VORBEMERKUNG / KURZERLÄUTERUNG:
Anstoß zur
Planung ist der im Zuge der Kindergartenbedarfsplanung dokumentierte dringende
Handlungsbedarf zur Schaffung ausreichender Kita-Plätze im Stadtgebiet der
Stadt Rheine rechts der Ems. Diesbezüglich hat der Jugendhilfeausschuss der
Stadt Rheine auf Empfehlung des Unterausschusses „Kinderspielplätze“ in seiner
Sitzung vom 10.09.2015 einstimmig befürwortet, den in Rheine-Eschendorf am
Deisterweg gelegenen städtischen Spiel- und Bolzplatz zugunsten einer 3-gruppigen Kindertageseinrichtung aufzugeben (vgl.
Vorlage 305/15). Die Aufgabe des Spiel- und Bolzplatzes am Deisterweg wird
angesichts zweier im Gebiet noch bestehender Alternativangebote, Spielplatz am Klusenweg
und Bolzplatz St. Marien, als vertretbar angesehen.
Der
Bebauungsplan Nr. 137, Kennwort: „Oststraße – Teil B“ der Stadt Rheine ist für
die Ermöglichung einer Kita in dem betreffenden, im Änderungsplan als Geltungsbereich
gekennzeichneten Teilabschnitt (Flurstücks 421 der Flur 33, Gemarkung Rheine
r.d. Ems) zu ändern. Anstelle der hier planungsrechtlich im Bebauungsplan
derzeit als Spielplatz ausgewiesenen Fläche, ist die Fläche als Fläche für
Gemeinbedarf für die beabsichtigte Kita-Nutzung zu sichern.
Aus städtebaulicher
Sicht ist die Umwandlung der in die Jahre gekommenen, derzeitigen Spiel und Sportfläche
in eine Kindertagesstätte nachvollziehbar begründet. Die aktuelle
Kindergartenbedarfsplanung der Stadt Rheine dokumentiert die dringende Notwendigkeit
zur Ausweisung einer neuen 3-gruppigen Kita für den Bereich rechts der Ems und
die Standortentscheidung wird vom Jugendhilfeausschuss mitgetragen.
Aufgrund der
Einbindung in das umliegende Wohnquartier wird die zur Beratung vorliegende
Bebauungsplanänderung als Maßnahme der Innenentwicklung angesehen. Als
Nachverdichtungsprojekt wird hier letztlich ein Beitrag zur Schonung des
unbeeinträchtigten Außenbereichs erbracht. Demnach wird diese Bebauungsplanänderung
im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt. Auf eine
frühzeitige Unterrichtung und Äußerung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB kann deshalb i.V.m. § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB verzichtet werden. Auch von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2 a BauGB, der Angabe nach §
3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und § 10
Abs. 4 BauGB sowie der Überwachung planbedingter Umweltauswirkungen kann
abgesehen werden. Die Eingriffe, die auf Grund der Änderung des Bebauungsplanes
zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder
zulässig; damit entfällt die Ausgleichsverpflichtung.
Die Stadt Rheine
verzichtet auf die Erhebung von verwaltungsinternen Planungskosten, da
überwiegende Gründe des Allgemeinwohls für die Planung bestehen und diese den
stadtentwicklungspolitischen Zielen entspricht.
Ein Auszug
bzw. Ausschnitte aus dem Entwurf der Bebauungsplanänderung liegen bei (Anlagen
1 und 2; Alt-Neu-Gegenüberstellung). Alle weiteren wichtigen planungsrelevanten
Daten und Maßnahmen sind der Begründung zu der Bebauungsplanänderung (Anlage
3), den textlichen Festsetzungen (Anlage 4) sowie dem artenschutzrechtlichen
Gutachten (Anlage 5) zu entnehmen, die dieser Vorlage beigefügt sind.
BESCHLUSSVORSCHLAG / EMPFEHLUNG:
I. Änderungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt gemäß § 1 Abs. 8 BauGB den Bebauungsplan Nr. 137 der Stadt Rheine, Kennwort: "Oststraße – Teil B“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB zu ändern. Dabei handelt es sich um die 9. Änderung des Bebauungsplans, welcher nur in dem dafür vorgesehenen Geltungsbereich ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB eine Änderung erfahren soll.
Der räumliche
Geltungsbereich der vorliegenden Bebauungsplanänderung ist im Änderungsplan
geometrisch eindeutig festgelegt. Er beschränkt sich auf das Flurstück 421, Flur
33, Gemarkung Rheine r.d. Ems und wird wie folgt begrenzt:
im Norden: durch die öffentliche Verkehrsfläche
„Deisterweg“,
im Osten: durch die öffentliche
Verkehrsfläche „Siedlerstraße“,
im Süden: durch die Grenze zu den angrenzenden Flurstücken
420 und 422,
im Westen: durch die öffentliche Verkehrsfläche
„Süntelweg“.
II. Beschluss
zur Beteiligung der Öffentlichkeit
Diese Bebauungsplanänderung dient der Nachverdichtung als Maßnahme der Innenentwicklung. Sie setzt eine zulässige Grundfläche von insgesamt weniger als 2,0 ha fest.
Diese Bebauungsplanänderung begründet oder bereitet nicht die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen vor. Außerdem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und europäische Vogelschutzgebiete).
Mit der Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen kann diese Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt werden.
Der Stadtentwicklungsausschuss „Planung und Umwelt“ der Stadt Rheine beschließt nach § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB auf eine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten.
Gemäß § 13 a Abs. 3 Nr. 2 tritt an die Stelle dieser Beteiligungsform einerseits die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie über die wesentlichen Auswirkungen der Planung und andererseits die Information über die Möglichkeit der Öffentlichkeit sich zur Planung innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung zu äußern. Diese Frist beginnt mindestens 2 Wochen vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und endet mit dem Beginn dieses zweiten Beteiligungsschrittes.
III. Offenlegungsbeschluss
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" der Stadt Rheine beschließt, dass gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Entwurf der 9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 137, Kennwort: „Oststraße – Teil B", der Stadt Rheine nebst beigefügter Begründung öffentlich auszulegen ist.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden, wobei nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gegen diese Bebauungsplanänderung ist ein Normenkontrollantrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der o. g. Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.