Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine beschließt mit Wirkung vom
01.07.2016 die als Anlage 1 (rechte Spalte der Synopse) beigefügten
neugefassten „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine sowie
der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und des
Kreisjugendamtes Steinfurt für die Wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich
der Kostenheranziehung“. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2012
außer Kraft.
Begründung:
Die „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine sowie der
Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und des Kreisjugendamtes
Steinfurt“ für die Wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der
Kostenheranziehung“ regeln die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften
in Einzelfällen der Hilfen zur Erziehung insbesondere in der Gewährung von
einmaligen Leistungen.
Die Änderung bzw. Anpassung der Richtlinien ist im Arbeitskreis der
wirtschaftlichen Jugendhilfe im Kreis Steinfurt vor dem Hintergrund einer
zwischenzeitlich geänderten Rechtsanwendung, einer Gleichbehandlung von
Leistungsberechtigten und arbeitsökonomischen Gesichtspunkten entwickelt
worden.
Die Änderungen betreffen folgende Punkte:
Seite 1:
Nr. 2 Aufnahme des § 35a
Es handelt sich bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine
Ergänzung, da diese Leistung auch in Form einer Vollzeitpflege gewährt werden
kann.
Nr. 2.1 Erstausstattung für Pflegekinder
Durch die
Konkretisierung auf den Zeitraum eines Jahres soll der Charakter der
„Erstausstattung“ herausgestellt und eindeutig geregelt werden.
Seite 2:
Nr. 2.2 Weihnachtsbeihilfe für
Pflegekinder
Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe war mit der Einführung des Euro seinerzeit
auf 35,-€ festgesetzt worden. Mit der jetzigen Anhebung auf 50,-€ erfolgt eine
Anpassung auf die allgemeine Preisentwicklung der letzten Jahre.
Nr. 2.3 Ferienbeihilfe für Pflegekinder
Die bisherigen
Richtlinien setzten einen formlosen Antrag der Pflegeeltern voraus. Diese
Praxis hat dazu geführt, dass in erster Linie Pflegeeltern einen Antrag
gestellt hatten, die eine konkrete Urlaubsreise geplant hatten. Pflegeeltern,
die vielfältige Ferienangebote vor Ort nutzten, hatten oft die Antragstellung
vergessen. Die neue Regelung dient einer gerechteren Berücksichtigung von
Ferienbedarfen von Pflegekindern. Darüber hinaus vereinfacht eine pauschale
Praxis ohne Einzelantrag die Verwaltungsabwicklung.
Seite 3:
Nr. 2.4 Beihilfe aus besonderen
Anlässen – 2.4.1 Einschulung
In diesem Fall erfolgte eine Anpassung von 70,-€ auf 100,-€ auf die allgemeine
Preisentwicklung bzw. der gestiegenen Kosten.
Seite 4:
Nr. 2.8 Altersvorsorge und
Unfallversicherung
Anpassung an die
Rechtsprechung des VG Münster, nach der jeder Pflegeelternteil, der nicht mehr
als hälftig beschäftigt ist, Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung
habe.
Seite 5:
Nr. 2.8 Übernahme der Kosten der
Nachbetreuung
Nach der Beendigung von
Pflegeverhältnissen und erfolgreicher Verselbstständigung kann in Einzelfällen
der Bedarf für eine Nachbetreuung bestehen. Diesem Bedarf wird mit dieser
pauschalierten Regelung Rechnung getragen.
Seite 6:
Nr. 3 Aufnahme des § 35a zu den
Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen
Es handelt sich
bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine Ergänzung, da diese
Leistung auch in Form einer Hilfe zur Erziehung in Heimen und sonstigen
betreuten Wohnformen gewährt werden kann.
Seite 7:
Nr. 3.3 Klassenfahrten
Entsprechend
einer Empfehlung der Landeskommission Jugendhilfe NRW wurde diese Anpassung
vorgenommen.
Seite 8:
Nr. 5 Übernahme der Kosten der
Nachbetreuung
Dieser Punkt
wurde gestrichen, da aus der Vergangenheit keine Fälle der Hilfen zur Erziehung
in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen bekannt sind, in denen eine
pauschalierte Form der Nachbetreuung notwendig war.
Seite 9:
Nr. 6 Aufnahme des § 35a zu den
Leistungen für junge Volljährige
Es handelt sich
bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine Ergänzung, da diese
Leistung auch in Form einer Hilfe für junge Volljährige gewährt werden kann.
Seite 12:
Nr. 8 Inkrafttreten
Die Richtlinien treten
am 01.07.2016 in Kraft.
Aufgrund verschiedener Anpassungen von einzelnen Kostensätzen ist
insgesamt mit einem eher moderaten und verantwortbaren Anstieg der finanziellen
Aufwendungen für einmalige Beihilfen bei Leistungen der Vollzeitpflege nach §
33 SGB VIII zu rechnen. Unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzung
stationäre Hilfen nach Möglichkeit und bei Vorliegen der individuellen
Voraussetzungen in familiärer Form weiter anteilig auszubauen, ist eine
Anpassung von Beihilfen auch als ein positives Signal an die in der Jugendhilfe
tätigen Pflegeeltern zu verstehen und zu verantworten.
Finanzielle
Auswirkungen:
Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Veränderungen
der Richtlinien für die wirtschaftliche Jugendhilfe ca. 5000,- € Mehrausgaben
begründen. Im Bereich der wirtschaftl. Jugendhilfe stehen im Produkt 2101
insgesamt 12.282.050 € zur Verfügung. Ob durch den Anreiz für die
Pflegefamilien zusätzliche Pflegeverhältnisse gewonnen werden können, lässt
sich nicht sicher vorhersagen, so dass die dadurch möglichen Einsparungen im
Verhältnis zur stationären Unterbringungen in Einrichtungen nicht kalkuliert
worden sind.
Die bisherige Fassung der gemeinsamen Richtlinien und die Neufassung mit
den geplanten Änderungen sind in der Anlage 1 in Form einer Synopse
übersichtlich dargestellt.
Anlagen:
Synopse der „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Steinfurt, sowie der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine für die wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der Kostenheranziehung“.