wird seitens der Stadt Rheine hierauf geachtet. Die angesprochene zweite Beteiligung erfolgt direkt nach Beschluss der Abwägung durch den Stadtentwicklungsausschuss vor dem Start der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB.
Weitere städtebauliche Hinweise und Empfehlungen zu den
Planungsunterlagen/29. FNP Änderung:
Die vorgetragenen Anregungen beziehen sich auf Inhalte zum parallel laufenden 29. Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes. Sie werden bei der entsprechenden Abwägung berücksichtigt.
Weitere städtebauliche Hinweise und Empfehlungen zu den
Planungsunterlagen/Bebauungsplan Nr. 333:
Dem Hinweis bezüglich der Bezeichnung „Sondergebiet“ wird gefolgt.
Der Anregung bezüglich der Anpassung der textlichen Festsetzung bezüglich der Anpassung an das Urteil des BVerG wird gefolgt: Es erfolgt eine differenzierte Festsetzung, die ein Verhältnis der Verkaufsfläche zur Baugrundstücksfläche aufnimmt. Durch die Festsetzung einer Verhältniszahl wird vermieden, dass mit der Festsetzung einer auf das Baugebiet bezogenen maximalen Verkaufsflächenobergrenze dem Grunde nach bereits durch einen Grundstückseigentümer die zulässige Verkaufsfläche ausgenutzt werden kann.
Eine differenzierte Aufgliederung der nahversorgungsrelevanten Sortimente erfolgt nicht um dem Investor einen gewissen Spielraum bei der Auswahl von Betreibern zu sichern.
Der Anregung bezüglich des
Entwicklungsgebotes wird in der Weise gefolgt, als im parallel laufenden 29.
Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan die angesprochenen Nutzungen –
Wohnen und soziale Einrichtungen – in den Nutzungskatalog mit aufgenommen
werden.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die vorgetragenen Anregungen und Empfehlungen weder abschließend sind und kein Anspruch auf Vollzähligkeit besteht. Auch zur Genehmigungsfähigkeit der 29. Änderung kann aus den vorgetragenen Anregungen keine Aussage abgeleitet werden.
2.2 Kreis Steinfurt, Der Landrat, Umwelt- und
Planungsamt, 48563 Steinfurt
Stellungnahme vom 30. Juni 2015
Inhalt:
„Mit dem o.g.
Flächennutzungsplan sollen bisher unbebaute Flächen für eine bauliche Nutzung
in Anspruch genommen werden.
Ich bitte, bei
der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung die Inanspruchnahme schutzwürdiger
Böden und den damit verbundenen Verlust von Bodenfunktionen angemessen zu berücksichtigen
und die Auswirkungen der geplanten Bebauung sowie das Ergebnis der Abwägung im
Umweltbericht nachvollziehbar darzulegen. Hierzu ist die Berücksichtigung durch
einen Faktoraufschlag auf die Flächen des von Versiegelung betroffenen,
schutzwürdigen Boden möglich. Die Aufschläge richten sich hierbei nach den
Schutzstufen der Böden gem. Karte der Schutzwürdigen Böden (1 – 3) und werden
mit Aufschlägen von 0,1 – 0,3 auf die Fläche in die Eingriffsbewertung für
Natur- und Landschaft eingepflegt.
Alternativ
empfehle ich die Anwendung der „Bodenfunktions-, Eingriffs- und
Kompensationsbewertung für den Kreis Steinfurt (Stand 11/2009), die beim Kreis
Steinfurt (Umwelt- und Planungsamt) kostenlos erhältlich ist.
Hinweise:
Im Plangebiet /
Änderungsbereich oder direkt angrenzend sind zurzeit keine Bodenbelastungen und
keine entsprechenden Verdachtsfläche im Sinne des gemeinsamen Runderlasses
„Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei
der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren“ (MBI.NRW 2005 S. 582) vom
14. 03. 2005 bekannt.
Die Karte der
schutzwürdigen Böden NRW (BK50) – Geologischer Dienst NRW, sind im Internet
oder bei der UBB erhältlich.
Karten mit
weiteren Bodeninformationen (z.B. Bodentyp, Kalkgehalt, Wasser- und
Luftkapazität, Versickerungsfähigkeit) einschließlich deren Kartendarstellung
können beim Kreis Steinfurt (Umwelt- und Planungsamt), Tecklenburger Str. 10,
48565 Steinfurt, erfragt und ggf. in Druckform eingeholt werden.“
Abwägungsempfehlung:
Die vorgetragenen Anregungen bezüglich der Berücksichtigung der Inanspruchnahme schutzwürdiger Böden wird entsprochen, der Umweltbericht enthält entsprechende Aussagen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass im Plangebiet keine Bodenbelastungen und keine entsprechenden Verdachtsflächen bekannt sind.
