Betreff
Vereinbarung mit Trägern der Kinder- und Jugendarbeit zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII
Vorlage
413/15
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

  1. Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Ausführungen zur Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit zur Kenntnis und genehmigt den Entwurf der „Vereinbarung zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gemäß §72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit in Rheine“. (Anlage 1).

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die vorgestellte Vereinbarung mit den von der Stadt Rheine geförderten Trägern der Jugendarbeit in der Stadt Rheine abzuschließen.

 


Begründung:

 

Die Verwaltung des Jugendamtes hat in Abstimmung mit den Jugendämtern im Kreis Steinfurt einen Vereinbarungsentwurf zur Sicherstellung des Tätigkeitsausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen gem. § 72a SGB VIII in der Kinder- und Jugendarbeit erarbeitet. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung zwischen öffentlichem Träger der Jugendhilfe und freien Trägern in der Kinder- und Jugendarbeit ergibt sich aus Regelungen des zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Bundeskinderschutzgesetzes, durch die der § 72a in das SGB VIII (Anlage 2) aufgenommen wurde.

 

Das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) hat das Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gewalt, Verwahrlosung, Vernachlässigung und sexuellen Übergriffen zu schützen.

 

In § 72a SGB VIII ist geregelt, dass die Jugendämter und freien Träger der Jugendhilfe miteinander verbindliche Regelungen zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen treffen sollen. Damit diese Personen nicht in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden können, müssen hauptamtlich Beschäftigte und neben- und ehrenamtlich tätige Personen bei bestimmten Tätigkeiten durch ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen, dass sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorbestraft sind. Erst dann können Personen in der Kinder- und Jugendarbeit tätig werden.

 

Für nebenamtlich oder ehrenamtlich tätige Personen sollen die öffentlichen Jugendhilfeträger und die Träger der freien Jugendhilfe in Vereinbarungen regeln, für welche Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen ist und für welche Tätigkeiten nicht. (Anlage 3)

 

Die Führungszeugnisse sind ein erster Baustein in einem umfassenden Schutzkonzept, dass das Jugendamt mit jeweiligen Trägern und Gruppen der Kinder- und Jugendarbeit entwickelt. Dieses Konzept soll sich auf alle beziehen, die im Sinne der §§11 und 12 SGB VIII mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

 

Mit allen Jugendämtern im Kreis wurde ein bis auf einzelne Formulierungen übereinstimmender Entwurf erarbeitet, um für die Träger, die häufig in mehreren Jugendamtsbezirken Angebote unterbreiten, ein ähnliches Vorgehen anbieten zu können. Die Vereinbarung und der Katalog der Tätigkeiten beruhen auf diversen Empfehlungen von Bundes- und Landesebene.