Beschlussvorschlag/Empfehlung:
Der Stadtentwicklungsausschuss "Planung und
Umwelt" fasst folgenden Beschluss:
Anstelle einer formalen Stiftung zur Aktion „Neue
Wege, Aktion Bürgerbaum“ wird ein Spendenkonto eingerichtet, auf das Bürger
gegen Ausstellung einer Spendenbescheinigung für Bürgerbäume einzahlen können,
wenn die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben sind.
Begründung:
Aufgrund der EDV-technischen Probleme wird die Vorlage als Nachtragsvorlage eingereicht.
Unter der Überschrift „Neue Wege, Aktion Bürgerbaum“ wird gemäß des Antrages der Fraktionen Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und der CDU die Gründung einer formalrechtlichen Stiftung beantragt. (siehe Anhang)
Stiftung
Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung
für ein Mindestkapital bei der Gründung einer Stiftung. Jedoch ist für eine
rechtsfähige Stiftung eine finanzielle Mindestausstattung erforderlich, um die
Stiftung verwalten zu können bzw. den Stiftungszweck zu erfüllen, da die
Stiftung nicht von dem Grundkapital, sondern nur von den Erträgen leben kann.
Dabei ist das Stiftungsvermögen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten und
von anderen Vermögen getrennt zu halten. Bei einer Stiftung können nur Spenden
oder Erträge aus dem Stiftungskapital für die Stiftungsarbeit verwendet werden.
Bei einem Grundkapital von 5 T€ sind die Zinserträge sehr gering (Zinssatz
aktuell: 0,03 %). Der Stiftungszweck könnte aus dem Grundkapital nicht erfüllt
werden.
Um am Geschäfts- und Rechtsverkehr teilnehmen zu
können bedarf eine Stiftung Organe, die für sie handeln. Diese werden in der
sog. Stiftungsorganisation geregelt. Theoretisch kann die gesamte
Stiftungsorganisation darin bestehen, dass eine Person als alleiniges Organ die
Stiftung führt, verwaltet und vertritt. Das klassische Modell ist jedoch eine
aus zwei Organen bestehende Stiftungsorganisation mit einem Vorstand als
Exekutivorgan, der für die Erledigung der Aufgaben verantwortlich ist, und
einem Stiftungsrat als Legislativorgan, d. h. einem Beratungs- und einem
Kontrollorgan. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Dem Vorstand können auch mehrere Personen angehören. Jede
Stiftung hat eine sog. Stiftungsverwaltung. Eine Stiftungsverwaltung ist auf
Dauer angelegt. Bei einem Stiftungsgrundstock von 5 T€ stehen „Aufwand
und Ertrag“ jedoch in keinem Verhältnis.
Stiftungen müssen über die Verwaltung des
Stiftungsvermögens Rechenschaft ablegen, indem über die laufende Verwaltung
Bücher bzw. Aufzeichnungen geführt werden und nach Ablauf des Geschäftsjahres
ein Abschluss erstellt wird, der eine Jahresabrechnung, eine Vermögensübersicht
und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks umfasst (Rechnungslegung).
Eine Stiftung unterliegt der Stiftungsaufsicht.
Bei einer Stiftung wäre die Bereitstellung von städtischem Vermögen (auch der
TBR AöR), wie im Antrag dargestellt, problematisch. Hier sei an die Gründung
der „Stadtwerke Stiftung“ erinnert. Die Stiftungsaufsicht bei der
Bezirksregierung hat die Gründung damals mit dem Hinweis auf Verwendung von
mittelbarem Gemeindevermögen untersagt. Die „Stadtwerke Stiftung“ musste
rückabgewickelt werden. Augenscheinlich ist kein Unterschied zur „Stadtwerke Stiftung“
zu erkennen. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch hier mit einer
Ablehnung zu rechnen.
Aus vorgenannten
Gründen ist eine formalrechtliche Stiftung kein geeigneter Weg.
Ersatzpflanzungen
Die positiven Eigenschaften von Bäumen sind unbestritten.
Bäume werden nur in begründeten Einzelfällen
gefällt,
·
wenn Baugenehmigungen für Privatgrundstücke oder
genehmigte Ausbauplanungen für Straßen vorliegen,
·
bei
Absterben durch Krankheit oder durch Erreichen des Lebensendes,
·
wenn sie nicht mehr standsicher sind und die
Verkehrssicherheit gefährden.
·
In den genannten Fällen gab es folgende
Beeintrechtigungen:
Früher wurde ein Loch gegraben, „guter“
Mutterboden“ eingefüllt in Baumscheiben (= Beeten) von einem Quadratmeter Größe
und ein Baum gepflanzt, wie z. B. in der Siedlerstrasse. Langjährige
Erfahrungen zeigen, dass Bäume, die auch bei widrigem Stadtklima eine Zukunft
haben sollen, aber einen Wurzelraum von mindestens 16 m³ benötigen. Dieses Volumen ist an der
Siedlerstraße nicht annähernd möglich. Deshalb wurden dort keine Bäume
nachgepflanzt. Gleiches gilt für andere Standorte.
Bei
Neubaumaßnahmen wurde seit 2008 884
Bäume gepflanzt.
Ersatzpflanzung für gefällte oder
eingegangene Bäume:
Durchschnittlich 60 pro Jahr.
Alternativen
zur Stiftung
·
Sponsoring
Es gibt bereits
eine Liste geeigneter Grünflächen, die durch Sponsoren aufgewertet und gepflegt
werden könnten. Anders als zum Beispiel
in Neuenkirchen haben sich heimische Gartenbaubetriebe aber kaum beteiligt.
·
Partnerschaften
sind dann erfolgreich, wenn engagierte
Einzelbürger oder Nachbarschaften sich kümmern. Beispiele sind der
(Kreuz-)Kreisel an der Elter Straße/ Surenburgstraße oder der Kreisel in Mesum.
Bei Ausscheiden der Aktiven fällt die Aufgabe dann wieder zurück.
·
Spendenkonto
Eine
„Spendenkonto“-Lösung ist ohne großen Verwaltungsaufwand möglich. Es bleibt
abzuwarten, ob überhaupt Spenden eingehen. Für Spender sollte der Empfänger
oder dessen Rechtsform unerheblich sein, wenn der beabsichtigte Zweck erfüllt
wird.
Spendenbescheinigungen können
ausgestellt werden, sofern der Zweck im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig
ist. Bei der Ausstellung von Spendenquittungen für Anpflanzungen gibt es
allerdings klare Grenzen: „Spendenbescheinigungen dürfen grundsätzlich nur
ausgestellt werden, wenn der Verwendungszweck ein gemeinnütziger Zweck im Sinne
des § 52 Abs. 2 Abgabenordnung ist. Anpflanzungen gelten nur als gemeinnütziger
Zweck, soweit es sich um die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder
handelt (§ 52 Abs. 2 Nr. 8 AO). Ob die Anlage von Streuobstwiesen dazu gehören,
müsste im Vorfeld geklärt werden. Reine Verschönerungsmaßnahmen (Bepflanzung
von Kreiseln oder anderen Flächen) gelten nicht als gemeinnütziger Zweck.“
Stadt oder TBR können ein „Sonderkonto“
eröffnen und eine Kontonummer benennen. Eine Liste von Standorten für mögliche
Bürgerbäume wird erstellt.
Anlagen:
Antrag der Fraktionen Bündnis 90 / DIE GRÜNEN und CDU vom 19.01.2016