Betreff
Richtlinien der wirtschaftlichen Jugendhilfe
Vorlage
091/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Rheine beschließt mit Wirkung vom 01.07.2016 die als Anlage 1 (rechte Spalte der Synopse) beigefügten neugefassten „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine sowie der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und des Kreisjugendamtes Steinfurt für die Wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der Kostenheranziehung“. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 01.01.2012 außer Kraft.

 


Begründung:

 

Die „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes der Stadt Rheine sowie der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und des Kreisjugendamtes Steinfurt“ für die Wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der Kostenheranziehung“ regeln die konkrete Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften in Einzelfällen der Hilfen zur Erziehung insbesondere in der Gewährung von einmaligen Leistungen.

Die Änderung bzw. Anpassung der Richtlinien ist im Arbeitskreis der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Kreis Steinfurt vor dem Hintergrund einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsanwendung, einer Gleichbehandlung von Leistungsberechtigten und arbeitsökonomischen Gesichtspunkten entwickelt worden.

 

Die Änderungen betreffen folgende Punkte:

 

Seite 1:

Nr. 2      Aufnahme des § 35a  

Es handelt sich bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine Ergänzung, da diese Leistung auch in Form einer Vollzeitpflege gewährt werden kann.

Nr. 2.1   Erstausstattung für Pflegekinder

Durch die Konkretisierung auf den Zeitraum eines Jahres soll der Charakter der „Erstausstattung“ herausgestellt und eindeutig geregelt werden.

 

Seite 2:

Nr. 2.2   Weihnachtsbeihilfe für Pflegekinder

Die Höhe der Weihnachtsbeihilfe war mit der Einführung des Euro seinerzeit auf 35,-€ festgesetzt worden. Mit der jetzigen Anhebung auf 50,-€ erfolgt eine Anpassung auf die allgemeine Preisentwicklung der letzten Jahre.

Nr. 2.3   Ferienbeihilfe für Pflegekinder

Die bisherigen Richtlinien setzten einen formlosen Antrag der Pflegeeltern voraus. Diese Praxis hat dazu geführt, dass in erster Linie Pflegeeltern einen Antrag gestellt hatten, die eine konkrete Urlaubsreise geplant hatten. Pflegeeltern, die vielfältige Ferienangebote vor Ort nutzten, hatten oft die Antragstellung vergessen. Die neue Regelung dient einer gerechteren Berücksichtigung von Ferienbedarfen von Pflegekindern. Darüber hinaus vereinfacht eine pauschale Praxis ohne Einzelantrag die Verwaltungsabwicklung.

 

Seite 3:

Nr. 2.4   Beihilfe aus besonderen Anlässen – 2.4.1 Einschulung

In diesem Fall erfolgte eine Anpassung von 70,-€ auf 100,-€ auf die allgemeine Preisentwicklung bzw. der gestiegenen Kosten.

 

Seite 4:

Nr. 2.8   Altersvorsorge und Unfallversicherung

Anpassung an die Rechtsprechung des VG Münster, nach der jeder Pflegeelternteil, der nicht mehr als hälftig beschäftigt ist, Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung habe.

 

Seite 5:

Nr. 2.8   Übernahme der Kosten der Nachbetreuung

             Nach der Beendigung von Pflegeverhältnissen und erfolgreicher Verselbstständigung kann in Einzelfällen der Bedarf für eine Nachbetreuung bestehen. Diesem Bedarf wird mit dieser pauschalierten Regelung Rechnung getragen.

 

Seite 6:

Nr. 3      Aufnahme des § 35a zu den Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen

Es handelt sich bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine Ergänzung, da diese Leistung auch in Form einer Hilfe zur Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen gewährt werden kann.

Seite 7:

Nr. 3.3   Klassenfahrten

Entsprechend einer Empfehlung der Landeskommission Jugendhilfe NRW wurde diese Anpassung vorgenommen.

 

Seite 8:

Nr. 5      Übernahme der Kosten der Nachbetreuung

Dieser Punkt wurde gestrichen, da aus der Vergangenheit keine Fälle der Hilfen zur Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen bekannt sind, in denen eine pauschalierte Form der Nachbetreuung notwendig war.

 

Seite 9:

Nr. 6      Aufnahme des § 35a zu den Leistungen für junge Volljährige

Es handelt sich bei der Hinzufügung des Leistungsparagrafen 35a um eine Ergänzung, da diese Leistung auch in Form einer Hilfe für junge Volljährige gewährt werden kann.

 

Seite 12:

Nr. 8      Inkrafttreten

             Die Richtlinien treten am 01.07.2016 in Kraft.

 

Aufgrund verschiedener Anpassungen von einzelnen Kostensätzen ist insgesamt mit einem eher moderaten und verantwortbaren Anstieg der finanziellen Aufwendungen für einmalige Beihilfen bei Leistungen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII zu rechnen. Unter Berücksichtigung der strategischen Zielsetzung stationäre Hilfen nach Möglichkeit und bei Vorliegen der individuellen Voraussetzungen in familiärer Form weiter anteilig auszubauen, ist eine Anpassung von Beihilfen auch als ein positives Signal an die in der Jugendhilfe tätigen Pflegeeltern zu verstehen und zu verantworten.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Seitens der Verwaltung wird davon ausgegangen, dass die Veränderungen der Richtlinien für die wirtschaftliche Jugendhilfe ca. 5000,- € Mehrausgaben begründen. Im Bereich der wirtschaftl. Jugendhilfe stehen im Produkt 2101 insgesamt 12.282.050 € zur Verfügung. Ob durch den Anreiz für die Pflegefamilien zusätzliche Pflegeverhältnisse gewonnen werden können, lässt sich nicht sicher vorhersagen, so dass die dadurch möglichen Einsparungen im Verhältnis zur stationären Unterbringungen in Einrichtungen nicht kalkuliert worden sind.

 

 

Die bisherige Fassung der gemeinsamen Richtlinien und die Neufassung mit den geplanten Änderungen sind in der Anlage 1 in Form einer Synopse übersichtlich dargestellt.

 


Anlagen:

 

Synopse der „Gemeinsamen Richtlinien des Jugendamtes des Kreises Steinfurt, sowie der Jugendämter der Städte Emsdetten, Greven, Ibbenbüren und Rheine für die wirtschaftliche Jugendhilfe einschließlich der Kostenheranziehung“.