2.3 IHK Nord
Westfalen, Postfach 1654, 46366 Bocholt;
Stellungnahme vom 26. Juni 2015
Inhalt:
„Im Rahmen des
Verfahrens gem. § 4 (1) BauGB geben wir zum Bebauungsplanentwurf Rheine Nr. 333
„Felsenstraße – West“, durch den eine
Erweiterung des Nahversorgungszentrums Felsenstraße ermöglicht werden soll,
folgende Stellungnahme ab.
Gegen die
geplante Erweiterung des Nahversorgungszentrums Felsenstraße bestehen
unsererseits keine grundsätzlichen Bedenken.
Der vorgesehene
Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 850 m² ist für sich alleingenommen
bereits ein großflächiger Handelsbetrieb mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten. Da er auch zentrenrelevante Sortimente führt, regen wir aus
folgenden Erwägungen an, deren Größe zu begrenzen.
Drogeriefachmärkte,
insbesondere die der Firmen Rossmann oder Müller, führen im erheblichen Umfang
zentrenrelevante Artikel wie Spielwaren, Textilien, Kosmetik, Parfüm, Foto- und
Geschenkartikel im Sortiment. Daher sollten diese nach „Rheiner
Sortimentsliste“ zentrenrelevanten Sortimente des Marktes nur auf maximal 10%
der Verkaufsfläche bzw. 85 m² der maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche
angeboten werden dürfen, um deren städtebauliche Auswirkungen zu begrenzen.
Wir regen daher
hiermit eine entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan an.“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird gefolgt, der Verkauf von zentrenrelevanten Sortimenten wird auf 10% der Verkaufsfläche durch eine entsprechende textliche Festsetzung begrenzt.
2.4 LWL
–Archäologie für Westfalen, Außenstelle Münster, An den Speichern 7, 48157.
Münster;
Stellungnahme vom 09. 06. 2015...
Inhalt:
„Es bestehen
keine grundsätzlichen Bedenken gegen die o.g. Planung. Wir bitten jedoch,
folgenden Hinweis zu berücksichtigen:
Bei
Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, d.h.
Mauerwerk, Einzelfunde aber auch Veränderungen und Verfärbungen in der
natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung von Bodendenkmälern
ist der Unteren Bodendenkmalbehörde und der LWL- Archäologie für Westfalen –
Außenstelle Münster (Tel. 0251/2105-252) unverzüglich anzuzeigen (§§ 15 und 16
DSchG).“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung wird in der Weise entsprochen, als ein entsprechender textlicher Hinweis in die Plandarstellung aufgenommen wird.
2.5 Verkehrsgesellschaft
der Stadt Rheine, 48427 Rheine,
Stellungnahme vom 08. 06. 2015
Inhalt:
„Die VSR betreibt im Bereich des nahversorgungszentrums Felsenstraße eine Stadtbus-Linie C9 / C10, im Baufeld Felsenstraße-West befindet sich eine Haltestelle "Wohnpark-Dutum", die während der Bauphase weiterhin genutzt werden soll. Bei einer Verlegung/ Rückbau der Haltestelle dürfen der VSR keine Kosten entstehen, eine Verlegung (auch für die Bauphase) sollte durch einen Ortstermin abgestimmt werden.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verkehrsgesellschaft im Änderungsbereich eine Stadtbus-Linie betreibt. Im Rahmen der ggf. zu erteilenden Baugenehmigung für die projektierte Erweiterung des Grundversorgungszentrums wird die Forderung nach einer ungehinderten Nutzungsmöglichkeit der Bushaltestellen aufgenommen. Eine Verlegung der Haltestellen ist gegenwärtig nicht im Gespräch, sollte dies erforderlich werden, werden die Inhalte mit der Verkehrsgesellschaft abgestimmt. Die Kosten für eine mögliche Verlegung gehen zu Lasten des Verursachers der Planänderung.
2.6 Deutsche
Telekom AG, TI NL Nordwest, Dahlweg 100, 48153 Münster,
Stellungnahme vom 30. 06. 2015
Inhalt:
„Die Telekom
Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und
Nutzungsberechtigte i.S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik
GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung
wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und
dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben.
Zu Ihrem Schreiben vom 18. Mai mit Aktenzeichen FB 5.10-ba nehmen wir wie folgt
Stellung:
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, wie aus
beigefügtem Plan ersichtlich ist. Es handelt sich dabei um die Tk-Linien zur Versorgung
der vorhandenen Bebauung. Wir gehen davon aus, dass die Tk-Linien in ihrer
jetzigen Lage verbleiben können.
Sollten die
vorhandenen Netzkapazitäten nicht ausreichen, sind Erweiterungsmaßnahmen
unserer TK-Linien notwendig.
