Betreff
Antrag der Fraktionen Bündins 90 / DIE GRÜNEN und der CDU - Neue Wege, Aktion Bürgerbaum
Vorlage
115/16
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag/Empfehlung:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und Umwelt" fasst folgenden Beschluss:

Anstelle einer formalen Stiftung zur Aktion „Neue Wege, Aktion Bürgerbaum“ wird ein Spendenkonto eingerichtet, auf das Bürger gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung für Bürgerbäume einzahlen können, wenn die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind.

 

 


Begründung:

 

Aufgrund der EDV-technischen Probleme wird die Vorlage als Nachtragsvorlage eingereicht.

 

Unter der Überschrift „Neue Wege, Aktion Bürgerbaum“ wird gemäß des Antrages der Fraktionen Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und der CDU die Gründung einer formalrechtlichen Stiftung beantragt. (siehe Anhang)

 

Stiftung

Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung für ein Mindestkapital bei der Gründung einer Stiftung. Jedoch ist für eine rechtsfähige Stiftung eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich, um die Stiftung verwalten zu können bzw. den Stiftungszweck zu erfüllen, da die Stiftung nicht von dem Grundkapital, sondern nur von den Erträgen leben kann. Dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und von anderen Vermögen getrennt zu halten. Bei einer Stiftung können nur Spenden oder Erträge aus dem Stiftungskapital für die Stiftungsarbeit verwendet werden. Bei einem Grundkapital von 5 T€ sind die Zinserträge sehr gering (Zinssatz aktuell: 0,03 %). Der Stiftungszweck könnte aus dem Grundkapital nicht erfüllt werden.

Um am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu können bedarf eine Stiftung Organe, die für sie handeln. Diese werden in der sog. Stiftungsorganisation geregelt. Theoretisch kann die gesamte Stiftungsorganisation darin bestehen, dass eine Person als alleiniges Organ die Stiftung führt, verwaltet und vertritt. Das klassische Modell ist jedoch eine aus zwei Organen bestehende Stiftungsorganisation mit einem Vorstand als Exekutivorgan, der für die Erledigung der Aufgaben verantwortlich ist, und einem Stiftungsrat als Legislativorgan, d. h. einem Beratungs- und einem Kontrollorgan. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Dem Vorstand können auch mehrere Personen angehören. Jede Stiftung hat eine sog. Stiftungsverwaltung. Eine Stiftungsverwaltung ist auf Dauer angelegt. Bei einem Stiftungsgrundstock  von 5 T€ stehen „Aufwand und Ertrag“ jedoch in keinem Verhältnis.

Stiftungen müssen über die Verwaltung des Stiftungsvermögens Rechenschaft ablegen, indem über die laufende Verwaltung Bücher bzw. Aufzeichnungen geführt werden und nach Ablauf des Geschäftsjahres ein Abschluss erstellt wird, der eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks umfasst (Rechnungslegung).

Eine Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht. Bei einer Stiftung wäre die Bereitstellung von städtischem Vermögen (auch der TBR AöR), wie im Antrag dargestellt, problematisch. Hier sei an die Gründung der „Stadtwerke Stiftung“ erinnert. Die Stiftungsaufsicht bei der Bezirksregierung hat die Gründung damals mit dem Hinweis auf Verwendung von mittelbarem Gemeindevermögen untersagt. Die „Stadtwerke Stiftung“ musste rückabgewickelt werden. Augenscheinlich ist kein Unterschied zur „Stadtwerke Stiftung“ zu erkennen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch hier mit einer Ablehnung zu rechnen.

Aus vorgenannten Gründen ist eine formalrechtliche Stiftung kein geeigneter Weg.

 

Ersatzpflanzungen

Die positiven Eigenschaften von Bäumen sind unbestritten.

Bäume werden nur in begründeten Einzelfällen gefällt,

·                wenn Baugenehmigungen für Privatgrundstücke oder genehmigte Ausbauplanungen für Straßen vorliegen,

·                bei  Absterben durch Krankheit oder durch Erreichen des Lebensendes,

·                wenn sie nicht mehr standsicher sind und die Verkehrssicherheit gefährden.

·                In den genannten Fällen gab es folgende Beeintrechtigungen:

        Früher wurde ein Loch gegraben, „guter“ Mutterboden“ eingefüllt in Baumscheiben (= Beeten) von einem Quadratmeter Größe und ein Baum gepflanzt, wie z. B. in der Siedlerstrasse. Langjährige Erfahrungen zeigen, dass Bäume, die auch bei widrigem Stadtklima eine Zukunft haben sollen, aber einen Wurzelraum von mindestens  16 m³ benötigen. Dieses Volumen ist an der Siedlerstraße nicht annähernd möglich. Deshalb wurden dort keine Bäume nachgepflanzt. Gleiches gilt für andere Standorte.

Bei Neubaumaßnahmen wurde seit 2008   884 Bäume gepflanzt.

Ersatzpflanzung für gefällte oder eingegangene Bäume:
Durchschnittlich 60 pro Jahr.

 

Alternativen zur Stiftung

·                Sponsoring

        Es gibt bereits eine Liste geeigneter Grünflächen, die durch Sponsoren aufgewertet und gepflegt werden  könnten. Anders als zum Beispiel in Neuenkirchen haben sich heimische Gartenbaubetriebe aber kaum beteiligt.

·                Partnerschaften

        sind  dann erfolgreich, wenn engagierte Einzelbürger oder Nachbarschaften sich kümmern. Beispiele sind der (Kreuz-)Kreisel an der Elter Straße/ Surenburgstraße oder der Kreisel in Mesum. Bei Ausscheiden der Aktiven fällt die Aufgabe dann wieder zurück.

·                Spendenkonto

        Eine „Spendenkonto“-Lösung ist ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Es bleibt abzuwarten, ob überhaupt Spenden eingehen. Für Spender sollte der Empfänger oder dessen Rechtsform unerheblich sein, wenn der beabsichtigte Zweck erfüllt wird.

        Spendenbescheinigungen können ausgestellt werden, sofern der Zweck im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig ist. Bei der Ausstellung von Spendenquittungen für Anpflanzungen gibt es allerdings klare Grenzen: „Spendenbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur ausgestellt werden, wenn der Verwendungszweck ein gemeinnütziger Zweck im Sinne des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung ist. Anpflanzungen gelten nur als gemeinnütziger Zweck, soweit es sich um die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder handelt (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Ob die Anlage von Streuobstwiesen dazu gehören, müsste im Vorfeld geklärt werden. Reine Verschönerungsmaßnahmen (Bepflanzung von Kreiseln oder anderen Flächen) gelten nicht als gemeinnütziger Zweck.“

        Stadt oder TBR können ein „Sonderkonto“ eröffnen und eine Kontonummer benennen. Eine Liste von Standorten für mögliche Bürgerbäume wird erstellt.

 

 


Anlagen:

 

Antrag der Fraktionen Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und CDU vom 19.01.2016