Betreff
Besetzung von Schulleiter/innenstellen (Verfahren § 61 SchulG)
Vorlage
085/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Schulausschuss beschließt den in der Begründung dargestellten Verfahrensvorschlag zur Bestellung der Schulleiter/innen nach § 61 SchulG (neu) und benennt neben dem Beigeordneten und dem Schulausschussvorsitzenden folgende Mitglieder des Schulausschusses:

 

1._______________                               Vertreter:______________

2._______________                               Vertreter:______________

3._______________                               Vertreter:______________

4._______________                               Vertreter:______________

5._______________                               Vertreter:______________

 

 

 


Begründung:

 

 

Mit Wirkung ab dem 01.01.2016 hat sich die Regelung des § 61 SchulG NRW und damit das Verfahren zur Bestellung der Schulleitung geändert.

Bislang hat die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde als geeignet benannten Personen die Schulleitung gewählt. Hierfür wurde die Schulkonferenz um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Darüber hinaus konnten bis zu drei weitere Vertreter/innen des Schulträgers beratend teilnehmen.

Der neue § 61 SchulG NRW besagt (der Gesetzestext ist als Anlage beigefügt), dass die obere Schulaufsichtsbehörde der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerber/innen, die das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung erfüllen, benennt. Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können diese Bewerber/innen zu einem Vorstellungsgespräch einladen und innerhalb von acht Wochen der oberen Schulaufsichtsbehörde einen begründeten Vorschlag abgeben. Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft dann unter Würdigung der Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger die Auswahlentscheidung.

 

Um das Verfahren effektiv und ergebnisorientiert zu gestalten, ist dieses wie folgt neu festzulegen.

 

Zur Bewerbervorstellung wird die Schulkonferenz um 7 Mitglieder des Schulträgers erweitert. Der Schulträger wird durch den zuständigen Beigeordneten, den Schulausschussvorsitzenden, sowie durch 5 Mitglieder des Schulausschusses, die zu benennen sind, vertreten.

Der zuständige Beigeordnete kann bei Verhinderung durch die Fachbereichsleitung bzw. dessen Stellvertretung oder den Produktverantwortlichen für Schulen bzw. dessen Stellvertretung vertreten werden. Der Schulausschussvorsitzende kann ebenfalls bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten werden.

Die von der oberen Schulaufsicht vorgeschlagenen Bewerber stellen sich in einer gemeinsamen Sitzung der Schulkonferenz und dem Schulträger vor. Ein Bewerbervorschlag wird jeweils durch Abstimmung unter den Teilnehmer der Schulkonferenz, sowie des Schulträgers getrennt voneinander getroffen und an die obere Schulaufsicht zur Auswahltentscheidung weiter geleitet.

 

Das Verfahren nach § 61 SchulG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestellung der Schulleiter/innen.

 

Gleichwohl besteht -auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit der Schulen- ein hohes Beteiligungsinteresse der Schulträger bei der Besetzung von Stellen für ständige Stellvertreter/innen. Daher erhält der Schulträger und die Schulkonferenz auch bei der Besetzung dieser Stellen Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. Insoweit erfolgt eine analoge Anwendung.

 

Die oben beschriebene zukünftige Verfahrensweise wurde im Rahmen der Stadtschulleiterkonferenz am 20.04.2016 mit den Leiter/innen der städtischen Schulen vorgestellt und ist seitens der Schulen ebenfalls befürwortet worden.

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1: § 61 SchulG NRW