Aus unserer Sicht bestehen keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf 333,
Felsenstraße-West im Stadtteil Dutum, Dorenkamp, Hörstkamp, der Stadt Rheine.
Der Schriftverkehr wird bei uns unter dem Zeichen w00000056131168 geführt.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird festgestellt, dass die dargestellten TK-Linien im öffentlichen Straßenraum bzw. außerhalb des überplanten Grundstücks im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 333 liegen. Über mögliche notwendige Erweiterungen der Netzkapazitäten liegen bei der Stadt Rheine keine Hinweise vor.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf bestehen.
2.7 Technische
Betriebe Rheine –Abteilung Straßen, Klosterstraße 14, 48431 Rheine,
Stellungnahme vom 21. 05. 2015
Inhalt:
„Aus verkehrlicher Sicht bestehen zum Bebauungsplan Nr.
333, Kennwort: „Felsenstraße-West“ folgende Bedenken bzw. Anregungen.
- Im nordöstlichen Eckbereich Neuenkirchener Straße/Felsenstraße ist eine Dreiecksfläche im Eigentum der Stadt Rheine verblieben, da sich hier ein Radweg befindet. Dies bitte ich bei der Darstellung zu berücksichtigen.
- Im Bereich der Neuenkirchener Straße und auf den ersten 40 m der Felsenstraße sollten Zufahrten wegen der Nähe zum Kreisverkehr nicht zugelassen werden. Ich bitte für diese Bereiche um Darstellung des Planzeichens (Bereich ohne Ein- und Ausfahrt).“
Abwägungsempfehlung:
Der Anregung bezüglich der Dreiecksfläche wird gefolgt, das betreffende Flurstück wird aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen.
Der Anregung bezüglich der Festsetzung eines Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt wird entlang der Felsenstraße entsprochen. Im Bereich der Neuenkirchener Straße wird – mit Ausnahme eines ca. 4,4 m breiten Streifens an der westlichen Grundstücksgrenze – ebenfalls ein Zu- und Abfahrtsverbot planungsrechtlich gesichert. Die verbleibende Fläche mit einer Zufahrtsmöglichkeit liegt direkt neben einer bestehenden Zufahrt für das Grundstück Neuenkirchener Straße 269, das außerhalb des Geltungsbereichs liegt. Durch die Bündelung der beiden Zufahrten entsteht kein signifikant größerer Gefahrenpunkt im Bereich der Neuenkirchener Straße.
2.8 Feuer- und
Rettungswache, Stadt Rheine,
Stellungnahme vom 21. 05. 2015
Inhalt:
„Entsprechend § 1 Abs. 2 FSHG ist für die geplante Nutzung eine angemessene Löschwasserversorgung durch die Gemeinde sicherzustellen. Nach der Technischen Regel Arbeitsblatt W405 der DVGW von Februar 2008 sind für besondere Wohngebiete (WB) mit einer Geschossflächenzahl zwischen 0,7 und 1,2 eine Löschwassermenge von mind. 96 m³/Std. über einen Zeitraum von 2 Std. in einem Radius von 300 m um das Objekt sicherzustellen. Die zu beurteilende Bebauungsplanänderung betrifft einen Bereich, der für den allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) mit einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 ausgewiesen werden soll. Für diesen Bereich ist eine Löschwassermenge von mind. 96 m³/Std. über einen Zeitraum von 2 Std. im einem Umkreis von 300 m um das Objekt sicherzustellen.“
Abwägungsempfehlung:
Es wird
festgestellt, dass gemäß dem Löschwasserbereitstellungsplan laut DVGW
Arbeitsblatt W405 im Umkreis von 300 Metern 96 m³/h Löschwasser aus dem
Trinkwasserversorgungssystem der EWR zur Verfügung gestellt werden kann. Diese
Löschwasserversorgung erfolgt im Rahmen der zwischen der EWR und der Stadt
Rheine geschlossenen Vereinbarung zur Bereitstellung von Löschwasser durch das
leitungsgebundene Wasserversorgungssystem. Damit kann der Anforderung der
Feuer- und Rettungswache entsprochen werden.
2.9 Sonstige
Stellungnahmen
Es wird festgestellt, dass von Seiten der übrigen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange keine weiteren abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen sind.
II. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 333, Kennwort: "Felsenstraße - West", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diesen Bebauungsplan ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o.g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der räumliche Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die Südseite der Neuenkirchener Straße,
im Osten: durch die Westseite der Felsenstraße,
im Süden: durch die Nordseite der der Wallnussstraße,
im Westen: durch die westliche Grenze des Flurstücks 1072.
Das genannte Flurstück liegt in der Flur 111, Gemarkung Rheine links
der Ems. Der räumliche Geltungsbereich ist im Bebauungsplanentwurf geometrisch
eindeutig festgelegt.