Beschlussvorschlag/Empfehlung:
- Der Jugendhilfeausschuss nimmt die
Ausführungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der
Jugendarbeit zur Kenntnis und genehmigt den Entwurf der „Vereinbarung zur
Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter
Personen gemäß §72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit in Rheine“.
(Anlage 1).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die
vorgestellte Vereinbarung mit den von der Stadt Rheine geförderten Trägern
der Jugendarbeit in der Stadt Rheine abzuschließen.
Begründung:
Die Verwaltung des
Jugendamtes hat in Abstimmung mit den Jugendämtern im Kreis Steinfurt einen
Vereinbarungsentwurf zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig
vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit
erarbeitet. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen öffentlichem Träger
der Jugendhilfe und freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit ergibt sich
aus Regelungen des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes,
durch die der § 72a in das SGB VIII (Anlage 2)
aufgenommen wurde.
Das Gesetz zur
Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen
(Bundeskinderschutzgesetz) hat das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Verwahrlosung,
Vernachlässigung und sexuellen Übergriffen zu schützen.
In § 72a SGB VIII
ist geregelt, dass die Jugendämter und freien Träger der Jugendhilfe
miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig
vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der
Kinder- und Jugendarbeit tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte
und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch
ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer
einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind.
Erst dann können Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden.
Für nebenamtlich
oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger und
die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche
Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten
nicht. (Anlage 3)
Die
Führungszeugnisse sind ein erster Baustein in einem umfassenden Schutzkonzept,
dass das Jugendamt mit jeweiligen Trägern und Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit
entwickelt. Dieses Konzept soll sich auf alle beziehen, die im Sinne der §§11
und 12 SGB VIII mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.
Mit allen
Jugendämtern im Kreis wurde ein bis auf einzelne Formulierungen übereinstimmender
Entwurf erarbeitet, um für die Träger, die häufig in mehreren Jugendamtsbezirken
Angebote unterbreiten, ein ähnliches Vorgehen anbieten zu können. Die
Vereinbarung und der Katalog der Tätigkeiten beruhen auf diversen Empfehlungen
von Bundes- und Landesebene.